Titel:
Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Kostenverzeichnisses, Hinblick, GKG, ZPO, Beschwerdeverfahrens, VwGO, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Heimreisedokument, Beschlusstenor, Anwaltsbeiordnung, maßgeblicher Zeitpunkt, Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Ausländerrecht, Beschlüsse, Beschwerde des Antragstellers, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bewilligungsreife, Eilverfahren, Hinreichende Erfolgsaussicht, Kostenverzeichnis, Maßgeblicher Zeitpunkt, Prozeßkostenhilfeantrag, Rechtsverfolgung, Verwaltungsgerichte, VGH München
Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121 Abs. 1
Schlagworte:
Beschwerde, Streitwertfestsetzung, Kostenentscheidung, Kostenverzeichnisses, Hinblick, GKG, ZPO, Beschwerdeverfahrens, VwGO, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Heimreisedokument, Beschlusstenor, Anwaltsbeiordnung, maßgeblicher Zeitpunkt, Antrag auf Prozeßkostenhilfe, Ausländerrecht, Beschlüsse, Beschwerde des Antragstellers, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Bewilligungsreife, Eilverfahren, Hinreichende Erfolgsaussicht, Kostenverzeichnis, Maßgeblicher Zeitpunkt, Prozeßkostenhilfeantrag, Rechtsverfolgung, Verwaltungsgerichte, VGH München
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 02.03.2021 – B 6 S 21.205
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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.908 verwiesen werden, da der Antragsteller die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.