Titel:
Keine Auskunft über Vergabe von Sozialwohnungen durch Kommune
Normenkette:
IFG § 1 Abs. 1, § 7, § 9 Abs. 3
Leitsatz:
Anspruchsverpflichtete nach dem IFG sind ausschließlich Behörden des Bundes und sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, nicht aber Kommunen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, Vergabe von Sozialwohnungen durch Kommune, Informationsfreiheit, Sozialwohnungen, Kommune, Passivlegitimation, keine Passivlegitimation
Fundstelle:
BeckRS 2021, 19912
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wandte sich am 19. Februar 2021 mit einer Klage an das Verwaltungsgericht München und beantragte die Beklagte zu verurteilen, ihm auf der Basis des „Informationsfreiheitsgesetzes IFG“ Auskünfte zur Vergabe von näher bezeichneten Sozialwohnungen zu erteilen, die die Beklagte auf ihrer Online-Wohnungsplattform S. für Bedürftige angeboten habe. Wegen des „Kasten- und Küngelsystems“ der Beklagten sei er mit seinen Bewerbungen rechtswidrig nicht zum Zuge gekommen. Er klage, um Schaden „vom Menschenrecht und Menschsein des Klägers in der BRD“ abzuwenden.
2
In ihrer Klageerwiderung vom 28. April 2021 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Die Klage besitze keinerlei Berechtigung. Ihr fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger bei der Beklagten nicht vor Klageerhebung den nach dem IFG erforderlichen Antrag auf Informationszugang gestellt habe. Darüber hinaus sei die Beklagte als Kommune keine nach dem IFG informationsverpflichtete Bundesbehörde. Im Übrigen trete die Beklagte über die Wohnungsplattform S. lediglich als Vermittlerin auf und habe keinen Einfluss auf das Zustandekommen von Mietverträgen über - auch benannte - Sozialwohnungen. Die Mietverträge würden privatrechtlich von den jeweiligen Vermietern mit den Mietern geschlossen. Die Beklagte verfüge zu diesen Mietverhältnissen über keine Informationen. Informationen zu den einzelnen Wohnungen könne sich der Kläger über die entsprechenden Inserate selber einholen. Darüber hinausgehende Informationen lägen auch der Beklagten nicht vor.
3
Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 empfahl das Gericht dem Kläger die kostensparende Rücknahme der Klage, welche aus den von der Beklagten zutreffend angeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg habe.
4
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 vertiefte der Kläger seinen Klagevortrag und führte dabei eine (weitere) Liste von 131 freigeschalteten Sozialwohnungen an.
5
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. Mai 2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die Beklagte erklärte am 28. Mai 2021 ihr Einverständnis.
6
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
8
Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den von ihm geltend gemachten Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
9
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, § 117 Abs. 5 VwGO.
10
In der Tat ist die Beklagte als Kommune für den Anspruch schon nicht passivlegitimiert. Anspruchsverpflichtete nach dem IFG sind nach § 1 Abs. 1 IFG ausschließlich Behörden des Bundes und sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Es würde auch an dem nach § 7 IFG erforderlichen Antrag auf Informationszugang bei der Beklagten und dem sich daran anschließenden behördlichen Verfahren fehlen. Soweit der Kläger Auskunft über Daten der angebotenen Sozialwohnungen begehrt, kann er sich diese selber aus den entsprechenden Inseratsangaben beschaffen, so dass sein Anspruch gegenüber der Beklagten nach § 9 Abs. 3 IFG ablehnbar wäre. Über darüber hinausgehende Informationen, etwa über die Gründe, warum es im Fall des Klägers nicht zu mietvertraglichen Abschlüssen mit den jeweiligen Vermietern gekommen ist, verfügt die Beklagte nach ihrem Bekunden nicht, so dass auch insoweit kein Anspruch nach dem IFG, der immer nur die der Behörde tatsächlich vorliegenden amtlichen Informationen umfasst (§ 1 Abs. 1 Satz 1 aE IFG), besteht.
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Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
12
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.