Titel:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. In Pakistan besteht eine interne Fluchtalternative. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine psychiatrische Behandlung ist in Pakistan möglich und für Bedürftige kostenlos. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Pakistan, inländische Fluchtalternative, psychische Erkrankung, Asylverfahren, Pakistan, Depression, psychiatrische Behandlung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20633
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den sein Asylantrag abgelehnt wurde.
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Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger dem Volke der Punjabi angehörig und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Juli 2016 einen unbeschränkten Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Oktober 2016 gab der Kläger an, dass er Pakistan aus Angst vor Verfolgung von Sunniten aus seinem Dorf verlassen habe. Im Jahr 2013 habe er Christinnen geholfen eine Kirche aufzubauen. Dies habe er getan, da er christliche Freunde hätte und es für ihn kein Problem sei, wenn jeder seinen eigenen Glauben in seiner eigenen Kirche habe. Daraufhin sei er von sunnitischen Leuten seiner Gemeinschaft geschlagen und bedroht worden. Er sei entführt worden und musste im Anschluss 15 Tage im Krankenhaus verbringen. Daraufhin habe er sein Dorf verlassen und sei woanders hingezogen, wo er sich anderthalb Monate versteckt habe. Als er das Haus verlassen habe, wurde er erneut geschlagen. Einer der Täter sei aus dem gleichen Dorf wie er gekommen. Daraufhin habe er Pakistan verlassen.
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Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) als unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Bescheid wurde dem Kläger durch die Ausländerbehörde des Landratsamtes F. … am 30. März 2017 ausgehändigt.
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Am 6. April 2017 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.12.2016, Az: 6831592-461, dem Kläger bekanntgegeben am 30.03.2017 wird in Ziff. 1 und 3 - 6 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu erkennen, weiterhin hilfsweise, betreffend den Kläger Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
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Zur Begründung nahm der Klägerbevollmächtigte Bezug auf die vor dem Bundesamt gemachten Angaben. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass eine inländische Fluchtalternative nicht bestünde da der Kläger sich außerhalb seiner Heimat in Pakistan schwerlich niederlassen und eine neue Existenz begründen könne. Auch müsse er gegebenenfalls damit rechnen, erneut von Fanatikern der sunnitischen Glaubensgemeinschaft aufgefunden und verfolgt zu werden.
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Am 13. Juli 2021 legte der Klägerbevollmächtigte eine ärztliche Bescheinigung der … Kliniken vom 7. Juli 2021 vor, welche dem Kläger eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt und sich zur ärztlichen Bescheinigung der … Kliniken vom 7. Juli 2021 geäußert.
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Mit Beschluss vom 16. September 2020 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG).
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Am 16. Juli 2021 hat mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift vom 16. Juli 2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid vom 2. Dezember 2016 ist auch bei Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG).
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) liegen ebenfalls nicht vor. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Zur Begründung wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
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a) Selbst unterstellt, der klägerische Vortrag träfe zu, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) vorliegen, da dem Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (§§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG).
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Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bestehen zum Zeitpunkt der Ausreise und zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung unverändert innerstaatliche Fluchtalternativen fort, führt dies auch unter Geltung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates v. 13.12.2011) zur Versagung der Anerkennung (BVerwG, U.v. 19.1.2009 - 10 C 52/07 - juris Rn. 29).
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In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan - leben potentiell Verfolgte nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Pakistan vom 29. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 19). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthalt in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig vom 15.1.2014). Gemäß der Auskunft von Accord vom 5. Februar 2015 führt der Ermittlungsbericht des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Islamabad vom Juli 2013 aus, dass selbst eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban fliehe, durchaus in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab Zuflucht finden können. Hinsichtlich der Sicherheit würden in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen bestehen (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative: VG Augsburg, U.v. 23.6.2020 - Au 3 K 18.30182 - juris Rn. 27; U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 49 ff.; VG Regensburg, U.v. 24.7.2020 - RN 7 K 16.30085 - juris Rn. 44; U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27; VG Würzburg, U.v. 20.7.2020 - W 7 K 19.30370 - juris Rn. 17; VG Köln, U.v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 - 2 A 304/15 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 19.5.2016 - M 23 K 14.31121 - juris Rn. 46; U.v. 12.6.2015 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 29.10.2019 - M 19 K 17.30256 - juris Rn. 22). Eine nachhaltige und ein anderes Ergebnis rechtfertigende Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Pakistan zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt legen die verfahrensgegenständlichen Erkenntnismittel nicht nahe.
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Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger nach einer Wiedereinreise nach Pakistan in einer dieser Millionenstädte sicher vor dem Zugriff seiner Verfolger wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass seine Verfolger ihn finden werden, wenn sich der Kläger in einer anderen pakistanischen Großstadt niederlässt. In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche: 880.000 m², ca. 208 Mio. Einwohner) ohne funktionierendem Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers zu entgehen. Soweit der Kläger eine Verfolgung durch Fanatiker der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vorgetragen hat, ist ein landesweites Verfolgungsinteresse nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Das vorgetragene Schicksal beschränkt sich ausschließlich auf sein Heimatgebiet. Gründe, die es dem Kläger nicht zumutbar erscheinen ließen, außerhalb seiner Heimatregion zu leben, hat er nicht vorgetragen. Der Kläger hat auch nichts dazu vorgetragen, aus welchem Grund er in einer Großstadt gefunden werden könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger so exponiert ist, dass ihm eine landesweite Verfolgung drohen würde.
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Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist dem Kläger auch zumutbar, insbesondere stehen wirtschaftliche Gründe nicht entgegen, selbst wenn hierfür mehr zu fordern ist, als die bloße Sicherung des Existenzminimums. Zwar ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwierig, aber dennoch relativ stabil ist. Insbesondere in den Städten, die hier als verfolgungsfreier Landesteil zur Verfügung stehen, gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Home Office, Pakistan: Background Information, including actors of protection and internal relocation, Juni 2017, Seite 35; EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 43; vgl. zu den Anforderungen an die Sicherung des Existenzminimums auch BVerwG, U.v. 1.2.2007 - 1 C 24/06 - juris Rn. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit ausreichender Schulbildung und Berufserfahrung in diesen Städten bzw. in anderen Landesteilen seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann. Gründe, warum er keine Arbeit finden sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich nicht in Anonymität verstecken, sondern allenfalls in seinem Heimatgebiet eine gewisse Vorsicht walten lassen muss, sodass insbesondere die Teilnahme am Erwerbsleben möglich ist.
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b) Die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht nicht zu erkennen.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt ein erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr muss zudem konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (OVG NRW, B.v. 15.9.2003 - 13 A 3253/03.A - juris). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9; BayVGH, U. v. 8.3.2012 - 13a B 10.30172 Rn. 25). Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT Drs. 18/7538, S. 19) stehen Erkrankungen des Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Ausländers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben, der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. zum Ganzen auch: VG München, U.v. 27.01.2017 - M 15 K 16.31585 - juris Rn. 18).
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Es sind bereits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim Kläger eine entsprechend schwerwiegende psychische Erkrankung vorliegen könnte, die einer intensiven Behandlung bedürfe. Aus dem vorgelegten Attest vom 7. Juli 2021 ergibt sich eine „mittelgradig depressive Episode (F 32.1)“. Daraus folgen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
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Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend Pakistan vom 29. September 2020 (Stand: Juni 2020) besteht zudem generell eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten - ausgenommen schwierige Operationen wie Organtransplantationen. Für Bedürftige ist diese kostenlos (IV. 1.2). Daher ist eine eventuell notwendige - auch psychiatrische - Behandlung in Pakistan möglich (ausdrückliche Behandelbarkeit von Depression und posttraumatischer Belastungsstörung: VG Augsburg, U.v. 9.4.2018 - Au 3 K 17.34319 - juris Rn. 21). Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2016 verwiesen werden (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Trotz seiner Erkrankung kann der Kläger seine Existenz absichern in dem Sinne, dass ihm in Pakistan ein Überleben möglich ist. Aus dem vorgelegten Attest folgt nicht, dass der Kläger so erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein könnte, dass ihm die Sicherung seiner Existenz bei einer Rückkehr nach Pakistan voraussichtlich unmöglich wäre (vgl. BayVGH. B.v. 16.10.2018 - 6 ZB 18.32616). Schließlich konnte er die nicht unerheblichen Kosten für seine Ausreise aus Pakistan aufbringen.
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c) Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO). Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei