Titel:
Keine Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten im Rahmen der Fahrzeugreparatur
Normenkette:
BGB § 249
Leitsatz:
In einer Werkstattrechnung ausgewiesene Kosten der Desinfektion eines Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie sind vom Schädiger nicht zu ersetzen (wie hier LG Stuttgart BeckRS 2020, 39796; AG Stuttgart BeckRS 2021, 9149; AG Aachen BeckRS 2021, 2437; AG Wolfratshausen BeckRS 2020, 36873; AG Freiburg BeckRS 2020, 45395; AG Pforzheim BeckRS 2020, 45887; entgegen AG Vaihingen BeckRS 2021, 16581; AG Frankenthal BeckRS 2021, 7263; AG München BeckRS 2020, 41990; BeckRS 2020, 37879; AG Heinsberg BeckRS 2020, 25146; AG Siegburg BeckRS 2020, 43192). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Desinfektionskosten, Coronavirus, COVID-19, Werkstattrisiko, Probefahrt, Reinigungskosten
Fundstelle:
BeckRS 2021, 17304
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin hat keinen weiteren Anspruch aus abgetretenem Recht aus dem Verkehrsunfall vom 22.07.2020.
2
Auf Werkstattrisiko kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Zedentin die Reparaturrechnung vom 01.10.2020 noch nicht bezahlt hat.
3
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Probefahrt, da diese zur Ausgangskontrolle einer Werkstatt gehört.
4
Kosten für die Bereitstellung des Fahrzeugs für die Inaugenscheinnahme durch den Gutachter sind nicht ersatzfähig; es ist nicht ersichtlich, ob und welche Leistungen hierfür erforderlich gewesen sein sollen.
5
Kosten für die Reinigung des Fahrzeugs sind nicht unfallbedingt entstanden; hierbei handelt es sich um einen Service für den Kunden.
6
Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs aufgrund der Corona-Pandemie sind nicht mitbeauftragt und sind nicht eigens zu erstatten. Auch ist nicht zu erkennen, welche Maßnahmen dies sein sollen. Für das Durchlüften des Fahrzeugs jedenfalls kann keine Bezahlung verlangt werden.
7
Auf das Werkstattrisiko kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die Rechnung vom 01.10.2020 nicht vollständig bezahlt ist.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.