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AG Schweinfurt, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 23.02.2021 – 2 C 699/20
Titel:

Kostenfestsetzung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil

Normenkette:
ZPO § 104 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Zur Festsetzung von Kosten aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteil. Die nachfolgende und lediglich mit Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung begründete Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde durch Beschluss des LG Schweinfurt v. 18.3.2021 – 11 T 42/21 (BeckRS 2021, 18906) zurückgewiesen, die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde durch Beschluss des BGH v. 11.5.2021 – VIII ZB 16/21 als unzulässig verworfen. (Rn. 1 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostengrundentscheidung
Vorinstanz:
AG Schweinfurt, Endurteil vom 14.10.2020 – 2 C 699/20
Rechtsmittelinstanzen:
LG Schweinfurt, Beschluss vom 18.03.2021 – 11 T 42/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 16/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 28.06.2021 – VIII ZB 16/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 18907

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Endurteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 14.10.2020 zu erstattenden Kosten werden auf
404,00 €
(in Worten: vierhundertvier Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 19.10.2020 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen

159,00 €

Zahlung der Klagepartei

159,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei

159,00 €

3
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
4
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Kosten

Betrag

Gerichtskosten 1. Instanz

159,00 €

Gerichtskosten

159,00 €

Anwaltskosten

245,00 €

Summe

404,00 €