Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 17.05.2021 – W 8 K 20.1621
Titel:

Keine Ausnahmegenehmigung von Quarantäne zum Ausführen des Hundes

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, Abs. 5
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2
AV Isolation Nr. 2.3 S. 1, Nr. 4.4
Leitsatz:
Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht kommt angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus nur als letztes Mittel in Betracht; daher müssen Hundebesitzer zunächst alle Möglichkeiten erfolglos ausschöpfen, die Betreuung bzw. das Gassi-Gehen mit dem Hund durch Dritte zu organisieren. (Rn. 28 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Kontaktpersonen einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person, Quarantäneanordnung, Zustimmung zum Verlassen der Wohnung während der Quarantäne zum Ausführen des Hundes, Umzug der Kläger in ein Haus mit Garten, Wiederholungsgefahr fraglich, kein atypischer Ausnahmefall, Corona, Quarantäne, Ausnahmegenehmigung, Gassi, Hund, Ausführen, Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Fundstelle:
BeckRS 2021, 15338

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.
1
Die Kläger begehren die Feststellung ihres Anspruchs auf Erteilung der Zustimmung des Gesundheitsamts zum Ausführen ihrer Hündin während ihrer inzwischen beendeten häuslichen Quarantäne.
2
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind Ehepartner und haben einen Sohn, der am 20. Oktober 2020 positiv auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet wurde. Deshalb wurde jeweils mit E-Mail des Landratsamtes M.-Sp. vom 20. Oktober 2020 die häusliche Isolation der Kläger als Kontaktpersonen bis mindestens 8. November 2020 angeordnet.
3
Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 beantragte die Klägerin zu 1) beim Gesundheitsamt M.-Sp. die Erteilung einer Sondergenehmigung dafür, abwechselnd mit ihrem Mann, dem Kläger zu 2), während der häuslichen Isolation mit ihrer Hündin dreimal täglich auf die nahe gelegene Wiese gehen zu dürfen. Sie hätten hier keine Familie und auch sonst niemanden, der regelmäßig mit der Hündin rausgehen könnte. Sie würden alle Sicherheitsmaßnahmen beachten, Maske tragen und Abstand halten.
4
Mit E-Mail des Landratsamtes M.-Sp. vom 22. Oktober 2020 an die Kläger zu 1) und 2) wurde dieser Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die häusliche Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie 1 sei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten. Aus diesem Grund dürften Kontaktpersonen der Kategorie 1 während der Zeit der Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Es sei nicht ersichtlich, dass die häusliche Quarantäne für die Kläger mit unzumutbaren Belastungen verbunden sei oder unaufschiebbare Gründe vorlägen und deshalb eine Verkürzung der Quarantänezeit zwingend erforderlich wäre. Die Kläger hätten nicht dargelegt, ausreichend Bemühungen zur Fremdbetreuung unternommen zu haben. Zudem sei auf freiwillige Helferinnen und Helfer zu verweisen. Notfalls sei auch die Unterbringung des Hundes in einem Tierheim zumutbar.
5
Mit E-Mail des Gesundheitsamtes M.-Sp. vom 29. Oktober 2020 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Quarantäne für sie und ihre im Haushalt wohnende Tochter aufgrund geänderter Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) in Bezug auf die Quarantänedauer von Kontaktpersonen innerhalb der Wohngemeinschaft bereits heute beendet werden könne.
II. 1.
6
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, bei Gericht eingegangen am 29. Oktober 2020, ließen die Kläger Klage auf Verpflichtung des Landratsamtes M.-Sp. zur Erteilung einer Sondergenehmigung für das Ausführen ihrer Hündin erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Zur Familie gehöre eine fünf Jahre alte Hündin der Rasse „Deutscher Pinscher“. Die Hündin sei mit 13 Wochen zu den Klägern gekommen und diese seien seit jeher ihre Bezugspersonen. Außer den Klägern habe die Hündin noch vereinzelte Vertrauenspersonen, beispielsweise die Mutter der Klägerin zu 1) und eine Freundin der Familie. Weil die Kläger allerdings im Februar 2020 von L. nach K. umgezogen seien, würden die Vertrauenspersonen über 300 km, die Mutter aus W. sogar noch weiter wegwohnen. In der Stadt K. hätten die Kläger zwar schon gute Bekanntschaften gemacht, jedoch sei keine dieser Bekanntschaften eine Vertrauensperson der Hündin. Weil die Hündin ein eher unsicherer Hund sei und einen großen Beschützerinstinkt habe, gehe von ihr insofern eine geringe Gefahr aus, dass sie bei nahem Kontakt mit Fremden einen Maulkorb trage. Die Hündin sei nicht aggressiv und lasse sich auch streicheln. Allerdings könnte es in bestimmten Stresssituationen dazu kommen, dass sie sich nicht anders zu helfen wisse, als zu schnappen. In bestimmten Situationen werde ihr aus dem Grundsatz, besser Vorsicht als Nachsicht, ein Maulkorb angelegt. Die Hündin sei ein absolut an die Kläger gebundener Hund. Eine Betreuung durch fremde Menschen komme für die Hündin nicht in Frage, vor allem zur Sicherheit der Betreuenden. Die Unterbringung in einem Tierheim würde hier das Problem ebenfalls nicht lösen. Zum Schutz der Mitarbeiter müsste die Hündin dauerhaft einen Maulkorb tragen. Die Hündin wäre über Wochen hinweg isoliert von menschlichem Kontakt, der für eine Hündin, die dies gewohnt sei, allerdings unablässig sei. Auch Hunde könnten sich dann psychisch auffällig verhalten und sogar bleibende Schäden hervorrufen. Aus diesen Gründen hätten die Kläger einen Antrag gestellt, mit der Hündin dreimal täglich für eine kurze Zeit auf die nächstgelegene Wiese zu gehen. Diese sei laut Google Maps 150 m von der Wohnung der Kläger entfernt. Die Kläger hätten einen Anspruch auf ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Zunächst habe die Behörde hier ihr Ermessen nicht ausgeführt. Sie habe in ihrer Ablehnung lediglich Textbausteine verwendet und sei nicht einmal auf die persönliche Situation der Kläger eingegangen. Es sei vielmehr die einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg zugrundeliegende Begründung kopiert und eingefügt worden. Die Ablehnung sei vorliegend nicht das mildeste Mittel und damit unverhältnismäßig. Das Virus könne sich dann ausbreiten, wenn eine mit dem Virus infizierte Person oder eine Kontaktperson tatsächlichen Kontakt mit einer anderen Person habe. Dieser Kontakt entstehe nicht, sofern man auf direktem Weg zu einer nahegelegenen Wiese gehe mit Mund- und Nasenschutz und jeglichen Kontakt zu herumlaufenden Personen meide. Der Sinn und Zweck wäre beispielsweise bei alltäglichen Erledigungen, wie dem Besorgen von Lebensmitteln oder zur Post gehen, gefährdet, da hier tatsächlich Kontakt zu anderen Menschen bestehe. Ein milderes Mittel wäre gewesen, z.B. feste Zeiten zum Gassi-Gehen festzulegen. Hierfür könne man sich auf Zeiten beschränken, in denen tatsächlich ein Treffen auf andere Menschen fast auszuschließen sei. Außerdem sei es allgemein bekannt, dass sich Viren vor allem in geschlossenen Räumen schnell übertrügen. Auch aus diesem Grund sei es unverständlich, welche Gefahr die Kläger darstellen sollten, wenn sie sich für ein paar Minuten draußen aufhielten. Des Weiteren sei absolut widersprüchlich, wieso es die Verordnung hergebe, dass eine Kontaktperson oder eine mit Corona infizierte Person für einen Abstrich die Quarantäne insofern unterbrechen dürfe, dass sich diese Person eigenständig auf den Weg zum Arzt begeben könne, während der kurze Weg zu einer Wiese mit einem Hund eine Gefahr darstellen solle. Zusätzlich seien in Nrn. 2.3 und 2.5 „IfSG“ (gemeint wohl: AV Isolation) sogar Ausnahmen fest verankert. Auch in Nr. 4.4 „IfSG“ (gemeint wohl: AV Isolation) sei eine begründete und nachvollziehbare Ausnahme geregelt. Auch bei dieser Ausnahme würde vermutlich Kontakt zwischen der Verdachtsperson und anderen Personen entstehen. Diese beschriebenen Auflagen könnte man auch im vorliegenden Fall anwenden, beispielsweise die Verpflichtung ständigen Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung oder auch das Tragen von Handschuhen und das Verbot der Kommunikation mit anderen Menschen. Das Einhalten wäre sogar insoweit kontrollierbar, dass es, wie beschrieben, als Auflage gelte, nur zu bestimmten Zeiten mit dem Hund die Wohnung zu verlassen. Letztendlich hätten die Kläger nach dem Tierschutzgesetz dafür Sorge zu tragen, dass es dem unter ihrem Schutz stehenden Tier gesundheitlich gut gehe. Bei dem Ablehnungsbescheid habe eine Ermessensreduzierung auf Null stattgefunden, obwohl das Gesundheitsamt einen Ermessensspielraum gehabt habe und diesen auch hätte ausüben müssen.
7
Mit Schriftsatz vom 3. November 2020, eingegangen bei Gericht am 4. November 2020, ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen, die Verpflichtungsklage vom 28. Oktober 2020 werde geändert in eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Diese Änderung sei statthaft, denn es sei eine Erledigung nach Klageerhebung eingetreten. Die Kläger hätten ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Es drohe in absehbarer Zeit ein vergleichbarer Sachverhalt aufzutreten. Die Kinder der Kläger würden weiterhin die Kindertagesstätte besuchen. Dass sich eines der beiden Kinder (wieder) dort an dem Virus anstecke, sei nicht ausgeschlossen. Des Weiteren sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Kläger selbst an dem Virus ansteckten oder Kontakt zu einer mit dem Virus angesteckten Person hätten. Solange die Anordnung zur häuslichen Isolation in der Form ausgesprochen werden dürfe, bestehe die Gefahr, dass die Kläger dieser wieder unterlägen. Die Änderung der Klageart sei auch zur Rehabilitation notwendig. Die Kläger empfänden es als absolute Missachtung ihnen und ihrem Hund gegenüber, dass von ihnen verlangt werde, ihr Familienmitglied in ein Tierheim zu bringen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Februar 2021 ließen die Kläger ergänzend ausführen, dass sie am 27. Januar 2021 in die …-straße … in T. gezogen seien. Die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände bestünden im Wesentlichen unverändert fort. Die Kläger seien zur Antragstellung in genau derselben Situation wie zum Zeitpunkt der Ablehnung des Verwaltungsaktes gewesen. Der Hund lebe immer noch in der Familie und habe sich auch in der kurzen Zeit charakterlich nicht verändert, weshalb eine vorübergehende Abgabe an eine fremde Person immer noch unzumutbar wäre. Auch bestünden immer noch die Rechtsgrundlagen für die Quarantänemaßnahmen und die Kinder würden noch den Kindergarten besuchen. Es sei schon völlig fraglich, wieso der Beklagte eine Studie vorlege, nach der sich die Empfänglichkeit des Virus bei Kindern geringer zeige als bei Erwachsenen, ein paar Wochen zuvor allerdings alle Kinder der Einrichtung sich in häusliche Quarantäne hätten begeben müssen. Hierbei handle es sich um gegensätzliches Handeln des Beklagten. Wenn die Empfänglichkeit geringer sei, sei die pauschale Quarantäneanordnung an sich schon zweifelhaft. Zudem liege beim Gassi-Führen eines Hundes ein unaufschiebbarer Grund vor. Des Weiteren habe es sich bei den Klägern lediglich um Kontaktpersonen gehandelt, aber nicht um positiv auf das Virus getestete Personen. Eine Quarantäneanordnung treffe nicht alle Hundebesitzer gleichermaßen. So seien Hundebesitzer, welche nicht über einen privat zugänglichen Garten verfügten, anderen Hundebesitzern gegenüber insofern schon deshalb benachteiligt. Denn Hundebesitzer, welche am Haus oder an der Wohnung über einen privat zugänglichen Garten verfügen würden, hätten das vorgetragene Problem der Kläger nicht. Die Kläger hätten keine Möglichkeiten gehabt, über welche sie Bemühungen hätten anstrengen können. Der Beklagte habe nicht erklärt, inwiefern das Ziel der Quarantänemaßnahme, nämlich das Unterbrechen der Infektionsketten, durch das Gassi-Gehen mit der Hündin beeinträchtigt gewesen wäre.
9
2. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 führte das Landratsamt M.-Sp. für den Beklagten zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig, da ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog nicht bestehe. Ein Rehabilitationsinteresse scheide bereits deshalb aus, weil eine diskriminierende, grundrechtsrelevante Außenwirkung der streitgegenständlichen Entscheidung nicht vorliege. Die Kläger hätten weder dargelegt, noch sei sonst ersichtlich, inwiefern sich aus der versagten Ausnahme der Quarantäneverpflichtung eine Stigmatisierung ergebe, die geeignet sei, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Auch liege eine hinreichende Wiederholungsgefahr nicht vor. Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reiche ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen. Außerdem müssten die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert fortbestehen und konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholung geltend gemacht werden und vorliegen. Die Kläger hätten lediglich die allgemein seit Beginn der Corona-Pandemie für jedermann bestehende Gefahr geltend gemacht, als enge Kontaktperson oder Verdachtsperson einer Quarantäneverpflichtung ausgesetzt zu werden. Diese Wahrscheinlichkeit sei für Eltern, deren Kinder einen Kindergarten oder eine Kindertagesstätte besuchen, nicht höher als für die Allgemeinbevölkerung, zumal keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, dass Besucher dieser Einrichtungen statistisch stärker von Infektionen mit SARS-CoV-2 betroffen seien als die Allgemeinbevölkerung. Vielmehr hätte sich in Studien bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen meist eine geringere Empfänglichkeit gezeigt. Kinder im Kindergartenalter seien weniger empfänglich für eine Infektion gewesen als Kinder im Schulalter. Zudem sei nicht vorhersehbar, ob - selbst für den Fall, dass die Kläger erneut einer Quarantänepflicht unterlägen - sodann eine vergleichbare Situation vorliege, die einen Anspruch auf eine Ausnahme von der Quarantänepflicht begründe. Die Entscheidung könne nicht ungeachtet der dann vorliegenden konkreten Umstände im vorliegenden Verfahren vorweggenommen werden. Die Klage sei auch unbegründet, da den Klägern ein Anspruch auf die begehrte Ausnahme von der bestehenden Quarantäneverpflichtung nicht zustehe. Nach Nr. 2.3 Satz 1 der Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 18. August 2020 geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (AV Isolation) habe das Verlassen der Wohnung während der Dauer der Quarantäne nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes erfolgen dürfen. Die Problematik eines zu versorgenden Hundes treffe im Fall einer Quarantäneanordnung alle Hundebesitzer gleichermaßen. Die Kläger hätten ausreichende Bemühungen zur Fremdbetreuung ihrer Hündin bei Antragstellung nicht dargelegt. Insbesondere seien keine Gründe vorgetragen worden, die eine Ausnahmestellung der Kläger gegenüber anderen Hundebesitzern in vergleichbarer Situation hätten begründen können. Der Schutz der Gesundheit des Einzelnen und das damit begründete überragende öffentliche Interesse an einer Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus sei daher mit dem individuellen Einzelinteresse der Kläger abzuwägen und zugunsten des öffentlichen Interesses zu gewichten gewesen. Die Notwendigkeit der kraft der AV Isolation geltenden Quarantänemaßnahme werde auch seitens der Klagepartei nicht in Abrede gestellt. Die sich aus einer Quarantänesituation für Hundebesitzer ergebende Problematik treffe jeden Hundehalter gleichermaßen. Jeder Hundehalter müsse deshalb geeignete Maßnahmen treffen für den Fall, dass er selbst nicht in der Lage sei, das Tier artgerecht zu versorgen. Auch andere Lebenssituationen könnten zu vergleichbaren Situationen führen. Es liege ausschließlich in der Verantwortung der Klagepartei, für derartige Ausnahmesituationen eine Lösung zu finden. Die Anordnung einer Quarantäne für Kontaktpersonen der Kategorie 1 diene dem Zweck, ein mögliches Infektionsrisiko für Dritte durch die von der Quarantäne betroffene Person auszuschließen. Die tägliche mehrfache Unterbrechung der Quarantäne mit nicht sicher auszuschließendem Kontakt zu außerhalb des Hausstands der Kläger stehenden Dritten durch regelmäßiges Gassi-Gehen würde eine Quarantäneanordnung letztendlich ad absurdum führen. Es sei daher den Klägern durchaus zuzumuten, Angebote Dritter (ehrenamtliche Angebote, gewerbliche Gassi-Führer, Tierheim) tatsächlich anzunehmen und die für den eigenen Hund verträglichste Lösung anzunehmen. Diese Auffassung habe auch das Verwaltungsgericht Freiburg in einer vergleichbaren Situation vertreten. Dieser Bewertung schließe sich das Landratsamt M.-Sp. im vorliegenden Fall an, zumal nicht ersichtlich sei, dass hier besondere Umstände vorlägen, die eine Fremdbetreuung unmöglich machen würden. Der Schutz Dritter, die mit dem Gassi-Gehen beauftragt werden könnten, könne hier ohne Gewöhnungsanforderung an den Hund durch Anlegen des Maulkorbes einfach zu bewerkstelligen sein, da der Hund das Anlegen des Maulkorbes gewohnt sei. Sowohl gewerbliche als auch ehrenamtliche Hundegassi-Führer würden ermöglichen, dass der Hund nur für die Dauer der täglichen Gassi-Gänge einen Maulkorb tragen müsse und sozialen Kontakt erfahre ohne längerfristige Trennung von seinen Bezugspersonen. Professioneller Umgang mit dem Hund sei auch bei erfahrenem Personal im Tierheim sichergestellt. Eine möglicherweise befürchtete psychische Beeinträchtigung des Tieres könne dem Infektionsschutz von Menschen, der durch die Quarantänemaßnahme erzielt werde, jedenfalls nicht übergeordnet werden.
10
3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. November 2020 (W 8 E 20.1622) wurde das auf die Verpflichtung des Landratsamtes M.-Sp. zur Erteilung einer Sondergenehmigung für das zeitweilige Verlassen der Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Eilverfahren der Kläger aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.
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In der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2021 übergab der Beklagtenvertreter die schriftliche Zustimmung des aufgrund des Wohnungswechsels der Kläger zuständigen Landratsamtes W. zur Fortführung des Verwaltungs(streit) verfahrens.
12
Die Kläger beantragten,
Es wird festgestellt, dass das Landratsamt M.-Sp., Gesundheitsamt, verpflichtet war, den Klägern im Zeitpunkt unmittelbar vor Mitteilung der Beendigung der Quarantäne die ausdrückliche Zustimmung darüber zu erteilen, während der Isolation mit ihrer Hündin dreimal täglich für je zehn Minuten die Wohnung verlassen zu dürfen.
13
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 8 E 20.1622) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg, da schon sehr viel für ihre Unzulässigkeit spricht und sie jedenfalls unbegründet ist.
16
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO.
17
Die Änderung der mit Klageschrift vom 23. Oktober 2020 ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobenen Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist gem. § 173 Satz 1 i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes zulässig. § 91 VwGO ist insoweit nicht anwendbar. Durch die Mitteilung des Landratsamtes M.-Sp. am 29. Oktober 2020, dass aus Infektionsschutzgründen keine Quarantäne mehr erforderlich ist, hat sich das Verpflichtungsbegehren der Kläger inzwischen erledigt.
18
Mit dem Umzug der Kläger in den Landkreis W. am 27. Januar 2021 wurde im Übrigen das Landratsamt Würzburg für die Erteilung einer Zustimmung nach Nr. 2.3 Satz 1 der Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 14. April 2021 zuständig, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG. Das Landratsamt Würzburg hat mit Erklärung vom 22. März 2021 seine Zustimmung nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zur abschließenden Durchführung des noch laufenden Verwaltungsverfahrens und auch des gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahrens erteilt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
19
Die auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Klagebefugnis der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog ist vorliegend zu bejahen, da jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass für die geltend gemachten subjektiven Rechte der Kläger ein Anspruch nach Nr. 2.3 Satz 1 der AV Isolation i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG bestand.
20
Es bestehen jedoch schon durchgreifende Zweifel, ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist.
21
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger unter dem Aspekt eines Rehabilitationsinteresses ist nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses genügt nicht ein lediglich abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob nachteilige Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Der Wunsch nach Genugtuung ist nicht ausreichend (VG Augsburg, GB.v. 16.11.2020 - Au 9 K 20.575 - juris Rn. 28).
22
Eine Herabsetzung des Ansehens der Kläger in der Öffentlichkeit durch die durch das Landratsamt M.-Sp. erfolgte Ablehnung der Erteilung einer ausdrücklichen Zustimmung zum Ausführen ihrer Hündin während der Zeit der Quarantäne ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Zustimmung ist nicht geeignet, das Ansehen der Kläger in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen und ihnen gegenüber eine rufschädigende Wirkung zu entfalten. Auch die Möglichkeit, bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, begründet kein Rehabilitierungsinteresse. Die Kläger haben nicht vorgetragen, einen Bußgeldbescheid erhalten zu haben.
23
Für die von den Klägern ferner geltend gemachte Wiederholungsgefahr ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen bzw. begehrt wird, sondern es müssen darüber hinaus die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der Wunsch nach einer Klärung abstrakter Rechtsfragen (BVerwG, U.v. 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 21; Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 126). Die Wiederholungsgefahr begründet deshalb ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll (BeckOK, VwGO, 57. Edition, Stand: 1.4.2021, § 113 Rn. 87.2).
24
Im konkreten Fall ist angesichts der noch bestehenden Corona-Pandemie der Eintritt einer vergleichbaren Situation in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich möglich. Dass seit dem 15. April 2021 die AV Isolation vom 14. April 2021 gilt, während im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses die AV Isolation vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020, gegolten hat, steht dem nicht entgegen, da auch nach der aktuell geltenden AV Isolation vom 14. April 2021 enge Kontaktpersonen, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen während der Zeit der Quarantäne oder Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen dürfen (Nr. 2.3 Satz 1).
25
Es fehlt jedoch an der konkreten Gefahr des Erlasses eines vergleichbaren - bezogen auf die Zustimmung ablehnenden - Verwaltungsaktes unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen.
26
Nach dem Vorbringen der Kläger haben sie weiterhin keine Bekanntschaften, an die auch die Hündin gewohnt ist und die die Hündin ausführen könnten. Allerdings erklärten die Kläger in der mündlichen Verhandlung, das Haus, in welches sie am 27. Januar 2021 gezogen seien, verfüge über einen kleinen Garten. Dies spricht für eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Umstände. Auch wenn die Gartenfläche nach Angaben der Kläger nur etwa 50 m² groß ist, steht diese grundsätzlich für den Auslauf der Hündin der Kläger zur Verfügung. Nach Nr. 2.3 Satz 2 der AV Isolation vom 14. April 2021 ist während der Quarantäne der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten allein gestattet. Die Klägerbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 18. Februar 2021 selbst vorgetragen, dass Hundebesitzer, welche am Haus oder an der Wohnung über einen privat zugänglichen Garten verfügen, das vorgetragene Problem der Kläger nicht haben. Dass dem Wohl der Hündin nur durch Joggen mit dieser über mehrere Kilometer Genüge getan werden könnte, wurde über das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinaus, dass dies dem Bewegungsdrang der Hündin eher Genüge tue, nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern gestellten Antrag. Somit spricht vorliegend alles für das Verneinen einer Wiederholungsgefahr.
27
Demnach mangelt es bereits am Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Kläger und damit an der Zulässigkeit der Klage.
28
2. Die Klage ist darüber hinaus unbegründet. Die Kläger hatten zum Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Anspruch auf Erteilung der ausdrücklichen Zustimmung des Landratsamtes Mains-Spessart, Gesundheitsamt, zum zeitweiligen Verlassen der Wohnung um ihre Hündin auszuführen nach Nr. 2.3 Satz 1 der AV Isolation vom 18. August 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2020 (im Folgenden: AV Isolation) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 4 entsprechend i.V.m. Satz 5 VwGO). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Klägern angeführten Möglichkeit, der Erteilung einer Zustimmung unter Auflagen, wie die Beschränkung des Gassi-Gehens auf feste Zeiten, zu denen nach dem klägerischen Vortrag fast auszuschließen sei, auf andere Menschen zu treffen, und die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Abstandhalten.
29
Die der inzwischen beendeten Quarantäne der Kläger zugrundeliegende AV Isolation wird von den Klägern ausdrücklich nicht angegriffen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung keine Bedenken bestehen (vgl. VG München, B.v. 29.10.2020 - M 26b S 20.5392 - juris).
30
Aus der Nr. 2.3 Satz 1 der AV Isolation selbst bzw. ihrer Begründung ergeben sich keine näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Zustimmung durch das Gesundheitsamt. Grundsätzlich darf eine Zustimmung jedoch nur erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Verbotsnorm nicht beeinträchtigt wird, d.h. soweit es infektiologisch verantwortet werden kann (vgl. VG Schwerin, B.v. 11.4.2020 - 15 B 487/20 SN - juris Rn. 2). Bei der Frage der Erteilung einer Ausnahme von der strikten Isolation ist ein Ermessen auszuüben, im Rahmen dessen die Behörde den Zweck der Ermächtigung zu beachten und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, Art. 40 BayVwVfG (VG Regensburg, B.v. 4.8.2020 - RN 14 E 20.1311 - juris Rn. 77). Aus Sinn und Zweck der AV Isolation und einem Vergleich mit der Regelung in Nr. 4.4 der AV Isolation (Möglichkeit der Ausnahmeregelung bei einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur) ergibt sich, dass eine Zustimmung zum Verlassen der Wohnung die Ausnahme darstellen soll und damit eine atypische Situation bzw. Ausnahmesituation erfordert. Eine solche könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn aufgrund individueller Umstände dem Absonderungsverpflichteten die Befolgung der Pflicht zur Isolation ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. zu § 1 Abs. 9 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung NdsOVG, B.v. 2.3.2021 - 13 ME 72/21 - juris Rn. 13).
31
Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb für beide Kläger und nicht nur für einen der beiden die Zustimmung zum Ausführen der Hündin während der Quarantäne wie begehrt erforderlich war. Für die Erforderlichkeit eines abwechselnden Gassi-Gehens der Kläger mit ihrer Hündin bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nichts vorgetragen.
32
Eine Quarantäneanordnung stellt zudem grundsätzlich alle betroffenen Hundebesitzer vor die gleiche Problematik der Versorgung des Hundes - auch in sonstigen Notfällen. Ein Tierhalter muss ein Tier grundsätzlich artgerecht halten und dem Tierwohl gerecht werden (vgl. § 2 TierSchG). Dieser Pflicht kann jedoch auch auf andere Weise als durch das eigenhändige Ausführen der Hündin durch die Kläger selbst Genüge getan werden, insbesondere durch das Einschalten Bekannter oder Dritter. Zwar haben die Kläger erklärt, die Hündin sei im Verhalten eher unsicher und sie hätten keine Familienangehörigen in der Nähe und auch keine sonstige Vertrauensperson, der die Hündin anvertraut werden könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Hündin nach dem klägerischen Vortrag das Tragen eines Maulkorbs bereits gewohnt ist, was nach Anlegen des Maulkorbs durch die Kläger das Ausführen der Hündin durch einen Dritten erleichtert. Zudem legt die Hündin nach den Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Beschützerinstinkt vor allem in Bezug auf die Kinder der Kläger an den Tag. Diese wären jedoch beim Ausführen der Hündin nicht dabei gewesen, was demnach die Gefahr reduziert hätte. Die Kläger haben zudem nicht dargelegt, diese Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft zu haben, insbesondere überhaupt einen Versuch der Betreuung bzw. des Gassi-Gehens mit der Hündin durch Dritte wie z.B. ehrenamtliche Helfer unternommen zu haben und dass dieser gescheitert sei. Es wurde auch nicht durch ein Gutachten belegt, dass die Hündin nicht durch eine fremde Person ausgeführt werden konnte.
33
Ferner bestand die weitergehende Möglichkeit der Betreuung der Hündin in einem Tierheim. Es ist davon auszugehen, dass die Betreuung im Tierheim professionell ist und dort Erfahrung auch im Umgang mit Hunden mit speziellem Charakter, insbesondere mit Beschützerinstinkt, besteht, und der Hündin durch einen dortigen Aufenthalt kein Schaden zugefügt wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Quarantäne der Kläger zeitlich (bis zunächst 8. November 2020) befristet war und eine Trennung der Hündin von ihren Bezugspersonen nur von kurzer Dauer gewesen wäre.
34
Ein atypischer Einzelfall ist hier folglich nicht gegeben. Ob durch das Ausführen der Hündin durch die Kläger tatsächlich überhaupt keine infektiologische Gefahr bestanden hätte, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, ist äußerst fraglich, aber insoweit unerheblich.
35
Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Erteilung der begehrten Zustimmung zur Ermöglichung einer tiergerechten Haltung zwingend erforderlich war. Zwar stellt die Quarantäne für die Kläger eine massive Beschränkung der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar, wobei jedoch nach der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungssystematik ein Eingriff nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in diesem Stadium noch nicht stattfinden soll (vgl. VG Würzburg, B.v. 30.10.2020 - W 8 S 20.1625 - juris Rn. 31). Eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass das zuständige Gesundheitsamt verpflichtet gewesen war, den Klägern die begehrte Zustimmung zum zeitweiligen Verlassen der Wohnung zwecks Ausführen ihrer Hündin während der Quarantäne zu erteilen, war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verhältnismäßigkeit, da der mit der AV Isolation bezweckte Schutz von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit vorrangig ist gegenüber dem klägerischen Interesse, dass ihre Hündin durch ihr bekannte Bezugspersonen ausgeführt wird. Angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie war für die Kläger eine Quarantäne-Situation nicht völlig unvorhersehbar und es war ihnen deshalb zuzumuten, für den Fall ihrer Quarantäne - wie auch für mögliche andere Fälle - hinsichtlich des Ausführens ihres Hundes Vorkehrungen zu treffen. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht kommt angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus nur als letztes Mittel in Betracht (vgl. VG Freiburg, B.v. 28.4.2020 - 4 K 1509/20 - juris Rn. 22 f.). Zu einer anderen Beurteilung führt demnach auch nicht die von den Klägern angeführte Möglichkeit, eine Zustimmung unter Auflagen zu erteilen. Zudem ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kläger beim Ausführen des Hundes anderen Personen begegnen, sondern eher bei lebensnaher Betrachtung wahrscheinlich ist.
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3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.