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LG Ingolstadt, Endurteil v. 22.06.2021 – 21 O 1304/20 Ver
Titel:

Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen der Corona-Pandemie

Normenketten:
IfSG § 6, § 7
BGB § 305c
AVB Betriebsschließungsversicherung
Leitsatz:
Verspricht der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung in seinen AVB Entschädigung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt, und definieren die AVB alsdann meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" als "die folgenden im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, so dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht, wenn weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in der nachfolgenden Aufzählung benannt sind. Eine solche Klausel ist auch nicht überraschend oder mehrdeutig iSv § 305c BGB (s. auch OLG Stuttgart BeckRS 2021, 2002; BeckRS 2021, 2001; OLG Oldenburg BeckRS 2021, 3248; OLG Celle BeckRS 2021, 16959; OLG Dresden BeckRS 2021, 15585; entgegen OLG Karlsruhe BeckRS 2021, 16052). (Rn. 26 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betriebsschließungsversicherung, Coronavirus, COVID-19, SARS-CoV-2, abschließende Aufzählung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 17209

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. -
Beschluss
Der Streitwert wird auf 174.000,00 € festgesetzt.  

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.
2
Die Parteien sind verbunden durch einen Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung unter der Vertragsnummer 120.053.0409803.0 im Rahmen einer Geschäftsversicherung.
3
Versichert ist eine Höchstersatzleistung je Versicherungsfall von 60 Tagen zu je 3.000,00 € bei einem Selbstbehalt von zwei Arbeitstagen je Versicherungsfall.
4
Im Abschnitt C, betreffend die Betriebsschließungsversicherung, ist unter anderem folgendes geregelt:
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) beim Auftreten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger
a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
(…)
5
1.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:
6
Folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Die Krankheit Covid 19 bzw. der Erreger Sars-Cov2 ist in dieser Aufzählung nicht aufgeführt.
7
Die Klagepartei betreibt ein Hotel mit Restaurant in Kinding.
8
Gemäß einer Allgemeinverfügung des Landes Bayern wurde der Betrieb der Klägerin (wie gerichtsbekannt auch sonstige Hotels und Restaurants) zur Vermeidung der Verbreitung des sogenannten Corona Virus (Covid 19, Erreger Sars-Cov2) ab dem 18.03.2020 geschlossen.
9
Die Klagepartei ist entgegen der Meinung der beklagten Partei der Auffassung, im Wortlaut der Versicherungsbedingungen finden sich keine Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse.
10
Die vorliegenden Versicherungsbedingungen seien im Sinne einer dynamischen Verweisung so zu betrachten, dass alle - auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen - die unter §§ 6, 7 IfSG fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfasst seien. Durch die Bezugnahme auf die §§ 6, 7 IfSG finde keine abschließende Aufzählung statt.
11
Zudem befinde sich in § 6 Abs. 1 Nummer 5 IfSG eine generalklauselsartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nrn. 1-4 bereits meldepflichtigen bedrohlichen übertragbaren Krankheiten zu melden seien. Selbst der verständige Versicherungsnehmer dürfte in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Erst recht werde er davon ausgehen, dass spätere Änderungen dieser Normen auf den Vertrag Anwendung finden.
12
Nachdem der Betrieb der Klagepartei länger als 60 Tage geschlossen gewesen sei, sei der maximal Anspruch aus dem Versicherungsvertrag für den vorliegenden Versicherungsfall erreicht.
13
Die Klagepartei beantragt,
1.
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 174.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2020 zu zahlen;
2.
Die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den, durch die außergerichtliche Vertretung ihre Prozessbevollmächtigten entstandenen, Kosten in Höhe von 3.006,42 € freizustellen.
14
Die Beklagtenpartei beantragt Klageabweisung
15
Die Beklagtenpartei bringt vor:
16
Die Krankheit Covid 19 bzw. der Erreger Sars-Cov2 seien in der tabellarischen Auflistung in den AVB nicht aufgelistet und es liege damit schon kein Versicherungsfall vor.
17
Die zur Betriebsschließung führende Rechtsverordnung sei unwirksam und nichtig.
18
Es liege nur eine allgemeine Rechtsverordnung vor, aber keine konkrete Verfügung bezüglich des Betriebes der Klägerin. Abstraktgenerelle präventive Gesundheitsmaßnahmen seien nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung, bei der es nur um betriebsinterne Gefahren gehen könne.
19
Es liege auch keine vollständige öffentlichrechtliche Schließung des Betriebs der Klägerin vor.
20
So habe es kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot gegeben. Der Außer-Haus Verkauf sowie ein Liefer- und Abhol-Service im Hinblick auf das Restaurant sei möglich gewesen, ebenso der Hotelbetrieb für Geschäftsreisende und sonstige Tätigkeiten.
21
Es werden weiterhin Einwendungen zur Anspruchshöhe erhoben.
22
Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, ebenso auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2021.

Entscheidungsgründe

23
A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt aufgrund des Streitwerts sachlich und örtlich nach § 215 Abs. 1 VVG zuständig.
24
B. Die Klage ist aber nicht begründet.
25
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung.
26
Durch diese Versicherung war eine Betriebsschließung wegen des Auftretens einer Corona-Viruskrankheit Covid 19 nicht versichert. Nach Meinung der Kammer ist die Aufzählung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen Nr. 1.2, a) und b) abschließend. Die Krankheit Covid 19 bzw. der Erreger Sars-Cov2 sind in dieser Aufzählung nicht aufgeführt.
27
Aus dem Wortlaut der Bedingungen Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: 
ergibt sich nach Meinung der Kammer eindeutig, dass es sich hier um eine abschließende Aufzählung handelt. Der Wortlaut der Bedingungen lässt keinen Zweifel zu. Dies ergibt sich aus der Verwendung der Begriffe „die folgenden“ und „namentlich genannten“. Es wird eben gerade nicht pauschal auf die §§ 6 und 7 IfSG verwiesen. Wäre dies der Fall, könnte und müsste man wohl davon ausgehen, dass bei Einbeziehung weiterer Krankheiten oder Erreger in die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes diese dann quasi dynamisch auch in die Versicherungsbedingungen einbezogen worden wären.
28
Es wird auch keine Formulierung verwendet, die auch nur annähernd den Schluss zulassen könnte, die Aufzählung in den Versicherungsbedingungen sei nicht abschließend. Dann wären im Hinblick auf die aufgezählten Erkrankungen und Erreger Begriffe wie „beispielsweise“ oder „insbesondere“ verwendet worden.
29
Auf keinen Fall kann vorliegend der Begriff „namentlich“ umgedeutet werden in „insbesondere“. Dies folgt aus der Kombination des Begriffes „namentlich genannten“ mit „die folgenden“. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Bedingungen etwa so formuliert wären „… Krankheiten und Erreger, namentlich die folgenden …“.
30
Es handelt sich nach Meinung der Kammer auch nicht um eine Ausschlussklausel. Es werden beispielsweise nicht einzelne Erkrankungen oder Erreger vom Versicherungsschutz ausgenommen. Der Versicherungsschutz ist von vornherein schon auf der Ebene der Anspruchsgrundlage auf die konkret genannten Krankheiten und Erreger begrenzt.
31
Schließlich können die genannten Bedingungen auch nicht als überraschende oder mehrdeutige Klauseln im Sinne § 305 c BGB angesehen werden. Der Wortlaut ist klar und eindeutig. Bei vernünftiger Würdigung ergibt sich nach Meinung der Kammer kein Zweifel, was gemeint ist.
32
Dies muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch so sehen. Eine andere Interpretation ist nach Meinung des Gerichts nicht möglich.
33
Die Klage unterliegt in der Hauptsache bereits aus diesem Grunde der Abweisung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Versicherung nur betriebsimmanente Gefahren abdecken soll oder ob es auf die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung ankommt. Ebenso erübrigen sich Ausführungen zur Anspruchshöhe.
34
C. Die Klage war auch hinsichtlich der Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren) abzuweisen. Diese teilen das Schicksal der Hauptforderung.
35
D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.