Titel:
Nachweis der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Falle eines Unfalls mit Kfz
Normenketten:
StVG § 17 Abs. 1
StVO § 9 Abs. 1 S. 4
ZPO § 286
Leitsätze:
1. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zu Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich der Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen. Dies führt bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich derselben Tatsache zu wechselnden Beweislastentscheidungen. Falsch wäre es, aus dem Umstand, dass sich eine Partei nicht entlasten kann, das Gegenteil als bewiesen anzusehen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kfz, Schadensersatzanspruch, Unfall, Beweislast, Verursachungsbeiträge, Abbiegevorgang, Halter
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 28.07.2021 – 10 U 970/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20700
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.192,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2020 sowie weitere 236,69 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 43 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 57 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 5.587,68 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch aus einem Unfall am 17.04.2019 gegen 18:00 Uhr auf der … in ….
2
Der Kläger war Eigentümer des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ….
3
Die Beklagte zu 2 ist die Haftpflichtversicherung des Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Fahrer der Beklagte zu 3 und dessen Halter der Beklagte zu 1 war.
4
Dem Kläger ist ein Gesamtschaden von 7.982,40 € entstanden, davon wurden 2.394,72 € von den Beklagten an den Kläger erstattet.
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Der Kläger trägt vor, die Fahrerin des klägerischen Pkw, die Zeugin …, habe innerorts nach links in die Einfahrt des Anwesens … abbiegen wollen. Sie habe deshalb den linken Blinker gesetzt und die Geschwindigkeit verringert. Bevor sie den Abbiegevorgang vollzogen habe, habe sie sich vergewissert, dass sich kein entgegenkommendes Fahrzeug nähere und die hinter ihr befindlichen Fahrzeuge keine Anzeichen eines Überholvorgangs gemacht hätten. Da der hinter dem klägerischen Pkw fahrende Beklagte zu 3 weder geblinkt noch zum Überholen angesetzt habe und sich kein entgegenkommendes Fahrzeug näherte, habe die Zeugin … den Abbiegevorgang vollzogen. Als das klägerische Fahrzeug mit den Vorderreifen kurz vor der Einfahrt gewesen sei, sei der Pkw des Beklagten zu 3 plötzlich und unerwartet mit überhöhter Geschwindigkeit mit der linken vorderen Seite des klägerischen Fahrzeugs kollidiert. Der Beklagte zu 3 habe das langsam fahrende, ordnungsgemäß abbiegende klägerische Fahrzeug überholt.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für die Zeugin … unvermeidbar gewesen. Der Beklagte zu 3 habe bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen.
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Der Kläger beantragte daher zu erkennen:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 5.587,68 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 394,48 sowie die Kosten der Online-Einwohnermeldeamtsauskunft in Höhe von € 11,38 zahlen.
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Die Beklagten beantragen
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Die Beklagten tragen vor, sämtliche berechtigten Ansprüche des Klägers seien unter Zugrundelegung einer 70 %igen Mithaftung des Klägers vorgerichtlich erstattet worden. Der Beklagte zu 3 habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gesteuert. Vor dem Beklagtenfahrzeug sei die Zeugin … mit dem klägerischen VW gefahren. Vor dem Klägerfahrzeug sei ein weiteres Fahrzeug, welches nach rechts zum dort befindlichen Netto-Supermarkt abgebogen sei, gefahren. Nachdem das vordere Fahrzeug nach rechts zum Netto-Parkplatz abgebogen sei, hätte sich auch die Zeugin … mit ihrem Fahrzeug nach rechts orientiert. Der Beklagte zu 3 sei daher davon ausgegangen, dass auch das klägerische Fahrzeug nach rechts abbiegen werden. Der Beklagte zu 3 habe sich des rückwärtigen Verkehrs vergewissert, den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei zum Überholvorgang ausgeschert. Als sich der Beklagte zu 3 mit dem Beklagtenfahrzeug bereits auf Höhe des Klägerfahrzeugs befunden habe, sei das Klägerfahrzeug von der Zeugin … plötzlich und unvermittelt nach links gelenkt worden, wobei es zur streitgegenständlichen Kollision gekommen sei. Die Zeugin … habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht rechtzeitig gesetzt. Es wird bestritten, dass sich die Zeugin … vor dem Abbiegevorgang vergewissert habe, dass sich kein entgegenkommendes Fahrzeug nähere und kein Fahrzeug Anzeichen zu überholen mache. Es wird bestritten, dass die Zeugin … mit dem Vorderreifen kurz vor der Einfahrt gewesen sei, als der Beklagte zu 3 plötzlich und unerwartet mit überhöhter Geschwindigkeit das Klägerfahrzeug überholt habe.
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Die Klage wurde dem Beklagten zu 1 am 12.12.2019, der Beklagten zu 2 am 05.12.2019 und den Beklagten zu 3 am 26.02.2020 zugestellt.
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Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und …. Der Beklagte zu 3 wurde als Partei einvernommen. Des Weiteren wurde ein Gutachten des Sachverständigen … erholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.02.2020 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 28.10.2020 Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 24.11.2020 wurde das Verfahren mit Zustimmung beider Parteien ins schriftliche Verfahren übergeleitet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 04.01.2021 bestimmt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 VVG in Höhe des ausgeurteilten Betrages.
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1. Der Unfall am 17. 2019 gegen 18:00 Uhr auf der … in … ereignete sich bei Betrieb der beiden beteiligten Fahrzeuge im Straßenverkehr und wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht.
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2. Die Abwägung gemäß § 17 I StVG führt zu dem Ergebnis, dass der Schaden zu 30 % von der Klagepartei und zu 70 % von der Beklagtenpartei zu tragen ist.
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Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zu Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich der Beweislast gilt der Grundsatz, dass jeder Halter die Umstände beweisen muss, die zu Ungunsten des anderen Halters berücksichtigt werden sollen. Dies führt bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich derselben Tatsache zu wechselnden Beweislastentscheidungen. Falsch wäre es, aus dem Umstand, dass sich eine Partei nicht entlasten kann, das Gegenteil als bewiesen anzusehen.
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Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin … vor der Einleitung des Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte. Bis auf den Zeugen … geben alle Zeugen und der Beklagte zu 3 an, dass am klägerischen Fahrzeug der Blinker gesetzt war und sie dies spätestens im Zeitpunkt der Kollision festgestellt hätten. Dabei war der Fahrtrichtungsanzeiger jedoch durch die Zeugin … erst kurz vor dem Einleiten des Abbiegevorganges gesetzt worden. Dies schildert die Zeugin so in ihrer Zeugenaussage. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin diese Angaben wahrheitswidrig gemacht hat. Alle anderen Zeugen und der Beklagte zu 3 können keine Angaben dazu machen, wann der Blinker gesetzt wurde.
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Keiner der Zeugen gibt dagegen an, dass der Beklagte zu 3 einen Blinker gesetzt hatte.
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Somit wäre der Abbiegevorgang des klägerischen Fahrzeuges für den Beklagten zu 3 erkennbar gewesen und er hat trotzdem überholt. Da ein Rechtsüberholen aufgrund der Fahrbahnbreite nicht möglich war (§ 5 Abs. 7 StVG), hätte der Beklagte hinter dem klägerischen Fahrzeug warten müssen, bis dieses die Straße freigemacht hat.
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Die Zeugin … trägt jedoch eine Mitschuld an dem Unfall, da sie gegen ihre doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen hat.
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Zum Zeitpunkt des Beginns ihres Abbiegevorgangs wäre für die Zeugin das Ausscheren des Beklagtenfahrzeuges nach den Berechnungen des Sachverständigen bei entsprechendem Blick nach rückwärts entweder in den Rückspiegel oder über die Schulter, zu dem die Zeugin gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verpflichtet gewesen wäre, erkennbar gewesen und sie hätte den Abbiegevorgang abbrechen können. Der Zeitpunkt des Ausscherens des Beklagtenfahrzeuges war ca. 2,9 s bis 6,6 s vor der Kollision. Den Abbiegeentschluss fasste die Zeugin … ca. 2,6 s bis 3,0 s vor Kollision und sie begann ca. 1,6 s-2,0 s vor der Kollision mit dem Abbiegevorgang. Damit hätte sie den Abbiegevorgang noch rechtzeitig abbrechen können.
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3. Der Unfall war für die Zeugin … auch nicht unvermeidbar, § 17 Abs. 3 StVG, da sie bei Rückschau vor Beginn des Abbiegevorgangs das Beklagtenfahrzeug hätte erkennen können (s.o.).
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4. Der Schaden des Klägers beträgt unstreitig 7.982,40 €. Hiervon haben die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen.
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5. Dieser Betrag ist ab Rechtshängigkeit, somit ab 13.12.2020 zu verzinsen.
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6. Die Beklagten haben zudem außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von weiteren 236,69 € zu erstatten, nachdem sie bereits 334,75 € auf diese vorgerichtlich gezahlt haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 709, 711 ZPO.