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AG Straubing, Beschluss v. 06.07.2021 – 9 OWi 708 Js 14164/21
Titel:

Einstellung einer Ordnungswidrigkeit

Normenketten:
OWiG § 46
StPO § 170 Abs. 2
Schlagworte:
Verfahrenseinstellung, Verfahrenshindernis, doppelte Verfolgung, Zuständigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 18996

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt.

Gründe

1
Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.
2
Gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 28.04.2021 wurde mit Eingang 11.05.2021 Einspruch eingelegt.
3
Die Staatsanwaltschaft … war seit 20.04.2021 mit der Verfolgung der gleichen Ordnungswidrigkeit befasst und hatte mithin die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen.
4
Die Staatsanwaltschaft … stellte mit Verfügung vom 29.04.2021 die Ordnungswidrigkeit nach § 46 OWiG, § 170 Abs. 2 StPO ein.
5
Diese „doppelte“ Verfolgung war dem Gericht nicht bekannt und fiel der Staatsanwaltschaft … auf Hinweis der Verteidigerin bzgl. einer Terminierung im hiesigen Verfahren auf.
6
Aufgrund der Übernahme der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Staatsanwaltschaft vor Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist eine Zuständigkeit der Stadt … für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht gegeben.
7
Das Verfahren war daher einzustellen (Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 42 Rn. 11).