Titel:
Erfolglose Klage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Lebensunterhalt durch eigenes Vermögen)
Normenkette:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Um davon leben zu können, muss ein Ausländer über ein so großes Vermögen verfügen, dass er seinen Lebensunterhalt mit einer gewissen Nachhaltigkeit bzw. dauerhaft aus den Erträgen seines Vermögens bestreiten kann, ohne den Vermögensstock aufzubrauchen, oder über dauerhafte Erträge aus einem fremden Kapitalstock wie bei einer Rente verfügen; die Erträge, aus denen der Lebensunterhalt bestritten wird, müssen dabei maßgeblich über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Begründeter Fall i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, Vermögende Ausländerin, Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltszweck, ungeschrieben, Vermögen, Lebensunterhalt
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.03.2023 – 10 ZB 21.1819
Fundstelle:
BeckRS 2021, 17991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
2
Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und reiste erstmals am 15. März 2013 mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein, um ihre Tochter bei deren Krankenbehandlung zu begleiten und zu unterstützen.
3
In der Folgezeit pendelte die Klägerin zwischen ihrer Heimat und der Bundesrepublik. Sie erhielt Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen auf Grund der Erkrankung ihrer Tochter vom 10. Juli 2013 bis 16. Januar 2014, vom 16. Juli 2015 bis 16. Juli 2016, vom 11. August 2016 bis 31. Oktober 2016 und vom 28. März 2017 bis 6. Mai 2017.
4
Zuletzt erhielt die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 20. April 2017 hin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gültig vom 24. Oktober 2017 bis 26. Juli 2018, um die Tochter bis zur vollständigen Genesung noch unterstützen zu können.
5
Am 23. Juli 2018 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Sie wolle sich für die nächsten zwei Jahre in Deutschland niederlassen, um hier zu leben. Sie beabsichtige weder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch Gesellschaften mit Sitz in Deutschland zu gründen, noch Gesellschaftsanteile zu erwerben.
6
In der Folgezeit verfügte die Klägerin über eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
7
Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2019 den Antrag ab (Ziffer 1). Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 30. Juni 2019 das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde der Klägerin die Abschiebung nach Russland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 2).
8
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lägen nicht vor. Es läge kein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift vor. Bei der Fallgruppe der „vermögenden Ausländer“ sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass nicht jedes Vermögen, aufgrund dessen der Ausländer derzeit Einkünfte erzielen könne, die über seinem Bedarf lägen, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne. Das Vermögen müsse so groß sein, dass der Ausländer dauerhaft aus seinen Erträgen leben könne. Ein solches Vermögen liege bei der Antragstellerin nicht vor. Ebenso wenig sei der Besitz einer Eigentumswohnung im Bundesgebiet ein „begründeter Fall“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
9
Zudem bestehe der Verdacht eines versteckten Familiennachzugs, da die Klägerin und ihre Tochter unter derselben Adresse, nämlich der der Eigentumswohnung, gemeldet seien. Daher sei davon auszugehen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehe. Die Voraussetzungen für den Familiennachzug seien jedoch nicht gegeben. Die Erteilung sonstiger Aufenthaltserlaubnisse komme ebenfalls nicht in Betracht.
10
Am 22. Mai 2019 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,
11
den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2019 aufzuheben und über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis erneut zu entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten.
12
Im Fall der Klägerin sei von einem „begründeten Fall“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auszugehen. Die Klägerin habe in ihrem Antrag angegeben, dass sie für die nächsten beiden Jahre in Deutschland leben möchte. Sie habe nicht als Aufenthaltszweck die Begleitung ihrer Tochter aus medizinischen Gründen angegeben.
13
Die Klägerin verfüge nachweislich über ein so großes Vermögen, dass sie daraus für die nächsten beiden Jahre ihren Lebensunterhalt bestreiten könne.
14
Der Bevollmächtigte der Klägerin trug im Schreiben vom 7. Mai 2021 ergänzend vor, dass die Klägerin allein nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über ein Bankguthaben von über 80.000 EUR verfüge. Bezogen auf ein Jahr verfüge die Klägerin über monatlich rund 6.700 EUR, um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei seien die Rückkaufswerte der Versorgungspolicen bei der … Versicherung und der Wert der Eigentumswohnung noch gar nicht berücksichtigt. Die Beiträge zur Altersvorsorge und die Grundschulden würden durch den Ehemann der Klägerin entrichtet.
15
Außerdem läge kein verdeckter Familiennachzug vor. Die Tochter der Klägerin habe inzwischen ihre Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin abgeschlossen. Zudem sei sie seit … April 2021 verheiratet. Zwar bewohne das Ehepaar noch die Wohnung ihrer Eltern. Ein Auszug sei aber geplant, spätestens, wenn die Klägerin nach Deutschland komme.
16
Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 beantragte die Beklagte,
18
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2019 wurde der Eilantrag der Klägerin abgewiesen (M 25 S 19.2490). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2019 zurückgewiesen.
19
Die Klägerin reiste am 2. August 2019 aus.
20
In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2021 wiederholten die Beteiligten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge, der Bevollmächtigte der Klägerin mit der Maßgabe, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lediglich um ein Jahr begehrt werde.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 25 S 19.2490, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
23
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 5 VwGO).
24
1. Eine Aufenthaltserlaubnis wird nur auf einen Antrag des Ausländers hin verlängert, § 8 Abs. 1, § 81 Abs. 1 AufenthG. Dabei hat der Ausländer auch die näheren Umstände zu dem von ihm angestrebten Aufenthaltszweck anzugeben.
25
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2021 angegeben, dass die Klägerin von ihrem Vermögen in einer Eigentumswohnung der Familie in Deutschland für die Dauer von einem Jahr leben wolle. Sie würde im Bundesgebiet das Leben genießen und die Entwicklung abwarten wollen, gegebenenfalls werde dann ein weiterer Antrag auf Verlängerung gestellt.
26
Da der von der Klägerin genannte Aufenthaltszweck in den einzelnen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes nicht geregelt ist, kommt nur eine Erteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in Betracht.
27
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Fällen auch für einen vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
28
Auch wenn das Gericht auf Grund der veränderten Lebensumstände der Tochter der Klägerin (Eheschließung, Abschluss der Ausbildung) nicht mehr von einem verdeckten Familiennachzug ausgeht, so fehlt es dennoch an einem „begründeten Fall“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
29
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellt keine allgemeine Generalklausel dar, wonach Aufenthaltserlaubnisse auch dann erteilt werden können, wenn sich keine gesetzliche Grundlage im Aufenthaltsgesetz an anderer Stelle findet. Vielmehr ist erforderlich, dass die Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck begehrt wird, der im Aufenthaltsgesetz überhaupt nicht vorgesehen ist, der zudem nicht abwegig oder missbräuchlich erscheint (BayVGH BayVGH B.v. 13.2.2008 - 10 Cs 07.2733 - beckonline, BeckRS 2008, 27547).
30
Der vorliegend allein einschlägige Aufenthaltszweck von Nichterwerbstätigen, die hier von ihrem Vermögen leben wollen, ist nicht im Aufenthaltsgesetz geregelt. Dementsprechend kann Ziff. 7.1.3. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 des Bundesministeriums des Innern entnommen werden, dass ein denkbarer „begründeter Fall“ „ein vermögender Ausländer ist, der sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben…“. Genannt wird hierbei als Beispiel die Konstellation der vermögenden Pensionäre, deren erwachsene Kinder im Bundesgebiet leben, sofern keine familiäre Lebensgemeinschaft angestrebt wird, sondern nur reine Besuchsbegegnungen stattfinden sollen (s. auch Discher in GK-AufenthG, Stand September 2019, § 7 Rn. 258.2; Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 13. Auflage, 2020, § 7 Rn. 34; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2019, § 7 Rn. 18.)
31
Dabei ist das Gericht der Auffassung, dass der Ausländer über ein so großes Vermögen verfügen muss, dass dieser seinen Lebensunterhalt mit einer gewissen Nachhaltigkeit bzw. dauerhaft aus den Erträgen seines Vermögens bestreiten kann, ohne den Vermögensstock aufzubrauchen, oder über dauerhafte Erträge aus einem fremden Kapitalstock wie bei einer Rente verfügt (vgl. VG Stuttgart B.v. 10.6.2010 - 2 K 1260/10 - beckonline, BeckRS 2010, 51425; VG Freiburg, U.v. 18.7.2018 - 1 K 1083/17 - beckonline BeckRS 2018, 17396 Rn. 30; so auch BayVGH, B.v. 8.11.2019 - 10 CS 19.1798 - beckonline BeckRS 2019, 30490 Rn. 19, der auf die beiden vorstehenden Urteile verweist). Die Erträge, aus denen der Lebensunterhalt bestritten wird, müssen dabei maßgeblich über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen (a.A. VG Freiburg, U.v. 18.7.2018 - 1 K 1083/17 - beckonline BeckRS 2018, 17396 Rn. 32).
32
Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes insbesondere aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn nach § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG, der als allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Rahmen den § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ebenfalls anwendbar ist, muss grundsätzlich der Lebensunterhalt dauerhaft durch eigenes Einkommen gesichert sein, sei es aus eigener Erwerbstätigkeit, Vermögen oder sonstigen verfügbaren Mitteln. Ein Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme ist grundsätzlich unerwünscht. Das Vermögen der Konstellation „vermögender Ausländer“ in § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG muss also über die bloße Sicherung des Lebensunterhalts hinausgehen. Ansonsten ergäbe sich für § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Fallgruppe der „vermögenden Ausländer“ kein eigener Regelungsgehalt. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, die grundsätzlich eng auszulegen ist, wird man bei der Beurteilung über die Höhe des Vermögens eine Kosten-Nutzenrechnung für die Gesellschaft der Bundesrepublik derart anzustellen haben, ob der Ausländer auf Grund seiner finanziellen Möglichkeiten weit überdurchschnittlich konsumiert und Dienstleistungen in einem solchen Maße in Anspruch nimmt, dass die Inanspruchnahme knapper, von der Solidargemeinschaft finanzierter Ressourcen, die der Ausländer im Bundesgebiet ebenfalls in Anspruch nimmt, dagegen nicht wesentlich ins Gewicht fällt (z.B. ärztliche Leistungen, Klinikbetten).
33
Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine „vermögende Ausländerin“ in diesem Sinne. Die Klägerin verfügt zwar über ein Bankguthaben i.H.v. 80.000 EUR. Weiter vorgelegt wurden Bescheinigungen über verschiedene Rentenversicherungen bei der … VersicherungsAG, die erst in mehreren Jahren ablaufen. Der Bevollmächtigte teilte im Schreiben vom 7. Mai 2021 zudem mit, dass die Beiträge für die Altersvorsorge und die Grundschuld vom Ehemann der Klägerin getragen würden. Die Beiträge für die Krankenversicherung i.H.v. rund 560 EUR monatlich würde die Klägerin selbst tragen. Sie würde mietfrei in der dem Ehepaar gehörenden Wohnung wohnen.
34
Da die Klagepartei erklärte, dass sie den Lebensunterhalt von dem zur Verfügung stehenden Bankguthaben bestreiten würde, würde die Klägerin nicht aus den Erträgen ihres Vermögens leben, sondern den Kapitalstock zunehmend aufbrauchen.
35
Der Verzehr des Kapitalstocks kann auch nicht wegen des avisierten Aufenthaltsdauer von zunächst einem Jahr hingenommen werden. Es mag sein, dass die Klägerin bezogen auf ein Jahr von dem Bankguthaben ihren Lebensunterhalt gut bestreiten kann. Dennoch erscheint es dem Gericht als sachgerecht, schon jetzt auch eine längere Aufenthaltsdauer in den Blick zu nehmen. Denn die Klagepartei hat nicht ausgeschlossen, dass nach Ablauf des Jahres eine Verlängerung beantragt wird, so dass der Klägerin über das eine Jahr hinaus eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG auszustellen ist. Damit ist im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer ein über das eine Jahr hinausgehender Aufenthalt zu Grunde zu legen, so dass bei einem Verbrauch des Kapitalstocks die Nachhaltigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gegeben ist.
36
Weiter ist im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Vermögen ausschließlich von ihrem Ehemann bezieht, - sie also von ihm finanziell abhängig ist - so dass nicht gesichert erscheint, dass die Klägerin stets über das Vermögen verfügen kann und ihr Ehemann auch in Zukunft beispielsweise die Altersvorsorge und das Darlehen für die Wohnung tilgt.
37
Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte geht das Gericht nicht von einem „begründeten Fall“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aus. Da die Klägerin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht erfüllt, hat sie keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis.
38
2. Gegen die in Ziffer. 2 des Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die gem. § 59 Abs. 1 AufenthG festzusetzende Ausreisefrist war länger bemessen als die maximale Ausreisefrist des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nämlich bis zum 30. Juni 2019.
39
II. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff ZPO