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OLG München, Beschluss v. 14.07.2021 – 23 U 3843/18
Titel:

Keine Streitwertänderung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss durch BGH

Normenkette:
GKG § 63 Abs. 3
Leitsatz:
Eine Streitwertänderung nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG durch das Berufungsgericht ist nicht mehr möglich, wenn das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des BGH rechtkräftig abgeschlossen und die Streitwertfestsetzung gebilligt worden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Änderung, Gegenvorstellung, Billigung
Vorinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2021 – XI ZR 417/19
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2020 – XI ZR 417/19
OLG München, Beschluss vom 07.08.2019 – 23 U 3843/18
LG München II, Endurteil vom 25.10.2018 – 1 HK O 3131/16
Fundstelle:
BeckRS 2021, 19448

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4. des Beschlusses des Senats vom 07.08.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Nachdem eine Beschwerde gegen die genannte Streitwertfestsetzung wegen § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, war der Antrag der Beklagten auf „verfahrensabschließende Streitwertfestsetzung“ vom 23.12.2020 als Gegenvorstellung auszulegen.
2
Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss vom 02.06.2021 (Az. XI ZR 417/19, Rn. 5) die hier angegriffene Streitwertbestimmung sachlich gebilligt. Eine Abänderung nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist im Übrigen nicht mehr möglich, weil das Hauptsacheverfahren durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2020 rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund kommt auch eine Streitwertspaltung (§ 247 Abs. 2 AktG) vorliegend nicht mehr in Frage (vgl. BGH a.a.O. Rn. 7).