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AG München, Endurteil v. 14.05.2021 – 334 C 1543/21
Titel:

Dauer der Nutzungsausfallentschädigung – Schadensminderungspflicht

Normenketten:
BGB § 249, § 254
ZPO § 286, § 287
Leitsätze:
1. Der Geschädigte hat umgehend mit der Fahrzeugreparatur zu beginnen, sobald er Kenntnis davon erhält, dass sein Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr fahrbereit ist. (Rn. 15)
2. Aufgrund der Schadenminderungspflicht hat der Geschädigte die Dauer des Fahrzeugausfalls so gering zu halten wie möglich. (Rn. 15)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Nutzungsausfallentschädigung, Schadensminderungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 20360

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 869,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Schadensfolgen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 11.07.2019 in München.
2
Die Haftung der Beklagtenseite (Beklagte zu 1 als Kfz-Haftpflichtversicherung und Beklagte zu 2 als Fahrzeughalter) dem Grunde nach zu 100 % für die unfallbedingten Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall ist unstreitig.
3
Der Kläger mecht nur noch weiteren Nutzungsausfall für sein ab 29.07.2019 bis zum 30.08.2019 trotz vorgetragenen Nutzungswillens nicht mehr benutztes Kfz laut Fahrzeugschein nach Reparatur vom 09.-30.08.2019 (die Sachverständigenbeauftragung für das Gutachten vom 30.07.2019 mit Nachtragsgutachten vom 12.08.2019 war erst am 25.07.2019 erolgt) in Höhe von insgesamt EUR 869 für 11 Tage geltend (EUR 2607 für 29.07.-30.08.2019 abzüglich für 09.08.-30.08.2019 bezahlter EUR 1738).
4
Der Kläger behauptet Nutzungswillen für die geltend gemachte Zeit und Information über Verkehrsunsicherheit seines Fahrzeugs am 29.07.2019
5
Daneben machte der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 74,26 geltend, welche zurückgenommen wurden.
6
Der Kläger beantragt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 869 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Mahnung zum 13.12.2019 sowie weitere EUR 74,26 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshäbngigkeit am 19.02.2021 zu bezahlen.
7
Die Beklagtenseite beantragt:
Klageabweisung.
8
Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die sonstigen Aktenbestandteile. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

9
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
10
Die Klägerseite hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen weiteren Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 SIVG, 115 VVG, 1 PfIVG.
11
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
12
Nutzungsausfall
I.
13
Dem Kläger steht Nutzungsentschädigung für eine Zeit von insgesamt 22 Tagen, mithin in Höhe von EUR 1738 zu. Der Kläger hatte Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit schon wegen der Anhängerkuppluung seines beschädigten Kfz zum Transport von Motorgeräten und Gartenmaterialion mit seinem Anhänger ohne entsprechendes Ersatzfahrzeug. Dem Kläger steht somit grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur notwendige Zeit. Die ist vorliegend nur die bezahlte Zeit vom 09.-30.08.2019, also 22 Tage.
14
Nicht hinzuzurechnen ist die Zeit für die Einholung eines Sachverständigengutachtens und vernünftige Überlegungen zur Durchführung einer Reparatur, da dies in vom Unfalltag 11.07.2019 bis 29.07.2019 hätte erfolgen können, als der Sachverständige M… den Kläger nach seinem Vortrag vom Nichtfahrbereitsein seines Kfz informierte (im Gutachten vom 30.07.2019 ist auch von nicht verkehrssicherem zustand die rede) und der Kläger sein Fahrzeug ab da nicht mehr nutzte.
II.
15
Ein weiterer Anspruch auf Nutzungsentschädigung steht dem Kläger nicht zu. Das Fahrzeug hätte bereits nach der Mitteilung über das Nichtfahrbereitsein am 29.07.2019 zum Reparieren angefangen werden müssen. Denn der Geschädigte ist im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, die Nutzungsausfallzeit so gering wie möglich zu halten, zumal die Beklagte zu 1 eine Deckungszusage über 5000 € erteilt hatte.
Insgesamt
16
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall für den oben dargestellten Zeitraum von insgesamt 22 Tagen. Dieser ist mit jeweils EUR 79 pro Tag zu entschädigen. Damit kann der Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1738 (nämlich 22 × EUR 79) ersetzt verlangen, der vorgerichtlich bereits gezahlt wurde. Somit verbleibt keine berechtigte Forderung mehr und es werden auch keine Zinsen oder vorgerichtlichen Kosten geschuldet.
17
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
18
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
19
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert
20
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.