Titel:
Fahrtkosten müssen im Rahmen der Beihilfe nicht kostendeckend erstattet werden
Normenkette:
BayBhV § 29 Abs. 6 S. 1 Nr. 5
Leitsatz:
Im Hinblick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfevorschriften ist es nicht geboten, Fahrtkosten im Rahmen der Beihilfe kostendeckend zu erstatten. Vielmehr hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum, der es auch abdeckt, dass eine, auch notwendige, Begleitung bei der Pauschalierung nicht berücksichtigt wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beihilfe, Fahrtkosten zur Anschlussreha, Entfernungspauschale, Pauschalierung, Reha
Fundstelle:
BeckRS 2021, 19925
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Mit Beihilfeantrag vom 14.12.2020 beantragte die beihilfeberechtigte Klägerin (Bemessungssatz 70 v.H.) u.a. Beihilfe zu den Aufwendungen für Fahrten anlässlich einer Anschlussbehandlung in einer Rehaklinik in B. (einfache Entfernung zum Wohnort 49 km).
2
Mit Bescheid vom 15.12.2020 gewährte das Landesamt für Finanzen (Landesamt) hierfür Beihilfe in Höhe von 6,86 EUR (49 km à 0,20 EUR X 0,70). Den hiergegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, es habe sich um zwei Fahrten gehandelt, wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2020 zurück.
3
Am 30.12.2020 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben mit der bereits im Widerspruchsverfahren eingeführten Begründung, sie sei nach einem Unfall nicht in der Lage gewesen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und habe sich deshalb von ihrem Mann nach B. bringen lassen müssen; es seien deshalb zwei Fahrten à 49 km angefallen.
4
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte wird unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 15.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2020 verpflichtet, der Klägerin auf den Beihilfeantrag vom 14.12.2020 weitere Beihilfe in Höhe von 6,86 EUR zu bewilligen.
5
Das Landesamt beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BayBhV vom 02.01.2007 in der Fassung vom 24.07.2017, wonach zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise zu einer stationären Behandlung eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Einrichtung in Höhe von 0,20 EUR anzusetzen sei.
6
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
7
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch auf Beihilfe für die Fahrten anlässlich einer Anschlussbehandlung in einer Rehaklinik in B. (einfache Entfernung zum Wohnort 49 km) vom 08.10.2020 bis 29.10.2020.
8
Die Beihilfebemessung für Fahrtkosten im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung bemisst sich nach § 29 Abs. 6 BayBhV, hier in der maßgebenden Fassung vom 24.07.2017, da für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich ist, für die Beihilfe verlangt wird.
9
Gemäß § 29 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 BayBhV ist zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und Abreise zu einer stationären Behandlung eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Einrichtung in Höhe von 0,20 EUR anzusetzen. Mit der Änderung dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber auf die Entscheidung des BayVGH vom 19.04.2016 (14 BV 15.212) reagiert. In dieser Entscheidung hatte der BayVGH aus der vorherigen Fassung der Norm, gemäß der Aufwendungen nach den Entfernungskilometern zu bemessen waren, durch grammatikalische Auslegung ermittelt, dass An- und Abreise getrennt zu behandeln seien und hat dies gerade mit einem Vergleich mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG begründet, wo von einer Entfernungspauschale auszugehen ist. Gerade weil die BayBhV den Begriff Entfernungspauschale nicht verwende, liege eine andere Auslegung als im EStG nahe (BayVGH, a.a.O., juris-Rn 15). Hierauf hat der Verordnungsgeber reagiert und mit der Verwendung des Begriffs Entfernungspauschale in der Neufassung des § 29 Abs. 6 S. 1 Nr. 5 BayBhV klargestellt, dass die Pauschalierung nicht nur hinsichtlich der Höhe (0,20 EUR für jeden vollen Kilometer) als auch hinsichtlich der Zusammenfassung von An- und Abreise gelten soll.
10
Im Hinblick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfevorschriften ist es nicht geboten, Fahrtkosten im Rahmen der Beihilfe kostendeckend zu erstatten. Vielmehr hat der Dienstherr einen weiten Gestaltungsspielraum, der es auch abdeckt, dass eine, auch notwendige, Begleitung bei der Pauschalierung nicht berücksichtigt wird.
11
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
12
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.