Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 10.05.2021 – W 8 K 20.1659
Titel:

Corona-Pflegebonus, Hausmeister im Altenheim, keine pflegerische Tätigkeit nachgewiesen, Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine erweiternde Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung des Corona-Pflegebonus

Normenketten:
BayHO Art. 23
BayHO Art. 44
BayHO Art. 53
GG Art. 3
Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern - Corona-Pflegebonusrichtlinie
Schlagworte:
Corona-Pflegebonus, Hausmeister im Altenheim, keine pflegerische Tätigkeit nachgewiesen, Verwaltungspraxis, keine Ermessensfehler oder Willkür, kein atypischer Ausnahmefall, keine erweiternde Auslegung der Förderrichtlinien durch das Gericht, keine Gleichbehandlung im Unrecht, kein Anspruch auf richtlinienwidrige Gewährung des Corona-Pflegebonus
Fundstelle:
BeckRS 2021, 15370

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.
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Am 14. Mai 2020 beantragte der Kläger online beim LfP die Gewährung Corona-Pflegebonus. Er legte eine Arbeitgeberbescheinigung des Kreisaltenheims Werneck vor, wonach er als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.
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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 lehnte das LfP den Antrag vom 14. Mai 2020 auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in den Vorbemerkungen der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) klargestellt. Die CoBoR als einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgebend. Der Kläger erfülle als Hausmeister im Altenheim nicht die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Bewilligung des Corona-Pflegebonus. Mit der Tätigkeit als Hausmeister gehe er weder einer der in der Richtlinie benannten Tätigkeiten nach, noch übe er eine in der Anlage genannten Qualifikationen aus.
II.
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1. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am 2. November 2020, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Er sei als Haustechniker in einem Seniorenheim beschäftigt. Er sei zurzeit in der ersten Corona-Welle im April sowie auch jetzt während der zweiten Corona-Welle genauso wie Pflegekräfte auf den wegen Corona isolierten Bereichen eingesetzt gewesen. Er habe Sicherheitsschleusen gebaut, die Vorgaben des Gesundheitsamtes umgesetzt, weiter die komplette Abfallbeseitigung, Abtransport der Schmutzwäsche und letztlich das Einlagern von Verstorbenen im Kühlraum. Mitarbeiter, die in derselben Abteilung beschäftigt und dieselbe Tätigkeit ausgeübt hätten, hätten den Bonus erhalten, andere hingegen nicht.
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2. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 führte das LfP für den Beklagten zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Der Kläger erfülle angesichts seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht die Anspruchsvoraussetzungen der CoBoR. Er sei nicht Begünstigter und habe keinen Anspruch auf die beantragte Bonus-Zahlung. Begünstigte im Sinne der CoBoR seien gemäß Nr. 2 Satz 1 Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Weiterhin Begünstigte seien tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei. Nach Nr. 2 Satz 5 CoBoR finde sich in den Anlagen zu den Richtlinien eine beispielhafte Auflistung von begünstigten Berufsbildern. Allen gemeinsam sei, dass es sich dabei um Pflegeberufe und um Berufe, die eine Tätigkeit eng an und mit alten, kranken und behinderten Menschen erfordere, handele. Die angegebene Tätigkeit des Klägers als Hausmeister im Altenheim würde weder in den Anlagen zur Richtlinie ausdrücklich benannt, noch sei sie gemäß den Antragsunterlagen im Rahmen der tatsächlichen Ausübung mit einer Tätigkeit der Pflege vergleichbar oder entspreche einer solchen. Aus dem Vorbringen des Klägers werde keine Tätigkeit erkennbar, die als pflegerisch zu bewerten sei. Zudem habe der Kläger keinen (Zeit-)Nachweis darüber erbracht, dass er tatsächlich in der Pflege eingesetzt gewesen sei. Bezüglich des Klagevorbringens, wonach Arbeitskollegen den Bonus erhalten hätten, könne nicht mehr mit abschließender Sicherheit nachvollzogen werden, warum es zu einer Fehlbescheidung gekommen sei. Maßgeblich für die Entscheidung über die Bewilligung seien die Arbeitgeberbescheinigung sowie die Angaben des Antragstellers bezüglich seiner Tätigkeit. Es sei möglich, dass von zwei Antragstellern einer nicht begünstigten Tätigkeit einer außerhalb seines originären Tätigkeitsbereichs tätig gewesen und ihm dies vom Arbeitgeber bescheinigt worden sei. Es könnte sein, dass zwei Antragsteller im gleichen Bereich unterschiedliche Angaben gemacht hätten. Zuletzt könnte es auch zu Fehlentscheidungen durch den Sachbearbeiter gekommen sein. Bei einem Masseverfahren von über 350.000 Anträgen könnten Fehlentscheidungen nicht gänzlich vermieden werden. In einem solchen Fall vermöge die richtlinienwidrige Bewilligung des Corona-Pflegebonus zugunsten von Kollegen jedoch keine Bewilligung zugunsten des Klägers zu rechtfertigen. Im Falle der unberechtigten Auszahlung des Corona-Pflegebonus habe das Landesamt gemäß Nr. 8 CoBoR eine Rückforderung zu prüfen. Dem Vertrauensschutz der Empfänger werde hierbei durch entsprechende Anwendung der Art. 48, 49, 49a BayVwVfG Rechnung getragen.
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3. Mit Beschluss vom 24. März 2021 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2021 beantragte der Kläger, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 7. Oktober 2020 zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Für die vorliegende Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 7. Januar 2021 (VG Würzburg, B.v. 7.1.2021 - W 8 K 20.1387 - juris) Bezug genommen.
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Pflege vom 7. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist der Ausschluss des Klägers vom Corona-Pflegebonus nach der einschlägigen Richtlinie und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
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Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. konkret zum Corona-Pflegebonus nach der CoBoR etwa VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris; U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.2093 - juris; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1386 - BeckRS 2021, 6978; U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1261 - juris; U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125 - juris; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris; U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4719 - juris; VG Regensburg, G.v. 20.1.2021 - RO 6 K 20.1523 - BeckRS 2021, 705; vgl. ferner HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 9 zu einer Corona-Soforthilfe sowie allgemein zu Zuwendungen vergleichbarer Art BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 365 - juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris sowie B.v. 18.6.2020 - W 8 E 20.736 - juris).
14
Dabei dürfen solche Richtlinien nicht - wie Gesetze oder Verordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 - 6 ZB 20.438 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45 - juris Rn 24). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien, ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien demnach nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 - 10 C 1/17 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr.119 - juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 - M 31 K 19.203 - juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 52 - juris Rn. 147; B.v. 19.101982 - 1 BvL 39,80 - BVerfGE 61, 138, 147 - juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt.
15
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 - 4 BV 15.1830 - juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689 - juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
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Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 - 2 A 480/17 - juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 - 3 LB 5/15 - juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 - 10 A 1481/11 - juris).
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Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 41 ff.).
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Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Corona-Pflegebonus. Weder die Richtlinie selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten sind vorliegend zu beanstanden.
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Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage - insbesondere ist § 150a SGB XI für den Corona-Pflegebonus des Beklagten nach den CoBoR nicht einschlägig - steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 7. Dezember 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
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Der Kläger war und ist ausweislich seiner Angaben im Antragsformular sowie im Klageverfahren als Hausmeister im Altenheim tätig. Diese Tätigkeit führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten aufgrund der CoBoR. Denn nach der unwidersprochenen Förderpraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR werden im Rahmen des Corona-Pflegebonus im Bereich der stationären Langzeitpflege, konkret in Alten- und Pflegeheimen, nur professionelle pflegerische Tätigkeiten gefördert und nicht der Hausmeisterdienst, dem keine pflegerischen Aufgaben obliegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte auf der Basis der Richtlinie eine andere Förderpraxis verfolgt hätte, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich.
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Nach dem Vorbringen des Beklagten und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite wurden nach Überzeugung des Gerichts in der Förderpraxis vielmehr andere als pflegerischen Tätigkeiten in Altenheimen, konkret Hausmeistertätigkeiten, als solche nicht bewusst und der CoBoR folgend mit dem Corona-Pflegebonus bedacht (vgl. auch HessVGH, B.v. 4.2.2021 - 10 B 2762/20 - juris Rn. 11 und 14 zu einer Corona-Soforthilfe). Der Umstand, dass einzelne Fälle vorgekommen sind, in denen offenbar Förderungen im Widerspruch zur Richtlinie und zur gängigen Förderpraxis erfolgten und Personen unberechtigterweise den Corona-Pflegebonus erhalten haben, begründet keine andere Förderpraxis (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 - 14 A 1131/18 - juris Rn. 51). Denn es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der CoBoR eine solche richtlinienwidrige Abweichung gebilligt oder geduldet hätte. Die Verwaltungsvorschriften antizipieren die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willenserklärung der die Richtlinien erlassenden Behörde enthalten, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Weichen die Behörden in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund von einer Richtlinie ab, könnte eine stillschweigende Aufgabe oder eine Änderung der Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen Stelle - hier dem zuständigen Ministerium (Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege) - in seinem Willen aufgenommen und von diesem bewusst gebilligt und geduldet worden wäre (NdsOVG, U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 44). Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
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Vielmehr hat das LfP unwidersprochen im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 dazu ausgeführt, dass nicht mehr mit abschließender Sicherheit nachvollzogen werden könne, warum es zu einer Fehlbescheidung gekommen sei. Maßgeblich für die Entscheidung über die Bewilligung seien die Arbeitgeberbescheinigung sowie Angaben des Antragstellers bezüglich seiner Tätigkeit. Es sei möglich, dass von zwei Antragstellern einer nicht begünstigten Tätigkeit einer außerhalb seines originären Tätigkeitsbereichs tätig gewesen und ihm dies vom Arbeitgeber bescheinigt worden sei. Es könnte sein, dass zwei Antragsteller im gleichen Bereich unterschiedliche Angaben gemacht hätten. Zuletzt könnte es auch zu Fehlentscheidungen durch den Sachbearbeiter gekommen sein. Bei einem Masseverfahren von über 350.000 Anträgen könnten Fehler nicht ganz vermieden werden.
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Die Förderpraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie stellt sich daher vielmehr wie folgt dar. Nach Nr. 2 CoBoR sind begünstigt im Sinne der Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten (Nr. 2 Satz 1). Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist (Nr. 2 Satz 2) sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst (Nr. 2 Satz 4). Beispielhafte Aufzählungen der Begünstigten sind in den Anlagen 1, 2 und 3 zu den CoBoR näher ausgeführt (Nr. 2 Satz 5).
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Der Beklagte hat im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in ständiger Verwaltungspraxis eine zweistufige Prüfung vorgenommen wird. Zunächst kommt es darauf an, ob der jeweilige Antragsteller in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig ist und falls ja, ob die konkrete Tätigkeit nach Maßgabe der CoBoR im Sinne einer pflegerischen Tätigkeit förderfähig ist. Maßgeblich für eine Förderung ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten, dass beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 26; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980 Rn. 26; U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125, - juris Rn 32; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 27).
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Ausgehend hiervon war der Kläger im Antragszeitraum zwar in einer begünstigungsfähigen Einrichtung tätig. Jedoch ist die weitere Anspruchsvoraussetzung nach der ständigen Verwaltungspraxis, das Vorliegen einer konkreten pflegerischen Tätigkeit, nicht erfüllt. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Einrichtung des Klägers grundsätzlich förderwürdig sei. Aber es sei um die pflegerischen Tätigkeiten gegangen, die gefördert worden seien. Es möge seitens des Klägers sicherlich Kontakte zu Corona-Patienten gegeben haben sowie auch einen höheren Aufwand, aber der Pflegebonus sei eben für pflegerische Tätigkeiten. Er sei keine Risikozulage und keine Prämie für einen erhöhten Aufwand.
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Im Schriftsatz vom 10. Februar 2021 führte das LfP für den Beklagten weiter plausibel aus: Nach Nr. 2 Satz 5 CoBoR finde sich in den Anlagen zu den Richtlinien eine beispielhafte Auflistung von begünstigten Berufsbildern. Allen gemeinsam sei, dass es sich dabei um Pflegeberufe und um Berufe, die eine Tätigkeit eng an und mit alten, kranken und behinderten Menschen erfordere, handele. Die angegebene Tätigkeit des Klägers als Hausmeister im Altenheim würde weder in den Anlagen zur Richtlinie ausdrücklich benannt, noch sei sie gemäß den Antragsunterlagen im Rahmen der tatsächlichen Ausübung mit einer Tätigkeit der Pflege vergleichbar oder entspreche einer solchen. Aus dem Vorbringen des Klägers werde keine Tätigkeit erkennbar, die als pflegerisch zu bewerten sei. Zudem habe der Kläger keinen (Zeit-)Nachweis darüber erbracht, dass er tatsächlich in der Pflege eingesetzt gewesen sei.
27
Gemessen an der in der beschriebenen Weise gehandhabten Förderpraxis des Beklagten fällt der Kläger mit seiner konkreten Tätigkeit als Hausmeister, wie er sie auch nochmals in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht unter die gemäß der CoBoR begünstigten Personen. Denn Grund der Förderung nach der Richtlinie die pflegerische Tätigkeit Förderkriterium ist nicht der Kontakt zu infizierten Corona-Patienten gewesen. Der Corona-Pflegebonus ist kein Risikozuschlag und keine Gefahrenprämie oder Gefahrenzulage für ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, sondern als Ersatz für fehlende soziale Kontakt und auch den in dieser Beziehung überobligationsmäßigen Einsatz der Pflegekräfte gedacht. Es geht nicht um Gefahren, die prämiert werden sollten, sonst hätten auch viele weitere Gruppen unter die Richtlinie fallen müssen, wie Ärzte, Busfahrer, Verkäufer usw. (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris Rn. 27).
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Der Kläger hat selbst nicht behauptet, tatsächlich pflegerisch tätig gewesen zu sein, geschweige denn hat er entsprechende Nachweise vorgelegt, die eine pflegerische Tätigkeit belegen würden. Der Kläger hat insbesondere keine aussagekräftige Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt, die ihm ein entsprechendes pflegerisches Aufgabengebiet und förderfähige pflegerische Tätigkeiten konkret attestiert hätten (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1426; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980 Rn. 27 ff.; siehe auch VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 28).
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Die dargelegte richtliniengeleitete Verwaltungspraxis mit der Beschränkung des Corona-Pflegebonus auf pflegerische Tätigkeiten in Altenheimen unter Ausschluss der reinen Hausmeistertätigkeit von der Förderung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere orientiert sich diese Verwaltungspraxis in ermessensfehlerfreier Weise an sachlich vertretbaren Maßstäben und überschreitet nicht die Grenzen des Willkürverbotes.
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Denn es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2020 - 6 ZB 20.1652 - juris m.w.N.) und seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.727 - DVBl 2013, 1402). Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 - W 8 K 19.1546 - juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 - 16 K 6804/14 - juris m.w.N; jeweils. m.w.N.).
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Dem Gericht ist eine eigene erweiternde Auslegung versagt. Auch beim Corona-Pflegebonus kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gäbe und auch die Tätigkeit des Hausmeisters oder Haustechnikers hätte gefördert werden können. Willkür ist bereits dann zu verneinen, wenn sich der Beklagte bei der Festlegung der Förderfälle von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies ist wie ausgeführt hier der Fall, weil die Unterscheidung zwischen pflegerischer Tätigkeit und nichtpflegerischer Tätigkeit vertretbar und angesichts des Förderzwecks nachvollziehbar ist (vgl. zuletzt etwa VG Würzburg, U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980 Rn. 35 m.w.N.).
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Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinien bestehen unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten keine triftigen Anhaltspunkte. Die Nichtförderung des Klägers als Hausmeister mangels pflegerischer Tätigkeit ist nicht sachwidrig, sondern vertretbar.
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Denn der Pflegebonus ist - wie schon erwähnt - entsprechend den Ausführungen des Beklagten in ständiger Praxis keine Gefahrenzulage aufgrund eines erhöhten Risikos, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und wird - wie auch andere Klageverfahren belegen (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.1487 - juris; U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.2093 - juris; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1474 - BeckRS 2021, 6980 und U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris oder U.v. 15.3.2021 - W 8 K 20.1125 - juris, jeweils m.w.N.) - in ständiger Praxis auch nicht als solche verstanden. Vielmehr knüpft der Pflegebonus primär an den Umstand an, dass Pflegekräfte in stationären Einrichtungen im relevanten Zeitraum vielfach versuchen mussten, sozialen Ersatz für die Präsenz von Angehörigen zu leisten, welche aufgrund von Besuchsverboten die Einrichtungen nicht besuchen durften (vgl. Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Krahl vom 28.10.2020, LT-Drs. 18/11079, S. 2). Für die Begünstigung kommt es damit nicht auf ein erhöhtes Infektionsrisiko oder die Erschwernisse bzw. Herausforderungen, welchen sich Pflegende oder sonstige in den entsprechenden Einrichtungen Tätige aufgrund der pandemiebedingten Situation gegenübersahen, wie etwa erhöhte Vorsichts- oder Hygienemaßnahmen, sondern vielmehr auf die zusätzlich zu leistende Substitution sozialer Kontakte im stationären Bereich der Pflege. Die Beklagtenvertreter haben auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Corona-Pflegebonus keine Risikozulage und auch keine Prämie für einen erhöhten Aufwand ist. Liegen sachgerechte Kriterien wie hier vor, ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Beklagte bei seiner Abgrenzung nicht maßgeblich auf ein konkretes Kontaktverhältnis und/oder eine Gefährdungssituation oder auch sonstige besondere Belastungssituation abstellt bzw. nicht jede Person begünstigt, die mit möglichen Corona-Infizierten in Kontakt getreten sind oder sonst in irgendeiner Form unter Umständen einem höheren Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ausgesetzt war (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 - W 8 K 20.2093 - juris; U.v. 29.3.2021 - W 8 K 20.1574 - juris).
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Das Gericht verkennt nicht und stellt dem Kläger ausdrücklich nicht in Abrede, dass er als Hausmeister im Altenheim im maßgeblichen Zeitraum einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt war bzw. immer noch ist und auch gerade die Tätigkeit des Klägers in Kontakt mit möglichen Corona-Infizierten mit einem höheren Aufwand verbunden gewesen ist. Ausgehend von obigen Ausführungen führt dies aber nicht zu einer Anspruchsberechtigung im Hinblick auf den Pflegebonus nach den CoBoR und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, weil diese Umstände nicht Grund der Förderung waren und sind. Denn es sollten gerade nicht alle gefördert werden, die einem gesteigerten Infektionsrisiko ausgesetzt waren oder die, bei denen die Arbeit und das Tragen von Schutzausrüstung erschwert worden ist. Vielmehr wurde in einer bewusst ausdifferenzierten Regelung nur ein bestimmter Personenkreis als Begünstigter des Corona-Pflegebonus ausgewählt, und zwar neben den stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und dem Rettungsdienst, insbesondere die Pflege. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
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Nach alledem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die CoBoR- und/oder die Förderpraxis ermessensfehlerhaft oder willkürlich wären. Vielmehr erfolgt durch die bewusst getroffene Unterscheidung zwischen pflegerischen und anderen Tätigkeiten - wie schon ausgeführt - eine Gleichbehandlung mit allen anderen Personen im Hausmeisterdienst in parallelen Fallgestaltungen nach sachgerechten Kriterien. Der Kläger wird nicht anders behandelt als andere Antragsteller im Hausmeisterdienst, die konkret keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen bzw. solche nicht über eine Arbeitgeberbestätigung nachgewiesen haben. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung zu vergleichbaren Förderfällen vor.
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Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger - selbst bei einer rechtswidrigen Förderung einzelner anderer Personen, die die Voraussetzungen der CoBoR nicht erfüllen - „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ für sich beanspruchen kann (vgl. statt vieler BVerwG, U.v. 26.2.1993 - 8 C 20/92 - BVerwGE 92, 153 - juris Rn. 14 m.w.N.; Nds. OVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris Rn. 37 und 51 f.). Art. 3 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Personen, denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt wurden. Mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung hat der Beklagte wie schon ausgeführt keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Es ist nicht erkennbar, dass der Urheber der CoBoR eine betreffende Abweichung billigt oder duldet. Dafür bedürfte es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt einen dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einem im Nachhinein als fehlerhaft erkannte Rechtsanwendung im Einzelfall gerade nicht ergibt. Eine Abweichung in Einzelfällen ohne rechtfertigenden Grund ist wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes rechtswidrig und begründet keine Änderung der Verwaltungspraxis (NdsOVG, U.v. 24.3.2021 - 10 LC 203/20 - juris Rn 29.f.; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 - juris Rn. 42 und 44; VG München, U.v. 23.3.2021 - M 31 K 20.4082 - juris Rn. 42; vgl. auch Aschke in BeckOK, VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 50. Ed., Stand 1.1.2021, § 40 VwVfG Rn. 65 f. m.w.N.) und damit auch keinen Anspruch des Klägers. Denn der Kläger kann nicht verlangen, dass der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Beklagte gegenüber ihm gewissermaßen seinen Fehler wiederholt und entsprechend eine rechtswidrige Bewilligung der Förderung ausspricht. Vielmehr wird umgekehrt hinsichtlich der rechtswidrig Begünstigten ein Rücknahmeverfahren einzuleiten sein. Der Beklagte hat in seinem Vorbringen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der unberechtigten Auszahlung des Corona-Pflegebonus gemäß Nr. 8 CoBoR eine Rückforderung zu prüfen ist.
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Vor diesem Hintergrund ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung des Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NW, B.v. 29.5.2017 - 4 A 516/15 - juris), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine Abweichung von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge erfordern.
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Anhaltspunkte dafür, dass gerade beim Kläger ein derart atypischer Fall vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr betrifft die Nichtförderung von Hausmeistern (ohne zusätzliche pflegerische Tätigkeit) keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern betrifft eine gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation, die nach Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden sollte.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.