Inhalt

LArbG München, Urteil v. 21.01.2021 – 8 Sa 853/19
Titel:

Anrechnungen bei der Berechnung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung

Normenketten:
BGB § 133, § 157, § 781, § 823
BetrAVG § 2 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6, § 2a Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 4a Abs. 4
SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 185 Abs. 1, Abs. 3, § 186 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6
BeamtVG (1999) § 55
ArbGG § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit b, 72 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 97 Abs. 1, § 257, § 259
Leitsätze:
§ 2a Abs. 4 BetrAVG verbietet lediglich die Kürzung um Anwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt. Sie betrifft im Übrigen die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruchs, regelt dagegen nicht, welche Faktoren in die Berechnung dieses Anspruchs eingehen, und hindert nicht die Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Nachversicherung.
1. Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 2a Abs. 1, Halbsatz 2 BetrAVG sind alle rechnerischen Größen zur Bestimmung des Leistungsumfangs der betrieblichen Altersversorgung, also alle Werte, von denen die Höhe der Versorgungsleistungen abhängig ist. (Rn. 68) (red. LS Thomas Ritter)
2. Soweit noch ein Wahlrecht des Arbeitnehmers offensteht, ist ein „Einfrieren“ von Bemessungsgrundlagen nur hinsichtlich der Fakten möglich, die nach erfolgter Entscheidung der dann vorzunehmenden Berechnungsvariante zu Grunde zu legen sind, nicht aber hinsichtlich einer der beiden Entscheidungsalternativen. (Rn. 70) (red. LS Thomas Ritter)
Schlagworte:
Gesamtversorgung, Nachversicherung eines, Anrechnung bei Möglichkeit der Nachversicherung in berufsständischer Versorgung, Bemessungsgrundlage, Rechnerische Größen, Anrechnung, Offenstehendes Wahlrecht
Vorinstanz:
ArbG München, Endurteil vom 07.08.2019 – 14 Ca 9199/18
Rechtsmittelinstanz:
BAG Erfurt, Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 328/21
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20675

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2019 - 14 Ca 9199/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Frage, ob die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrags unter Anrechnung der Versorgungsleistungen der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung oder der fiktiven Sozialversicherungsrente nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu berechnen sind, sowie über Auskunft.
2
Der am 00.00.1956 geborene Kläger war vom 01.05.1985 bis 30.04.1999 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt.
3
Zum 01.01.1989 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Arbeitsvertrag mit Versorgungszusage geschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger im Versorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren. Der Abschluss dieser Vereinbarung hatte die Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zur Folge, weil dem Kläger als Beschäftigten einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert war.
4
Zuletzt galt der Dienstvertrag vom 01.07.1995 (vgl. Anlage B 1, 25 ff. d. A.), dessen §§ 6 und 7 wie folgt lauten:
„§ 6 Höhe
(1) Die Bank verpflichtet sich, Herrn A. im Versorgungsfall (…) ein Ruhegehalt zu gewähren, das nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. …
§ 7 Anrechnung
(1) Solange Herr A. noch Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung erhält, werden die Versorgungsbezüge von Herrn A. oder seiner Hinterbliebenen nach diesem Vertrag nur in der Höhe gezahlt, welche die Bezüge aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung übersteigt. …
(2) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. des Beamtenversicherungsvereins des D. Bank- und Bankiergewerbes, der Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden) werden auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden.
(3 )
(6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach der jeweiligen Versorgungsregelung für bayerische Staatsbeamte auf Versorgungsbezüge angerechnet werden.“
5
§ 55 BeamtVG in der Fassung vom 16.03.1999 lautet wie folgt:
„Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) 1 Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten
1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
(4) 1Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente, der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung … entspricht,
2. auf einer Höheversicherung beruht.
2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.“
6
Mit Schreiben vom 22.12.1998 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30.06.1999. Der Kläger und die Beklagte einigten sich anschließend auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1999.
7
Der Kläger war vom 01.01.1989 bis zu seinem Ausscheiden zum 30.04.1999 von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI befreit. Er wäre deshalb mit Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen.
8
Am 18.01.1999 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine „Zwischenbescheinigung zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber“ (vgl. Anlage B 2, Bl. 30 d. A.). Darin wird bestätigt:
„Die Beiträge zur Rentenversicherung wurden unter der Versicherungsnummer 61161156F011 abgeführt bzw. werden nachentrichtet.“
9
Im Anschluss an dieses Schreiben teilte der Kläger der Beklagten jedoch mit, dass er keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in der bayerischen Rechtsanwaltsversorgung wünsche.
10
In der Zeit vom 01.05.1999 bis 22.06.1999 war der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (vgl. Anlage K 3, Bl. 55 d. A.).
11
Mit Schreiben vom 27.05.1999 (vgl. Anlage B 3, Bl. 31 d. A.) bat die Beklagte den Kläger, ihr eine Kopie der Befreiung zur Rentenversicherung seitens der BfA zu übermitteln, sobald ihm eine solche vorliege. Die Überweisung der Nachversicherungsbeiträge werde dann an die bayerische Rechtsanwaltsversorgung erfolgen.
12
Der Kläger beantragte im Mai 1999 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die mit Wirkung zum 23.06.1999 erteilt wurde.
13
Mit Schreiben vom 28.06.1999 (vgl. Anlage B 4, Bl. 32 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten schriftlich die Nachversicherung bei der bayerischen Rechtsanwaltsversorgung.
14
Die Beklagte versicherte den Kläger seinem Wunsch entsprechend in der bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nach und zahlte im Juli 1999 Beiträge für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis 30.04.1999 in Höhe von …….,XX DM.
15
Mit Schreiben vom 22.07.1999 (vgl. Anlage B 5, Bl. 33 ff. d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger die Bescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI zur Nachversicherung gem. § 8 Abs. 2 SGB VI.
16
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.03.2000 (vgl. Anlage B 6, Bl. 36 d. A.) mit, dass er die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG erfülle. Außerdem wurde der Kläger darüber informiert, dass die Berechnung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei einem externen Versicherungsmathematiker in Auftrag gegeben worden sei und der Kläger eine Mitteilung erhalten werde, sobald das Ergebnis vorliege.
17
Mit Schreiben vom 18.04.2000 (vgl. Anlage 1, Bl. 5 ff. d. A. bzw. Anlage B 7, Bl. 37 ff. d. A.) übermittelte die Beklagte dem Kläger die „Vorläufige Bescheinigung über Bestehen und Höhe des unverfallbaren Anspruchs auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ zum 15.11.2021 (65. Lebensjahr). Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Neuberechnung erforderlich werde, wenn er das vorzeitige Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen wolle.
18
Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2000 (vgl. Anlage B 9, Bl. 43 ff. d. A.) um Erläuterung einiger Berechnungsgrundlagen. Zudem merkte er an, dass die angerechnete Sozialversicherungsrente seines Erachtens zu hoch sei, da er wegen der verminderten Anrechnungszeiten für sein Studium niemals 45 Versicherungsjahre erreichen werde.
19
Mit E-Mail vom 12.10.2017 (vgl. Anlage B 10, Bl. 46 d. A.) wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte mit der Bitte, eine Berechnung zum 01.12.2020 durchführen zu lassen.
20
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass bei der Berechnung der Höhe des Altersruhegelds nur die Sozialversicherungsrente anzurechnen sei. In dem Schreiben der Beklagten vom 18.04.2000 werde ausdrücklich nur auf die Anrechnung der Sozialversicherungsrente abgestellt. Die Beklagte vertrete nunmehr die Auffassung, bei der Berechnung der Höhe des Altersruhegelds seien auch die Leistungen aus der bayerischen Rechtsanwaltsversorgung anzurechnen, soweit sie auf den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten zurückzuführen seien. Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG seien bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs des Klägers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen. Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eingetreten seien, müssten außer Betracht bleiben. Der Kläger sei am 30.04.1999 ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht als Rechtsanwalt zugelassen gewesen. Dementsprechend habe er zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied des berufsständischen Versorgungswerks der bayerischen Rechtsanwälte sein können. Damit sei er zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern gewesen. Erst zwei Monate später sei die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung erfolgt; erst ab diesem Zeitpunkt sei dann dort seine Nachversicherung möglich gewesen. Die Abführung der Beiträge für die Nachversicherung an die Rechtsanwaltsversorgung, die durch die Beklagte in identischer Höhe wie bei einer Abführung an die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt sei, sei ausschließlich auf eine Entscheidung des Klägers nach Ausscheiden bei der Beklagten zurückzuführen. Diese Entscheidung sei aufgrund der Auskunft des damaligen zuständigen Mitarbeiters der Beklagten erfolgt, wonach jedenfalls die gesetzliche Sozialversicherungsrente angerechnet werde. Dies decke sich auch mit der von der Beklagten erteilten Bescheinigung aus dem Jahr 2000 (vgl. Anlage 1), nach Abführung der Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung (vgl. Schreiben der Beklagten vom 22.07.1999 in Anlage 2). In dem Schreiben vom 18.04.2000 sei ausdrücklich nur auf die Anrechnung der Sozialversicherungsrente abgestellt worden. Gegebenenfalls höhere Rentenanwartschaften aus der berufsständischen Versorgung, die ausschließlich aufgrund der Entscheidung des Klägers nach dem Ausscheiden bei der Beklagten entstanden seien, könnten die Beklagte daher nicht entlasten und auch nicht zu einer Reduzierung der Ansprüche des Klägers führen, wie sonstige Ansprüche, die aus der Zeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten erzielt worden seien. Für die Höhe der insoweit anzurechnenden Rentenleistungen könne dabei auf das in § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Verfahren zurückgegriffen werden.
21
Er habe erst nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten seinen Wunsch geäußert, die Nachversicherung bei der Bayerischen Rentenversicherung durchzuführen. Dies sei abhängig gewesen von der Entscheidung, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen, sowie von der Information durch den Mitarbeiter der Beklagten, es werde jedenfalls die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die Beklagte lasse die Regelung des § 2a Abs. 1 Halbsatz 1 BetrAVG außer Acht. Danach sei der Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens, hier also zum 30.04.1999, maßgeblich. Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, müssten außer Betracht bleiben, § 2a Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 BetrAVG. Zum Stichtag 30.04.1999 habe der Kläger ausschließlich einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt. Nachdem zu diesem Zeitpunkt keine Zulassung als Rechtsanwalt erfolgt sei, habe zu diesem Zeitpunkt auch keine Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung bestanden, so dass dementsprechend auch kein Anspruch auf Versorgungsleistungen aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung bestanden habe. Wenn nun aufgrund einer Entscheidung des Klägers sich später Veränderungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben hätten, dann sei dies nach § 2a Abs. 1 Halbsatz 2 BetrAVG ohne Bedeutung. Soweit die Beklagte auf die Rückwirkung der Nachversicherung abhebe, werde verkannt, dass es sich bei den Regelungen im SGB VI als auch in der Satzung der Rechtsanwaltsversorgung um Bestimmungen handele, die eine versicherungsrechtliche Zuordnung der abgeführten Beiträge zu den jeweiligen Beitragszeiträumen vorsehen würden.
22
Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Leistungen aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung anzurechnen wären, werde vorgetragen, dass die Beklagte den Kläger maßgeblich dazu veranlasst habe, die Abführung der Nachversicherungsbeiträge an die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung zu beantragen. Es würde sich hieraus ein erst nach Vorlage der Berechnung der Versorgungsleistungen durch die Beklagte zu beziffernder Schaden ergeben. Da die Beklagte in der Vergangenheit eine falsche Berechnung über die voraussichtliche Höhe seiner Betriebsrente vorgenommen habe, bestehe auch für den geltend gemachten Auskunftsanspruch gemäß § 4a BetrAVG ein Rechtsschutzbedürfnis.
23
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrags zwischen den Beteiligten unter Anrechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG zu berechnen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den durch die Fehlberatung hinsichtlich der Abführung der Nachversicherungsbeiträge entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Höhe des zum 01.12.2019 zu erwartenden Altersruhegelds einen Monat nach Rechtskraft des Urteils in Textform mitzuteilen.
24
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
25
Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Klage teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.
26
Der Klageantrag zu 1. sei nicht ausreichend bestimmt und daher unzulässig; es fehle insoweit auch das Feststellungsinteresse. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, dass er seine Entscheidung aufgrund der Auskunft des damals zuständigen Mitarbeiters der Beklagten getroffen habe, wonach jedenfalls die gesetzliche Sozialversicherungsrente angerechnet werde, sei für die Beklagte nicht erwiderungsfähig und werde mit Nichtwissen bestritten. Bei der Versorgung, die die Beklagte dem Kläger gemäß dem Dienstvertrag vom 01.07.1995 zugesagt habe, handele es sich um eine sogenannte Gesamtversorgung. Im Rahmen einer Gesamtversorgung werde eine Betriebsrente („technische Rente“) zugesagt, auf die bestimmte anderweitige Ruhestandseinkünfte angerechnet würden. Rechtsverbindlich zugesagt sei aber nur die Differenz zwischen der „technischen Rente“ und den anderweitigen Einkünften. Der Nachversicherungszeitraum (01.01.1989 bis 30.04.1999) sei bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft vollumfänglich als versorgungsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Auch der Zeitraum vom 01.05.1999 bis zum 30.11.2021 sei als versorgungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft angesetzt worden (vgl. Anlage B 8, Bl. 42 d. A.).
27
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Beklagte habe dem Kläger eine Gesamtversorgung zugesagt. Ausweislich der Anrechnungsregelungen in § 7 des Arbeitsvertrags könnten nicht nur Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Leistungen aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung angerechnet werden. Bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft könnten dementsprechend die Leistungen aus der bayerischen Rechtsanwaltsversorgung berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90, Rn. 42, juris). Dies gelte sowohl für Leistungen aus der Anwaltsversorgung, die aus Beiträgen für den Nachversicherungszeitraum, als auch für solche Leistungen, die aus Beiträgen für die Zeit ab dem 01.05.1999 resultierten. Für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft bei Gesamtzusagen gelte Folgendes: Zunächst sei nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BetrAVG die nach Erreichen der Altersgrenze erreichbare Vollrente festzustellen. Auf den entsprechend berechneten Betrag sei die Sozialversicherungsrente anzurechnen. Nach § 7 Abs. 6 des Versorgungsvertrages würden andere Bezüge insoweit auf die Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsvertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte geltenden Regelungen angerechnet werden. § 55 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 16.03.1999 habe die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgesehen, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe. Das Urteil des BAG vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 beziehe sich zwar auf eine in die Berechnung der Betriebsrente einzubeziehende Sozialversicherungsrente. Nichts Anderes könne jedoch für die Einbeziehung der Rechtsanwaltsversorgung gelten. § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung; seit 01.01.2018: § 2a Abs. 4 BetrAVG) stehe einer Anrechnung der Leistungen aus der Anwaltsversorgung nicht entgegen. Danach dürften Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwerbe, zu keiner Kürzung des Teilanspruchs führen.
28
Die „Vorläufige Bescheinigung über Bestehen und Höhe des unverfallbaren Anspruchs auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ vom 18.04.2000 stelle kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar und entfalte keine Bindungswirkung hinsichtlich der Nichtanerkennung der aus der Nachversicherung bzw. der aus der Zeit ab 01.05.1999 resultierenden Leistungen der Anwaltsversorgung.
29
Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Verletzung von arbeitgeberseitigen Aufklärungspflichten. Den Arbeitgeber treffe keine umfassende Aufklärungspflicht. Inhalt und Umfang der Aufklärungspflicht würden sich vielmehr danach richten, inwieweit der Arbeitgeber mit der Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen müsse. Dazu habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
30
Die Beklagte habe dem Kläger noch keine Berechnung der Höhe des zu erwartenden Altersruhegeldes zum 01.12.2019 erteilt. Der Kläger und die Beklagte würden unterschiedliche Auffassungen über die Anrechenbarkeit der Leistungen, die der Kläger aus der Anwaltsversorgung erhalten werde, vertreten. Aus Sicht der Beklagten sei dem Kläger somit keine falsche Berechnung in Aussicht gestellt worden. Gemäß § 4a Abs. 4 BetrAVG in der ab 2018 geltenden Fassung müsse die Auskunft in Textform in angemessener Frist erteilt werden. Der Klageantrag zu 2. sei bereits deshalb unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung habe, sondern nur auf eine Mitteilung in Textform.
31
Mit dem angegriffenen Endurteil hat das Arbeitsgericht München die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
32
Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrags zwischen den Beteiligten unter Anrechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG berechnet werden. Auch der Hilfsantrag zu 1. sei unbegründet, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund Fehlberatung zustehe.
33
Die Berechnung der Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrags sei zu Recht unter Anrechnung der Leistungen aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung erfolgt. Die Beklagte habe sich gemäß § 6 Abs. 1 des Dienstvertrages vom 01.07.1995 verpflichtet, dem Kläger ein Ruhegehalt zu gewähren, das nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Nach § 7 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 01.07.1995 würden Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhten und auf Zeiten entfielen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden. Darüber hinaus würden andere Bezüge nach § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, soweit sie auch nach der jeweiligen Versorgungsregelung für bayerische Staatsbeamte auf Versorgungsbezüge angerechnet werden. § 55 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 16.03.1999 habe zudem die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgesehen, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe. Um eine solche anrechenbare Versorgungsleistung einer Zusatzversorgungseinrichtung bzw. berufsständischen Versorgungseinrichtung handle es sich auch bei der Leistung aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wie der Rechtsanwaltsversorgung hätten somit bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers bei der Beklagten als anrechenbare Renten gegolten und seien anzurechnen. Die an den Kläger geleisteten Beträge aus der Rechtsanwaltsversorgung beruhten auf Beiträgen der Beklagten, also der Arbeitgeberin, und entfielen auch auf Zeiten, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden. Da die Anrechnung der Rente aus der Rechtsanwaltsversorgung vorzunehmen sei, könne die Rente nicht, wie der Kläger meine, unter Anrechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente nach § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG berechnet werden.
34
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.04.2000. Die „Vorläufige Bescheinigung über Bestehen und Höhe des unverfallbaren Anspruchs auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung“ vom 18.04.2000 stelle kein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. § 781 BGB dar. Ein selbständig verpflichtendes - abstraktes - Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB liege nur dann vor, wenn der Anerkennende erkläre, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien müsse deshalb dahingehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen. Das abstrakte Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB setze damit voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöste, Verpflichtung übernehme. Demgegenüber habe ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis den Zweck, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es hinsichtlich seiner Grundlagen oder einzelner Ansprüche daraus endgültig festzulegen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Welche Form des Schuldanerkenntnisses vorliegt, sei eine Frage der Auslegung (vgl. BAG, Urteil vom 21.04.2016 - 8 AZR 474/14, NZA 2016, 1409, Rn. 25 f.). Der Bescheinigung vom 18.04.2000 könne gerade nicht entnommen werden, dass damit eine selbständige Verpflichtung für eine betriebliche Altersversorgung begründet werden sollte. Es handle sich nach dem Wortlaut (§§ 133, 157 BGB) lediglich um eine Bestätigung des aufgrund einer Versorgungszusage entstandenen unverfallbaren Anspruchs auf Leistungen und deren künftige Berechnung. Die Bescheinigung entfalte deshalb keine Bindungswirkung hinsichtlich einer Nichtanrechnung der aus der Nachversicherung für die Zeit bis 30.04.1999 resultierenden Leistungen der Anwaltsversorgung.
35
Der Anrechnung der Leistungen aus der Rechtsanwaltsversorgung stehe § 2 Abs. 5 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürften Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruches nach Abs. 1 führen. Der Kläger habe den Anspruch aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung durch Nachversicherung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 186 Abs. 1 SGB VI rückwirkend erworben für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.1999. Der Anspruch des Klägers aus der Rechtsanwaltsversorgung sei deshalb, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht erst nach seinem Ausscheiden erworben worden. Ein Versicherter werde durch die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen so gestellt, wie wenn für die Zeiten der versicherungsfreien und nunmehr nachversicherten Beschäftigung jeweils nach den dafür geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge rechtzeitig gezahlt worden wären (vgl. Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Gürtner, 105. EL August 2019, § 185 SGB VI, Rn. 4).
36
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB oder nach einer anderen Rechtsgrundlage wegen angeblicher Fehlberatung. Der Kläger habe bereits die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass den Arbeitgeber keine umfassende Aufklärungspflicht treffe.
37
Der Kläger habe gemäß § 4a Abs. 4 BetrAVG einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Altersruhegeldes zum 01.12.2019. Die Auskunft müsse in Textform in angemessener Frist erteilt werden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.07.2019 sei die Auskunft unstreitig noch nicht erteilt worden. Die Beklagte habe als Grund hierfür angegeben, dass die Auskunft aufgrund der Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Anrechenbarkeit der Leistungen, die der Kläger aus der Anwaltsversorgung erhalten wird, noch nicht erteilt worden sei. Die Beklagte habe wegen der Meinungsverschiedenheiten den Ausgang des Verfahrens abwarten dürfen, bevor sie die Auskunft gem. § 4a Abs. 4 BetrAVG erteilt.
38
Ergänzend wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Endurteils Bezug genommen.
39
Gegen diese Entscheidung, die ihm am 25.11.2019 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner am 20.12.2019 eingelegten und am 24.02.2020 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung. Den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag hinsichtlich einer möglichen Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz verfolgt der Kläger in 2. Instanz jedoch nicht weiter.
40
Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor:
41
Er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Beklagte hinsichtlich des gesamten Zeitraums seiner Beschäftigung vom 01.05.1985 bis zum 30.04.1999 ausschließlich seine (fiktiv zu berechnenden) Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen dürfe. Die Beklagte dürfe nicht, wie sie aber offensichtlich beabsichtige, seine Betriebsrente dahingehend berechnen, dass sie für den Zeitraum vom 01.05.1985 bis zum 31.12.1988 seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für den Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 30.04.1999 seine Ansprüche aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung anrechne.
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Das Arbeitsgericht habe im Ersturteil zwar seine Argumentation wiedergegeben, wonach bei der Berechnung seiner Betriebsrentenanwartschaft die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG berücksichtigt werden müsse, weshalb die erst nach dem Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr in der Weise berücksichtigt werden dürfe, dass nun die von ihm bezogenen Versorgungsleistungen aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung auf seine Betriebsrentenansprüche angerechnet werden, es habe sich in den Entscheidungsgründen damit aber nicht auseinandergesetzt, worauf letztlich die Fehlerhaftigkeit des Ersturteils beruhe.
43
Das Arbeitsgericht habe die Bedeutung der Veränderungssperre des § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verkannt. Danach seien bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zu Grunde zu legen. Nachträgliche Veränderungen blieben nach dieser Vorschrift außer Betracht. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrages am 30. 04.1999 zwar noch von der Versicherungspflicht befreit gewesen, jedoch nachzuversichern gewesen. Dementsprechend sei er vom 01.05.1999 bis zum 22.06.1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen, bevor die Beklagte aufgrund des vom Kläger Ende Juni 1999 gestellten und bewilligten Antrags die Nachversicherungsbeiträge an die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung entrichtet habe. Das Arbeitsgericht habe nicht der aus der genannten Norm folgenden Vorgabe Rechnung getragen, dass für die Berechnung der Anwartschaft ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebend seien. Dies widerspreche der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90). Das BAG habe klargestellt, dass bei einem Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft ausschließlich die Umstände maßgeblich seien, die zu dem früheren Zeitpunkt des Ausscheidens gegolten hätten. Das müsse erst recht für den Fall geltend, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer von ihm später, nach dem Ausscheiden getroffenen autonomen Entscheidung keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern aus einem berufsständischen Versorgungswerk beziehe. Danach sei hier zwingend auf die voraussichtlich mögliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen, die sich zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Anstellungsverhältnis errechne.
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Am Rande sei angemerkt, dass der Schluss der Beklagten aus dem Urteil des BAG vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90 - nicht nachvollziehbar sei, dass bei Berechnung der Unfall war Anwartschaft Leistungen aus der bayerischen Anwaltsversorgung berücksichtigt werden dürften. Diese Aussage lasse sich dem Urteil nicht entnehmen.
45
Es werde klägerseits gar nicht in Abrede gestellt, dass die bei der Beklagten bestehende Versorgungsregelung sowie die von dieser in Bezug genommenen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes es grundsätzlich erlauben würden, Versorgungsbezüge aus der bayerischen Anwaltsversorgung zu berücksichtigen. Dies gelte allerdings nur für den Fall, dass entsprechende Anwartschaften bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hätten. Jeder andere Schluss würde der Veränderungssperre des § 2a Abs. 1 BetrAVG widersprechen, was die Beklagte und das Arbeitsgericht verkennen würden.
46
In Ihrem Schreiben vom 18.04.2000 habe die Beklagte genau das Verfahren angewendet, dass der Kläger nunmehr geltend mache. In diesem Schreiben habe die Beklagte das Betriebsrentengesetz zutreffend angewandt.
47
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts greife das vom Kläger vorgebrachte Argument, dass § 2a Abs. 4 BetrAVG die Berücksichtigung nachträglich erworbener Versorgungsanwartschaften verbiete. Nicht überzeugend sei das Argument des Arbeitsgerichts, dass der Kläger den Anspruch aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung durch die Nachversicherung rückwirkend erworben habe. Die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsfolge, dass ein Versicherter durch die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen so stehe, als wenn für die versicherungsfreien Zeiten Pflichtbeiträge gezahlt worden wären, regle die versicherungsrechtliche Zuordnung der abgeführten Beiträge zu den jeweiligen Beitragszeiträumen und sei damit rein sozialversicherungsrechtlicher Natur. Es habe aber keine Auswirkungen auf die Frage, welche Bemessungsgrundlagen für die Berechnung einer Betriebsrentenanwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen seien. Dafür bleibe allein maßgeblich, dass der Kläger bei Ausscheiden tatsächlich nicht Mitglied der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung gewesen sei. Von dem Verbot der Kürzung wegen später erworbener Anwartschaften gemäß § 2 Abs. 4 BetrAVG seien nur solche Anwartschaften ausgenommen, die bereits angelegt gewesen seien, also bereits hochgerechnet werden konnten. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers habe naturgemäß keine Hochrechnung erfolgen können. Eine hypothetische bzw. spekulative Hochrechnung sehe das Betriebsrentengesetz gerade nicht vor.
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Auch wenn es nicht entscheidend sein dürfte, solle darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den Versorgungssystemen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung um Systeme handle, die bei einem entsprechenden Vergleich verschiedene Vor- und Nachteile aufwiesen.
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Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die Höhe seine Betriebsrentenansprüche. Insbesondere sei die Beklagte nicht wegen Meinungsverschiedenheiten über den Ausgang des Verfahrens dazu berechtigt, die Auskunft zu verweigern, wie es das Arbeitsgericht aber angenommen habe. Dieser Auffassung könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, da der Kläger seinen Antrag dahingehend formuliert habe, dass die Auskunft erst einen Monat nach Rechtskraft des Urteils erteilt werden solle.
50
Unzutreffend nehme die Beklagte an, die Anrechnungsregelungen des Beamtenversorgungsgesetzes seien ein Spezialgesetz gegenüber § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Beklagte könne sich für ihre Auffassung nicht auf gesetzliche Regelungen stützen. Die Gerichte für Arbeitssachen gingen ohne weiteres davon aus, dass auch Gesamtversorgungssysteme, die auf Beamtenrecht verweisen, der Veränderungssperre unterliegen. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm könne der Beklagten noch insoweit gefolgt werden, als sie annehme, dass das arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis selbst von der späteren Nachversicherung unberührt geblieben sei. Keinesfalls unberührt geblieben seien jedoch die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Es sei anerkannt, dass zu den Bemessungsgrundlagen auch die Grundlagen betriebsfremder Versorgungssysteme zählten. Erst recht müsse daher der nach dem Ausscheiden erfolgte Wechsel von einem betriebsfremden Versorgungssystem zu einem anderen unbeachtlich sein. Wenn die Beklagte vortrage, es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Anschluss an das Schreiben vom 18.01.1999 geäußert habe, dass er keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung wünsche, so bleibe im Vagen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger welche konkrete Äußerung wem gegenüber getätigt haben solle. Tatsächlich habe der Kläger am 28.06.1999 den formalen Antrag auf Nachversicherung in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung gestellt. Vor diesem Zeitpunkt habe er jedoch keine Erklärung von rechtlicher Relevanz abgegeben. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da er vor seinem Ausscheiden nicht einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei. Sollte der Kläger etwaige Vorüberlegungen geäußert haben, wäre dies rechtlich unerheblich. Die Beklagte argumentiere auch widersprüchlich, wenn sie darauf hinweise, dass es bereits in zeitlicher Hinsicht irrelevant sei, dass der Kläger vom 01.05.1999 bis zum 22.06.1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Wenn dies in zeitlicher Hinsicht nicht mehr relevant sei, müsse der erst am 28.06.1990 gestellte Antrag auf Nachversicherung in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung erst recht irrelevant sein.
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Es bleibe dabei, dass auch § 2a Abs. 4 BetrAVG für die Rechtsauffassung des Klägers spreche. Wenn die Beklagte die Norm für nicht anwendbar halte, übersehe sie, dass die Regelung des § 2a Abs. 4 BetrAVG dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 BetrAVG entspreche, der den Einfluss von nach dem Ausscheiden eintretenden ungewissen Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen auf die Berechnung des ratierlichen Anspruchs ausschließe. Dieser Schutzzweck sei hier ebenfalls einschlägig. Es bleibe insbesondere dabei, dass eine Hochrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht möglich gewesen sei. Hierauf komme es im Ergebnis jedoch nicht mehr an, da bereits § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine Anrechnung der Bezüge aus der Bayerischen Anwaltsversorgung nicht zulasse.
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Dem Erfolg der Klage stünden auch Billigkeitserwägungen nicht entgegen. Die Beklagte habe durch die Nachversicherung bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung keinerlei Mehraufwand gehabt. Zudem zahle der gesetzlichen Rentenversicherungsträger auch die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge, während der Kläger diese vollständig selbst erbringen müsse. Auf seine Versorgungsansprüche gegen die Beklagte solle jedoch der „Bruttobetrag“ der Versorgungsleistungen der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung angerechnet werden. Die Beklagte würde daher erheblich entlastet, der Kläger hingegen in doppelter Hinsicht belastet.
53
Der Kläger beantragt,
1.
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 07.08.2019, AZ.: 14 Ca 9199/18, abgeändert.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der §§ 6 und 7 des Dienstvertrages zwischen den Beteiligten dahingehend zu berechnen, dass sie bei der Berechnung des Anspruchs nicht die Ansprüche des Klägers aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung, sondern nach Maßgabe des § 2a Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG den Anspruch des Klägers auf eine fiktive Rente der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Höhe des zu erwartenden Altersruhegelds einen Monat nach Rechtskraft des Urteils in Textform mitzuteilen.
54
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
55
Die Beklagte meint, die Berufung sei unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden.
56
Erstmals in der Berufungsbegründung trage der Kläger pauschal vor, dass zum Zeitpunkt seines Ausscheidens die Hochrechnung einer Anwartschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung noch nicht habe erfolgen können; dieser Vortrag werde als verspätet zurückgewiesen und vorsorglich bestritten. Sehr wohl wäre mit den der Beklagten bekannten Daten eine versicherungsmathematische Hochrechnung der Anwartschaft für den Fall der bereits angekündigten Ausübung des Wahlrechts zugunsten einer Nachversicherung in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung möglich gewesen. Insoweit trage der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.
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Die Berufungsbegründung wolle zwei Rechtsfehler aufzeigen: zum einen solle das Arbeitsgericht die Bedeutung der Veränderungssperre des § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verkannt haben, zum anderen solle die Regelung des § 2a Abs. 4 BetrAVG eine Berücksichtigung nachträglich erworbener Versorgungsanwartschaften verbieten.
58
Die vom Kläger zitierte Vorschrift des § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG komme hier bereits nicht zur Anwendung. Bei der dem Kläger zugesagten Versorgung handle sich um eine sogenannte Gesamtversorgung, wodurch eine Betriebsrente unter Anrechnung bestimmter anderweitige Ruhestandseinkünfte zugesagt werde. Der Arbeitsvertrag regle in § 7 Abs. 6 die Voraussetzungen der Anrechnung „anderer Bezüge“ unter Inbezugnahme der Regelungen für bayerische Staatsbeamte abschließend. § 55 Abs. 1 Nummer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 16.03.1999 sehe die Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet habe; eine Veränderungssperre enthielten diese abschließenden Anrechnungsregelungen des BeamtVG nicht. Da die Anrechnungsregelungen des BeamtVG lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG darstellten, scheide ein Rückgriff auf das BetrAVG insoweit aus.
59
Selbst wenn die Regelung jedoch zur Anwendung käme, führte dies nicht zu einer Anrechnung der fiktiven Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, da die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre hier nicht gegeben seien. Eine Veränderungssperre umfasse ausschließlich die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen. Änderungen der Versorgungsordnung lägen nicht vor. Unter Bemessungsgrundlagen seien alle rechnerischen Größen zur Bestimmung des Leistungsumfangs zu verstehen. Es könne offenbleiben, ob auch die Höhe anzurechnender anderweitiger Versorgungsleistungen und -anwartschaften eine derartige Bemessungsgrundlage darstellten. Jedenfalls sei diesbezüglich keine Veränderung nach dem Ausscheiden des Klägers eingetreten. Da dem Kläger ein Wahlrecht zugestanden habe und er im Zeitpunkt des Ausscheidens sogar bereits mitgeteilt gehabt habe, wie er dieses Wahlrecht ausüben wolle, könne die spätere tatsächliche Antragstellung zur Nachversicherung keine „nachträgliche Änderung“ darstellen. Dieses Ergebnis sei dem Bestehen eines Wahlrechts geschuldet, mit dem ein zwischenzeitlich bestehender Schwebezustand binnen einer angemessenen Frist von einem Jahr rückwirkend geklärt und beendet werde. Mit anderen Worten: was einstweilen noch unklar sei, könne nicht geändert werden. Voraussetzung einer Änderung sei vielmehr, dass ein bereits bestehender Umstand geändert werde. Somit würden die Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung und die sich aus der Nachversicherung ergebenden Leistungsansprüche als bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehende Umstände gelten und seien bei der Ermittlung anrechenbarer Raten zu berücksichtigen. Dass der Kläger vom 01.05.1999 bis zum 22.06.1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen sei, sei für die Frage der angeblichen Änderung von Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens am 30.04.1999 hingegen bereits in zeitlicher Hinsicht irrelevant.
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Auch die Vorschrift des § 2a Abs. 4 BetrAVG sei vorliegend bereits nicht anwendbar. Von diesem Verbot würden nämlich nur solche Anwartschaften erfasst, die der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber oder gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn streitgegenständlich seien nicht die Ansprüche gegen einen anderen Arbeitgeber, sondern gegen die Beklagte. Ungeachtet dessen könne auch dem klägerischen Argument für eine Anwendbarkeit der Norm, wonach von dem Verbot der Kürzung nur solche Anwartschaften ausgenommen seien, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits angelegt gewesen seien, nicht gefolgt werden. Wie schon gezeigt, sei die Anwartschaft aufgrund des Wahlrechts der Klagepartei bereits derart angelegt gewesen, dass es sich nicht um eine „später erworbene“, sondern eine aufgrund der bestehenden Nachversicherungspflicht bereits angelegte Versorgungsanwartschaft gehandelt habe. Zudem wäre für die Anwartschaften aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung ebenso wie für die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung eine hypothetische Hochrechnung zum Zeitpunkt des Ausscheidens ohne weiteres möglich gewesen.
61
Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch eine Verpflichtung zur Auskunft abgelehnt. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte die Auskunft erst einen Monat nach Rechtskraft erteilen soll. Zu einem früheren Zeitpunkt als vom Arbeitsgericht angenommen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag.
62
Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.02.2020, vom 24.07.2020 und vom 29.12.2020 sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2020 Bezug genommen.
63
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.11.2020 (Blatt 224 d. A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, der Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2020 (Blatt. 227 d. A.).

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Feststellungsantrag Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet.
65
1. Die Beklagte ist berechtigt, gemäß § 7 Abs. 6 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1995 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 BeamtVG in der Fassung vom 16.03.1999 die Leistungen der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung auch für den Zeitraum der Nachversicherung, also vom 01.01.1989 bis zum 30.04.1999, auf das dem Kläger geschuldete Ruhegehalt anzurechnen.
66
2. Nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer steht § 2a Abs. 1 BetrAVG dem nicht entgegen. Die dort geregelte Veränderungssperre führt nicht dazu, dass fiktiv von einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugehen wäre.
67
Die Nachversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt keine im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehende Bemessungsgrundlage im Sinne von § 2a Abs. 1, Halbsatz 1 BetrAVG dar; die tatsächlich erfolgte Nachversicherung in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung ist auch keine Veränderung gemäß § 2a Abs. 1, Halbsatz 2 BetrAVG, die nach dem Ausscheiden des Klägers eingetreten ist und bei der Berechnung außer Betracht bleiben müsste.
68
2.1 Bemessungsgrundlagen im Sinne der Norm sind alle rechnerischen Größen zur Bestimmung des Leistungsumfangs der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., 2006, § 2a. F., Rn. 403), also alle Werte, von denen die Höhe der Versorgungsleistungen abhängig ist (vgl. HWK/Schipp, 8. Aufl., 2018, § 2a BetrAVG, Rn.4; Höfer/Höfer, § 2 BetrAVG a. F., Rn. 313).
69
2.2 Die Nachversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt hierzu nicht, weil diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens Klägers nicht festgestanden hat. Die Frage einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung war vielmehr offen. Wie der Kläger selbst treffend formuliert hat, war er am 30.04.1999 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rentenversicherungsfrei, jedoch nachzuversichern. Es stand in der Tat nur fest, dass eine Nachversicherung zu erfolgen hatte, es stand jedoch nicht fest, wo diese zu erfolgen hatte. Denn neben einer Nachversicherung in der gesetzlichen Versicherung kam vor dem Hintergrund der juristischen Ausbildung des Klägers in Betracht, dass er innerhalb der Jahresfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Voraussetzungen für eine Nachversicherung bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung als berufsständischer Versorgungseinrichtung erfüllen und binnen der Jahresfrist des § 186 Abs. 3 SGB VI den entsprechenden Antrag auf Zahlung der Beiträge an diese stellen würde. Es kam, kurz gefasst, ein Wahlrecht des Klägers in Betracht, das einer abschließenden Berechnung seiner Anwartschaft entgegenstand. Dass rechtstechnisch die Nachversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 185 Abs. 1 SGB VI als Regel, die bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als Ausnahme gestaltet ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.
70
Der Grundgedanke der Regelung, wonach die Höhe einer unverfallbaren Anwartschaft nicht von den Verhältnissen bei Eintritt des Versorgungsfalles und damit von einer ungewissen zukünftigen Entwicklung abhängig sein soll (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1991 - 3 AZR 520/90, juris, Rn. 29), gebietet entgegen klägerischer Auffassung kein anderes Ergebnis. Soweit noch ein Wahlrecht des Arbeitnehmers offensteht, ist ein „Einfrieren“ von Bemessungsgrundlagen nur hinsichtlich der Fakten möglich, die nach erfolgter Entscheidung der dann vorzunehmenden Berechnungsvariante zu Grunde zu legen sind, nicht aber hinsichtlich einer der beiden Entscheidungsalternativen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Anwartschaft bzw. des Anspruchs wird damit auch dann regelmäßig nicht auf den Eintritt des Versorgungsfalles verschoben, wenn Klarheit hinsichtlich der Frage, wo nachzuversichern ist, erst mit Ablauf der Fristen des § 186 SGB VI eintritt.
71
Der Auffassung des Klägers, dass Ansprüche eines bei der Beklagten ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegen die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung nur zu berücksichtigen wären, wenn die entsprechenden Anwartschaften bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden hätten, vermag das Berufungsgericht daher nicht zu folgen.
72
Wenn der Kläger darauf hinweist, Ansprüche, die in der Zeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten erzielt worden seien, könnten diese nicht entlasten, so verkennt er, dass seine Ansprüche gegen die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung, soweit sie an die Beitragszahlung für die Zeit vom 01.01.1989 bis zum 30.04.1999 anknüpfen, auf die (von ihm gewünschte) Nachversicherung durch die Beklagte zurückzuführen sind.
73
3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht auch § 2a Abs. 4 BetrAVG der Anrechnung der Leistungen der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nicht entgegen.
74
Die Norm verbietet lediglich die Kürzung um Anwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden bei einem anderen Arbeitgeber erwirbt (Kisters-Kölkes in Kemper u. a., BetrAVG, 2014, § 2 BetrAVG a. F., Rn 131). Sie betrifft im Übrigen die Kürzung eines bereits erworbenen Anspruchs, regelt dagegen nicht, welche Faktoren in die Berechnung dieses Anspruchs eingehen (BAG, Urteil vom 21.03.2006 - 3 AZR 374/05, juris, Rn. 29).
75
Wenn der Kläger dazu ausführt, von § 2 Abs. 4 BetrAVG seien nur solche Anwartschaften ausgenommen, die beim Ausscheiden bereits hochgerechnet werden könnten, während eine hypothetische bzw. spekulative Hochrechnung nicht vorgesehen sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Hochrechnung seiner Rentenansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ebenfalls nur auf der - nicht feststehenden, und damit hypothetischen - Annahme möglich war, dass die Nachversicherung nicht anderweitig erfolge.
76
4. Ergänzend sei festgehalten, dass der Kläger nicht geltend macht, dass die Parteien im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden oder nachfolgend eine ihm günstigere vertragliche Abrede zur Anrechnung getroffen hätten, als sie sich aus den oben genannten Regelungen ergibt. Eine solche Vereinbarung ist auch nicht ersichtlich und folgt insbesondere nicht aus der vorgelegten Korrespondenz der Parteien, die mithin für die Entscheidung unerheblich ist.
II.
Leistungsantrag
77
Auch der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Monat nach Rechtskraft des Urteils in Textform die Höhe des zu erwartenden Altersruhegeldes mitzuteilen, unterliegt der Klageabweisung. Denn er ist bereits unzulässig.
78
Der Antrag bezieht sich auf eine künftige Leistung, ohne den Voraussetzungen der §§ 257 bis 259 ZPO zu genügen.
79
Insbesondere sind auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht erfüllt. Danach kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Hierzu lässt der Kläger jeglichen Vortrag vermissen. Sein Hinweis, die Beklagte habe in der Vergangenheit eine falsche Berechnung in Aussicht gestellt, vermag die Besorgnis nicht zu begründen. Wenn er darauf abstellt, dass die Leistung erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen soll, ist auch dies unbehelflich; denn er hat nicht aufgezeigt, dass anzunehmen wäre, die Beklagte würden sich nach rechtskräftiger Klärung des Streits gemäß Klageantrag 1 einer Auskunftspflicht entziehen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, nach denen die geforderte Besorgnis gerechtfertigt wäre.
III.
Kosten
80
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Zulassung der Revision
81
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
V.