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VGH München, Beschluss v. 15.07.2021 – 22 C 21.1231
Titel:

Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

Normenkette:
GKG § 66 Abs. 2
Leitsatz:
Beschwerden gegen Beschlüsse betreffend eine Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Rn. 2). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss betreffend Erinnerung gegen den, Kostenansatz, Beschwerdegegegenstand, Wert, 200 Euro
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 20.04.2021 – M 31 M 21.1999
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20934

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Die Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hatte, war zu verwerfen, weil sie unstatthaft und folglich unzulässig ist.
2
Gemäß § 66 Abs. 2 GKG können Beschlüsse betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz, wie vorliegend der von der Antragstellerin monierte Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. April 2021 (Az. M 31 M 21.1999), mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (Satz 1) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (Satz 2).
3
Die der Kostenerinnerung und der Beschwerde zugrundeliegende Kostenrechnung vom 8. April 2021 weist eine gegenüber der Antragstellerin bestehende Gebührenforderung in Höhe von 14,50 Euro aus, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Auch hat das Verwaltungsgericht München die Beschwerde in seinem Beschluss vom 20. April 2021 nicht zugelassen. Die Beschwerde ist daher unstatthaft.
4
Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird jedenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Somit kann dahinstehen, ob § 66 Abs. 8 GKG im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 C 12.335 - juris Rn. 6 m.w.N.).
5
Eine Streitwertfestsetzung war daher und darüber hinaus auch entbehrlich, weil Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für die vorliegende Beschwerde als Gebühr einen Festbetrag vorsieht und zudem von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wurde.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).