Titel:
Anspruch auf volles Blindengeld trotz schwerer Mehrfachbehinderung
Normenkette:
BayBlindG Art. 1, Art. 2, Art. 5
Leitsätze:
1. Steht fest, dass aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes typischerweise von vornherein kein blindheitsspezifischer Mehraufwand entstehen kann, weil etwa ein derart multimorbides oder die Blindheit überlagerndes Krankheitsbild besteht, dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für den vom Gericht überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt die zuständige Behörde die Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch eine außerordentlich schwere Mehrfachbehinderung schließt die Entstehung blindheitsbedingter Mehraufwendung nicht aus, wenn der Kläger sich noch auditiv orientiert, Umgebungsreize wahrnimmt und kommuniziert. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
BayBlindG, Beweislastverteilung bezüglich blindheitsbedingter Mehraufwendungen, Einwand der Zweckverfehlung, Schwer mehrfach behindertes Kind, blindheitsbedingte Mehraufwendung, Zweckverfehlung, Mehrfachbehinderung, Beweislast, auditive Wahrnehmung, Kommunikation
Fundstelle:
BeckRS 2021, 18141
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 verurteilt, dem Kläger ab April 2017 das Blindengeld für blinde Menschen nach dem BayBlindG zuzuerkennen.
II. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Kosten.
Tatbestand
1
Streitgegenstand ist die Gewährung von vollem Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) ab (erneuter) Antragstellung vom 26.04.2017.
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Ein Teilblindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen wurde dem Kläger ab 01.01.2018 mit Bescheid vom 28.03.2018 zuerkannt.
3
Der Kläger wurde am ... 2014 in der 37. Schwangerschaftswoche per Sektio geboren und leidet seit Geburt an epileptischer Enzephalopathie mit Mutation im KCNQ2-Gen. Daraus resultiert eine schwere globale Entwicklungsstörung mit Anfallsleiden, spastischer Tetraparese und hochgradiger Sehminderung. Schon nach einigen Lebensmonaten fiel auf, dass der Kläger nicht auf Licht reagierte und keinen Blickkontakt aufnahm, sodass er bereits ab dem Jahreswechsel 2014/15 am Blindeninstitut E-Stadt visuelle Frühförderung erhielt.
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Am 30. September 2015 wurde beim Versorgungsamt E-Stadt von den Eltern erstmals ein Antrag auf Gewährung von Blindengeld gestellt. Aus dem aktenkundigen, aufgrund Untersuchung vom 15.01.2016 angefertigten, augenfachärztlichen Gutachten der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde E-Stadt (Professor Dr. H.) vom 31.03.2016 ist zu entnehmen, dass ein Nystagmus nicht ausgelöst werden konnte und eine gezielte Fixation nicht beobachtbar war. Nachdem im Blitz-VEP über den visuellen Arealen bei Stimulation mit einem Einzelblitz gewisse reproduzierbare Antworten abgeleitet werden konnten, nahmen die damaligen Gutachter Prof. Dr. J. und Prof. Dr. H. auf der Grundlage dieses organischen Befundes eine beidseitige hochgradige Sehminderung, jedoch keine völlige Erblindung an. Entsprechend diesem Gutachten wurde damals mit Bescheid vom 18.04.2016 und Widerspruchsbescheid vom 26.07.2016 ein Anspruch auf Blindengeld abgelehnt. Das erst ab Januar 2018 eingeführte, teilweise Blindengeld für hochgradig Sehbehinderte gab es damals noch nicht.
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Am 26.04.2017 ging bei dem Beklagten der vorliegend streitgegenständliche, erneute Antrag auf Gewährung von Blindengeld ein. Darin verwiesen die Eltern des Klägers auf das aktuelle orthoptische Beobachtungsprotokoll der Frühförderung Sehen am Blindeninstitut E-Stadt, welches aufgrund einer Untersuchung vom 10.02.2017 erstellt wurde. Darin wird beschrieben, dass der Kläger keine spontane Fixationsaufnahme zu adäquaten Sehangeboten und nur eine stark verzögert einsetzende, ansatzweise, kurzzeitige Aufmerksamkeitsreaktion zeigt. Nach Auffassung der untersuchenden Frühförderleiterin B. und der Orthoptistin F. lag K.s Sehvermögen im Bereich der gesetzlichen Blindheit.
6
Der Beklagte beauftragte erneut ein augenfachärztliches Gutachten durch die Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde E-Stadt (Prof. Dr. H.), welches aufgrund einer gutachterlichen Untersuchung vom 23.10.2017 am 17.12.2017 vorgelegt wurde. Darin sind, wie bereits im Vorgutachten, reproduzierbare Amplituden im Blitz-VEP beschrieben, welche allerdings hauptsächlich auf Beiträge des peripheren Gesichtsfeldes zurückgeführt werden. Für eine hoch- bis höchstgradige Sehminderung spreche die verzögerte und langsame Pupillenreaktion und der hierfür wahrscheinlich ursächliche, schläfenwärtige Sehnervenschwund. Es könne zwar von einer hochgradigen Sehminderung ausgegangen werden, jedoch nicht von Blindheit im Sinn des BayBlindG. Es werde empfohlen, die visuelle Frühförderung fortzuführen.
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Aufgrund dieses Gutachtens wurde dem Kläger mit Bescheid vom 28.03.2018 Blindengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen ab 01.01.2018 zuerkannt. Wegen Anrechnung des von der Krankenkasse erbrachten Pflegegeldes nach Art. 4 BayBlindG ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 20 €.
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Gegen den Bescheid vom 28.03.2018 erben die Eltern des Klägers Widerspruch und begründeten diesen mit Schreiben vom 15.05.2018. Dem Kläger stehe volles Blindengeld zu. Bei der Untersuchung am Klinikum E-Stadt habe der Kläger trotz Wachheit laut Gutachten vom 17.12.2017 „keine wesentliche Aversion gegen das helle Licht“… gezeigt. Eine normale Reaktion wäre demgegenüber ein Abwehrverhalten gewesen, das sich durch Augenschließen und gegebenenfalls erhöhten Tränenfluss zeige. Dies sei bei dem Kläger nicht beobachtet worden. Außerdem sei bei ihm der Optokinetische Nystagmus (OKN) nicht auslösbar gewesen, was für das Vorliegen von Blindheit spreche. Die Tatsache, dass bei dem Blitz-VEP reproduzierbare Potenziale abgeleitet wurden sei nicht aussagekräftig, da „Sehen“ ein Erkennen von Objekten, Personen, Mustern etc. bedeute und nicht nur eine Reizreaktion. Es bedürfe einer visuellen Verarbeitung, damit eine eindeutige Objekterkennung in einer bestimmten Entfernung und somit eine Visusbestimmung erfolgen könne. Die Feststellung eines Visus werde bei der Feststellung von Blindheit als zentrales Kriterium genannt. Über den Visus des Klägers werde in dem Gutachten des Klinikums E-Stadt vom 17.12.2017 keine Aussage getroffen. Aufgrund der dort genannten Beobachtungen (keine Fixation auf Licht oder zu Objekten) bestehe Blindheit im Sinne des Gesetzes. Die visuelle Wahrnehmung sei bei dem Kläger deutlich stärker betroffen als die Wahrnehmung in anderen Sinnesmodalitäten. Der Kläger reagiere auf Geräusche, er erschrecke. Diese Reaktionen seien bei der Untersuchung im Klinikum schwächer gewesen als normalerweise. Der Kläger sei nämlich bei der Untersuchung sehr angespannt und außerdem auf ein schreiendes Kind im Nebenzimmer konzentriert gewesen, durch das er abgelenkt wurde. In entspannter Atmosphäre und bei gutem Allgemeinbefinden reagiere der Kläger auf Ansprache und diverse Geräusche mit gesteigerter Aufmerksamkeit. Oft sei auch ein Lautieren als eindeutige Reaktion beobachtbar.
9
In einem Befundbericht vom 04.06.2018 der den Kläger bereits seit 2014 behandelnden Augenarztpraxis Dr. L. u.a. / E-Stadt, wird aufgrund einer Untersuchung vom 16.04.2018 ein gleichbleibend (fehlendes) Sehvermögen seit 2014 beschrieben. Der Kläger nehme keine Fixation auf Licht oder ein größeres Objekt auf. Es erfolge (lediglich) eine schwache Reaktion auf Veränderung der Lichtbedingungen im Raum. Die Prüfung des Optkinetischen Nystagmus zeige keine Reaktion. Der Kläger orientiere sich meist auditiv. Dieser Befundbericht stimmt im Wesentlichen überein mit einem bereits zuvor aktenkundigen, handschriftlichen Befundbericht derselben Augenarztpraxis vom 15.05.2017 aufgrund Untersuchung vom 13.12.2016.
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In einer durch die beratende Ärztin Dr. P. erstellten, versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom 14.01.2019 wird unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich ergangenen BSG-Urteils vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) in Abkehr von dem zuvor im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt nunmehr „Blindheit“ des Klägers im Sinn der juristischen Definition des Begriffes angenommen, da der Kläger weder eine Fixation auf Licht oder Objekte, noch eine wesentliche Abwehr auf das helle Licht des Ophthalmos zeigte, sondern lediglich eine Reaktion auf Änderung der Lichtverhältnisse. Er könne deshalb im Ergebnis „nicht sehen“. Allerdings sei die Einschränkung aller Sinnesfunktionen bei ihm weniger stark ausgeprägt als bei der Alzheimer-Patientin, in dem vom BSG am 14.06.2018 entschiedenen Fall, da bei dem Kläger offensichtlich eine gewisse Orientierungsfähigkeit über das Hören bestehe. Weiterhin vertritt Dr. P. jedoch in dieser versorgungsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage die Auffassung, dass das beim Kläger bestehende Krankheitsbild mit Schwerstpflegebedürftigkeit und Angewiesenheit auf fremde Hilfe in allen Verrichtungen die Entstehung blindheitsbedingter Mehraufwendungen ausschließe. Er erhalte zwar visuelle Frühförderung im Kindergarten, diese Kosten würden jedoch - soweit bekannt - vom Bezirk übernommen und somit die Eltern nicht mit „blindheitsbedingten Mehraufwendungen“ belasten. Ob bei diesem Sachverhalt Abhilfe des Widerspruchs möglich sei, müsse von juristischer Seite beurteilt werden.
11
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2018 zurück. Blindengeld für Blinde stehe dem Kläger nicht zu. Die Zielsetzung des BayBlindG, mit dem Blindengeld Mehraufwendungen wegen Blindheit auszugleichen, könne nicht erreicht werden. Der Kläger sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage, zu kommunizieren. Er sei schwerstpflegebedürftig und in allen Verrichtungen komplett von fremder Hilfe abhängig. Bei seinem Krankheitsbild sei es nicht möglich, den Mangel an Sehvermögen durch bestimmte Maßnahmen bzw. Assistenzleistungen (wie zum Beispiel Vorlesen, Verfassen von Post, Hilfsmittel wie Lesegeräte, spezielle EDV, Blindenlangstock, Blindenführhund etc.) auszugleichen oder zu mildern.
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Hiergegen erfolgte am 21.03.2019 die Erhebung der vorliegenden Klage zum Sozialgericht. Der Kläger sei zwar zweifelsfrei in seinen Interaktionsmöglichkeiten und in der Eigenaktivität hochgradig eingeschränkt, jedoch sei es nicht richtig, dass er nicht kommunizieren könne. Er nehme Umgebungsreize wahr und kommuniziere mit seiner Umwelt, so könne er beispielsweise seinen Unmut durch Jammern und Weinen äußern. Er strecke seine Zunge heraus, um zu zeigen, dass er Hunger habe. Er könne lautieren. Diese Laute könnten von nahestehenden Personen interpretiert werden. Unterschiedliche Formen des Lautierens würden von seinen Bezugspersonen sicher verstanden. Der Kläger verstehe eine einfache taktile Gebärdensprache. Zum Beispiel verstehe er, wenn man ihm die Hände zum Mund führe, dass er jetzt gefüttert werde. Auch würden feste Bezugsobjekte (taktile Verweise) gezielt für bestimmte Personen oder Situationen eingesetzt. Sie dienten der Kommunikation und der Orientierung. Der Kläger könne Menschen an der Stimme unterscheiden. Auch die Behauptung, dass bei dem Kläger die Zielsetzung des Bayerischen Blindengeldgesetzes, mit dem Blindengeld Mehraufwendungen wegen Blindheit auszugleichen, nicht erreicht werden könne, sei falsch. Es bestehe ein zeitlicher Mehraufwand der Eltern und der Bezugspersonen bei Assistenzleistungen, der Kläger werde mit blindenspezifischen Spielmaterialien und Spielräumen gefördert; er benötige die Herstellung eines geeigneten Lichtkonzeptes.
13
In einer „Stellungnahme zum Mehraufwand bei Blindheit“ vom 10.05.2019 teilten die Leiterin der Frühförderung Sehen des Blindeninstituts E-Stadt, B. und die Diplom-Psychologin in der Frühförderung Sehen, H., mit, dass der Kläger dort in wöchentlichem Rhythmus seit Januar 2015 betreut wird. Bei K. bestehe eine Auseinandersetzung mit der Umwelt (materiell sowie personell), die besondere Unterstützungsmaßnahmen erforderlich mache. Er kommuniziere mit seiner Umwelt. Aufgrund seiner Blindheit ergebe sich ein deutlicher zeitlicher Mehraufwand bei Assistenzleistungen. Der Kläger sei einerseits aufmerksam bei akustischen Reizen, andererseits aufgrund des fehlenden Gesichtssinnes bei unerwarteten Geräuschen schreckhaft. Um ihm Orientierung zu geben, sei eine verbale Ankündigung, zum Beispiel vor dem Herstellen von Körperkontakt und eine verlässliche Strukturierung der Abläufe nötig. Um den Kläger in das Familienleben einzubeziehen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen sei es erforderlich, ihn mit der Umgebung akustisch vertraut zu machen, gleichzeitig aber auch auf einen adäquaten Lärmpegel zu achten. Aufgrund der Blindheit sei eine visuelle Auseinandersetzung mit der Umwelt nicht möglich und eine spezifische Gestaltung von Spielsituationen, Spielräumen und Spielmaterialien erforderlich, um ihm eine eigenaktive Auseinandersetzung mit seiner Umwelt zu ermöglichen. Die Stellungnahme benennt hier blindenspezifisches Spielmaterial (akustische Materialien: Musik, Hörbücher, Klingelbälle, Glöckchen etc.; taktiles Material: Angebote mit verschiedener Oberflächenbeschaffenheit; olfaktorische bzw. gustatorische Angebote: z.B. ätherische Öle oder Obstsaft und propriozeptive Angebote: Vibrationsmatte, Schaukel, Trampolin etc.). Die Gestaltung eines „Little Rooms“ nach dem Konzept von Lilli Nielsen diene der Raumwahrnehmung bzw. einer Anregung der Ohr-Hand-Koordination. Für K. sei auch ein geeignetes Lichtkonzept unabdingbar. Aufgrund der Blindheit des Klägers sei ein eindeutiger Mehraufwand gegeben, um ihn mit seiner Umgebung vertraut zu machen, Kontakt zur Umwelt herzustellen und an der Umwelt teilnehmen zu lassen.
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Im Entwicklungsbericht vom Juli 2019 der Frühförderung Sehen am Blindeninstitut E-Stadt wird weiterhin von einer stark verzögert einsetzenden Aufmerksamkeitsreaktion des Klägers auf adäquate Sehangebote im unmittelbaren Nahbereich (Lichtquellen, glitzernde Materialien u.a.) und einer geringen visuellen Aufmerksamkeitsspanne berichtet. Insgesamt äußere der Kläger eindeutigere und kontinuierlichere Reaktionen auf akustische und taktile Reize gegenüber visuellen Reizen. In dem Bericht wird geschildert, wie der Kläger mit dem Step-by-Step-Schalter aus der unterstützten Kommunikation übt und beim Spiel mit taktilen, die Sensomotorik und Feinmotorik schulenden Spielsachen unterstützt wird. Hinsichtlich seines Kommunikationsverhaltens wird beschrieben, dass der Kläger auf ihm bekannte Abläufe und Rituale, die mit Sprüchen, Versen, Liedern sprachlich begleitet werden, mit weit geöffneten Augen, aktivem Zuhören und teilweise Mimikreaktionen wie Lachen oder Lautieren reagiert. Er wird als auditiv sehr aufmerksam beschrieben. In der Schlussbemerkung wird unter anderem festgehalten, dass beim Kläger weiterhin ein sehbehindertenspezifischer Förderbedarf vorliege.
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In einem am Blindeninstitut E-Stadt im Zeitraum von September bis Dezember 2019 von den beiden Orthoptistinnen U. und M. erstellten (erneuten) orthoptischen Beobachtungsprotokoll wird u.a. über unausgiebige und verzögerte Lichtreaktionen der Pupillen berichtet, wobei der Kläger aber je nach körperlicher Befindlichkeit visuelles Interesse und Aufmerksamkeit zeige. Nach den orthoptischen Beobachtungen im genannten Zeitraum liege das Sehvermögen des Klägers anhand des ermittelten Visumsäquivalents (bei beidseits geöffneten Augen: 20/2700) im Bereich der gesetzlichen Blindheit. Sehbehinderten- bzw. blindenspezifische Förderung sei erforderlich.
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Aktenkundig ist auch ein ausführliches, sonderpädagogisches Gutachten zur Aufnahme in die Schule des Blindeninstituts E-Stadt vom 08.06.2020, welches aufgrund des Überprüfungszeitraumes Januar bis März 2020 durch die testleitende Lehrkraft N. erstellt wurde. In dem Gutachten wird ebenfalls davon ausgegangen, dass K.s Sehvermögen im Bereich der gesetzlichen Blindheit liegt. Als Förderschwerpunkte werden unter anderem die Verbesserung der kompensatorischen Wahrnehmung und Orientierung sowie der lebenspraktischen Fähigkeiten genannt durch Nutzung des verbliebenen Sehvermögens unter angepassten Bedingungen, Nutzung von taktilen und akustischen Hilfen zur Orientierung in Räumen und zur Erhöhung der Eigenaktivität, die Förderung der kognitiven Entwicklung in einer strukturierten Lernumgebung und der Aufbau eines adäquaten Spielverhaltens.
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Das Gericht beauftragte die seit Jahrzehnten am Blindeninstitut F-Stadt, insbesondere im Bereich der Diagnostik tätige Diplom-Psychologin R. mit der Erstellung eines Gutachtens aufgrund persönlicher Untersuchung zur Feststellung der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers und zur Frage des Bestehens blindheitsbedingter Mehraufwendungen.
18
Die Gutachterin R. legte aufgrund einer am 25.07.2020 im Blindeninstitut F-Stadt stattgefundenen Untersuchung das Gutachten vom 18.09.2020 vor. Die Eltern des Klägers berichteten bei dem gleichzeitig stattgefundenen Anamnesegespräch, dass jede Verrichtung mit dem Kläger länger dauere, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass er Vorgänge und Situationen nicht über den Sehsinn erfassen könne. Der Kläger habe bis Sommer 2019 die Sehfrühförderung über das Blindeninstitut E-Stadt erhalten und besuche nun seit September 2019 die schulvorbereitende Einrichtung des Blindeninstituts E-Stadt. Er könne Personen unterscheiden. Bei bekannten Personen sei er aufmerksamer und entspannter, er würde in deren Anwesenheit lächeln. Wenn er alleine sei und jemanden zu sich holen wolle, würde er lautieren, bis er sein Ziel erreicht habe. Er verfüge dabei über Variationen. Er könne beispielsweise über Hüsteln sehr schnell erreichen, dass jemand zu ihm käme, da Hüsteln für die Bezugspersonen auch ein Anzeichen für eine gesundheitlich kritische Situation sein könne. Die Mutter könne aber mittlerweile das absichtliche Hüsteln von einer sich ankündigenden kritischen Situation unterscheiden. Die Eltern berichteten auch über spezielles Förderspielzeug aus dem Bereich der unterstützten Kommunikation, auch den sogenannten „Step-by-Step-Schalter“, mit dem sich der Kläger unter Hilfestellung beschäftige.
19
Die Gutachterin R. ist in einem umfangreichen, diagnostischen Verfahren zur Ermittlung des Visusäquivalents bei mehrfach behinderten Kleinkindern ausgebildet und geschult und übt diese Diagnostik langjährig aus. Ein wichtiger Teil dieser Diagnostik ist auch das 2003 von H. Kern entwickelte EFS-Verfahren (EFS= Entwicklungs- und Förderdiagnostik des Sehens für mehrfachbehinderte Menschen). In dem Gutachten der Diplom-Psychologin R., auf das insoweit Bezug genommen wird, ist die diagnostische Vorgehensweise ausführlich dokumentiert anhand der stattgefundenen Untersuchung des Klägers. Die Gutachterin ermittelte unter Anwendung dieses Verfahrens beim Kläger einen Visusäquivalent von 20/2700 oder 0,007. Die Gutachterin sah sich insoweit in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des orthoptischen Beobachtungsprotokolls, das aufgrund der zwischen September und Dezember 2019 am Blindeninstitut E-Stadt stattgefundenen Untersuchungen erstellt wurde.
20
Hinsichtlich des kommunikativen Verhaltens des Klägers beschreibt die Gutachterin R. im Wesentlichen das bereits oben dargestellte Bild, das die Bezugspersonen des Klägers sowie die Fachkräfte der Frühförderung Sehen und der Blindenschule des Blindeninstituts E-Stadt gezeichnet haben. Die Eltern des Klägers berichteten gegenüber der Gutachterin R. erneut, dass der Kläger Personen unterscheiden könne. Wenn der Vater nach Hause komme, reagiere der Junge mit Grinsen. Bei unbekannten Personen würde er sich durch das Schließen der Augen häufig der Situation entziehen. Bei bekannten Personen sei er aufmerksamer und entspannter, er würde in deren Anwesenheit lächeln. Die Mutter würde mit ihm Lalldialoge führen, d. h., sie würde etwas zu ihm sagen und er reagiere darauf mit seinen stimmlichen Möglichkeiten. Der Kläger habe Spielzeug, das er mit seinen geringen motorischen Möglichkeiten bedienen könne, zum Beispiel ein Kinderklavier. Ebenso würde er einen Stepp-bei-Stepp-Schalter (Schalter aus dem Bereich der unterstützten Kommunikation) bedienen. Dies sei ihm aufgrund seiner Spastik nur möglich mit dem Handballen oder Handrücken, teilweise auch mit dem Handgelenk. Man müsse ihm Orientierung geben, um den Schalter bzw. das Spielzeug zu finden, von alleine würde er das Gerät nicht finden. Er möge gerne Hörbücher und Musik. Wenn eines der Hörspiele zu Ende sei, würde er darauf mit Lautieren reagieren. Auf Videos, die die Eltern der Gutachterin R. zur Verfügung stellten und die von der Gutachterin in der Anlage zum Gutachten einbezogen wurden, ist der Kläger in verschiedenen Situationen zu sehen. Mehrere Sequenzen zeigen ihn beim Bedienen eines Schalters oder einfacher Musik-Apps (es handelt sich dabei um Apps, die durch Berühren der Oberfläche des Tablets Klänge erzeugen). Er wirkt dabei wach und aufmerksam. Aufgrund der Spastik kann er seine Arme und Hände kaum gezielt bewegen, manchmal wirken seine Bewegungen zufällig. Jedoch gewinnt man insbesondere dann den Eindruck, dass er kleine, gezielte Bewegungen mit den Fingern macht, wenn seine Arme durch Polster o. ä. seitlich begrenzt werden.
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Bei der Befragung der Eltern durch die Gutachterin R. auf der Basis des „Beobachtungsbogens zu kommunikativen Fähigkeiten 2019“ beschrieben sie auf die Frage, wie der Kläger Handlungen ablehnen würde, verschiedene Reaktionen, abhängig von der Situation: In der Essenssituation würde der Kläger durch Wegdrehen des Kopfes und Schließen des Mundes Ablehnung ausdrücken. In anderen Situationen würde er dies durch Aufreißen des Mundes oder auch Schließen der Augen ausdrücken. Hunger und Durst zeige er über das Herausstrecken der Zunge. Wenn die Mutter herausfinden wolle, welche Speise er bevorzugt, dann würde sie ihm nacheinander die entsprechenden Speisen nennen und er zeige seine Vorliebe durch das Herausstrecken der Zunge an. Freude empfinde er insbesondere dann, wenn man mit ihm nach draußen gehe. Beim Anziehen würde dabei der ganze Körper vor Freude beben. Körperliche Bedürfnisse, wie den Wunsch nach Lageveränderung, signalisierte er über Lautieren, mimischem Ausdruck und Überstrecken des Körpers. Die Gutachterin nimmt auch Bezug auf das orthoptische Beobachtungsprotokoll von 2019 sowie den Entwicklungsbericht der Frühförderung aus dem Jahr 2019, in dem als ein wichtiges Förderziel die Weiterentwicklung der kommunikativen Möglichkeiten des Klägers genannt wird. Sie führt aus, dass der Mangel an Sehvermögen beim Kläger seine ohnehin schon sehr reduzierten Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben nochmals weiter reduziere. Er sehe nicht, wer sich im Raum befinde, er könne das Geschehen (visuell) nicht mitverfolgen. Daher sei er besonders darauf angewiesen, dass seine Bezugspersonen sein Umfeld strukturieren, es ihm erklären und näherbringen. So entstehe im Vergleich zu einem anderen Menschen mit mehrfacher Behinderung ohne Blindheit ein zeitlicher Mehraufwand. Auch sei bei dem Kläger das Interesse und die Motivation zur Aufnahme visueller Reize vorhanden, sodass er, auch im Hinblick auf sein junges Alter, die Möglichkeit bekommen solle, das verbliebene Sehvermögen zu nutzen und eventuell noch etwas zu entwickeln. Dazu brauche er aber sehr spezielle Bedingungen und Materialien, wie sie dem orthoptischen Befund des Blindeninstituts E-Stadt aus dem Jahr 2019 und der Stellungnahme der Frühförderung Sehen vom 10.05.2019 zu entnehmen seien. Dies, (im Institut und) auch im Rahmen des häuslichen Umfelds zu gewährleisten, bedeute materiellen und zeitlichen Mehraufwand. Auch seien beim Kläger weitere materielle Mehraufwendungen vorstellbar, so etwa der „Little Room“ nach Lilli Nielsen, der auch von der Frühförderung Sehen für den Kläger empfohlen werde. Dabei handle es sich um ein speziell für Kinder mit komplexen Behinderungen und Blindheit entwickeltes Fördermittel zum Erfahren von Objekteigenschaften und zur Entwicklung kognitiver Konzepte, beispielsweise hinsichtlich Raum und Kausalität. Der Preis für die Vollversion des „Little Room“ betrage ca. 3100 €. Aus der Perspektive der Pädagogik für Menschen mit Mehrfachbehinderung und Sehschädigung könne beim Kläger eindeutig ein Mehraufwand beschrieben werden, der in der Sehschädigung begründet liege. Gegenüber einem Menschen mit komplexer Behinderung ohne Sehschädigung gebe es Maßnahmen, die von Seiten der betreuenden Personen ergriffen werden könnten, um den Verlust des Sehens teilweise auszugleichen und Teilhabe an der Umwelt im Rahmen der Möglichkeiten des Klägers zu unterstützen. Darüber hinaus falle ein materieller Mehraufwand an bei der Anschaffung von Spielund Fördermaterial, das auf den Konzepten der Blindenpädagogik und der Pädagogik für Menschen mit komplexen Behinderungen basiere. Der Verlust der visuellen Wahrnehmungsfähigkeit des Klägers im Sinn einer Blindheit nach dem BayBlindG und das Bestehen blindheitsbedingter Mehraufwendungen könnten jeweils ab Antragstellung vom April 2017 angenommen werden.
22
In einem Schriftsatz vom 01.10.2020 teilte der Beklagte mit, dass er auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der Diplom-Psychologin R. keine Möglichkeit sehe, den Einwand der Zweckverfehlung fallen zu lassen.
23
Der Klägerbevollmächtigte antwortete mit Schriftsatz vom 29.10.2020, dass sich aus dem Gutachten der Sachverständigen R. vom 18.09.2020 die zweifelsfreie Blindheit des Klägers seit Antragstellung im April 2007 ergebe und die Gutachterin sehr deutlich einen blindheitsbedingten Mehrbedarf des Klägers beschreibe, der nicht identisch sei mit den Aufwendungen für die allgemeine pflegerische Betreuung.
24
Er beantragte zuletzt,
den Bescheid des Beklagten vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ab April 2017 Blindengeld für blinde Menschen zuerkannt wird.
25
Der Beklagte beantragt,
26
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die gerichtliche Streitakte und alle in diesen Akten enthaltenen Unterlagen und Äußerungen der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
27
Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz durch Urteil ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 03.03.2021 damit einverstanden erklärt.
28
Dem Kläger ist in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 ab Antragstellung vom April 2017 volles Blindengeld zu gewähren.
29
Bei ihm liegt „Blindheit“ im Sinn des BayBlindG vor und der Beklagte dringt mit dem erhobenen Einwand des Fehlens behindert bedingter Mehraufwendungen nicht durch.
30
Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayBlindG ist „blind“ im Sinn dieses Gesetzes, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Diese Voraussetzung ist beim Kläger nicht gegeben, da er auf Lichtreize - wenngleich nur eingeschränkt - reagiert.
31
Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayBlindG gelten als blind auch Personen, (Nummer 1): deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/50 beträgt oder (Nummer 2): bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad bestehen, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleich zu achten sind. Diesem Personenkreis im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nummer 2 BayBlindG ist der Kläger zuzuordnen.
32
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den beiden grundlegenden Urteilen vom 11.08.2015 (B 9 BL 1/14 R) und vom 14.06.2018 (B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass eine der Blindheit nach dem BayBlindG entsprechend gleich schwere Störung des Sehvermögens auch bei zerebralen Schäden ohne spezifische Sehstörung vorliegt, wenn es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung „Sehen“ fehlt.
33
Diese Voraussetzung ist im Fall des Klägers erfüllt, was der Beklagte - soweit ersichtlich - zuletzt nicht mehr bestritten hat. Auch die beratende Ärztin des Beklagten, Dr. P. hat in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.01.2019 festgestellt, dass der Junge im Ergebnis „nicht sehen“ kann. Im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2019 heißt es, dass der Kläger bei der Begutachtung am Klinikum E-Stadt vom 23.10.2017 weder auf Licht noch auf Objekte Fixation aufnahm. Auch im Befundbericht der den Kläger bereits seit 2014 behandelnden Augenarztpraxis Dr. L. vom 04.06.2018 wird ein gleichbleibend (fehlendes) Sehvermögen seit 2014 beschrieben. Der Kläger nehme keine Fixation auf Licht oder ein größeres Objekt auf. Es erfolge (lediglich) eine schwache Reaktion auf Veränderung der Lichtbedingungen im Raum. Die Prüfung des Optokinetischen Nystagmus zeige keine Reaktion. Der Kläger orientiere sich meist auditiv.
34
Sowohl im orthoptischen Beobachtungsprotokoll der Frühförderung Sehen am Blindeninstitut E-Stadt von 2019 als auch erneut von der Gutachterin R. wurde beim Kläger ein Visusäquivalent von 20/2700 oder 0,007 festgestellt.
35
Nachdem nunmehr, unter Zugrundelegung des vom BSG in den beiden genannten Entscheidungen von 2015 und 2018 neu formulierten juristischen Blindheitsbegriffes die „Blindheit“ des Klägers im Sinn des BayBlindG anzunehmen ist, konzentriert sich der Rechtsstreit im Kern auf die Frage, ob der Beklagte in Anbetracht der äußerst umfänglichen Pflegebedürftigkeit des Klägers mit dem Einwand des Fehlens blindheitsbedingter Mehraufwendungen durchdringen kann.
36
Das BSG hat in seinem Urteil vom 14.06.2018 (siehe oben) in Fortentwicklung seines Urteils vom 11.08.2015 (siehe oben) festgestellt, dass dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zustehe, wenn der Zweck des Blindengeldes verfehlt werde, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann.
37
Erläuternd führt das BSG in dem Urteil vom 14.06.2018 (Rn 18) aus, dass das Blindengeld zwar ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs pauschal gezahlt werde, also ohne dass der Anspruchsteller eine Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, ob und welche Aufwendungen er etwa zur Kontaktpflege, zur Teilnahme am kulturellen Leben oder Arbeitsleben im Einzelfall benötigt. Der Grund für die pauschale Leistung liege darin, dass bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit verzichtet werden solle. Denn es lasse sich nicht verbindlich und abschließend berechnen, welcher „Mehraufwand“ einem blinden Menschen bedingt durch sein Leiden im Einzelfall entstehen kann.
38
Dennoch bleibe der Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen ausdrücklich das erklärte Ziel der Regelung. Hieraus schließt das BSG im Urteil vom 14.06.2018 (Rn. 19), dass der Zweck des Blindengeldes dann verfehlt wird, wenn ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes gar nicht erst ent- bzw. bestehen kann. Daran anknüpfend führt der Senat seine Rechtsprechung fort und räumt der Versorgungsverwaltung den anspruchsvernichtenden Einwand der Zweckverfehlung ein, wenn bestimmte Krankheitsbilder blindheitsbedingte Aufwendungen von vornherein ausschließen, weil der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen (auch nicht anteilig) ausgeglichen werden kann. Dies sieht das BSG am ehesten bei generalisierten Leiden als möglicherweise zutreffend an (z.B. dauernde Bewusstlosigkeit oder Koma).
39
Weiter führt das BSG in dem Urteil vom 18.06.2018 aus, dass das Blindengeld in erster Linie als Mittel zur Befriedigung laufender blindheitsspezifischer, auch immaterieller Bedürfnisse des Blinden, diene, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, sich trotz Blindheit mit seiner Umgebung vertraut zu machen, mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt zu pflegen und am kulturellen Leben teilzunehmen.
40
So geht der Bayerische Landesgesetzgeber nach wie vor davon aus, dass blinde Menschen einen außergewöhnlich großen Bedarf an Assistenzleistungen zur Kommunikation und an Unterstützungsleistungen zur Bewältigung des Alltags haben und dass finanzielle Ausgleichsleistungen die selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich fördern.
41
Orientiert am vorgenannten Regelungszweck des Gesetzes ist es - auch aus Sicht der hier erkennenden Kammer - sachgerecht, im Fall eines objektiv nicht möglichen blindheitsbedingten Mehraufwandes die Blindengeldleistung einzuschränken. Steht fest, dass aufgrund eines bestimmten Krankheitsbildes typischerweise von vornherein kein Mehraufwand im oben genannten Sinne speziell durch die Blindheit entstehen kann, weil etwa ein derart multimorbides oder die Blindheit überlagerndes Krankheitsbild besteht (z.B. dauerhafte Bewusstlosigkeit), dass aus der Blindheit keinerlei eigenständige Aufwendung in materieller oder immaterieller Hinsicht folgt, kann die gesetzliche Zielsetzung der Blindengeldgewährung nicht erreicht werden. Für den vom Gericht überprüfbaren Einwand der Zweckverfehlung trägt die zuständige Behörde die Darlegungs- und Beweislast. (BSG, Urteil vom 18.06.2018, Rn. 20-21).
42
Im Fall des Klägers dringt der Beklagte mit dem Einwand der Zweckverfehlung nicht durch.
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Bei diesem Einwand handelt es sich um einen sogenannten „Negativbeweis“ (vergleiche hierzu Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, Teil A. Die Verteilung der Beweislast und der Darlegungslast, im Volltext mit zahlreichen Quellenangaben veröffentlicht bei Juris, dort Rn. 131 ff). Damit ist gemeint, dass der Beklagte für eine negative Tatsache, nämlich hier das „Fehlen blindheitsbedingter Mehraufwendungen“ beweispflichtig ist. Die Prozesssituation ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die beweispflichtige Partei gewissermaßen im Beweisnotstand befindet, weil die zu beweisende Negativtatsache schwerpunktmäßig der Sphäre des Prozessgegners zugeordnet ist. Zur Auflösung dieser prozessualen Situation wurde in der Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), eine Modifizierung der Darlegungslast entwickelt. Dabei kehrt sich die Beweislast nicht um, jedoch wird eine Beweislastverteilung in drei Schritten vorgenommen (vergleiche hierzu auch Ahrens, ebenda, Rn 132-134 mit zahlreichen Quellen aus der Rechtsprechung des BGH, hiervon soll beispielhaft genannt werden: BGH, Urteil vom 13.12.1984 - III ZR 20/83, dort insbesondere Rn. 20; BGH, Urteil vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08, dort Rn. 23-27; BGH, Urteil vom 05.02.1987 - IX ZR 65/86, dort insb. Rn. 16 - 17). Es ist sachgerecht, die vom BGH für die Fälle des Negativbeweises entwickelten Beweislastgrundsätze auch in dem vorliegenden, sozialrechtlichen Prozess zugrunde zu legen, da sich die prozessuale Ausgangssituation in den Fällen des Negativbeweises in allen Rechtsgebieten gleichermaßen darstellt. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 202 SGG können die Grundsätze des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts auch in sozialgerichtlichen Verfahren angewandt werden.
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Nach den vom BGH für die Fälle des Negativbeweises wiederkehrend angewendeten Grundsätzen ist vorliegend vorzugehen:
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Die darlegungsbelastete Partei darf sich zunächst mit der Behauptung der negativen Tatsache begnügen. Anschließend obliegt es der Gegenpartei, im Rahmen des Zumutbaren substantiierte Gegenbehauptungen mit widerlegenden Umständen aufzustellen. Aufgabe der primär beweisbelasteten Partei ist es dann, die Unrichtigkeit der Gegenbehauptungen zu beweisen.
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Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist es der Klägerseite nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelungen, den beklagtenseitig erhobenen Einwand des Fehlens blindheitsbedingter Mehraufwendungen mit substantiierten Gegenbehauptungen zu widerlegen. Dies ergibt sich bereits aus dem von den Bezugspersonen, den behandelnden Augenärzten und den Fachkräften des Blindeninstituts E-Stadt vielfach belegten Umstand, dass der Kläger in der visuellen Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist als in anderen Sinnesmodalitäten. Konsequenterweise werden in dem sonderpädagogischen Gutachten zur Aufnahme in die Blindenschule vom 08.06.2020 die Nutzung und Förderung seines verbliebenen Sehvermögens sowie die Verbesserung der kompensatorischen Wahrnehmung als Förderschwerpunkte benannt. Für diese Zwecke wurden beklagtenseitig und seitens der Frühförderung Sehen des Blindeninstituts E-Stadt eine Vielzahl von konkreten Assistenzleistungen und einsetzbaren Materialien und Spielsachen benannt, so beispielsweise auch der „Little Room“ nach Lilli Nielsen und der Step-by-Step-Schalter, mit dem der Kläger übt. Außerdem wird nachvollziehbar die ständig praktizierte akustische und taktile Strukturierung der Umwelt und des Geschehens beschrieben, welche nachvollziehbar gegenüber der Unterstützung eines Schwerstbehinderten, der über visuelle Sinneswahrnehmung verfügt, einen zusätzlichen Zeitund Materialaufwand mit sich bringt. Die Vielzahl plausibler (zumindest auch) blindheitsbedingter Mehraufwendungen ist nochmals in dem Gutachten der Diplom-Psychologin R. zusammengefasst worden.
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Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG, insbesondere in dem Urteil vom 18.06.2018, der sich die erkennende Kammer aus eigener Überzeugungsbildung anschließt, ist es nicht erforderlich, dass die als sinnvoll benannten Aufwendungen tatsächlich (alle) getätigt werden, vielmehr wird das Blindengeld ohne den Nachweis eines konkreten Aufwandes pauschal gezahlt.
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Zusammenfassend bleibt als Zwischenergebnis festzustellen, dass die Klägerseite ihrer im vorliegenden Negativbeweis-Fall obliegenden Pflicht zur substantiellen Gegenbehauptung mit widerlegenden Umständen außerordentlich umfangreich nachkommen konnte.
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Der Beklagte als primär beweisbelastete Partei kann demgegenüber die Unrichtigkeit der substanziellen Gegenbehauptungen nicht beweisen, sodass er mit dem Einwand der Zweckverfehlung nicht durchdringt.
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Zur Überzeugung der Kammer schließt die außerordentlich schwere Mehrfachbehinderung des Klägers die Entstehung blindheitsbedingter Mehraufwendungen nicht aus. Denn der Kläger nimmt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an seiner Umwelt Anteil und zwar nicht nur entsprechend der eindeutigen Schilderungen seiner Eltern, die naturgemäß in besonderer Weise subjektiv gefärbt sein können, sondern auch nach den vielfachen Feststellungen dritter Personen. So beschreiben beispielsweise die Augenärzte Dr. L./Dr. G. in den Befundberichten vom 15.05.2017 und vom 04.06.2018, dass sich der Kläger vorwiegend auditiv orientiert. Auch die verschiedenen Fachkräfte des Blindeninstituts E-Stadt berichten seit Jahren kontinuierlich darüber, dass der Kläger Umgebungsreize wahrnimmt und kommuniziert (vergleiche Stellungnahme zum Mehraufwand der Frühförderung Sehen vom 10.05.2019; orthoptische Beobachtungsprotokolle vom 10.02.2017 und vom Dezember 2019; Entwicklungsbericht 2019 vom Juli 2019; sonderpädagogisches Gutachten zur Aufnahme in die Schule vom Juni 2020). Beim Kläger werden Phasen besonderer Wachheit und - insbesondere auch auditiver - Aufmerksamkeit beschrieben und auch sein Bemühen, den verbliebenen Sehrest bei entsprechenden Reizangeboten zu nutzen. Wenn auch die Teilhabe des Klägers an seiner Umwelt krankheitsbedingt nur rudimentär sein kann, so ist sie doch vorhanden. Der Kläger ist nicht mit einem bewusstlosen oder im Wachkoma befindlichen Menschen vergleichbar, bei dem eine Kontaktaufnahme, Beziehung und Anteilnahme an und zur Umwelt nicht objektivierbar ist.
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Der Fall des Klägers ist auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BSG vom 14.06.2018 zugrunde lag. Dies hat auch die beratende Ärztin des Beklagten, Dr. P. in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2019 angedeutet, in der sie schreibt, dass die Einschränkung aller Sinnesfunktionen beim Kläger weniger stark ausgeprägt seien als bei der dortigen Alzheimer-Patientin. Die sonstigen Annahmen der Dr. P. in der Stellungnahme, insbesondere, dass das beim Kläger bestehende Krankheitsbild blindheitsbedingte Mehraufwendungen ausschließe, treffen aus Sicht des Gerichtes nicht zu. Dr. P. hatte wohl auch selbst den Widerspruch gesehen, der sich zwischen ihrem Votum und der Tatsache ergibt, dass der Kläger in erheblichem Umfang visuelle Frühförderung erhielt (vergleiche die letzten Sätze ihrer Stellungnahme).
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Das Gericht hat aufgrund des umfangreich dokumentierten Verhaltens des Klägers keinen Zweifel daran, dass er, - trotz seiner massiv eingeschränkten Möglichkeiten - mit der Umwelt in wechselseitigem Kontakt steht, und dass für ihn (auch aufgrund der kontinuierlichen Förderbemühungen seiner Eltern und des Blindeninstituts E-Stadt) gewisse Entwicklungsmöglichkeiten bestehen können.
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Durch die für Blinde entwickelten Hilfsangebote (Assistenzleistungen und Fördermaterialien), welche in den zahlreichen Dokumentationen des Blindeninstituts E-Stadt im Einzelnen beschrieben worden sind, besteht zumindest die reale Möglichkeit, die - auch blindheitsbedingt eingeschränkte - Teilhabe des Klägers an seiner Umwelt zu fördern und den fehlenden Sehsinn ansatzweise zu kompensieren. Die insoweit klägerseitig substantiiert vorgetragenen Umstände sind vom primär beweispflichtigen Beklagten nicht zu widerlegen.
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Nach alldem steht dem Kläger gemäß Art. 5 BayBlindG ab dem ersten Tag des Antragsmonats, also ab April 2017, volles Blindengeld zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.