Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.06.2021 – 24 ZB 20.2759
Titel:

Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Kormoranen – keine Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts des Jagdpächters  

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, § 124a Abs. 2, Abs. 5 S. 2
WaffG § 10 Abs. 4, Abs. 5
AVBayJG § 18
BJagdG § 2 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Eine Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen - hier durch Zeitablauf - lässt die Beschwer aber nicht entfallen. Die Beschwer durch die ungünstige Entscheidung ist vielmehr das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen. Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt. Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Kormoran ist keiner Tierart zuzuordnen, die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegt. Auch der zur Ausfüllung der Öffnungsklausel des nach § 2 Abs. 2 BJagdG aufgrund Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG erlassene § 18 AVBayJG unterstellt den Kormoran nicht dem Jagdrecht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigung durch Zeitablauf, Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, Schießerlaubnis zum Abschuss von Kormoranen, Jagdausübungsrecht
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 13.10.2020 – RO 4 K 19.686
Fundstelle:
BeckRS 2021, 18526

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. März 2019 erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse.
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Der Kläger ist Jagdpächter des Gemeinschaftsjagdreviers V. Der Beigeladene und sein Bruder sind Betreiber teichwirtschaftlich genutzter Flächen.
3
Die zuständige Bezirksregierung hatte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Mai 2015 eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von Kormoranen im Umkreis von 200 m um die Teiche auf einzeln genannten Grundstücken erteilt, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt mit Bescheid vom 1. Februar 2018 (Verlängerung bis 30. April 2021).
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Die betroffenen Grundstücke gehören zum Gemeinschaftsjagdrevier V. Inhaltlich entsprechende Bescheide ergingen jeweils gegenüber dem Bruder des Beigeladenen.
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Unter dem 14. März 2013 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen erstmals eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Abschuss von Kormoranen (Nr. 1) sowie zum Führen der zum Abschuss bestimmten Schusswaffen gem. § 10 Abs. 4 WaffG (Nr. 2). Dieser Bescheid war bis zum 30. März 2015 befristet und wurde bestandskräftig. Unter dem 30. März 2015 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen einen Änderungsbescheid, wonach die im Einzelnen beschriebenen Erlaubnisse bis zum 30. März 2018 befristet wurden. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Unter dem 21. März 2019 erteilte das Landratsamt nach Anhörung des Klägers dem Beigeladenen wiederum eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Abschuss von Kormoranen (Nr. 1 des Bescheids) und eine Erlaubnis zum Führen der zum Abschuss bestimmten Schusswaffen nach § 10 Abs. 4 (Nr. 2 des Bescheids). Die Nr. 3 des Bescheids enthält eine örtliche Beschränkung der Erlaubnis nach Nr. 1 auf den Bereich der Teichanlagen auf einzeln genannten Grundstücken in einem Umkreis von 100 m von den Gewässern. Zudem wird geregelt, dass die Erlaubnis nach Nr. 2 darüber hinaus auf dem unmittelbaren Transportweg der Waffen vom und zum Aufbewahrungsort gilt. Laut Nr. 4 des Bescheids gelten die Erlaubnisse nach Nr. 1 und 2 grundsätzlich jeweils in der Zeit von 16. August bis 31. März. Für immatur gefärbte Jungvögel gelten die Erlaubnisse nach Nr. 1 und 2 ganzjährig (Nr. 5 des Bescheids). Der Abschuss von Kormoranen ist laut Nr. 7 des Bescheids innerhalb einer Woche dem Landratsamt und den Jagdpächtern zu melden. Der Bescheid war laut Nr. 6. bis zum 30. April 2021 befristet. In den Nrn. 8. bis 11. finden sich weitere Nebenbestimmungen zu den Erlaubnissen. Der Bruder des Beigeladenen erhielt einen gleichlautenden Bescheid.
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Der Kläger erhob gegen den dem Beigeladenen erteilten Bescheid Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2020 abgewiesen hat. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. März 2019 erweise sich als rechtmäßig,
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Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Es bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten. Zudem weise die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung auf. Sinngemäß macht er zudem einen Verfahrensmangel geltend.
9
Der Beklagte - Landesanwaltschaft Bayern - und der Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten und verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
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Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 wies der Senat den Bevollmächtigten des Klägers auf die Erledigung der Hauptsache hin und bat, die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung zu prüfen und mitzuteilen, wie weiter verfahren werden solle. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 14. Mai 2021 mit, an dem Berufungszulassungsantrag werde festgehalten. Nach Zulassung der Berufung werde die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden. Der Kläger habe wegen Wiederholungsgefahr ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Der Beklagte habe dem Beigeladenen mit Bescheid vom 29. März 2021 erneut eine Erlaubnis zum Abschuss von Kormoranen und anderen Schadvögeln erteilt. Überdies behalte sich der Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
13
1. Da der Bescheid bis zum 30. April 2021 befristet war, haben sich sämtliche Verfügungen durch Zeitablauf erledigt (Art. 43 Abs. 2 4. Alt. BayVwVfG). Eine Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen lässt die Beschwer aber nicht entfallen. Die Beschwer durch die ungünstige Entscheidung ist vielmehr das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2014 - 6 B 3.14 - MMR 2014, 780 = juris Rn. 15 f. zur Nichtzulassungsbeschwerde; BayVGH, B.v. 18.7.2016 - 11 ZB 16.299 - juris Rn. 14).
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2. Tritt die Erledigung des Klagebegehrens nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, aber vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung ein, besitzt der Kläger die Möglichkeit, seinen bisherigen Anfechtungsantrag im Zulassungsverfahren in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umzustellen. Er muss insoweit das erforderliche besondere Feststellungsinteresse darlegen (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 78a), ist hierfür indes an die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gebunden, d.h. erledigt sich wie vorliegend die Hauptsache nach Ablauf der Begründungsfrist (für den Zulassungsantrag), kann das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse noch nachträglich dargelegt werden (Seibert in Sodan/Ziekow VwGO, 5. Aufl. 2018, 124a Rn. 341a).
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Im vorliegenden Fall kann der Kläger ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr geltend machen. Der Vorbehalt hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche rechtfertigt hingegen kein Feststellungsinteresse.
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Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, „überdies behält sich der Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund der rechtswidrigen Entscheidung der Beklagten, die den Kläger in seinem Jagdausübungsrecht beeinträchtigt hat, vor“, genügt den genannten Anforderungen nicht.
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Allerdings rechtfertigt die geltend gemachte Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse des Klägers, obwohl sich die Gefahr bereits realisiert hat. Der Annahme eines Feststellungsinteresses wegen Wiederholungsgefahr liegt die Erwägung zugrunde, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung, auch wenn sie ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis betrifft und weder kassatorisch wirkt noch die Behörde zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, der Verwaltung für ihr zukünftiges Verwaltungshandeln (auch gegenüber dem Kläger) eine Richtschnur vorgeben wird und im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG zu erwarten ist, dass sie ihr Handeln an den Vorgaben dieser gerichtlichen Entscheidung ausrichten wird (Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 127; OVG Kassel, B.v. 11.3.2021 - 23 C 3095/19 - juris Rn. 30). Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers noch zu verbessern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 41.12 - juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund besteht ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr grundsätzlich ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem - wie hier - die Behörde erneut gehandelt hat, sich mithin die Gefahr des erneuten Erlasses eines gleichartigen Verwaltungsakts gleichsam realisiert hat (OVG Kassel, B.v. 11.3.2021 - 23 C 3095/19 - juris Rn. 31). Allerdings kann diese Erwägung nicht für alle denkbaren Konstellationen gelten. Hier besteht die Besonderheit, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse dem Beigeladenen in regelmäßigen Abständen jeweils befristet erteilt wurden. Da die erneute Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG wiederum nur befristet erteilt werden durfte (§ 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellung, die Erteilung der Erlaubnis habe Rechte des Klägers verletzt, die Aussichten des Klägers, die Behörde werde in weiterer Zukunft dem Beigeladenen keine entsprechenden Erlaubnisse mehr erteilen, verbessert. Daher wird hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein, auch wenn sich die Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat. Andernfalls wäre der Kläger mit seinem Begehren, die dem Beigeladenen wiederholt und jeweils mit Befristung erteilten Erlaubnisbescheide zumindest hinsichtlich eines konkreten Bescheids gerichtlich überprüfen zu lassen, in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt.
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3. Allerdings rechtfertigt das weitere Zulassungsvorbringen die Zulassung der Berufung nicht, da die ausdrücklich und sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und ein Verfahrensmangel) nicht ausreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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a) Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu zweifeln. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt,
dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Schießen und Führen einer Waffe in seinem Revier nicht in dem hier einzig in Betracht kommenden Jagdausübungsrecht verletzt wird. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:
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Soweit der Kläger sich auf die Vorschrift des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 3. Juni 2008 (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung - AAV) beruft und geltend macht, diese Vorschrift schütze gerade den Revierinhaber und führe dazu, dass nur dieser Kormorane abschießen dürfe, übersieht er, dass diese Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach nicht den Revierinhaber schützt. Gemäß § 1 Abs. 4 AAV sind zum Abschuss (von Kormoranen) Personen berechtigt, die zur Ausübung der Jagd befugt sind. Da die Norm zur Konkretisierung der Abschussberechtigung in persönlicher Hinsicht den Plural verwendet, geht sie zudem selbst von der - etwa im Fall von mehreren Pächtern eines Jagdreviers, vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), denkbaren - Möglichkeit eines Nebeneinanders mehrerer zum Abschuss berechtigter Personen aus (BayVGH, B.v. 26.11.2019 - 14 CS - 19.617 - juris Rn. 11).
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Zudem unterliegt der Kormoran - wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 8 f.) - nicht dem Jagdrecht. Der Kormoran ist keiner Tierart zuzuordnen, die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegt. Zwar können die Länder nach § 2 Abs. 2 BJagdG weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Doch auch der zur Ausfüllung dieser Öffnungsklausel aufgrund Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG erlassene § 18 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) unterstellt den Kormoran nicht dem Jagdrecht. Somit kann der Abschuss durch den Beigeladenen das Jagdausübungsrecht des Klägers nicht beeinträchtigen.
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Soweit der Kläger vorträgt, das Jagdausübungsrecht werde durch die eintretende Beunruhigung aufgrund der Jagdausübung durch den Beigeladenen verletzt, da dadurch Schwarzwild nicht mehr effektiv bejagt werden könnte, hat bereits das Erstgericht ausgeführt, diese Behauptung sei nicht plausibel. Eine Beeinträchtigung sei bereits aufgrund der geringen Zahl der tatsächlich vorgenommenen Abschüsse von Kormoranen nicht ersichtlich. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.
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Der Kläger trägt weiter vor, der Bescheid enthalte keine Begrenzung der Schusszahl. Da sich die Erlaubnis ausschließlich auf den Abschuss von Kormoranen bezieht, erscheint eine Begrenzung der Schusszahl, auch unter dem Aspekt der Vergrämung der Vögel, nicht erforderlich. Das Erstgericht geht in tatsächlicher Hinsicht von acht (2020) bis vierzehn (2016) durch die Beigeladenen geschossenen Kormoranen aus und argumentiert auf dieser Grundlage, dass - auch wenn man zugrunde legt, dass nicht jeder Kormoran beim ersten Schuss erlegt werden kann - nicht davon auszugehen ist, dass die durch den Beigeladenen und seinen Bruder abgegebenen Schüsse neben der Zahl der ohnehin in einem Jagdrevier im Rahmen der Jagdausübung abgegebenen Schüsse entscheidend ins Gewicht fallen könnten. Der Kläger trägt nichts Näheres vor, warum diese Annahme falsch sein sollte. Warum der Abschuss der Kormorane vorrangig durch den Kläger zu erfolgen habe, erschließt sich zudem nicht. Hierzu hat auch das Erstgericht bereits nachvollziehbar ausgeführt, der Beigeladene habe keine rechtliche Möglichkeit, den Kläger zum Abschuss der Kormorane zu verpflichten. Im Hinblick auf das erforderliche rasche Handeln wäre eine solche Handhabung nicht praktikabel. Dem tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen.
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Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger im Übrigen gegen die von ihm für unzutreffend gehaltene Beweiswürdigung, Rechts- und Tatsachenfeststellung des Gerichts, ohne indes einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Fehler aufzuzeigen. Das Gericht entscheidet gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Tatsachen- und Beweiswürdigung, der einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (stRspr z.B. BayVGH, B.v. 14.12.2018 - 21 ZB 16.1678 - juris Rn. 20 m.w.N.). Derartige Fehler zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger beschränkt sich vielmehr darauf, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags darauf hinzuweisen, seiner Ansicht nach sei das Verwaltungsgericht zum falschen Ergebnis gekommen.
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b) Die Berufung ist auch nicht wegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger verfehlt mit seinem Zulassungsvorbringen bereits die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkret zu benennen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, und es ist anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Es ist eine Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellt als im Normalfall (Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2021, § 124a Rn. 75 m.w.N.). Der Kläger behauptet lediglich, es bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, welche Voraussetzungen an die Verletzung des Jagdausübungsrechts bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis an einen Dritten in einem Jagdrevier zu stellen seien. Der Kläger formuliert insoweit eine Frage, ohne deren besondere, über das allgemeine Maß hinausgehende tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit zu begründen.
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c) Die Berufung ist auch nicht aufgrund der vom Kläger behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 - 5 B 1.19 D - juris Rn. 2 m.w.N.; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.6.2018 - 14 ZB 17.390 - juris Rn. 14 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).
30
Der Kläger hält Folgendes für klärungsbedürftig: Von Teichwirten würden immer wieder waffenrechtliche Erlaubnisse in fremden Jagdrevieren beantragt bzw. weitergehende Möglichkeiten zur Bejagung von Kormoranen gefordert. Es sei die grundsätzliche Frage zu klären, „inwieweit Jagdausübungsberechtigte hierbei in ihren eigenen Rechten geschützt sind“.
31
Es ist geklärt, dass es sich beim Jagdausübungsrecht um ein absolutes Recht handelt, das den Schutz des Art. 14 GG genießt (vgl. UA S. 7 f.). Ob dieses Recht im Einzelfall beeinträchtigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab und ist somit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
32
d) Sinngemäß macht der Kläger einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) im Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, indem er rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten zur Beeinträchtigung der Schwarzwildjagd eingeholt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BayVGH, B.v. 22.11.2013 - 10 ZB 13.555 - juris Rn. 4 m.w.N., B.v. 14.12.2020 - 10 ZB 20.2656 - juris Rn. 6).
33
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO, denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N., B.v. 25.5.2021 - 15 ZB 20.2128 - juris Rn. 22). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2 GKG, und entspricht der nicht infrage gestellten Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).