Titel:
Rechtswidrige Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
Normenketten:
AsylG § 71 Abs. 1 S. 1
VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Leitsätze:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich nach dem für die Entscheidung über den Erstantrag maßgeblichen Zeitpunkt die Sachlage zugunsten des Betroffenen geändert hat. (Rn. 11)
2. Ein schlüssiger Sachvortrag liegt nur bei einem substantiierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Tatsachenvortrag vor. (Rn. 13)
3. Bei der Prüfung, ob der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, ist das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Dies ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und gilt auch für das gerichtliche Verfahren (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO). (Rn. 14)
Schlagworte:
Pakistan, Folgeantrag, neue Sachlage, neuer Sachvortrag, Möglichkeit zum Sachvortrag im Erstverfahren, Änderung der Sachlage, schlüssiger Sachvortrag, grobes Verschulden, Verschulden des gesetzlichen Vertreters
Fundstelle:
BeckRS 2021, 1791
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die nach eigenen Angaben am ... 2001 geborene Klägerin ist pakistanische Staatsangehörige mit paschtunischer Volkszugehörigkeit aus ... ohne Identitätsnachweis. Ebenso wie ihre Mutter und ihre drei Geschwister meldete sie sich am 9. Juni 2016 in ... als Asylbewerberin und stellte am 22. Juni 2016 einen Asylantrag. Die Klagen sämtlicher Familienmitglieder gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge wurden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2019 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2019 (Aktenzeichen Au 3 K 19.30322 und Au 3 K 19.30340) rechtskräftig abgewiesen. In diesem Urteil wurde ausdrücklich auf die bereits damals vorliegende Volljährigkeit der Klägerin (damals Klägerin zu 2.) hingewiesen („dass sich eine volljährige Frau wie die Klägerin zu 2. jedenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen eine Zwangsverheiratung wehren kann“). Am 26. November 2019 stellten die Klägerin, ihre Mutter und ihre Geschwister in Österreich Asylanträge, doch wurden sie nach Deutschland rücküberstellt. Daraufhin stellten sie persönlich am 26. Juni 2020 Folgeanträge.
2
Bei ihrer Anhörung am 7. September 2020 trug die Klägerin vor, sie seien im Frühjahr 2016 aus Pakistan ausgereist. Im Jahr 2012 sei ihr Vater verschwunden. Dies habe dazu geführt, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern bis zum Jahr 2014 in einem Frauenhaus habe leben müssen. Die Cousins ihres Vaters hätten sie mit einem älteren Mann verheiraten wollen, doch sei ihre Mutter dagegen gewesen. Dies sei ein weiterer Grund gewesen, warum sie aus Pakistan geflohen seien. Nach dem Verschwinden ihres Vaters hätten dessen Cousins in ihrem Haus sie, ihre Mutter und ihre Geschwister eingesperrt und dort gefangen gehalten. Sie hätten sie, die Klägerin, mit einem älteren Mann verheiraten wollen, den sie nicht gekannt habe. Nachdem sie in deren Haus wegen der Umstände nicht mehr hätten leben können, seien sie in das Frauenhaus gezogen. Nach dem Umzug in das Frauenhaus hätten die Cousins weiterhin nach ihnen gesucht. Sie hätten nicht akzeptieren können, dass eine Frau selbständig mit ihren Kindern in ein Frauenhaus ziehe und auf diese Weise das Haus verlasse. Sie habe Angst vor den unbekannten Personen, die dafür verantwortlich seien, dass ihr Vater verschwunden sei. Außerdem habe sie Angst vor den Cousins ihres Vaters, die immer noch nach ihr, ihren Geschwistern und ihrer Mutter suchten, weil sie sich an ihnen rächen wollten. Dies wisse sie von der Frau eines Onkels mütterlicherseits. Von jetzt ab gerechnet ungefähr vor fünf Monaten habe sie mit der Frau ihres Onkels telefoniert, als dieser noch gelebt habe. Dabei habe sie ihr mitgeteilt, dass sie immer noch gesucht würden. Vor etwa zwei oder drei Monaten, kurz nach dem Tod ihres Onkels, habe dessen Frau sie darüber informiert, dass sie immer noch gesucht würden. Jetzt seien aber alle Kontakte abgebrochen. Die Auslesung ihres Mobiltelefons habe sie verweigert, weil dies ihre Privatsphäre verletze. Da sie mit ihrem Leben gespielt und viele Gefahren auf sich genommen hätten, um hierher zu kommen, wollten sie nicht nach Pakistan zurückkehren.
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Mit Bescheid vom 9. September 2020 lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Pakistan an. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens seien gegeben. Die Klägerin habe in der persönlichen Anhörung am 7. September 2020 erklärt, nach dem Verschwinden ihres Vaters im Jahr 2012 von dessen Cousins gefangen gehalten worden zu sein. Die Cousins des Vaters hätten beabsichtigt, die damals minderjährige Klägerin zu einer Heirat mit einem ihr unbekannten älteren Mann zu zwingen. Dieser Vortrag könne sich bei objektiver Beurteilung zugunsten der Klägerin auswirken. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG seien erfüllt, da die noch minderjährige Klägerin im früheren Verfahren nicht selbst vorgetragen habe. Ihre Mutter habe jedoch keine eigenen Fluchtgründe für ihre Kinder geltend gemacht. Da kein Zeitpunkt bekannt sei, an dem die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre Mutter im Erstverfahren nicht alle Fluchtgründe vorgetragen habe, die sie im Folgeverfahren für sich selbst habe geltend machen wollen, sei die Dreimonatsfrist zugunsten der Klägerin auszulegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Gefahr einer Zwangsverheiratung könne der Klägerin nicht geglaubt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. April 2019 - also zwei Jahre und neun Monate nach ihrer Anhörung im Bundesamt - habe die Mutter der Klägerin erstmals geltend gemacht, dass ihrer Tochter eine solche Zwangsverheiratung drohe. Das Gericht habe diesen Sachverhalt als erheblich gesteigertes Vorbringen bewertet, das nicht glaubhaft sei, sodass das Vorbringen der Klägerin präkludiert sei. Soweit sie geltend mache, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von Cousins ihres Vaters in deren Haus gefangen gehalten worden zu sein, müsse dies ebenfalls als unglaubhaft bewertet werden. Die Mutter der Klägerin habe weder bei der Anhörung am 13. Juli 2016 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. April 2019 von einer solchen Gefangensetzung berichtet. Es könne nicht geglaubt werden, dass die Mutter, die selbst von dieser Freiheitsberaubung betroffen gewesen wäre, ein solch einschneidendes Erlebnis für sich selbst und ihre Kinder nicht erwähnt habe. Der erstmalige Vortrag am 7. September 2020 müsse ebenfalls als Steigerung bewertet werden, die darauf gerichtet sei, eine erdachte Gefahr für den Fall der Rückkehr nach Pakistan zu konstruieren. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung zunächst vorgetragen habe, sie sei nach dem Verschwinden ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in ein Frauenhaus gezogen. Erst im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie vorgetragen, sie sei von den Cousins ihres Vaters gefangen gehalten worden. Den Vorhalt zu diesem Widerspruch habe sie nicht aufgelöst, sondern lediglich erklärt, dass sie zunächst bei den Cousins ihres Vaters gewesen sei und gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern erst ins Frauenhaus gezogen sei, als sie wegen der dortigen Umstände nicht mehr bei den Cousins ihres Vaters hätten leben können. Da die Klägerin die Auslesung ihres Mobiltelefons verweigert habe, könne ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie in Pakistan keine Verwandten habe, von denen sie im Falle einer Rückkehr Hilfe erhalten könne. Insbesondere die Nationalitätenvorwahlen von geführten Telefonaten ließen Rückschlüsse darauf zu, ob Kontakte ins Heimatland bestünden, wie rege solche Kontakte seien und ob die Angaben hinsichtlich des Heimatlandes plausibel seien. Zudem habe die Mutter vorgetragen, dass die existenzsichernde Grundlage für die Familie das Vermögen ihres Ehemanns und die Mieteinnahmen aus dem Immobilienbesitz der Familie gewesen seien. Es müsse angenommen werden, dass Verwandte der Klägerin in Pakistan lebten, die den Familienbesitz verwalteten. Nach den allgemein bekannten familiären und gesellschaftlichen Strukturen in Pakistan sei deshalb von einer gegenseitigen Hilfe durch Angehörige der Großfamilie auszugehen. Des Weiteren sei die Klägerin zwischenzeitlich eine gesunde, arbeitsfähige erwachsene Frau, die deshalb zur Sicherung ihres Existenzminimums auf ihre eigene berufliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verwiesen werden könne.
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Am 23. September 2020 erhob die Klägerin Klage und beantragte,
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unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 9. September 2020 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. kürzer zu befristen.
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Zur Begründung wurde auf die persönliche Anhörung am 7. September 2020 verwiesen.
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Ergänzend wird auf den Akteninhalt und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Bundesamt hat bereits zu Unrecht die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejaht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG).
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a) Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die dem unanfechtbaren Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Ereignisse vor Bescheidserlass kommen daher als Wiederaufgreifensgrund von vornherein nicht in Betracht. Wird gegen einen Asylbescheid Klage erhoben, ist die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die dem die Klägerin betreffenden Bundesamtsbescheid vom 8. September 2016 zugrundeliegende Sachlage ist demnach diejenige im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. April 2019. Als Wiederaufgreifensgrund im Sinn von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG kommen daher im vorliegenden Fall nur solche Ereignisse in Betracht, die (angeblich) nach dem 16. April 2019 stattgefunden haben.
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Frühere Ereignisse, insbesondere solche, die vor der (erstmaligen) Ausreise aus dem Heimatland stattgefunden haben sollen, stellen demnach keinen Wiederaufgreifensgrund dar. Bei dem neuen Sachvortrag der Klägerin, sie sei von den Cousins ihres Vaters in deren Haus eingesperrt und gefangen gehalten worden, handelt es sich um ein solches früheres Ereignis. Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht den neuen Sachvortrag mit einer neuen bzw. geänderten Sachlage gleichgesetzt.
13
Abgesehen davon ist der neue Sachvortrag nicht schlüssig. Ein schlüssiger Sachvortrag liegt nur bei einem substantiierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Tatsachenvortrag vor (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand: Oktober 2017, § 71 Rn. 193). Die Klägerin hat aber nur pauschal behauptet, nach dem Verschwinden ihres Vaters hätten dessen Cousins in ihrem Haus sie, ihre Mutter und ihre Geschwister eingesperrt und dort gefangen gehalten. Konkrete Einzelheiten, wo, wann und wie das Einsperren und Gefangenhalten sich ereignet haben sollen, fehlen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie es der Klägerin und ihren Familienangehörigen gelungen sein soll, ihr „Gefängnis“ zu verlassen bzw. zu fliehen. Das Bundesamt führt in dem angefochtenen Bescheid selbst aus, das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin sei widersprüchlich und sie habe auch auf Vorhalt diesen Widerspruch nicht auflösen können. So hat sie zunächst vorgetragen, sie sei nach dem Verschwinden ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in ein Frauenhaus gezogen. Erst im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie an, sie seien nach dem Verschwinden ihres Vaters von dessen Cousins in deren Haus eingesperrt und gefangen gehalten worden. Ihre Einlassung, nachdem sie in diesem Haus wegen der Umstände nicht mehr hätten leben können, seien sie in das Frauenhaus gezogen, erklärt gerade nicht, wie der Umzug in das Frauenhaus trotz des Eingesperrtseins möglich gewesen sein soll.
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b) Zudem liegen hier auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor. Demnach ist ein Folgeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dabei ist das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 51 Rn. 45 m.w.N.). Dies ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und gilt auch für das gerichtliche Verfahren (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 2 ZPO). Solange die Mutter der Klägerin deren gesetzliche Vertreterin war, also bis zum 8. April 2019, war es der Mutter der Klägerin ohne weiteres möglich, die angebliche Gefangennahme gegenüber dem Bundesamt und/oder dem Verwaltungsgericht geltend zu machen, da sie von der Freiheitsberaubung selbst betroffen gewesen wäre. Abgesehen davon war die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. April 2019 bereits volljährig. Sie hat dementsprechend an der mündlichen Verhandlung gleichberechtigt mit ihrer Mutter teilgenommen. Beide waren anwaltlich vertreten. Auf die Frage ihrer damaligen Bevollmächtigten, wovor sie Angst habe, wenn sie jetzt nach Pakistan zurückkehren müsse, antwortete die Klägerin, dass sie dort nicht frei leben könne, weil sie anderen Leuten gehorchen und einen 30 oder 40 Jahre alten Mann heiraten müsse. Von einer Gefangennahme durch die Cousins ihres Vaters war keine Rede, obwohl sich ein entsprechender Vortrag in dem genannten Kontext aufgedrängt hätte. Es trifft daher nicht zu, dass sie persönlich nie angehört worden sei (vgl. Verfügung des Bundesamts vom 22.7.2020). Vielmehr hat sie von der Möglichkeit zur Äußerung in der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht (vgl. Sitzungsprotokoll S. 8). Es stand ihr frei, sich über die von ihrer damaligen Bevollmächtigten gestellte Frage hinaus umfassend zu den Gründen für ihren Asylantrag zu äußern.
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2. Demnach liegen zugunsten der Klägerin auch weiterhin keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Ergänzend wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).