Titel:
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung bei Nichtheranziehung für die Hauptwohnung
Normenkette:
RBStV § 2, § 3, § 4a
Leitsätze:
1. Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung, wenn der Beitragsschuldner für den fraglichen Zeitraum nicht auch für die Hauptwohnung als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt werden, wird der Beitrag von derjenigen Person als Beitragsschuldner entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen und als wessen Leistung sich die Zahlung darstellt. Unerheblich ist dagegen, wer die Rundfunkbeiträge faktisch bezahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen und abgebucht werden. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung, Rundfunkbeitragspflicht, Rundfunkbeitrag, Nebenwohnung, Hauptwohnung, Belastungsgleichheit, doppelte Heranziehung, Befreiung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 18821
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 für eine Nebenwohnung.
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Im Zuge eines Meldedatenabgleichs im Mai 2018 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin sowohl mit einer Wohnung in der A …straße, 8 … A …, als auch mit einer Wohnung am …Ring …, 9 … B … gemeldet war. Nachdem die Klägerin bislang nicht als beitragspflichtig geführt worden war, wurde die Klägerin um Aufklärung gebeten.
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Die Klägerin meldete daraufhin die Wohnung unter der Anschrift A …straße, 8 … A … (Wohnung A … ), für den Zeitraum ab 1. März 2017 per Internet-Mailing am … September 2018 auf ihren Namen zum Rundfunkbeitrag an und teilte diesbezüglich mit, dass die Wohnung zuvor auf den Namen einer Mitbewohnerin bzw. eines Mitbewohners zum Rundfunkbeitrag angemeldet gewesen sei. Die Klägerin wurde daraufhin ab 1. März 2017 unter dem Beitragskonto … … … als Wohnungsinhaberin dieser Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Das Beitragskonto ist ausgeglichen.
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Die Wohnung unter der Anschrift …Ring …, 9 … B … (Wohnung B …) wurde vom Beklagten auf der Grundlage der Informationen des Einwohnermeldeamts seit Januar 2016 als Nebenwohnung unter dem Beitragskonto … … … geführt. Für diese Wohnung stellte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2019 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Mit Bescheid vom 21. August 2019 gewährte der Beklagte mit Wirkung ab 1. März 2017 die Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung in B … und forderte mit Schreiben vom gleichen Tag die Klägerin auf, den (für den Zeitraum vor der Befreiung) noch offenen Betrag von 245,00 EUR innerhalb von vier Wochen zu überweisen.
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Mit Schreiben vom 5. September 2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur Korrektur der offenen Beitragsforderung auf. Da sie für den Hauptwohnsitz in A … auch in den Jahren 2016 und 2017 faktisch die Gebühren bezahlt habe, müsse nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Befreiung selbstverständlich auch für diesen Zeitraum gelten.
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Mit streitgegenständlichem Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 setzte der Beklagte für die Wohnung B … für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 rückständige Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von insgesamt 253,00 EUR fest.
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Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 Widerspruch ein. Aus der von ihr nunmehr vorgelegten Bescheinigung der Meldebehörde vom 16. Oktober 2014 ergebe sich zweifelsfrei, dass sie die Wohnung B … bereits seit 1. Oktober 2014 nur noch als Nebenwohnung und die Wohnung A … als Hauptwohnung beim Einwohnermeldeamt angemeldet habe. Sie habe die Rundfunkbeiträge für die Hauptwohnung in A … für ihren Sohn bezahlt, da dieser sich als Student die Beiträge nicht habe leisten können.
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Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2019, bei Gericht eingegangen am 21. Oktober 2019, erhob die Klägerin Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht, mit der sie sich gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2019 wandte. Die Gebührenforderung für die Nebenwohnung in B … für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 in Höhe von 253,00 EUR sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als doppelte Gebührenerhebung für Erst- und Zweitwohnsitz nicht rechtens. Die Wohnung in B … sei seit dem 1. Oktober 2014 laut der vorgelegten amtlichen Meldebescheinigung nur noch als Zweitwohnsitz angemeldet. Für die Hauptwohnung in A … habe sie auch im relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 28. Februar 2017 Rundfunkbeiträge vollumfänglich selbst geleistet, wie sich den vorgelegten Kontoauszügen entnehmen lasse. Sie beantragt sinngemäß:
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Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2019 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 für die Nebenwohnung, …Ring , 9 … B …, von der Beitragspflicht zu befreien.
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Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2020 nahm der Beklagte zum Verfahren Stellung. Er beantragt sinngemäß,
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die Klage wird abzuweisen.
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Die Klage sei bereits unzulässig, da sie als Untätigkeitsklage entgegen § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor Verstreichen einer 3-monatigen Frist erhoben worden sei. Die Überprüfung der Beitragszahlungen des Sohnes der Klägerin hätten ergeben, dass dieser unter der Beitragsnummer … … … im Zeitraum Januar 2013 bis Februar 2017 Rundfunkbeiträge für die Wohnung unter der Anschrift A …str., 8 … A … und seit März 2017 Rundfunkbeiträge für eine Wohnung unter der Anschrift B …straße, 8 … C … … … entrichtet habe. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum Januar 2016 bis Februar 2017 unter der Beitragsnummer … … … zur Zahlung der Rundfunkbeiträge lediglich für eine Wohnung, nämlich für die Wohnung B …, herangezogen worden. Für die Wohnung in A … seien die Rundfunkbeiträge durch ihren Sohn entrichtet worden. Dass die Klägerin die Zahlungsverpflichtung ihres Sohnes als „Fürzahlerin“ übernommen habe, ohne dazu aus rundfunkrechtlicher Sicht verpflichtet zu sein, sei nicht relevant. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2018 (1 BVR 1675/16) sei eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nur dann geboten, wenn derselbe Beitragsschuldner für den gleichen Zeitraum für mehrere Wohnungen zur Zahlung der Rundfunkbeiträge herangezogen werde. Dies sei im fraglichen Zeitraum jedoch nicht der Fall gewesen, da die Klägerin ausschließlich für die Wohnung in B … herangezogen worden sei und für die Wohnung in A … ihr Sohn.
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Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2020 replizierte die Klägerin, die Behauptung, sie würde nur mit einem Beitrag für eine Wohnung herangezogen, sei falsch. Sie habe nachweislich im relevanten Zeitraum für die Hauptwohnung in A … die Gebühren bezahlt und weigere sich deshalb, zusätzlich für die Nebenwohnung herangezogen zu werden. Die Argumentation des Beklagten ziele offensichtlich darauf ab, doppelt abzukassieren ihr Sohn hätte im fraglichen Zeitpunkt den Forderungen eigenverantwortlich nicht nachkommen können, da er nachweislich Student und erst 24 Jahre alt gewesen sei. Den Informationen des Verbraucherschutzes im Internet sei zu entnehmen, die Befreiung gelte auch für Kinder bis zum 25. Lebensjahr, die mit in der Wohnung lebeten.
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Mit Beschluss vom 27. April 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. April 2021 wurden die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und hierzulande hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung). Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an (Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 84 Rn. 10).
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1. Die Klage hat keinen Erfolg.
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1.1. Die Klage ist als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42, § 75 VwGO zulässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die für die Erhebung einer Untätigkeitsklage von § 75 Satz 2 VwGO geforderte Dreimonatsfrist zweifelsfrei abgelaufen.
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1.2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum (§ 113 abs. 5 VwGO).
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1.2.1. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258] sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags -RFinStVin der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566]. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (s. Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags; s. BayVerfGH, E.v.14.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011(GVBl S. 258) kommt ihm die Wirkung eines Bayerischen Landesgesetzes zu.
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Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragspflicht gem. §§ 2 und 3 RBStV sind im Falle der Klägerin gegeben.
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Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum als Inhaberin der Wohnung in B … gemeldet. Im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV war sie demnach als Inhaberin einer (Neben-) Wohnung als Beitragsschuldnerin verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Dieser beträgt seit 1. April 2015 17,50 EUR pro Monat (s. § 8 RFinStV in der Fassung des 16. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9.7.2014).
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1.2.2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht für die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017. Die Heranziehung zur Beitragspflicht verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen das Verbot der doppelten Heranziehung eines Beitragsschuldners für mehrere Wohnungen.
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Maßstab für die Beurteilung des Befreiungsanspruchs ist dabei unmittelbar das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16 u.a. - juris), da der in Vollzug des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils eingeführte und am 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 4a RBStV, welcher die Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenwohnungen regelt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Mai 2019 noch nicht in Kraft war und keine Rückwirkung auf davor gestellte Anträge entfaltet.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit der genannten Entscheidung festgestellt, dass der Rundfunkbeitrag dem aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit zuwiderläuft und sachlich nicht zu rechtfertigen ist, wenn ein Inhaber mehrerer Wohnungen mehrfach zur Zahlung herangezogen wird. Mit der Heranziehung einer Person für die Erstwohnung ist der Vorteil aus der Nutzung des Rundfunkempfangs abgeschöpft, so dass eine erneute Heranziehung für eine Zweitwohnung nicht in Betracht kommt. Dieselbe Person darf keinesfalls über die Erhebung eines insgesamt vollen Betrags hinaus in Anspruch genommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die insoweit verfassungswidrige Regelung allerdings nicht für nichtig, sondern lediglich für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, da bei einer rückwirkenden Nichtigkeit die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet wäre. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber sind aber diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nachkommen, auf Antrag von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist (BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - juris Rn.69 f., 106 ff., 153 ff.).
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Der von der Klägerin gestellte Befreiungsantrag betrifft einen Sachverhalt, über den noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Allerdings liegen im vorliegenden Fall die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor.
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Die Klägerin wurde im fraglichen Zeitraum 1. Januar 2016 bis 28. Februar 2017 nicht mehrfach zur Beitragszahlung herangezogen, sondern ausschließlich für die Nebenwohnung in B … Für die Hauptwohnung in A … wurde nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn mit einem auf ihn lautenden Beitragskonto herangezogen. Ausdrücklich stellt das Bundesverfassungsgericht in der oben zitierten Entscheidung darauf ab, dass eine Person nicht mehrfach „herangezogen“ werden darf und Beiträge nicht mehrfach „verlangt“ werden dürfen. Auf die Frage, ob die Klägerin auch zur Beitragszahlung für die Hauptwohnung hätte herangezogen werden können, weil sie diese offenbar im fraglichen Zeitraum gemeinsam mit dem Sohn bewohnt hat, kommt es hingegen nicht an. Zum vergleichbaren Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Befreiung ausscheidet, wenn für die Haupt- bzw. Nebenwohnung der jeweils andere Partner als Beitragsschuldner zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird (BayVGH, U.v. 22.4.2021 - 7 BV 20.206 - juris: Amtl. Leitsatz 2).
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Da die Beitragskonten nicht wohnungsbezogen, sondern personenbezogen geführt werden, wird der Beitrag von derjenigen Person als Beitragsschuldner entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen und als wessen Leistung sich die Zahlung darstellt (OVG Hamburg, B.v. 10.3.2021 - 1 LA 336/20 - juris Rn. 3ff.). Unerheblich ist dagegen, wer die Rundfunkbeiträge faktisch bezahlt bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen und abgebucht werden. Auf die im Innenverhältnis zu ihrem Sohn bestehende Abrede, die Rundfunkbeiträge für ihn zu bezahlen, kommt es daher nicht an. Auf den Grundsatz der Belastungsgleichheit kann sich ausschließlich derjenige berufen, der tatsächlich als Beitragsschuldner für mehr als eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen wird (BayVGH, B.v. 22.4.2021 - 7 BV 20.206 - juris Rn. 26 f.).
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Der Einwand der Klägerin, sie habe bereits seit 1. Oktober 2014 beim Einwohnermeldeamt die Wohnung in A … als Erstwohnung und die Wohnung in B … als Nebenwohnung angegeben, lässt sich anhand der vorgelegten Meldebescheinigung belegen. Allerdings ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Klägerin mit der Hauptwohnung in A … erst ab dem 1.März 2017 und nicht bereits im streitgegenständlichen Zeitraum vom Beklagten als Beitragsschuldnerin herangezogen wurde. Nicht das Innehaben mehrerer Wohnungen für sich genommen, sondern erst die doppelte Heranziehung zur Beitragspflicht wegen des Innehabens mehrere Wohnungen machen eine Befreiung erforderlich.
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Auch der Einwand, der Sohn sei noch nicht 25 Jahre alt gewesen, führt nicht weiter. Offenbar nimmt die Klägerin insoweit Bezug auf § 4 Abs. 3 RBStV, wonach sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auch auf Kinder des Antragstellers bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erstreckt. Diese Vorschrift betrifft allerdings eine völlig andere Fallkonstellation und ist daher vorliegend nicht, auch nicht analog anwendbar.
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Nach alledem wurde die Klägerin zu Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen.
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1.2.3. Die Festsetzung durch Bescheid durfte erfolgen, weil die Rundfunkbeiträge trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt wurden (§ 10 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3 RBStV).
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2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.