Titel:
Herabsetzung des Pfändungsfreibetrags auf Pfändungsschutzkonto bei Mietfreiheit des Schuldners
Normenkette:
ZPO § 850c, § 850k
Leitsatz:
Zahlt der Schuldner tatsächlich keine Miete, ist der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO um den Mietanteil herabzusetzen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändungsschutzkonto, unpfändbarer Betrag, Mietanteil, Mietfreiheit
Fundstellen:
JurBüro 2021, 331
LSK 2021, 17765
BeckRS 2021, 17765
Tenor
1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 08.01.2021 wird gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass der pfändungsfreie Sockelbetrag der Schuldnerin auf Ihrem Pfändungsschutzkonto bei der Raiffeisenbank-Volksbank B. S. eG, B. S., IBAN …, um 423,00 € monatlich reduziert wird.
2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.01.2021 in vollem Umfang Bestand.
Gründe
1
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.02.2021 auf Abänderung des Pfändungsfreibetrags der Schuldnerin auf Ihrem Pfändungsschutzkonto war zu entsprechen.
2
Die Schuldnerin lebt laut ihrer Vermögensauskunft vom 12.11.2020 mit ihrem Lebensgefährten zusammen und bezahlt diesem keine Miete. Da aber der unpfändbare Betrag nach § 850c ZPO einen entsprechenden Mietanteil beinhaltet, war dieser entsprechend der Mietkostenersparnis hinsichtlich der Kaltmiete und der Heizkosten unter Berücksichtigung der Wohngeldtabelle des Jobcenters des Landkreises Bamberg antragsgemäß um 423,00 € zu reduzieren.
3
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
4
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.