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VG München, Urteil v. 19.07.2021 – M 5 K 17.37337
Titel:

Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes 

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
GG Art. 16a
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. Der Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat erfolgt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Pakistan besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Pakistan, innerstaatliche Fluchtalternative, Asylverfahren, Pakistan, Einreise auf dem Landweg
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20636

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.     Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt), durch den sein Asylantrag abgelehnt wurde.
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Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, dem Volke der Punjabi angehörig und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Mai 2016 einen unbeschränkten Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24. November 2016 gab der Kläger an, dass er Pakistan im Jahr 2010 wegen der finanziellen Lage verlassen habe und nach Griechenland gegangen sei. Im Jahr 2013 sei er dann nach Pakistan zurückgekommen und habe beschlossen nach Dubai zu ziehen. Ein Bekannter habe ihm helfen wollen, das Visum für Dubai zu besorgen. Der Kläger habe dem Bekannten Geld und seinen Reisepass gegeben. Nachdem er nach drei Monaten immer noch kein Visum erhalten habe, habe er mit seinem Bruder diesen Mann aufgesucht. Er habe den Mann aufgefordert ihm das Geld und seinen Pass zurückzugeben. Der Streit sei dann eskaliert. Dieser Mann habe dann zu einem Messer gegriffen und ihn zweimal attackiert. Sein Bruder sei daraufhin nach Hause gerannt und habe die Pistole des Vaters geholt. Sein Bruder habe dann zweimal auf den Mann geschossen. Der Kläger selbst sei von den Messerstichen ohnmächtig geworden und für zehn bis fünfzehn Tage stationär behandelt worden. Nach drei Tagen sei die Polizei gekommen und habe den Kläger befragt. Nach dem Krankenhausaufenthalt sei er zu seiner Schwester nach Karachi gegangen. Dort habe er ungefähr ein Jahr und sechs Monate gelebt. Er habe in der Zwischenzeit erfahren, dass der angeschossene Mann verstorben sei. Der Kläger habe dann mitbekommen, dass der Bruder des Verstorbenen in einer Partei Mitglied und eine Art Vorsitzender war. Die Polizei sei ständig zu seiner Familie in … gekommen und hätte nach ihm gefragt. Seine Familie habe ihn gewarnt, nicht zurückzukommen. Er sei dann aus Pakistan geflohen.
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Mit Bescheid vom 29. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde dem Kläger am 31. März 2017 zugestellt.
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Am 7. April 2017 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.03.2017 (Az: 6313916-467), zugestellt am 31.03.2017 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten im Sinne des Art. 16 Abs. 1 GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm mit § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen.
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2. Hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG iVm § 4 AsylVerfG zuzuerkennen.
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3. Höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 u 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung nahm der Klägerbevollmächtigte Bezug auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben. Daneben legte der Klägerbevollmächtigte am 20. April 2021 eine aus der Sprache Urdu übersetzte Anordnung vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger vom Polizeirevier … … in … ausfindig zu machen ist, um hinsichtlich seiner Anklage Tatsachen im Rahmen der Ermittlung ans Licht zu bringen.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.
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Mit Beschluss vom 16. September 2020 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Mit Schreiben vom 7. April 2017 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers Prozesskostenhilfe, welche mit Beschluss vom 12. Juli 2021 abgelehnt wurde.
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Am 16. Juli 2021 hat mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 16. Juli 2021 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid vom 29. März 2017 ist auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG).
17
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG), da er nach eigenen Angaben auf dem Landweg einreiste. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Zudem liegt keine Ausnahme nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG vor. Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Selbst unterstellt, der klägerische Vortrag träfe zu, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) vorliegen, da dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (§§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG).
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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bestehen zum Zeitpunkt der Ausreise und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert innerstaatliche Fluchtalternativen fort, führt dies auch unter Geltung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2011) zur Versagung der Anerkennung (BVerwG, U.v. 19.1.2009 - 10 C 52/07 - juris Rn. 29).
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In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan - leben potentiell Verfolgte nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Pakistan vom 29. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 19). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthalt in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, durchaus in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab Zuflucht finden können. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen bestehen (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative: VG Augsburg, U.v. 23.6.2020 - Au 3 K 18.30182 - juris Rn. 27; U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 49 ff.; VG Regensburg, U.v. 24.7.2020 - RN 7 K 16.30085 - juris Rn. 44; U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 20.7.2020 - W 7 K 19.30370 - juris Rn. 17; VG Köln, U.v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 - 2 A 304/15 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31121 - juris Rn. 46; U.v. 12.6.2015 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 29.10.2019 - M 19 K 17.30256 - juris Rn. 22). Eine nachhaltige und ein anderes Ergebnis rechtfertigende Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Pakistan zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt legen die verfahrensgegenständlichen Erkenntnismittel nicht nahe.
22
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger problemlos nach Pakistan wiedereinreisen kann und nach einer Wiedereinreise nach Pakistan in einer dieser Millionenstädte sicher vor dem Zugriff seiner Verfolger wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn finden werden, wenn sich der Kläger in einer anderen pakistanischen Großstadt niederlässt. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche: 880.000 m², ca. 208 Mio. Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen.
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Diese Möglichkeit internen Schutzes steht auch dem Kläger zur Verfügung; individuelle Ausschlussgründe ergeben sich insoweit weder aus Gründen der Sicherheit noch aus wirtschaftlichen Zwängen. Es ist zu erwarten, dass der Kläger in anderen Landesteilen und insbesondere in den Großstädten vor seinen behaupteten Verfolgern geschützt ist. Wegen der Suche durch die Polizei ist ein landesweites Verfolgungsinteresse nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Zumal aus der am 20. April 2021 vorgelegten auf 18. Februar 2019 datierten übersetzten Anordnung lediglich hervorgeht, dass der Kläger vom Polizeirevier … … in … ausfindig zu machen ist, um hinsichtlich seiner Anklage Tatsachen im Rahmen der Ermittlung ans Licht zu bringen. Das vorgetragene Schicksal beschränkt sich bereits ausschließlich auf sein Heimatgebiet. Für den Kläger kommen auch keine weiteren, die inländische Fluchtalternative ausschließenden gefahrerhöhende Merkmale in Betracht.
24
Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Kläger auch zumutbar, insbesondere stehen wirtschaftliche Gründe nicht entgegen, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist, als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Zwar ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwierig, aber dennoch relativ stabil ist. Insbesondere in den Städten, die hier als verfolgungsfreier Landesteil zur Verfügung stehen, gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Home Office, Pakistan: Background Information, including actors of protection and internal relocation, Juni 2017, Seite 35; EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 43; vgl. zu den Anforderungen an die Sicherung des Existenzminimums auch BVerwG, U.v. 1.2.2007 - 1 C 24/06 - juris Rn. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit ausreichender Schulbildung und Berufserfahrung in diesen Städten bzw. in anderen Landesteilen seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Gründe, warum er keine Arbeit finden sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich nicht in Anonymität verstecken, sondern allenfalls in seinem Heimatgebiet eine gewisse Vorsicht walten lassen muss, sodass insbesondere die Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist.
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b) Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht nicht zu erkennen. Der Kläger ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können. Ebenso wenig kann sich der Kläger mit Blick auf die vorgetragene Lungen - Erkrankung und Spätfolgen einer Covid - Erkrankung auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG berufen. Eine den Anforderungen des § 60 a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG genügende ärztliche Bescheinigung hat er nicht vorgelegt.
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c) Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO). Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.