Titel:
Versorgungsausgleich
Normenketten:
BGB § 1587
VersAusl § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 , § 7 Abs. 1
Leitsatz:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Scheidung, Ehegatte
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 06.07.2021 – 2 WF 689/21 e
Fundstelle:
BeckRS 2021, 19263
Tenor
1. Die am ...vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...(Heiratsregister Nr. ...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1
Zum Scheidungsausspruch der am ...vor dem Standesbeamten des Standesamtes ...(Heiratsregister Nr. N.N.) geschlossenen Ehe der Beteiligten bedarf es keiner Begründung (§ 38 Abs. 4 und 5 FamFG).
2
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Ehegatten gemäß §§ 1587 BGB, 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG diesen in einem nach § 7 Abs. 1 VersAusglG formgerechten notariellen Vertrag ausgeschlossen haben. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich hält einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand. Da keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden.
3. Kosten und Nebenentscheidungen
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.