Titel:
Landwirtschaftliche Maschinenhalle ist keine Garage
Normenketten:
GG Art. 28 Abs. 2
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
BayBO Art. 2 Abs. 8 S. 2, Art. 6 Abs. 2 S. 2, Art. 66 Abs. 1 S. 2, Art. 67
Gemeindliche Garagen- und Stellplatzsatzung
Leitsatz:
Eine landwirtschaftliche Maschinenhalle ist keine Garage, sodass ein Stauraumerfordernis nach der Garagen- und Stellplatzsatzung entfällt, denn gewerbliche Anlagen, in denen Fahrzeuge untergebracht werden, sind generell keine Stellplätze im Sinne des Baurechts. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrssicherheit im Rahmen der wegerechtlichen Erschließung von Bauvorhaben, Stauraumerfordernis vor Garagen nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung gilt nicht für landwirtschaftliche Maschinenhallen, Garage, Abstandsfläche, Stauraum, Landwirtschaft, Berge- und Maschinenhalle
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20457
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen die Baugenehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle erteilt hat.
2
Der Beigeladene ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks … in … (FlNr. … der Gemarkung …). Er betreibt auf dem Grundstück eine Vollerwerbslandwirtschaft mit Hauptbetriebszweig Milchviehhaltung und Biogasanlage. Das Grundstück liegt am südlichen Ortsrand der Gemeinde … (Klägerin) an der Kreisstraße … Der Beigeladene beabsichtigt unter Abbruch einer kleineren Halle den Neubau einer Halle von ca. 800 m² Nutzfläche als Berge- und Maschinenhalle zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen und zur Einlagerung von Ernteerzeugnissen.
3
Die Halle ist Richtung Norden, zur Kreisstraße … hin, mit ihrer Länge von ca. 34 m nahe der Grundstücksgrenze zur … bzw. deren Gehweg bzw. Grünstreifen geplant. Im Westen soll die Halle an der Grundstücksgrenze als Anbau an ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück errichtet werden; die Nachbarn (FlNr. … der Gemarkung …) haben hierzu ihre nachbarliche Zustimmung erteilt. Die übrigen landwirtschaftlichen Gebäude des Beigeladenen liegen östlich und südöstlich des Vorhabens. Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar an das Vorhabengrundstück anschließenden Grundstücks FlNr. … (Gehweg und Grünstreifen entlang der …) und des Grundstücks FlNr. … (Entwässerungsgraben südlich des Grundstücks des Beigeladenen).
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Für das Bauvorhaben beantragte der Beigeladene mit Formblattantrag vom 9. April 2018, bei der Klägerin eingegangen am 10. April 2018, zunächst die Baugenehmigung für eine von der Kante zwischen Gehweg und Fahrbahn der … 3 m entfernt stehende Halle unter Zulassung einer Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen zum westlichen Nachbarn. In einer beigefügten Nutzungsbeschreibung führt der Beigeladene aus, dass die Maschinenhalle straßenseitig befahren werden soll und mit Toren und Fernbedingung ausgestattet werde. Sämtliche straßenseitigen Tore hätten auch ein Tor auf der straßenabgewandten Seite, was ein Durchfahren der Halle ermögliche und ein Wenden und ein Rückwärtsfahren aus der Halle nicht erforderlich mache. Die straßenseitigen Tore dürften aus der Halle heraus nur vorwärts in der Richtung Straße befahren werden.
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Die Klägerin fasste in ihrer Gemeinderatssitzung vom 16. Mai 2018 hierzu den einstimmigen Beschluss, dass einer Befreiung von den Festsetzungen der Satzung der Gemeinde … über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (GaStS) hinsichtlich der Zufahrt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht zugestimmt werde. Zum Bauantrag würde aber dann das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erteilt werden, wenn das Gebäude von der gemeindlichen Grünfläche um 5 m zurückgesetzt werde. In der Stellungnahme der Klägerin an den Beklagten vom 29. Mai 2018, beim Beklagten eingegangen am 30. Mai 2018, ist auf den Beschluss vom 16. Mai 2018 Bezug genommen und angekreuzt, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werde.
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Im Rahmen der behördlichen Bauprüfung machte die Tiefbauverwaltung des Landratsamts Vorschläge zu Auflagen und Bedingungen im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sachbereich technische Wasserwirtschaft Vorgaben für Nebenbestimmungen zur Niederschlagswasser- und Dachflächenwasserbeseitigung. Das Sachgebiet Straßenverkehrswesen teilte nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion … mit, dass das Gebäude in unmittelbarer Grundstücksgrenze bzw. die Ein- und Ausfahrt in unmittelbarer Nähe zum Gehweg als kritisch betrachtet werde, da Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern nicht ausgeschlossen werden könnten. An der Kreisstraße … führe (außerhalb des Ortes) ein überörtlicher Radweg vorbei. Es könne dazu kommen, dass Radfahrer, insbesondere Kinder den Gehweg weiter benutzten. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … … erhob keine Bedenken und trug ergänzend vor, dass sich derzeit für den Betrieb des Beigeladenen ein Lager-Fehlbedarf von etwa 1.320 m² ergebe und der Beigeladene angegeben habe, kurzfristig noch einige Maschinenanschaffungen wie einen Groß-Kreiselheuer, eine leistungsfähige Kreiselegge und ein 8m³-Güllefass zu beabsichtigen. Die geplante Baumaßnahme sei angemessen und diene dem Betrieb. Mit E-Mail vom 12. September 2018 ergänzte das Sachgebiet Verkehrswesen seine Stellungnahme und forderte insbesondere einen Abstand der Gebäudeaußenwand zur Kante Gehweg - Fahrbahn von durchgehend mindestens 3,5 m.
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Aufgrund dieser Forderung wurde die ursprüngliche Planung dem Beigeladenen zurückgegeben. Er reichte daraufhin bei der Klägerin neue Pläne, datiert auf den 17. Januar 2019 ein, auf denen der Abstand von 3,5 m umgesetzt ist. Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Februar 2019 zu einer erneuten gemeindlichen Stellungnahme auf und wies dabei darauf hin, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht unter einer Bedingung erteilt werden könne und für eine Maschinenhalle die GaStS nicht anwendbar sei.
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In der Gemeinderatssitzung der Klägerin vom 13. März 2019 wurde das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit 6 zu 2 Stimmen abgelehnt und dies dem Beklagten mit Stellungnahme vom 27. März 2019, beim Beklagten eingegangen am 1. April 2019, mitgeteilt. Auf die Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 15. April 2019 äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Mai 2019 und teilte mit, dass das gemeindliche Einvernehmen weiterhin verweigert werde. Das Vorhaben verstoße gegen die GaStS vom 20. September 2006. Garagen dienten dem Abstellen von Kraftfahrzeugen, wobei Kraftfahrzeuge motorangetriebene, nicht schienengebundene Fahrzeuge seien und damit auch Traktoren, Mähdrescher und andere motorbetriebene landwirtschaftliche Geräte umfasst würden.
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Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 genehmigte das Landratsamt … das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Als Auflage ist unter anderem aufgenommen, dass die Hochbordsteine entlang der Kreisstraße im Einvernehmen mit der Klägerin auf der gesamten Breite der neuen Zufahrt auf Kosten des Beigeladenen auszubauen und durch geeignete Einfahrtsteine zu ersetzen seien und der gemeindliche Gehweg und Grünstreifen entsprechend anzugleichen seien (Nebenbestimmung 10). Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dürfe das Abbiegen bzw. Einfahren in die Kreisstraße nur vorwärts erfolgen. Auf dem Baugrundstück sei ausreichend Platz zum Wenden freizuhalten (Nebenbestimmung 11). Die erforderliche Sichtfläche im Einmündungsbereich der Zufahrt in die Kreisstraße sei stets freizuhalten (neben Bestimmung 12). Unter der Nebenbestimmung 13 ist Folgendes aufgenommen:
„Die neue Zufahrt zur Kreisstraße ist auf einer Länge von mindestens 15,0 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, als Stauraum herzustellen und freizuhalten. Da der Stauraum nach den übersandten Planunterlagen nicht eingehalten wird, sind elektrisch betriebene Tore (Rolltore o.ä.) mit Öffnung durch Fernbedienung einzubauen (wie geplant). Die Tore dürfen nicht in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg) hineinragen. Die Einfahrt in die Halle muss ohne Rangieren in einem Zug möglich sein, die Durchfahrt muss stets gewährleistet sein (keine Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten bzw. Abstellung von Fahrzeugen).“
10
Als Auflage der Straßenverkehrsbehörde ist im Bescheid aufgenommen, dass der Abstand der Gebäudeaußenwand zur Gehwegkante (am derzeit vorhandenem Grünstreifen) durchgehend mindestens 3,5 m betragen müsse (Nebenbestimmung 20).
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In der Begründung ist ausgeführt, dass die GaStS nicht gelte, da es sich bei Garagen um Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen handle, motorisierte Arbeitsgeräte wie Mähdrescher aber nicht als Kraftfahrzeuge in diesem Sinn zu klassifizieren seien. Ein Abstand von durchgehend mindestens 3,5 m zur Gehwegkante zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei gegeben, was ein Ortstermin am 11. September 2018 ergeben habe. Da ein Stauraum von 15,0 m zur Kreisstraße nicht eingehalten sei, seien die elektrischen Tore erforderlich sowie die Gewährleistung der Durchfahrt durch die Halle und Freihaltung von Sichtflächen. Das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Das verweigerte Einvernehmen werde ersetzt.
12
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 21. August 2019 Klage und führte zur Begründung mit Schriftsatz vom 11. März 2020 Folgendes aus: Das neue Gebäude führe zu einer Erweiterung der Berge- und Maschinenhalle auf 2.807,52 m². Der Beigeladene plane die Halle von der Kreisstraße aus anzufahren. Vor den drei Einfahrten bzw. Toren seien keine Stellflächen bzw. Zufahrtsmöglichkeiten vorhanden. Die geplante Halle sehe nach der Lageverschiebung einen Abstand von nur zu 3,5 m zur Gehwegkante vor. Nach § 4 Abs. 3 der GaStS müsse zwischen einer Garage bzw. einem Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche für Zu- und Abfahrten ein Stauraum von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Das Vorhaben verletzte das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, da es Art. 6 BayBO i.Vm. § 4 Abs. 3 GaStS widerspreche. Es komme nicht auf die konkrete Fahrzeugart, die untergestellt werden solle, an. In Garagen würden typischerweise neben Kraftfahrzeugen auch andere, insbesondere landwirtschaftliche Gerätschaften untergestellt. Der Gemeinde stehe insoweit ein Ermessen zu. Eine Gefährdung von Fußgängern und des Verkehrs, wozu es bei einem Abstand von weniger als 5 m komme, müsse ausgeschlossen werden. Das verweigerte Einvernehmen sei rechtswidrig ersetzt worden.
den bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 24. Juli 2019 aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2020 äußerte sich der Beigeladene und gab an, dass ein Verrücken der Maschinenhalle in südliche Richtung nicht möglich sei, weil dann der Rangierbereich zum Einfahren wegen einer bestehenden Fahrsiloanlage betroffen sei. 5 m Vorstellfläche würde für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge, die deutlich größer seien, nichts bringen. Die Errichtung der Maschinenhalle entlaste die südlichen Nachbarn. In der Nähe bestehe eine andere Garage, die der GaStS ebenfalls nicht entspreche.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2020,
die Klage abzuweisen und verwies erneut auf die Nichtanwendbarkeit der gemeindlichen GaStS, da motorisierte Arbeitsmaschinen nicht als Kraftfahrzeug gälten. Ebenso seien Anhänger, die nicht aus eigener Kraft bewegt werden können, keine Kraftfahrzeuge. Bei der landwirtschaftlichen Berge- und Maschinenhalle handle es sich nicht um eine Garage. Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Maschinen dürften nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 GaStS in Räumen untergebracht werden, die keine Garagen sind. Ebenso wurde auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern für Bau- und Verkehr vom 27. Juni 2013 verwiesen. Die Verpflichtung zu einem Stauraum von 5 m existiere nicht. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei ausreichend berücksichtigt worden. Bei einem Ortstermin mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizeiinspektion … sei ein Abstand von mindestens 3,5 m für ausreichend erachtet worden.
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Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 verwies die Klägerseite darauf, dass zur Ausfahrt der im Eigentum der Klägerin stehende Grünstreifen überfahren werden müsse und der Beigeladene wohl von einem stillschweigenden Einverständnis der Klägerin damit ausgehe, das aber nicht existiere.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Lauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Juli 2019 ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen.
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1. Die Klägerin ist, da sie ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauGB zum Bauvorhaben nicht erteilt hat und dieses mit der Erteilung der Baugenehmigung vom Beklagten ersetzt wurde, klagebefugt, da eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Bayerische Verfassung in Betracht kommt. Auch ein geltend gemachter und nicht von vorneherein offensichtlich ausgeschlossener Verstoß gegen die gemeindliche GaStS begründet die Klagebefugnis der Klägerin als rechtssetzender Gemeinde. Sie ist aufgrund ihres Eigentums am Gehweg bzw. dem Grünstreifen außerdem Nachbarin des Vorhabengrundstücks im Sinne von Art. 66 BayBO und hat dem Vorhaben nicht gem. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO zugestimmt, so dass ihr auch insoweit, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 BayBO, eine Klagebefugnis zukommt.
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Da die Klägerin eine privatrechtliche Position zur Verhinderung des Bauvorhabens bislang nicht ernsthaft und eindeutig ins Spiel gebracht hat, sich insbesondere nicht endgültig geweigert hat, die Zufahrt zum Grundstück durch Anpassung des Grünstreifens und der Bordsteine zu errichten, steht auch das Rechtschutzbedürfnis für die Klage nicht in Frage. Ein anderer, einfacherer Weg zur Zielerreichung steht nicht fest. Zivilrechtliche Ansprüche sind weder vorrangig geltend zu machen (vgl. Art. 68 Abs. 5 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte ergeht), noch kann die Eigentumsposition am Straßengrund das Vorhaben sicher verhindern, da bei einem genehmigungsfähigen Vorhaben auch ein Erschließungsanspruch des Bauherrn gegenüber der Gemeinde in Frage kommt.
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2. Die Klage ist aber unbegründet.
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Die Anfechtungsklage führt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann zum Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung - rechtswidrig ist und den Kläger zugleich in eigenen Rechten verletzt. Dabei werden vom Gericht nur Rechtsverletzungen geprüft, die zum Prüfungsumfang im maßgeblichen bauaufsichtsrechtlichen Verfahren - hier dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO - gehören, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
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Eine Verletzung von die klagende Gemeinde schützenden Verschriften ist vorliegend nicht festzustellen.
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a) Eine Verletzung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften liegt nicht vor. Die Klägerin hat ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert, der Beklagte hat dieses gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 BayBO zu Recht ersetzt.
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Auf die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Erfordernisse des § 34 BauGB, der unstreitig zur Anwendung kommt, da das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde … liegt, kann sich die Klägerin zwar vollumfänglich berufen (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 - 9 CS 581 - juris Rn. 19 - 21). Über die Zulässigkeit des Vorhabens nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB hat die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden. Das klagegegenständliche Vorhaben fügt sich im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Kriterien Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen jedoch in die nähere Umgebung ein, was letztlich auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Die Baugenehmigung konnte aus bauplanungsrechtlichen Gründen damit nicht versagt werden.
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Anhand der Baupläne und von Luftbildern aus dem BayernAtlas ist insbesondere erkennbar, dass die bisherige Bebauung im Umfeld des Vorhabens, vor allem auf dem Grundstück der Nachbarin im Westen (FlNr. …) und auch was die bisherige Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen, nämlich die alte Halle, betrifft, nahezu bis an die Grundstücksgrenze zur Kreisstraße bzw. zu deren Gehweg herangerückt ist. Damit wird durch die geplante Situierung des Vorhabens eine faktische Baugrenze nicht verletzt.
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b) Auch die Erschließung des Vorhabens, § 34 BauGB, worauf sich die Gemeinde ebenfalls berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 - 9 CS 581 - juris Rn. 19 - 21), ist gesichert. Das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis verlangt in hier allein fraglicher wegerechtlicher Hinsicht einerseits, dass das Vorhaben durch Straßen zugänglich ist und andererseits, dass der durch das Vorhaben zusätzlich ausgelöste Verkehr von der vorhandenen Straße aufgenommen werden kann (Söfker in Ernst/Zinkhan/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Febr. 2021, § 34 Rn. 65; BayVGH, B.v. 5.8.2019 - 9 CS 19.581 - Rn. 30). Beides ist der Fall. Von der Halle wird kein wesentlich erweiterter Verkehr ausgelöst. Bereits bisher hat der Beigeladene auf dem Grundstück eine Landwirtschaft mit Biogasanlage betrieben und ist mit landwirtschaftlichen Gerätschaften an zwei Stellen von seinem Grundstück auf die Kreisstraße ausgefahren und von dieser auf sein Grundstück eingefahren. Beide Zufahrtsmöglichkeiten auf dem Grundstück bleiben erhalten, die östliche davon wird durch den Abriss der ursprünglichen Halle sogar verbreitert. Die Zufahrt in die Halle ist über die östliche Zufahrt und Einfahrt in die Hallte von hinten her vorgesehen und möglich. Die Ausfahrt auf die Kreisstraße soll nach der Nutzungsbeschreibung direkt aus der Halle heraus erfolgen, was technisch machbar ist und mengenmäßig zu keiner nicht mehr vertretbaren Belastung der Kreisstraße … führt.
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Eventuelle Gefährdungssituationen im Zusammenhang mit der Zufahrt von Grundstücken berühren die bauplanungsrechtliche Erschließungsfrage nur bedingt. Eingeschränkte Sichtverhältnisse u.ä. stehen allenfalls dann einer gesicherten Erschließung entgegen, wenn die Verkehrssicherheit nicht anderweitig gewährleistet werden kann. Nach der Stellungnahme des Fachbereichs Verkehrssicherheit des Landratsamts …, das hierzu auch die zuständige Polizeiinspektion … beteiligt hat, steht die Verkehrssicherheit der Halle in der nunmehr geplanten Version, d.h. mit einem Abstand zwischen den Rolltoren der Halle und der Fahrbahn von 3,50 m bei Einhaltung der Nutzungsbeschreibung und der verfügten Auflagen nicht entgegen. Dies hat letztlich auch die Klägerin nicht konkret in Frage gestellt. Ihre Bedenken gehen primär vielmehr dahin, dass es bei einem Einfahren in die Halle mit langen Fahrzeugen von der Kreisstraße aus zu einem Rückstau des Verkehrs in der Ortsdurchfahrt kommt, weil das Einfahren in die Halle wegen Gegenverkehrs oder verschlossener Tore nicht zügig möglich ist. Diese Befürchtung ist jedoch schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Halle nach der Genehmigung nicht von der Straße direkt angefahren werden darf. Die der Baugenehmigung zu Grunde liegende Nutzungsbeschreibung, die den Inhalt der Baugenehmigung bestimmt (vgl. insoweit allgemein BayVGH, Bv. 9.9.2013 - 14 ZB 12.1899 - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 21.8.2020 - AN 17 S 20.01411 - juris Rn. 57 f.), schließt eine direkte Zufahrt von der Straße aus. Dass der Beigeladene eine solche, von der Baugenehmigung nicht gedeckte Nutzung dennoch betreiben wird, ist nicht zu ersehen. Er bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass lediglich eine Zufahrt von hinten erfolgen soll und er zu seiner im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Nutzungsbeschreibung stehe. Einer - gegebenenfalls - rechtswidrigen Nutzung entgegen der Nutzungsbeschreibung, könnte mit bauaufsichtlichen Maßnahmen auch im Vollzug noch begegnet werden.
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Nach dem Inhalt der Bauakte ist auch nicht zweifelhaft, dass die Nutzungsbeschreibung des Beigeladenen Inhalt der Baugenehmigung vom 24. Juli 2019 geworden ist. Zwar wurde diese vom Landratsamt nicht mit einem Genehmigungsstempel versehen wie die Baupläne. Sie befindet sich aber in der Bauplanmappe (S. 41) zusammen mit den Bauplänen, sie ist dem ausgefüllten Formular „Baubeschreibung“ vom 9. April 2018 unmittelbar nachgeheftet und vom Planer des Beigeladenen auch abgezeichnet und mit dem Stempel des Ingenieursbüros versehen. Für den geänderten Bauantrag (Baupläne vom 17.1.2019) wurden neue Formularanträge nicht eingereicht, weder der eigentliche Bauantrag, noch die Baubeschreibung ergänzt. Lediglich die Pläne selbst wurden ausgetauscht. Damit ist klar, dass die Nutzungsbeschreibung wie auch der textliche Bauantrag mit Baubeschreibung weitergelten sollten. In der Bauakte ist folglich auch lediglich der ursprüngliche Eingabeplan vom 9. April 2018 als ungültig gestempelt und wurde nur der aktuelle Plan vom 17. Januar 2019 mit dem Genehmigungsstempel vom Landratsamts versehen. Auch aus dem Bescheidsinhalt selbst wird ausreichend deutlich, dass die Tatsache, dass nur rückwärtig in die Halle eingefahren werden darf, Regelungsinhalt der Baugenehmigung geworden ist. Im Bescheid ist ausgeführt, dass ein Abbiegen bzw. Einfahren in die Kreisstraße nicht rückwärts erfolgen darf (Nebenbestimmung 11), während Regelungen zum Einfahren auf das Grundstück des Beigeladen nicht aufgenommen sind. Auch in der Nebenbestimmung 12 ist nur die Rede von der Zufahrt in die Kreisstraße. Ebenso ist in der Nebenbestimmung 13 nur formuliert „…Zufahrt zur Kreisstraße…“ Das in Nr. 13 ausgeführte grundsätzliche Erfordernis von 15 m Stauraum und die stets zu gewährleistende Durchfahrt in der Halle sprechen zwar eher dafür, dass damit eine Einfahrt in die Halle von der Straße aus in den Blick genommen worden ist, vermag aber die ansonsten klare Genehmigungssituation nicht in Frage zu stellen.
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Dass für die Ausfahrt aus der Halle auf die Kreisstraße wohl eine Angleichung der Bordsteine und der Grünfläche erforderlich ist, steht der Sicherung der Erschließung ebenfalls nicht entgegen. Als gesichert ist die Erschließung dann anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Zufahrt bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt ist und auf Dauer zur Verfügung stehen wird (BayVGH, B.v. 5.8.2019 - 9 CS 19.581 - juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 20; B.v. 24.6.2010 - 4 B 60.09 - juris Rn. 10). Da die Klägerin die Herstellung der Angleichungsarbeiten bisher nicht klar und definitiv abgelehnt hat und eine fehlende Erschließung auch nicht vorgebracht hat, sondern aus anderen Gründen dem Vorhaben ablehnend gegenübersteht, ist die Erschließung vorliegend als gesichert anzusehen, zumal ein Erschließungsanspruch des Beigeladen insoweit durchaus in Frage kommt. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zu verstehen, dass an dieser Frage das Vorhaben nicht scheitern werde.
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c) Die Baugenehmigung hält auch die erforderlichen Abstandsflächen zu den Grundstücken, die im Eigentum der Klägerin stehen, ein. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO können die Abstandsflächen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Dies in sowohl für die Ortsdurchfahrt der … eingehalten als auch im Hinblick auf den Bachlauf bzw. Entwässerungsgraben (FlNr. …).
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d) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Satzung über die Herstellung von Garagen- und Stellplätzen der Gemeinde … vom 20. September 2006 (GaStS) vor. Die Einhaltung der Anforderungen nach der GaStS ist gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 1c BayBO i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO (bzw. Art. 91 Abs. 2 Nr. 4 BayBO a.F., der zum Zeitpunkt des Erlasses der GaStS galt) vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahren und damit auch vom gerichtlichen Überprüfungsumfang erfasst. Ein rechtswidriges Hinwegsetzen über die GaStS würde auch eine Rechtsverletzung für die Klägerin bedeuten.
33
Nach § 4 Abs. 3 GaStS müssen zwischen Garagen bzw. Carports und der öffentlichen Verkehrsfläche Zu- und Abfahrten (Stauraum) von mindestens 5 m Länge vorhanden sein. Bei der klagegegenständlichen Maschinenhalle handelt es sich jedoch nicht um eine Garage oder einen Carport, so dass sich ein Stauraumerfordernis aus der GaStS nicht ergibt. Ein Einvernehmen mit der Klägerin war mangels Abweichung von der GaStS vom Beklagten insoweit nicht herzustellen (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO, § 6 GaStS).
34
In der Maschinenhalle des Beigeladenen sollen, insoweit ist der Klägerin zuzustimmen, auch Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Kraftfahrzeuge sind nach der Definition in § 1 Abs. 2 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Aus § 1 Abs. 1 StVG ergibt sich, dass Anhänger ohne eigenen Antrieb nicht darunterfallen. Damit sind Mähdresser und andere motorangetriebene, selbstfahrende Arbeitsmaschinen vom Kraftfahrzeugbegriff umfasst. § 1 StVG regelt zwar die Kraftfahrzeugeigenschaft ausdrücklich nur für den Anwendungsbereich des StVG und der StVO, die Definition kann aber auch für den Bereich des Baurechts, der eine eigene Definition vermissen lässt, herangezogen werden (Busse/Kraus, BayBO Stand Februar 2021, Art. 2 Rn. 690, a.A. Busse/Kraus, Art. 47 Rn. 31 wo selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher nicht als Kraftfahrzeuge eingestuft werden). Dass landwirtschaftliche Fahrzeuge wie Mähdrescher Kraftfahrzeuge im baurechtlichen Sinne sind, ist auch der Vorschrift des § 18 Abs. 3 der bayerischen Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) zu entnehmen. Dieser bestimmt, dass eine (dort näher bestimmte) Regelung „nicht für Kraftfahrzeuge [gilt], die Arbeitsmaschinen oder landwirtschaftliche Zugmaschinen sind“. Die Kraftfahrzeugeigenschaft von Arbeits- und Zugmaschinen wird in dieser Regelung also vorausgesetzt.
35
Bei der Maschinenhalle handelt es sich dennoch nicht um eine Garage oder einen Carport im Sinne der GaStS. Art. 2 Abs. 8 Satz 2 BayBO definiert Garagen als Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Art. 2 Abs. 8 Satz 1 BayBO Stellplätze als Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. In gleicher Weise definierte Art. 52 Abs. 1 BayBO in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Erlasses der GaStS galt, Garagen und Stellplätze. Vom Wortlaut ließe sich eine Maschinenhalle demnach zwar als Garage bzw. Stellplatz ansehen. Sinn und Zweck der Stellplatzregelungen, die auf Art. 47 BayBO bzw. Art. 52 BayBO a.F. aufbauen, sprechen jedoch dagegen. Auch aus dem Zusammenhang, in dem § 4 Abs. 3 GaStS steht, lässt sich entnehmen, dass § 4 GaStS nicht für Maschinenhallen und ähnliche Gebäude gilt. Gemeindliche Stellplatzsatzungen, auch die der beigeladenen Gemeinde …, treffen nämlich primär Regelungen dazu, welche Bauvorhaben welchen Stellplatzbedarf auslösen (Anzahl der erforderlichen Stellplätze, vgl. insbesondere § 2 GaStS i.V.m. mit Anlage 1) und in diesem Zusammenhang, wie diese beschaffen sein müssen. Dies ergibt sich aus § 4 GaStS selbst. Zwar ist § 4 GaStS recht allgemein mit „Gestaltung von Stellplätzen und Stauräumen“ überschrieben, Abs. 1 nimmt jedoch konkret Bezug auf Stellplätze, die „nachzuweisen“ sind, Abs. 2 regelt Besucherstellerplätze und Abs. 4 stellt auf „notwendige“ Stellplätze ab. Bei § 4 GaStS - und auch in der übrigen GaStS - sind also nur die Stellplätze gemeint, die ein Vorhaben auslöst, also die (notwendigen) Nebenanlagen zu einem Bauvorhaben. Nicht gemeint ist aber das Vorhaben selbst, auch wenn dieses dem Abstellen von Fahrzeugen dient, wie dies bei der klagegegenständlichen Maschinenhalle der Fall ist. Insoweit sind regelmäßig andere, individuelle Anforderungen zu stellen, die von der Art und der Größe der eingestellten Fahrzeuge abhängen. Das Stauraumerfordernis von 5 m nach § 4 Abs. 3 GaStS ist ersichtlich auf einen normalen PKW-Verkehr zugeschnitten, nicht aber auf LKW und Arbeitsmaschinen, die selbst in aller Regel länger sind als 5 m. Ein Stauraum von 5 m ist von vornherein nicht ausreichend, um den Zweck, ein Blockieren des Gehwegs bzw. einen Rückstau auf der Verkehrsfläche beim Einfahren zu verhindern, zu erfüllen. Hinzu kommt hier konkret, dass eine Einfahrt von der Kreisstraße aus durch die Nutzungsbeschreibung wie oben dargelegt, auch ausgeschlossen ist. Dass gewerbliche Anlagen, in denen Fahrzeuge untergebracht werden, generell keine Stellplätze im Sinne des Baurechts sind, kann auch Art. 2 Abs. 8 Satz 3 BayBO entnommen werden. Danach sind Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze oder Garagen. Eine landwirtschaftliche Maschinenhalle ist darin zwar nicht ausdrücklich aufgeführt, aber ebenso zu behandeln. Hiervon geht auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 27. Juni 2013 - Nr. IIB7-4103.3-011/13 - aus, in dem die Auskunft erteilt wird, dass Arbeitsmaschinen auch in Räumen wie landwirtschaftlichen Maschinenhallen abgestellt werden dürfen, die keine Garagen sind.
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Da das Stauraumerfordernis nach § 4 Abs. 3 GaStS vorliegend nicht eingreift, war insoweit ein gemeindliches Einvernehmen nicht erforderlich und durfte die Baugenehmigung deswegen nicht verweigert werden.
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d) Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind, soweit sie nicht in örtlichen Bauvorschriften geregelt sind, sondern aus Art. 14 BayBO bzw. aus Regelungen nach der StVG und der StVO folgen, nicht Teil des Prüfungsumfangs des vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) und deshalb im Wege der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung grundsätzlich nicht durchsetzbar. Ob die Halle aufgrund ihrer nahen Lage an der Kreisstraße allen Verkehrssicherheitsaspekten genügt, kann vorliegend deshalb dahinstehen. Im Hinblick auf eine direkte Einfahrt von der Kreisstraße in die Halle sind verkehrsrechtliche Bedenken jedenfalls nicht begründet. Auf die Ausführungen zur Erschließung unter a) wird hierzu verwiesen.
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3. Die Kostenentscheidung der erfolglosen Klage ergibt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.