Titel:
Zuweisung von Zahlungsansprüchen an landwirtschaftliche Betriebe
Normenketten:
VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 30 Abs. 6
VO (EU) Nr. 639/2014 Art. 28 Abs. 4
DirektZahlDurchfV § 7 Abs. 2 (idF bis zum 29.3.2018)
Leitsätze:
1. Bei einer Weidehaltung von Rindern oder Schafen und auch der Wanderschäferei liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit wohl bereits deshalb im Regelfall vor, weil damit regelmäßig andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Futter erzeugt werden, wie zB Milch, Fleisch oder Wolle. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Pensionstier- und Pferdehaltung ist als landwirtschaftliche Tätigkeit iSv Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013 anzusehen. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Voraussetzung für die Gewährung der Umverteilungsprämie ist nach Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013, dass ein Anspruch auf die Basisprämie besteht; ist dies nicht der Fall, besteht auch kein Anspruch auf eine Umverteilungsprämie.(Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, landwirtschaftliche Tätigkeit, von Pferden gefressenes Gras auf der Koppel/Weide, landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsinhaber, Zuweisung, Zahlungsansprüche, Direktzahlungen, Betriebsprämie, Umverteilungsprämie, Pensionstier- und Pferdehaltung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 16827
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve und die Gewährung von verschiedenen Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe nach europäischem Förderrecht.
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Mit Mehrfachantrag 2015 vom 23. April 2015, der am gleichen Tag beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF …) einging, beantragte der Kläger die Zuweisung von Zahlungsansprüchen, die Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche, die Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und eine Auszahlung 2015 für das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und das Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA). Beigefügt war dem Antrag unter anderem ein Einheits-Landpachtvertrag mit Herrn …, über insgesamt 14 ha, 46 Ar, 57 qm. Der Vertrag war für eine Dauer von 10 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit geschlossen. Dem (nicht unterschriebenen) Pachtvertrag war eine vom 20. September 2013 datierende Anlage Z (Zusatzvereinbarung über die zweitweise Überlassung von Zahlungsansprüchen) zwischen Pächter und Verpächter beigefügt, nach deren § 1 der Verpächter dem Pächter für die mit den Landpachtvertrag verpachteten Grundstücke 14,27 normale Zahlungsansprüche, die letztmals 2013 aktiviert worden seien, zur zeitweiligen Nutzung übertrage.
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Mit Schreiben vom 30. April 2015, das am 15. Mai 2015 beim AELF … einging, teilte der Kläger ergänzend mit, dass er im August 2010 die Reitanlage …in … als Pächter übernommen habe. Die gesamte Anlage umfasse ca. 8,5 ha. Davon seien ca. 7,5 ha Wiesenflächen, welche ausschließlich als Koppeln/Weidefläche für die Pferde genutzt würden. Die Reitanlage sei ein Gewerbebetrieb, welcher der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehr angehöre. In den Jahren 2010 bis 2012 seien von ihm keine Fördermittel beantragt worden, weil er es nicht gewusst habe. Im Oktober 2013 habe er von Herrn* … in … ca. 14,5 ha Wiesenflächen zur eigenen Heugewinnung dazugepachtet. Im Zuge dieser Maßnahme habe er erstmalig von den Förderprogrammen erfahren. Die hierfür benötigten Fördermittel seien noch an Herrn … gegangen. Im Jahr 2014 habe er erstmalig eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen, indem er auf den neu gepachteten Flächen Heu erzeugt habe. Zum Nachweis werde auf die beigefügten Rechnungen über das Pressen des Heus verwiesen. Im Zuge dessen habe er einen Mehrfachantrag gestellt und die Zahlungen auch erhalten.
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Mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 lehnte das AELF … den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ab. Wann der Bescheid versendet wurde geht aus der Akte des AELF nicht hervor. Der Kläger ließ dagegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. März 2016, das am 9. März 2016 beim AELF … einging, Widerspruch erheben.
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Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015, dessen Versendung ebenfalls nicht aus der Akte hervorgeht, lehnte das AELF … den Antrag auf Direktzahlungen gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab. Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 8. Juli 2016, das am 11. Juli 2016 beim AELF … einging, Widerspruch einlegen.
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Das AELF … half den Widersprüchen nicht ab und legte diese der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) zur Entscheidung vor.
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Diese wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2017, der den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 13. September 2017 zugestellt wurde, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Regelfall im Jahr 2015 an Betriebsinhaber, die aufgrund des Mehrfachantrags 2013 zum Empfang der Betriebsprämie 2013 berechtigt waren, erfolge. Sei dies nicht der Fall wie vorliegend, könnten dem Betriebsinhaber auch Zahlungsansprüche zugewiesen werden, wenn er 2013 nachweislich Rebflächen bewirtschaftet habe oder niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche besessen habe, aber nachweislich zum 15. Mai 2013 landwirtschaftlich tätig gewesen sei. Nachdem der Kläger 2014 Fördermittel beantragt und erhalten habe und damit Zahlungsansprüche besessen haben müsse sowie keine Rebflächen bewirtschaftet, schieden auch diese Alternativen aus. Es lägen auch keine betrieblichen Veränderungen nach dem 15. Mai 2013 vor, die eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen ermöglichen würden. Der Kläger habe jedoch angegeben, seine landwirtschaftliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen zu haben. In der dem Antrag beigefügten Anlage „ZA Neueinsteiger/Junglandwirt“ habe er erklärt, die landwirtschaftliche Tätigkeit am 1. Oktober 2013 aufgenommen zu haben. Allerdings liege ein Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft für das Jahr 2012 vor. Zudem ergebe sich aus der Erklärung des Klägers im Schreiben vom 30. April 2015, dass bereits ab August 2010 eine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen habe. Er führe selbst aus, dass die gepachtete Fläche im Umfang von 7,5 ha als Koppel und Weide für die eingestellten Pferde genutzt worden sei. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) VO (EU) Nr. 1307/2013 sei unter dem Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ unter anderem die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verstehen. Der Begriff landwirtschaftliche Erzeugnisse sei wiederum unter Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) als „die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse“ definiert. Unter Kapitel 12 des Anhangs I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sei unter anderem „Futter“ aufgeführt. Nachdem die gepachtete Fläche laut Auskunft des Widerspruchsführers als Weide für die Pferde genutzt worden sei, diene das dort befindliche Gras den Pferden als Futter, weshalb es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handle. Damit habe der Kläger eigenen Angaben zufolge bereits 2010 seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen. Daneben habe er selbst ausgeführt, dass der einzige Grund, weshalb er bis 2012 keine Fördermittel beantragt habe, die Tatsache gewesen sei, dass er dies nicht gewusst habe. Damit könne nach diesen Voraussetzungen eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen nicht erfolgen. Auch im Rahmen der übrigen im Mehrfachantrag aufgeführten Alternativen könnten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden. Der Verordnungsgeber habe die Voraussetzungen für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen geregelt und die Möglichkeit, dass Betriebsinhaber eventuell keine Zahlungsansprüche erhielten, ganz bewusst in Kauf genommen. Dies gelte auch für das daraus resultierende Erfordernis, Zahlungsansprüche käuflich zu erwerben. Mangels Zahlungsansprüchen könnten dem Kläger auch keine Prämien für die angemeldeten Flächen ausbezahlt werden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 werde Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Das bedeute, dass Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen sei. Die Umverteilungsprämie stehe gemäß Art. 41 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 Betriebsinhabern zu, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung hätten. Mangels Zahlungsansprüchen könnten beide Prämien also nicht ausbezahlt werden. Um die Greeningprämie zu erhalten, müsste der Kläger nach Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ebenfalls ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung haben. Dies sei aber wie dargestellt zu verneinen.
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Hiergegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit am 29. September 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz die vorliegende Klage erheben. Er beantragt,
Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 7.12.2015 und vom 10.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Landwirtschaft, Forsten … vom 25.8.2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragten Zahlungsansprüche zuzuteilen und die beantragte Basisprämie, die Umverteilungsprämie und die Greeningprämie zu gewähren.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung eine Pensionstierhaltung mit ca. 42 Pferden betrieben habe. Im August 2010 habe er die Reitanlage …als Pächter übernommen. Der Umfang der Anlage umfasse ca. 8,5 ha, wovon ca. 7,5 ha Wiesenflächen seien, die seinerzeit ausschließlich als Koppeln/Weidefläche für die Pferde genutzt worden seien. Es habe sich von 2010 bis 2012 ausschließlich um einen Gewerbebetrieb gehandelt, nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. In dieser Zeit habe der Kläger auch keine landwirtschaftlichen Fördermittel beantragt, nicht nur, weil er diese nicht kannte, sondern weil auch deren Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der ausschließlich gewerblich geführte Betrieb habe auch nicht der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, sondern der Berufsgenossenschaft Transport und Verkehrswirtschaft angehört. Eine wesentliche Änderung habe sich ergeben, als der Kläger ab Oktober 2013 landwirtschaftliche Wiesenflächen über ca. 14,5 ha zur eigenen Heugewinnung dazugepachtet habe. Fördermittel für diese Wiesenfläche seien 2013 vom bisherigen Bewirtschafter und Verpächter beantragt und erhalten worden. Der Kläger sei zum Empfang einer Betriebsprämie 2013 nicht berechtigt gewesen und habe daher auch keinen Mehrfachantrag 2013 stellen können. Erstmals 2014 habe er eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen, indem er erstmals auf den neu hinzugepachteten Wiesenflächen Heu erzeugt habe. Er habe daher 2014 erstmals einen Mehrfachantrag stellen können und mit den vom Verpächter zur Verfügung gestellten Zahlungsansprüchen eine landwirtschaftliche Förderung erhalten. Für das Kalenderjahr 2015 sei es aufgrund von neuen Vorgaben des Fördermittelgebers aus EU bzw. nationalem Recht notwendig gewesen, die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche zu beantragen. Der Kläger habe einen Anspruch auf erstmalige Zuteilung der Zahlungsansprüche als Neueinsteiger und folglich auch Anspruch auf die beantragten landwirtschaftlichen Ausgleichszahlungen. Der Kläger sei seit August 2010 nicht landwirtschaftlicher Pächter, sondern Pächter eines Gewerbebetriebs gewesen. Der Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft aus dem Jahr 2012 belege, dass er seinerzeit ausschließlich gewerblich den Reiterhof geführt habe. Der Kläger habe auch zu keiner Zeit angegeben, bereits ab August 2010 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Auch wenn der Kläger angegeben habe, dass im Umfang von 7,5 ha die Flächen als Koppel und Weide für die eingestellten Pferde genutzt worden seien, sei jedoch kein Heu und kein weiteres Kraftfutter selbst angebaut worden, sondern habe dazugekauft werden müssen. Dies sei erst mit den neu hinzugepachteten Wiesenflächen ab Oktober 2013 geendet. Dass allein durch das Einstellen seiner Pferde auf Weiden eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt worden sei, sei weder nachvollziehbar noch juristisch haltbar. Es sei zwar zuzustimmen, dass die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse grundsätzlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Auch könne man allgemein „Futter“ als landwirtschaftliches Erzeugnis ansehen. Damit dürfte jedoch nicht das bloße Gras auf einer Weide gemeint sein, welches nicht durch Menschenhand oder Maschineneinsatz erst geerntet werden müsse, sondern direkt von Tieren gefressen werde. Das bloße „Abgrasen lassen“ sei für sich allein genommen keine landwirtschaftliche Tätigkeit.
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Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Zur Begründung führt er aus, dass die Ansicht des Klägers, dass mit „Futter“ nicht das Gras auf einer Weide gemeint sei, da dieses nicht durch Menschenhand oder Maschineneinsatz geerntet, sondern direkt von den Tieren gefressen werde, nicht zutreffend sei. Vielmehr sei es so, dass landwirtschaftliche Flächen für jede beliebige landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden könnten. Bereits seit 2010 sei eine Fläche von 7,5 ha als Pferdekoppel genutzt worden, habe also als Weide für die Tiere und damit als Tierfutter gedient. Dieses von den Tieren gefressene Futter habe der Kläger sicherlich auch in die Rationsberechnung für die Fütterung der Tiere einfließen lassen. Dass in den Jahren 2010 bis 2012 weiteres Futter habe zugekauft werden müssen und diese Situation erst ab 2013 dahingehend geändert worden sei, dass Flächen hinzugepachtet worden seien, habe ausschließlich der betrieblichen Entscheidung des Klägers unterlegen. Gemäß Art. 28 Abs. 4 VO (EU) Nr. 639/2017 seien Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnähmen, ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen hätten und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hätten, einen Antrag auf die Basisprämie stellten. Zweck dieser Regelung sei es gemäß Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung Rechtssicherheit zu schaffen in Bezug auf den Begriff „Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen“ des Art. 30 Abs. 11 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013 und die Gleichbehandlung von Betriebsinhabern am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Der Kläger sei 2015 aber gerade nicht mehr am Beginn seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit gestanden. Ergänzend werde noch angefügt, dass bei Annahme der Argumentation des Klägers beispielsweise sämtliche Betriebe der Wanderschäferei oder Betriebe, die ihren Viehbestand ganzjährig im Freiland hielten, oder Betriebe, die in Jahren mit extremen Witterungsereignissen keine eigene Ernte hätten, sondern ihr Futter zukaufen müssten, keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben würden und unter förderrechtlichen Gesichtspunkten als kritisch angesehen werden müssten. Dass der Kläger 2012 Mitglied einer gewerblichen Berufsgenossenschaft gewesen sei, sei förderrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für die Frage, ob der Kläger gewusst hatte, dass er in den Jahren 2010 bis 2012 Fördermittel hätten beantragen können.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO auf die Verpflichtung des Beklagten zur Zuteilung von Zahlungsansprüchen und zur Gewährung der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L347 v. 20.12.2013, S. 608) gerichtet.
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Die Klage ist zulässig. Das nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AGVwGO fakultative Widerspruchsverfahren wurde vorliegend ordnungsgemäß durchgeführt. Zwar ergibt sich sowohl hinsichtlich des Bescheids vom 7. Dezember 2015 über die Ablehnung der Zuteilung von Zahlungsansprüchen und hinsichtlich des Bescheids vom 10. Dezember 2015 hinsichtlich der Ablehnung der Gewährung von Direktzahlungen jeweils nicht aus den Behördenakten, wann diese Bescheide dem Kläger bekannt gegeben wurden. Ebenso wenig geht daraus hervor, wann die Bescheide zur Post gegeben wurden. Mangels Nachweises der Bekanntgabe ist daher zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die Widersprüche fristgerecht eingelegt wurden. Auch die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde durch den Kläger eingehalten.
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Die Klage ist aber weder bezüglich der begehrten Zuweisung von Zahlungsansprüchen (hierzu 1.) noch bezüglich der Gewährung der Basisprämie, der Umverteilungsprämie und der Greeningprämie begründet (hierzu 2.), da der Kläger jeweils keinen Anspruch hierauf besitzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
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Nach der Grundregel des Art. 24 Abs. 1 UA 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die gem. Art. 9 der Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie in Folge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gem. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. Dies war beim Kläger mangels eines im Jahr 2013 gestellten Antrags unstreitig nicht der Fall.
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Aufgrund § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG) vom 9. Juli 2014 (BGBL. I S. 897, das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBL. I S. 2726) geändert worden ist) i.V.m. Art. 24 Abs. 1, UA 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestehen weitere Möglichkeiten der Zuweisung von Zahlungsansprüchen in den dort in Buchstabe a), Unterbuchstabe i) im zweiten Anstrich und in den Buchstaben b) und c) genannten Fällen. Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit von der im Art. 24 Abs. 1 UA 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Aber im Falle des Klägers ist auch die Voraussetzung nach Art. 24 Abs. 1 UA 3 Buchstabe a) Unterbuchstabe i), zweiter Anstrich geregelte Variante nicht erfüllt, da der Kläger unstreitig im Jahr 2013 keine Rebflächen bewirtschaftet hat. Ihm wurden im Jahr 2014 auch nicht gem. Art. 41 oder 57 der Verordnung (EG) Nr. - 73/2009 Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung aus der nationalen Reserve zugewiesen (Art. 24 Abs. 1 UA 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013). Schließlich greift auch die Variante des Art. 24 Abs. 1 UA 3 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht ein:
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Denn es ist nicht so, dass der Kläger niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatte. Im Jahr 2014 hatte er vom Verpächter übertragene Zahlungsansprüche und hat auf deren Grundlage Zahlungen erhalten, so dass auch diese Alternative ausscheidet.
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Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte oder Neueinsteiger aus der nationalen Reserve. Nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwenden die Mitgliedsstaaten ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Die Einzelheiten sind in Art. 28 der auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlassenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181/1 v. 20.06.2014) geregelt.
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Vorneweg ist festzustellen, dass der Kläger am* …1971 geboren wurde und damit im Jahr 2015 kein Junglandwirt i.S.v. Art. 30 Abs. 11 Buchstabe a), Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 war, da er in diesem Jahr über 40 Jahre alt war. In Frage kommt aber grundsätzlich, dass es sich bei ihm um einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, i.S.v. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelte.
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Art. 30 Abs. 11 Buchstabe b) definiert den Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt. Auf der Grundlage des Art. 35 Abs. 1 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat die Kommission in Art. 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erlassen. Nach deren Art. 28 Abs. 4 sind Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen i.S.d. Art. 28 ausschließlich solche, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er seine landwirtschaftliche Tätigkeit bereits im Jahr 2010 aufgenommen hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
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Der Kläger hat die Reitanlage … seit August 2010 gepachtet, zu der auch ca. 7,5 ha an Weiden bzw. Koppeln gehören. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt hat, wurden auf diesen Flächen Pferde für bestimmte Zeiten getrieben und während des Aufenthalts auf diesen Flächen haben die Pferde auch von dem dort befindlichen Gras gefressen. Damit war der Kläger bereits seit 2010 landwirtschaftlich tätig i.S.v. Art. 28 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.
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Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert. Danach ist landwirtschaftliche Tätigkeit die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke. Vorliegend ist die Variante „Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ einschlägig. Im Gegensatz zur Variante des „Anbaus“, der eine gezielte Anpflanzung von Kulturpflanzen erfordert, zielt der Begriff „Erzeugung“ allein auf das Ergebnis des landwirtschaftlichen Erzeugnisses ab. Wie dieses erzeugt wird, durch gezielte Anpflanzung oder wildes Aufwachsen, ist insoweit unerheblich. Nicht einschlägig ist vorliegend auch die Variante „Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke“, da die Pferde in der Reitanlage … unbestrittenermaßen nicht für landwirtschaftliche Zwecke gehalten wurden und werden.
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Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle. In Kapitel 12 des Anhangs I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) findet sich am Ende als landwirtschaftliches Erzeugnis auch „Futter“. Das hier von den Pferden auf den Weiden/Koppeln gefressene Gras stellt nach der Überzeugung der Kammer „Futter“ in diesem Sinne dar und ist daher als landwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen.
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Soweit der Kläger dagegen einwendet, dass das Gras auf der Weide, das nicht durch Menschenhand geerntet werden müsse, hier nicht gemeint sein könne, findet sich für diese Argumentation kein Anhaltspunkt im Verordnungstext. Anders als in der Variante „Anbau“ in Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) Unterbuchstabe i) der VO (EU) Nr. 1307/2013 gibt der Begriff „Erzeugung“, wenn das jeweilige landwirtschaftliche Erzeugnis von selbst wächst, keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein menschlicher Verarbeitungsschritt notwendig wäre. Das gegen die Argumentation des Klägers vorgebrachte Argument des Beklagten, dass sonst Weidehaltung und Wanderschäferei keine landwirtschaftliche Tätigkeit seien, vermag die Kammer zwar ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn bei einer Weidehaltung von Rindern oder Schafen und auch der Wanderschäferei liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit wohl bereits deshalb im Regelfall vor, weil damit regelmäßig andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Futter erzeugt werden, wie z.B. Milch (Kapitel 4 des Anhangs I zum AEUV), Fleisch oder Wolle (Kapitel des Anhangs I zum AEUV: „Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen“). Dies muss aber, da vorliegend nicht entscheidungsrelevant, nicht weiter vertieft werden.
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Dafür, dass der Betrieb eines gewerblich betriebenen Reiterhofs mit der Einstellung von Pferden, die möglicherweise wie hier zum Teil nach nicht im Eigentum des Betreibers stehen, förderrechtlich eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, wenn die Pferde regelmäßig auf dem Betrieb zu Verfügung stehenden Weideflächen grasen, spricht aber die Regelung des § 7 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV) in der im maßgeblichen Jahr 2015 geltenden Fassung. Diese Bestimmung regelt, wann die landwirtschaftliche Tätigkeit bestimmter Betriebsinhaber nicht nur „unwesentlich“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UA 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013 ist. Art. 9 Abs. 2 UA 3 erfasst dabei insbesondere auch natürliche Personen, die dauerhafte Sport- oder Freizeitflächen betreiben. Diese „gelten“ nur als „aktive Betriebsinhaber“ im Sinne von Art. 9 der VO (EU) Nr. 1307/2013, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1 UA 3 erfüllen, insbesondere wenn ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind (Art. 9 Abs. 1 UA 3 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 1307/2013). § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV regelt hierzu auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DirektZahlDurchfG, dass „Betriebsinhaber mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- und Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören“ unter bestimmten Voraussetzungen eine nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
28
Der Betrieb des Klägers ist vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV erfasst: Der Kläger hielt nach seinen Angaben im Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung seit 2010 eine Pensionstierhaltung und hielt auch eigene Pferde (Equiden nach Anlage 2 zur DirektZahlDurchfV, Nr. 1 (Pferde unter 3 Jahre) bzw. Nr. 2 (Pferde über 3 Jahre)). Damit erfolgte die Haltung im Rahmen einer dauerhaften Sport- oder Freizeitanlage im Sinne von Art. 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV.
29
Durch § 7 Abs. 2 DirektZahlDurchfV gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass er eine derartige Tätigkeit als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EU) Nr. 1307/2013 ansieht. Nur so ist es zu verstehen, dass er Regelungen darüber trifft, wann deren Tätigkeit als „nicht unwesentliche“ landwirtschaftliche Tätigkeit zu werten ist. Insbesondere auch die Erwähnung der Pensionstierhaltung von Pferden spricht dafür, dass bereits dadurch, dass Pferde das natürlich wachsende Gras fressen, eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Denn dass eine Ernte durch den Menschen erforderlich wäre wird auch hier gerade nicht geregelt.
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Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2010 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und damit im Jahr 2015 keine landwirtschaftliche Tätigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgenommen hat.
31
Darauf, dass der Betrieb des Klägers Mitglied der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft war bzw. ist kommt es nicht entscheidungserheblich an, da die Frage, ob eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, allein nach förderrechtlichen Kriterien zu beurteilen ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob das auf den zum Klosterhof gehörenden Koppeln gefressene Gras in die Rationsberechnung für die Pferde eingeflossen ist.
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Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve scheidet daher aus.
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2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Direktzahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/0213, konkret auf die Basisprämie, die Umverteilungsprämie und/oder die Greeningprämie.
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a) Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass Zahlungsansprüche aktiviert werden. Da im hier streitgegenständlichen Jahr 2015 keine Zahlungsansprüche vorhanden sind (s. oben) besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung der Basisprämie.
35
b) Voraussetzung für die Gewährung der Umverteilungsprämie ist nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass ein Anspruch auf die Basisprämie besteht. Nachdem dies nicht der Fall ist besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Umverteilungsprämie.
36
c) Auch die gewöhnlich als „Greeningprämie“ bezeichnete Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Art. 43 ff. VO (EU) Nr. 1307/2013 setzt nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung voraus, dass der sie beantragende Betriebsinhaber ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung hat. Nachdem dies beim Kläger nicht der Fall ist scheidet auch die Gewährung der Greeningprämie aus.
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Nach alledem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.