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VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2021 – M 32 K 19.2337
Titel:

Kosten für Schornsteinfegerarbeiten 

Normenkette:
SchfHwG § 25
Leitsatz:
Es besteht kein Rückforderungsanspruch, wenn ein Zweitbescheid mangels Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig geworden und damit Rechtsgrund für das Behalten der Bescheidskosten ist. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Begehrte Rückzahlung von Bescheidskosten für Zweitbescheid und Bezahlung von Mahngebühren in Höhe von insgesamt 175, 11 Euro, Schornsteinfegerarbeiten
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20628

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger fordert vom Beklagten die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 175,11 Euro.
2
Auf Antrag des Klägers wurde wegen dieses Anspruchs am 2. Januar 2019 ein Mahnbescheid gegen das Landratsamt M. am I. erlassen und diesem am 7. Januar 2019 zugestellt. Nach Erhebung des Widerspruchs wurde der Rechtsstreit an das Amtsgericht Mühldorf abgegeben, welches mit Beschluss vom 21. März 2019 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München als dem zuständigen Gericht des zulässigen Verwaltungsrechtswegs verwies; die Akten gingen beim Verwaltungsgericht am 14. Mai 2019 ein.
3
Derr Kläger begründet seinen Anspruch der Sache nach damit, dass der nach § 25 SchfHwG ihm gegenüber ergangene Zweitbescheid des Beklagten vom 12.9.2018 über die Anordnung von Schornsteinfegearbeiten auch Bescheidskosten in Höhe von 104,11 Euro festgesetzt hätte. Der Bescheid sei aber rechtswidrig, weshalb er die von ihm zu Unrecht bezahlten Bescheidskosten wieder vom Beklagten zurückverlange. Der restliche eingeforderte Betrag in Höhe von 71 Euro ergibt sich aus vom Kläger veranschlagten Mahnkosten für diverse Mahnschreiben an den Beklagten.
4
Mit Hinweisschreiben vom 27.11.2020 wies das Gericht den Kläger auf die Erfolglosigkeit seiner Klage hin. Die Festsetzung der Kosten im Zweitbescheid wie auch der Zweitbescheid insgesamt seien bestandskräftig geworden, nachdem der Kläger dagegen keine Klage erhoben hätte. Deshalb bestünde der Kostenanspruch ohne weitere Sachprüfung; davon abgesehen seien aber der Zweitbescheid und die Festsetzung der Bescheidskosten nach Grund und Höhe rechtmäßig ergangen. Mahngebühren könne der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Das Gericht empfahl kostensparende Klagerücknahme. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

6
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
7
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von 175, 11 Euro.
8
Im Hinblick auf den Teilbetrag in Höhe von 104,11 Euro bezahlter Bescheidskosten für den Zweitbescheid besteht kein Rückforderungsanspruch, weil der Zweitbescheid mangels Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig geworden und schon von daher Rechtsgrund für die Erhebung und das Behalten der in ihm festgesetzten Bescheidskosten ist. Davon abgesehen ist der Zweitbescheid rechtmäßig; das Gericht verweist auf seine rechtlichen Ausführungen im Hinweisschreiben vom 27.11.2020.
9
Für die Forderung nach Bezahlung von Mahngebühren in Höhe von 71 Euro gibt es keine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte hat sich - wie ausgeführt - zu Recht geweigert, die Bescheidskosten zurückzuzahlen.
10
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
11
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.