Titel:
Streitwert bei Anfechtung beidseitiger Radwegbenutzungspflicht
Normenkette:
GKG § 52 Abs. 2
Leitsatz:
Werden in der Sache mit beidseitigen Radwegbenutzungspflichten zwei verkehrsrechtliche Regelungen angefochten, ergibt sich eine Erhöhung des regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz iVm Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 festzusetzenden Regelstreitwerts von 5.000 Euro, wobei es angemessen erscheint, der örtlichen und gegenläufigen Richtungsbezogenheit dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der zweiten verkehrsrechtlichen Regelungen eine Halbierung des empfohlenen Regelstreitwerts vorzunehmen, mithin der Streitwert auf 7.500 Euro festzusetzen ist. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beidseitige Radwegbenutzungspflicht, Streitwert, Verwaltungssachen, Regelstreitwert, Erhöhung, verkehrsrechtliche Regelung, Anfechtung, beidseitige Radwegbenutzungspflichten
Fundstelle:
BeckRS 2021, 17254
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt.
Gründe
1
Die Klagepartei hat am 19. April 2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat am 22. März 2021 der Erledigung zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage hätte insbesondere einer Würdigung der noch im Augenschein zu treffenden Feststellungen bedurft. Erst daran hätte sich die Frage des vom Kläger angeführten Ermessensausfalls bei der Erstanordnung angeschlossen. Ein solcher ist vorliegend nicht offenkundig.
2
Die Erhöhung des regelmäßig gem. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2013 festzusetzenden Regelstreitwerts von 5.000 Euro ergibt sich daraus, dass in der Sache mit den beidseitigen Radwegbenutzungspflichten zwei verkehrsrechtliche Regelungen angefochten werden. Das Gericht erachtet es daher für angemessen, diesem Umstand streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dabei trägt das Gericht der örtlichen und gegenläufigen Richtungsbezogenheit dadurch Rechnung, dass hinsichtlich der zweiten verkehrsrechtlichen Regelungen eine Halbierung des empfohlenen Regelstreitwerts vorzunehmen ist.