Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 29.06.2021 – W 8 S 21.852
Titel:

Sofortverfahren, häusliche Isolation für enge Kontaktpersonen, Kindergartenkind, Verlängerung der Quarantäne von 14 Tagen um weitere 14 Tage bei verweigerter Testung, Ermessensfehler, Allgemeinverfügung des Bayerischen, Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
IfSG § 16 Abs. 8
IfSG § 28 Abs. 1
IfSG § 30
Schlagworte:
Sofortverfahren, häusliche Isolation für enge Kontaktpersonen, Kindergartenkind, Verlängerung der Quarantäne von 14 Tagen um weitere 14 Tage bei verweigerter Testung, Ermessensfehler, Allgemeinverfügung des Bayerischen, Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Fundstelle:
BeckRS 2021, 16952

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Verlängerung der Quarantäne durch das Landratsamt … vom 23. Juni 2021 wird angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
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1. Der 2-jährige Antragsteller (Kindergartenkind im Kindergarten …*), wendet sich, vertreten durch seine Eltern, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Verlängerung der häuslichen Quarantäne als Ansteckungsverdächtiger i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG wegen Kontakt mit einer mit Corona Covid-19 infizierten Person.
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 teilte das Landratsamt … den Eltern der Kindergartenkinder des städtischen Kindergartens … mit, dass es einen Coronafall in der Gruppe gegeben habe und die Kinder der Gruppe „…“ ab sofort bis mindestens einschließlich 23. Juni 2021 unter häuslicher Quarantäne stünden. Die Quarantäne könne nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses vom oben genannten Tag durch das zuständige Gesundheitsamt aufgehoben werden.
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Mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2021 bestätigte das Landratsamt … gegenüber dem Antragsteller die Anordnung der häuslichen Quarantäne und teilte mit, dass die Quarantäne nur nach Vorlage eines negativen Testergebnisses vom 23. Juni 2021 aufgehoben werden könne.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ließ der Antragsteller den Antragsgegner auffordern, ihm gegenüber unverzüglich auch offiziell die Beendigung der Absonderung für den 23. Juni 2021 zu bestätigen. Es habe auch nach Ablauf der vom Antragsgegner angeordneten Absonderung keine Ansteckung oder gar Erkrankung gegeben, so dass diese auch für diesen Anlass in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei das Durchführen eines geforderten Testverfahrens nicht verhältnismäßig, da nicht erforderlich.
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Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 ordnete das Landratsamt … an, dass sich die häusliche Quarantäne für den Antragsteller bis zur Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Tests verlängere, längstens jedoch um 14 Tage nach dem regulären Quarantäneende, für den Antragsteller bis einschließlich zum 7. Juli 2021. Die Einstufung der Kinder der Kindergartengruppe als enge Kontaktpersonen richte sich nach den RKI-Vorgaben und dem Schreiben des Gesundheitsministeriums vom 25. Februar 2021. Die Anordnung eines Abschlusstests vor Beendigung der Quarantäne stütze sich auf Nr. 6.1.1 Allgemeinverfügung zur Quarantäne von engen Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 14. April 2021 (im Folgenden: Allgemeinverfügung). Demnach ende die häusliche Quarantäne von engen Kontaktpersonen frühestens 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt, wenn die durchgeführte Testung (PCR-Test oder Antigen-Test, durchgeführt durch medizinische Fachkräfte oder vergleichbare, hierfür geschulte Personen) ein negatives Ergebnis zeige, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses. Finde keine Testung statt oder habe die Testung kein negatives Ergebnis, so müsse die häusliche Isolation fortgesetzt werden. Sollte zum Beispiel aus medizinischen Gründen ein PCR- oder Antigen-Test tatsächlich nicht möglich sein, würden die Alternativen im Einzelfall nach Prüfung aller maßgeblichen Fakten in Rücksprache mit dem Amtsarzt geprüft. Ausnahmen seien in der Verordnung allerdings grundsätzlich nicht vorgesehen.
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2. Am 28. Juni 2021 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 21.851 Klage „gegen die Bescheide vom 12. Juni 2021 und vom 23. Juni 2021“ erheben und im vorliegenden Sofortverfahren b e a n t r a g e n:
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Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
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Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Mit Schreiben vom 12. Juni 2021 sei seitens des Antragsgegners den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Kindergartenkinder mitgeteilt worden, dass es einen Corona-Fall in der Gruppe gegeben hätte und daher die häusliche Quarantäne bis zum 23. Juni 2021 angeordnet würde. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag an den Antragsteller sei diese häusliche Quarantäne auch individuell angeordnet worden, ohne dies jedoch genauer auszuführen oder gar zu belegen. Es habe die dringend erforderliche und notwendige individuelle Bearbeitung der Situation, die sachgerechte Bewertung der individuellen Situation gefehlt. Nichts desto weniger habe der Antragsgegner am 25. Juni 2021 zwei Polizeibeamte an den Wohnort des Antragstellers entsandt, welche am Vormittag ganz offensichtlich die Einhaltung der Quarantäne überprüfen wollten und auf die tägliche Berichtspflicht gegenüber dem Antragsgegner unter Androhung eines etwaigen ausstehenden Bußgeldverfahrens hingewiesen hätten. Die in Rede stehenden Anordnungen und Verfügungen des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller seien rechtswidrig und würden diesen u.a. in seinen Rechten auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Freizügigkeit verletzen, denn der Antragsteller sei auf seinen eigenen Wohnbereich verwiesen und ihm seien Außenkontakte zu Freunden, der Kindergartenbesuch und das Aufsuchen von öffentlichen Spielplätzen sowie das Bewegen in der freien Natur verwehrt. Bereits die erste Anordnung vom 12. Juni 2021 der häuslichen Isolation entbehre der erforderlichen Tatsachengrundlage. Eine reine Behauptung seitens der Behörde ohne weitere Nachweise und Belege könne nicht zu rechtsverletzenden, belastenden Maßnahmen, wie sich die Freiheitsbeschränkung darstelle, führen oder diese gar rechtfertigen. Als Rechtfertigung könne genauso wenig der redundante Verweis auf die bestehende Regelungslage dienen. Es habe offensichtlich keine konkreten Untersuchungen nach § 25 IfSG im Hinblick auf den vermeintlich engen Kontakt zur angeblich infizierten Person, die dem „Kläger“ gegenüber belegt werden konnte, gegeben. Auch die Infektiösität der Hauptperson sei nicht nachgewiesen worden. Auch die Anordnung der Testung sei an dieser Stelle rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten, denn sie widerspreche dem Übermaßverbot. Der Antragsteller habe sich an die 14-tägige häusliche Isolation - ungeachtet dessen, dass deren tatsächliche Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten - gehalten und sei über die ganze Zeit hinweg beschwerde- und symptomlos gewesen. Der Antragsteller sei bis heute gesund und weise keinerlei Krankheitszeichen auf. Nachdem bereits über 14 Tage zu dem vermeintlichen Kontakt einer infektiösen Person verstrichen gewesen sei, könne eine Ansteckung und Entwicklung einer Infektiösität beim Antragsteller ausgeschlossen werden, so dass sich die Anforderung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als unverhältnismäßig und willkürlich herausstelle. Die Abstrichentnahme stelle einen körperlichen Eingriff dar, der an dieser Stelle nicht mehr gerechtfertigt werden könne und damit eine Rechtsgutverletzung begründe. Das private Aussetzungsinteresse überwiege an dieser Stelle das öffentliche Vollzugsinteresse, denn, wie oben dargetan, seien die Anordnungen des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig, wie sich aufgrund der fehlenden Tatsachengrundlage auch durch eine summarische Prüfung ohne weiteres ergebe. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes könne jedoch kein öffentliches Interesse bestehen. Auch der Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der Stattgabe des Antrags nicht entgegen. Vorliegend ergebe die Anordnung im Eilverfahren zwar zumindest eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache, welche jedoch im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes an dieser Stelle geboten sei, denn eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes würde den Antragsteller unzumutbar und irreparabel belasten.
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3. Das Landratsamt … b e a n t r a g t e mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die weitere Verlängerung der Quarantäne um 14 Tage sei rechtmäßig. Nach Nr. 6.1.1 der Allgemeinverfügung sei grundsätzlich die Abschlusstestung erforderlich. Das Gesundheitsamt entscheide vorliegend nach pflichtgemäßen Ermessen über das Ende der Quarantäne. Ziel der Quarantäne sei es, die Verbreitung des neuartigen Virus Sars-CoV-2 einzudämmen. Aufgrund der besonderen Gefahr, die vom neuartigen Erreger und seinen Varianten aufgrund seiner recht hohen Übertragbarkeit ausgehe, seien an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung eher geringe Anforderungen zu stellen. Die Inkubationszeit betrage 14 Tage. Es sei möglich, dass am letzten Tag der 14-tägigen Quarantäne die Erkrankung COVID-19 aufgetreten sei. In jedem Fall sei eine fachliche Beurteilung und Entscheidung des Gesundheitsamtes zur Aufhebung der Quarantäne erforderlich, um das Ziel der Quarantäne nicht zu gefährden. Bei der fachlichen Beurteilung orientiere sich das Gesundheitsamt … an den RKI-Kriterien und mache sich diese nachvollziehbare fachliche Einschätzung zu eigen. Die Verlängerung der Quarantäne um weitere 14 Tage sei verhältnismäßig. Die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens würden überwiegen. Der Betroffene solle in der Quarantänedauer nicht schlechter gestellt werden, als ein Betroffener mit positivem Test zum Abschluss der Quarantäne. Die Symptomlosigkeit während der Quarantäne deute nicht immer auf ein negatives Ergebnis hin. Der Antragsteller habe zudem jederzeit die Möglichkeit durch Vorlage eines negativen PCR-Tests oder Antigentests, das Vorliegen einer Infektion zu widerlegen und damit die Quarantäne zu beenden. Es würden neben den üblichen Rachen- und Nasen-Abstrichen von verschiedenen Teststellen auch Speicheltests, sog. Lolli-Tests, angeboten, die auch bei kleinen Kindern in der Regel problemlos anwendbar seien. Falls ein PCR-Test oder Antigentest aus medizinischen Gründen tatsächlich nicht möglich sein sollte, könnten zudem in Rücksprache mit dem Amtsarzt Alternativen geprüft werden. Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen wiege daher geringer.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
13
Bei verständiger Würdigung (§§ 88, 122 VwGO) des Vorbringens des Antragstellers ist sein Antragsbegehren dahingehend auszulegen, dass er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 28. Juni 2021 gegen die mit Schreiben des Landratsamts … vom 23. Juni 2021 wegen Nichtvorlage eines negativen Testergebnisses angeordnete Verlängerung der ursprünglich bis mindestens 23. Juni 2021 angeordneten Quarantäne anzuordnen.
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Zulässig und statthaft ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
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Bei der Mitteilung des Landratsamtes über die Einstufung des Antragstellers als enge Kontaktperson handelt es sich um eine unselbständige Mitwirkungshandlung der Allgemeinverfügung, die nicht selbständig anfechtbar ist, § 44a Satz 1 VwGO (vgl. VG München, B.v. 1.4.2021 - M 26a S 21.1762 - juris Rn. 11). Die ursprüngliche Quarantäneanordnung ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverfügung vom 14. April 2021, die gem. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG Verwaltungsaktcharakter hat. Bei der Verlängerung der Quarantäne mit Schreiben des Landratsamts … vom 23. Juni 2021 handelt es sich um um einen eigenständigen Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 30.10.2020 - W 8 S 20.1625; VG Bayreuth, B.v. 23.10.2020 - B 7 S 20.1094).
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Die angefochtene Verlängerung der Quarantäne vom 23. Juni 2021 und die Regelungen aus der Allgemeinverfügung sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die erhobene Anfechtungsklage entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
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Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Entscheidung. Es hat zwischen dem in der gesetzlichen Regelung - hier § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG - zum Ausdruck kommenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren dann voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hingegen offen, kommt es zu einer allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
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Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird, so dass ein überwiegendes Interesse an dem Fortbestand der sofortigen Vollziehung zu verneinen ist. Die Verlängerung der Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen Tests, längstens jedoch um vierzehn Tage, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die streitgegenständliche Anordnung vom 23. Juni 2021 findet ihre rechtliche Grundlage in § 28 Abs. 1 IfSG, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit der Allgemeinverfügung.
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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
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Die Anordnung der Verlängerung der Quarantäne im Falle der Verweigerung einer Abschlusstestung ergibt sich nicht direkt aus der Allgemeinverfügung. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine eigenständige Entscheidung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (vgl. Nr. 6.1.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung).
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Die Einstufung des Antragstellers als enge Kontaktperson und die Anordnung der Quarantäne bis 23. Juni 2021 sowie die Allgemeinverfügung, auf der diese Quarantäneanordnung basiert, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach summarischer Prüfung ist der Antragsteller eine ansteckungsverdächtige Person im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG und gehört zum Kreis der von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Personen. Der Antragsteller ist als enge Kontaktperson gemäß Nr. 1.1 der Allgemeinverfügung einzustufen. In personeller Hinsicht gilt die Allgemeinverfügung gemäß Nr. 1.1 insbesondere für Personen, denen vom Gesundheitsamt mitgeteilt wurde, dass sie aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI), das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung und Verbreitung von Infektionen eine besondere Sachkunde aufweist (§ 4 IfSG), enge Kontaktpersonen sind, die ein erhöhtes Infektionsrisiko haben. Die Kriterien, nach denen die Einordnung von Kontaktpersonen erfolgt, stellt das RKI allgemein zugänglich auf seiner Homepage dar („Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen“, insbesondere Nr. 3.1, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html).
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Das zuständige Gesundheitsamt ordnet die tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall nach diesen Kriterien des RKI ein. Danach ist die Einordnung des Antragstellers als enge Kontaktperson nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller fällt unter die Kategorie der engen Kontaktpersonen, weil ein Kontakt unabhängig vom Abstand mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole stattgefunden hat. In solchen Situationen mit hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind nach Angaben des RKI auch Personen gefährdet, die sich weiter vom Quellfall entfernt aufgehalten haben. Die Situation einer Kindergartengruppe ist grundsätzlich geeignet, eine engen Kontakt zu begründen. So nennt das RKI als Regelbeispiel für derartige Kontaktsituationen ausdrücklich: „optional: Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit dem bestätigten COVID-19-Fall (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen), unabhängig von der individuellen Risikoermittlung“.
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Die Situation einer Kindergartengruppe kann unter die bespielhaft genannte Kategorie einer Gruppe in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation subsumiert werden. Dies gilt insbesondere deswegen, weil Kindergartenkinder noch nicht in der Lage sind, sich zuverlässig an Hygieneregeln zu halten (vgl. ausführlich, VG München, B.v. 18.3.2021 - M 26b S 21.1478 - juris Rn. 25). Konkrete Einwendungen gegen die Einstufung des Antragstellers als enge Kontaktperson wurden nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 29. Juni 2021 nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine unübersichtliche Kontaktsituation gehandelt hat.
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Nach Nr. 6.1.1 der Allgemeinverfügung endet bei engen Kontaktpersonen die häusliche Quarantäne, wenn der enge Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall mindestens 14 Tage zurückliegt, während der Quarantäne keine für COVID-19 typischen Krankheitszeichen aufgetreten sind und eine frühestens 14 Tage nach dem letzten engen Kontakt durchgeführte Testung ein negatives Ergebnis zeigt, mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses.
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In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gegen die nach der Allgemeinverfügung und nach den Schreiben des Landratsamts … vom 12. Juni 2021 bestehende Testpflicht am Ende der Quarantänezeit an sich keine Bedenken bestehen. Die Anordnung hat ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Durch das Fordern eines negativen Testergebnisses am Ende der Quarantänezeit soll ausgeschlossen werden, dass ein Betroffener ggf. asymptomatisch am Ende der Quarantänezeit erkrankt und so die Gefahr der Ansteckung weiterer Personen besteht (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 30.10.2020 - W 8 S 20.1625 - juris Rn. 32; VG München, B.v. 1.4.2021 - M 26a S 21.1762 - juris Rn. 38 ff.). Zudem ergeben sich aus der Allgemeinverfügung bei der Verweigerung einer Testung am Ende der Quarantänezeit keine unmittelbaren Folgen für die Kontaktperson. Vielmehr ist lediglich festgelegt, dass in den anderen Fällen die zuständige Behörde über das Ende der Quarantäne entscheidet, Nr. 6.1.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung.
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Wie eben dargelegt, entscheidet in Fällen, in denen wie hier eine Testung nicht stattfindet, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über das Ende der Quarantäne (Nr. 6.1.1 Abs. 2 der Allgemeinverfügung).
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Wie hinsichtlich der Anordnung einer Absonderung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist dem Antragsgegner auch hinsichtlich der Entscheidung über die Beendigung (bzw. Verlängerung) der Quarantäne Ermessen eingeräumt, wobei aus der streitgegenständlichen Anordnung erkennbar sein muss, dass überhaupt konkret Ermessen ausgeübt worden ist (BayVGH, B.v. 6.11.2020 - 20 CS 20.2573 - BeckRS 2020, 29937 - Rn. 15). Vorliegend erklärt das Landratsamt … im Schreiben vom 23. Juni 2021, dass die häusliche Isolation fortgesetzt werden muss, wenn wie hier keine Testung stattfindet. Eine Ermessensausübung ergibt sich daraus nicht. Dies gilt auch für die Ausführung, Ausnahmen seien in der „Verordnung“ grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr lassen diese Formulierungen darauf schließen, dass sich das Landratsamt in seiner Entscheidung gebunden sah. Dafür sprechen insbesondere auch die fehlenden Ausführungen im Hinblick auf die Symptomlosigkeit des Antragstellers und zur Begründung der Dauer der verlängerten Quarantäne.
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Für eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zu Nr. 6.1 der Allgemeinverfügung ausgeführt wird, dass die häusliche Isolation fortgesetzt werden muss, wenn keine Testung stattfindet oder die Testung kein negatives Ergebnis hat. Der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit ihrem Fachverstand ist in Nr. 6.1.1 Abs. 2, wonach in den anderen Fällen die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über das Ende der Quarantäne entscheidet, ausdrücklich die Beurteilungskompetenz eingeräumt worden. Nach den obigen Ausführungen ist der Kreisverwaltungsbehörde hierbei Ermessen eingeräumt, welches hier jedoch nicht ausgeübt worden ist. Mit der Festlegung in den Gründen der Allgemeinverfügung, dass die häusliche Isolation fortzusetzen ist, ist eine Ermessensausübung für den Einzelfall nicht gegeben. Derartige Ermessenserwägungen sind der Begründung der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen (vgl. auch: VG Münster, B.v. 11.5.2021 - 5 L 307/21 - BeckRS 2021, 10816 - Rn. 20 ff.), zumal ohnehin fraglich erscheint, inwieweit sich Ermessenserwägungen für den konkreten Einzelfall aus der Allgemeinverfügung - einem anderen Verwaltungsakt (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) ergeben können.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Empfehlungen des RKI zum Management von engen Kontaktpersonen (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html; jsessionid=A8BF772ECCDF45D9B01949CC5A238A62.internet091?nn=13490888#doc13516162bodyText14; abgerufen am 29.6.2021) hinsichtlich einer Verlängerung der Quarantäne infolge Verweigerung einer Testung. Denn hiernach wird zwar eine abschließende Testung von engen Kontaktpersonen am 14. Tag der Quarantäne empfohlen. Ein negatives Testergebnis als Voraussetzung für die Beendigung der Quarantäne bzw. die Pflicht zur Verlängerung der Quarantäne infolge der Verweigerung eines Tests ergibt sich daraus jedoch nicht (vgl. VG Cottbus, B.v. 7.5.2021 - VG 8 L 172/21 - BeckRS 2021, 11692 - Rn. 26). Vielmehr ist in den Empfehlungen des RKI nur für den Fall eines positiven PCR-Tests ausgeführt, dass die Kontaktperson dann zu einem Fall wird und entsprechend den Empfehlungen für bestätigte Fälle (Isolierung, Ermittlung und Quarantänisierung von Kontaktpersonen) vorgegangen wird.
34
Folglich erweist sich die gegenständliche Anordnung der Verlängerung der Quarantäne als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass er in der Antragserwiderung vom 29. Juni 2021 ausführt, dass das Gesundheitsamt vorliegend nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet und nähere vertretbare Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit macht. Eine Heilung des Ermessensausfalls oder -nichtgebrauchs kommt durch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren jedoch nicht in Betracht. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.2006 - 1 C 20/05 - BeckRS 2006, 27329 Rn. 22; BayVGH, B.v. 6.11.2020 - 20 CS 20.2573 - BeckRS 2020, 29937; U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099 - BeckRS 2018, 2131 Rn. 46; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 114 Rn. 255). Wie bereits oben dargelegt, bestehen für eine erfolgte Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Verlängerung der Quarantäne weder aufgrund der Formulierung der Anordnung vom 23. Juni 2021 noch aus der Behördenakte irgendwelche Anhaltspunkte.
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Nach alledem spricht alles dafür, dass die streitgegenständliche Verlängerung der Quarantäne rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Antrag angesichts des kurzen Zeitlaufs der 14-tägigen Verlängerung der Quarantäne auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, war gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von einer Halbierung des Streitwerts im Sofortverfahren abzusehen, so dass es beim Auffangwert von 5.000,00 EUR bleibt (ebenso BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468; VG Karlsruhe, B.v. 13.10.2020 - 8 K 4139/20 - juris).