Inhalt

AG München, Endurteil v. 22.06.2021 – 114 C 2149/21
Titel:

Pauschalierter Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 3 BGB: sekundäre Darlegungslast des Reiseveranstalters zum Entstehen eines tatsächlichen Schadens

Normenkette:
BGB § 309 Nr. 5b, § 651h Abs. 2, Abs. 3, § 651h Abs. 5
Leitsätze:
1. Grundsätzlich spielt der Umstand der Durchführung der Reise keine Rolle bei der Beurteilung der ex-ante Prognose bei der Prüfung eines Entfallens eines Entschädigungsanspruches nach § 651 h Abs. 3 BGB. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jedoch ist nach § 651 h Abs. 2 BGB die Geltendmachung eines pauschalierten Entschädigungsanspruches nur möglich, wenn grundsätzlich im Einklang mit § 309 Nr. 5 b BGB dem anderen Vertragsteil in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt wurde den Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens zu führen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einen Reiseveranstalter trifft daher die sekundäre Darlegungslast, Ausführungen zu machen, ob und inwiefern ihm tatsächlich ein Schaden (Flug-, Hotelkosten etc.) entstanden ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pauschalreisevertrag, Reiseveranstalter, Stornierung, Rücktritt, Anzahlung, Entschädigung, sekundäre Darlegungungslast
Fundstelle:
BeckRS 2021, 15428

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.122,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2020 zu zahlen, sowie die Klagepartei von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2021 freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.122,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht Ansprüche aus Pauschalreisevertrag geltend.
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Der Kläger buchte für sich und zwei Familienmitglieder bei der Beklagten unter der Buchungsnummer R4NZH/0 für den Reisezeitraum vom 12.07.2020 bis 25.07.2020 eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug nach Ras Al Khaimah zum Gesamtreisepreis von 2.805 €.
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Der Kläger bezahlte auf den Reisepreis 1.122 €. Aufgrund der Corona-Pandemie stornierte der Kläger die Reise unter dem 04.05.2020. Da die Beklagte die Anzahlung nicht nach Ablauf von 14 Tagen an den Kläger zurückzahlte beauftragte dieser den Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung der Forderung. Mit anwaltlichen Schreiben vom 05.11.2020 forderte die Kanzlei die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung aus dem Reisevertragsverhältnis und zur Zahlung der entstandenen anwaltlichen Kosten auf.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass er zur Geltendmachung der Forderung aktiv legitimiert sei, da er alleiniger Auftraggeber der Reise sei. Darüber hinaus ist er der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch der Beklagten nach § 651 h Abs. 3 BGB entfallen sei, da außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts vorgelegen hätten, die eine Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt hätten. Das auswärtige Amt hätte eine weltweite Reisewarnung in der Zeit zwischen dem 17.03.2020 und dem 14.06.2020 herausgegeben, welche für Ziele außerhalb von Europa bis zum 31.08.2020 verlängert worden sei. Neben der geltenden Reisewarnung habe sich der Kläger auch auf das Kurzgutachten von Professor Dr. T. und die mannigfachen Stimmen innerhalb der Politik berufen die ihrerseits ausführten, dass die Pandemie im Sommer 2020 nicht ausgestanden sein würde. Daher habe sich der Reisezeitraum im Zeitraum der Reisewamung befunden.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte keinerlei Stornierungskosten verlangen könne, da sie nicht dargelegt habe, dass die Reise durchgeführt worden sei und ihr daher tatsächlich Stomierungskosten entstanden seien.
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Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1220 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.05.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlichen entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 196,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizuhalten.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme. Es hätte sich um einen übereilten Rücktritt gehandelt, da er 2 Monate vor dem geplanten Reisebeginn erfolgt sei und es sich bei der Corona-Pandemie um eine hochdynamische Entwicklung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gehandelt habe und damit dies keine belastbare Prognose zugelassen hätte. Die zunächst ausgerufene weltweite Reisewamung sei befristet bis zum 30.04.2020 gewesen, eine darauffolgende Reisewamung sei befristet auf den 15.06.2020 gewesen. Gerade aus der Befristung ergebe sich, dass die zuständigen Behörden eine sichere Beurteilung der Lage über den Zeitpunkt der Befristung hinaus nicht treffen konnten. Daher sei die Beklagte berechtigt gewesen die Anzahlung welcher 40 % des Reisepreises und damit des vertraglich vereinbarten Stornierungspreises entspricht zu verrechnen.
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Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 29.4.2021 den Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet, bei dem als Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsatz eingereicht werden können der 27.05.2021 bestimmt wurde.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.
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I. Das Amtsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich und sachlich gemäß §§ 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG zuständig.
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II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Reisepreises in Höhe von 1122 Euro zu, da dieser nicht bereits mit Aufrechnung mit einem etwaigen Entschädigungsanspruch der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen ist.
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1. Grundsätzlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein Reisevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Vertrag zugunsten Dritter, geschlossen worden ist. Dieser wurde auch unstreitig durch den Kläger am 4.5.2020 gekündigt.
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Somit steht der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach § 651 h Abs. 2 BGB zu. Dieser wurde hier durch die unstreitig einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auf 40 % des ursprünglichen Reisepreises festgelegt.
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Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 bestritt der Kläger, dass die Reise durchgeführt worden sei und damit auch keine Gelder verauslagt worden seien und forderte die Beklagte auf hierzu in sekundärer Beweislast vorzutragen (S. 8 des Schriftsatzes). Grundsätzlich spielt der Umstand der Durchführung der Reise keine Rolle bei der Beurteilung der ex-ante Prognose bei der Prüfung eines Entfallens eines Entschädigungsanspruches nach § 651 h Abs. 3 BGB, jedoch ist nach § 651 h Abs. 2 BGB die Geltendmachung eines pauschalierten Entschädigungsanspruches nur möglich, wenn grundsätzlich im Einklang mit § 309 Nr. 5 b BGB dem anderen Vertragsteil in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit eingeräumt wurde den Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens zu führen. Daher trifft den Reiseveranstalter die sekundäre Darlegungslast, wie sich auch im Schriftsatz der Klagepartei hingewiesen wurde, Ausführungen zu machen ob und inwiefern diesem tatsächlich ein Schaden (Flug-, Hotelkosten etc.) entstanden ist.
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Die beklagten Partei hat zu dem Schriftsatz der Gegenseite mit Schriftsatz vom 27.5.2021 Stellung genommen und hierzu keine Ausführungen getroffen. Somit kann sich die beklagten Partei nicht auf einen pauschalierten Entschädigungsanspruch nach § 651 h Abs. 2 BGB berufen und hat auch nichts zu einem konkreten Entschädigungsanspruch vorgetragen.
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Daher ist der weitere Vortrag der Parteien zum Vorliegen eines Entfallens des Entschädigungsanspruches nach § 651 h Abs. 3 BGB hier nicht entscheidungserheblich.
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Daher ist der Rückzahlungsanspruch gemäß § 651 h Abs. 1 S. 2, 346 BGB zuzusprechen.
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III. Aufgrund der mangelnden Rückzahlung der geleisteten Anzahlung nach § 651 h Abs. 5 BGB innerhalb der 14-tägigen Rückzahlungsfrist befand sich die beklagten Partei in Verzug. Somit sind dem Kläger Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nummer 2, 288 Abs. 1 BGB in beantragter Höhe zuzusprechen. Auch der hier geltend gemachte Freistellungsanspruch gemäß §§ 286 Abs. 2 Nummer 2, 280 Abs. 1, 249, 257 BGB, nebst Zinsanspruch gemäß § 291 BGB sind dem Kläger in beantragter Höhe als Verzugsschaden zuzusprechen.
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IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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IV. Die Streitwertfestsetzung folgt dem Leistungsantrag gemäß §§ 3 ZPO, 39 ff GKG.