Inhalt

VG München, Urteil v. 01.06.2021 – M 19L DK 19.3126
Titel:

Disziplinarklage betreffend Zurückstufung

Normenketten:
BeamtStG § 34 S. 1, S. 2, § 35 S. 2
BayDG Art. 9 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 16 Abs. 2
Leitsatz:
Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiter muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, dh ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt es sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat. Die schwerste Disziplinarmaßnahme kommt bei der pflichtwidrigen Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit als solche bereits in hohem Grade pflichtwidrig erscheint oder als Folge der Nebentätigkeit zusätzliche Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Gewicht hinzu kommen, wie etwa die grobe Vernachlässigung der Dienstleistungspflicht im Hauptamt. (Rn. 72 – 73) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abweisung einer Disziplinarklage, Maßnahmeverbot, das der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge entgegensteht, Verstöße gegen Nebentätigkeitsrecht und private Nutzung des Dienst-PCs durch Finanzbeamten, Abweisung, Disziplinarklage, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Nebentätigkeit, private Nutzung Dienst-PC, Finanzbeamter, Dienstunfähigkeit, Wiedereingliederung, Dienstzeit, Pflicht sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Dienst zu widmen, Gehorsamspflicht, Gesunderhaltungspflicht, Pflicht zu achtungswürdigen und vertrauenswürdigen Verhalten, Verzögerung, Genesung, innerdienstliches Fehlverhalten, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Disziplinarmaßnahme, Schwere, Dienstvergehen, Beeinträchtigung, Vertrauen, Verhältnismäßigkeit, langer Zeitraum, Dauer, Disziplinarverfahren, verminderte Schuldfähigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2021, 14997

Tenor

I. Die Disziplinarklage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Zurückstufung des Beklagten.
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1. Der am ... 1962 geborene Beklagte schloss seine Schullaufbahn am 13. Mai 1982 mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ab. Vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1992 war er als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr.
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Am 1. Oktober 1992 trat der Beklagte als Finanzanwärter unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Bayerischen Steuerverwaltung. Am 31. Oktober 1995 bestand er die Anstellungsprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung mit der Prüfungsgesamtnote ausreichend (Platz 289 unter 364 Prüfungsteilnehmern). Seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 6. Mai 1998. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgte seine letzte Ernennung zum Steueramtmann (Besoldungsgruppe A 11). Der Beklagte war vom 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2020 beim Finanzamt … tätig und dort an verschiedenen Stellen eingesetzt, zuletzt als Bearbeiter in der Insolvenzstelle/EDV-Bearbeitung und zu 15% als Sachbearbeiter Risikomanagement. Er war seit 2018 außerdem Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, vorher war er seit 2014 stellvertretende Vertrauensperson. Sein Stellenanteil beträgt seit 1. Juli 2019 wieder 100%.
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Der Beklagte erhielt in den periodischen Beurteilungen 2006 9 Punkte, 2009 7 Punkte und 2012 erneut 9 Punkte. Die Beurteilungen für die nachfolgenden Beurteilungszeiträume wurden aufgrund des vorliegenden Disziplinarverfahrens zurückgestellt.
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Der Beklagte erkrankte im Jahr 2008 an einer Enzephalitis. Er ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60% schwerbehindert. Seine Behinderung besteht aus einer Hirnschädigung mit Teilleistungsstörung nach Enzephalitis, einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und einem operierten Bandscheibenschaden.
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Im Zeitraum vom 14. April 2008 bis einschließlich 9. Juli 2010 war der Beklagte ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Vom 12. Juli 2010 bis 31. Oktober 2011 erfolgte beim Finanzamt N.-U. eine Wiedereingliederung mit stufenweiser Anhebung der Stundenzahl von 4 auf 6 Stunden täglich; ab 1. November 2011 betrug die tägliche Arbeitszeit 7 Stunden. Ab 3. Juli 2013 war er erneut dienstunfähig erkrankt. Eine Wiedereingliederung erfolgte vom 3. bis 31. Dezember 2013 mit täglich 3 Arbeitsstunden. Seit 30. April 2020 ist er erneut kontinuierlich dienstunfähig erkrankt.
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Der Beklagte ist in dritter Ehe verheiratet und hat 2 Kinder. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 12. Januar 2011 wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegen ihn eröffnet, das inzwischen aufgehoben wurde. Er ist mit Ausnahme der vorliegenden Vorwürfe straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
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2. Das Bayerische Landesamt für Steuern leitete mit Vermerk vom 28. Februar 2014 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung vom 3. März 2014 setzte es ihn hiervon in Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Äußerung ein. Mit Schriftsatz vom 7. April 2014 bestellte sich der dbb für den Beklagten. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 erklärte der dbb auf Anfrage des Bayerischen Landesamts für Steuern, dass der Beklagte einer Durchsuchung seines Stand Alone PCs zustimme. Eine Sicherung der Daten fand am 21. Mai 2014 statt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 informierte das Bayerische Landesamt für Steuern den Bezirksvertrauensmann der Schwerbehinderten von der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Mit Vermerk vom 16. Juni 2014 dehnte es das Verfahren auf weitere Vorwürfe aus. Mit Verfügung vom selben Tag setzte es den dbb hiervon in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Anfragen des Bayerischen Landesamts für Steuern zu Nebentätigkeiten des Beklagten beantworteten die … Group mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, der Verein zur Förderung … e.V. mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 und die P. B. GmbH mit Schreiben vom 3. November 2014. Mit Schreiben vom 29. April 2015 entschuldigte sich der Beklagte schriftlich beim Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Steuern für seine Verfehlungen. Das Bayerische Landesamt für Steuern dehnte das Disziplinarverfahren erneut mit Vermerk vom 2. Dezember 2015 aus. Mit Verfügung vom selben Tag teilt es dies dem dbb mit und räumte ihm nochmals Gelegenheit zur Äußerung ein. Ein vom Bayerischen Landesamt für Steuern angefordertes Persönlichkeitsbild wurde unter dem Datum des 3. Dezember 2015 vom Leiter des Finanzamts … erstellt. Mit Verfügung vom 19. März 2018 fasste das Bayerische Landesamt für Steuern das Ergebnis der Ermittlungen zusammen, übermittelte es an den dbb und räumte ihm erneut Gelegenheit zur Äußerung ein. Der dbb erhielt im Laufe des Disziplinarverfahrens auch mehrfach Akteneinsicht und machte mit Schriftsätzen vom 29. April 2015, 6. Januar 2016 und 13. Juni 2018 von seinem Äußerungsrecht Gebrauch. Vor Erhebung der Disziplinarklage beteiligte das Bayerische Landesamt für Steuern die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten und den Bezirkspersonalrat, die mit Schreiben vom 22. bzw. 23. Oktober 2018 keine Einwendungen gegen die Klageerhebung erhoben.
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3. Das Bayerische Landesamt für Steuern erhob am 2. Juli 2019 Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht München gegen den Beklagten mit dem Antrag,
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gegen ihn die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu auszusprechen.
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Zur Begründung führte es aus, dem Beklagten seien folgende Sachverhalte vorzuwerfen:
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(1) Unberechtigte Nutzung des dienstlichen Stand Alone PCs
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In der Bewertungsabteilung, in der er vom 19. Juli 2010 bis 10. April 2014 als Bearbeiter tätig gewesen sei, sei ihm und seinen Kollegen ein Stand Alone PC zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte habe den PC während der Arbeitszeit in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, dabei im Internet gesurft und ihn für diverse Nebentätigkeiten verwendet. Der PC sei im einzelnen wie folgt genutzt worden:
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Im November 2011 sei an 4 Tagen eine unbefugte private Nutzung erfolgt. Zum einen seien 2 private Fotos, zum anderen eine Datei zu seiner Nebentätigkeit bei der …-Group im Papierkorb abgelegt gewesen. Außerdem seien 8 Dateien mit Excel Übungen heruntergeladen worden (Disziplinarakte = DA Bl. 127).
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2012 sei der PC an 20 Tagen mit 49 Zugriffen unbefugt genutzt worden. Dabei seien 23 dem Beklagten zuordenbare Dateien gespeichert worden und 26 Zugriffe im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten erfolgt (DA Bl. 128 f.).
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2013 sei an 30 Tagen eine unbefugte Nutzung mit 67 Zugriffen erfolgt. 56 private Fotos und Dateien seien gespeichert worden, 11 weitere dem Beklagte zuordenbare Zugriffe seien erfolgt (DA Bl.130 - 132).
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2014 habe der Beklagte an 20 Tagen insgesamt 329 Mal unberechtigt auf den PC zugegriffen. 25 private Fotos und Dateien seien gespeichert worden, 276 offensichtlich private Internetzugriffe lägen vor. Weitere 28 Zugriffe stünden im Zusammenhang mit seinen Nebentätigkeiten (DA Bl. 133 - 143).
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Die Downloads von Excel und Word Übungen seien in direktem Zusammenhang mit den ausgeübten Nebentätigkeiten des Beklagten zu sehen. Der beispielhaft überprüfte Browserverlauf von Google Chrome vom 4. bis 18. Februar 2014 habe ergeben, dass der zeitliche Verlauf der Internetnutzung nahezu identisch sei mit seinen Dienstzeiten. An seinen Urlaubstagen sei kein Browser-Verlauf aufgezeichnet, was den Schluss zulasse, dass er das Internet sehr intensiv genutzt und im Zuge dessen seine dienstlichen Aufgaben vernachlässigt habe. Seine Arbeitsleistung werde als zu gering eingestuft, das Arbeitsergebnis als ungenügend, da grob fehlerhaft.
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(2) Ausübung der Nebentätigkeiten während der Dienstzeit
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Im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit für das Marktforschungsinstitut … Group seien 13 Testangebote aus dem Zeitraum 2012 bis 12. Februar 2014 gespeichert gewesen. Der Beklagte habe seine nicht genehmigte Nebentätigkeit damit auch während der Dienstzeit insoweit ausgeübt, als er diverse Angebote gelesen und gespeichert habe. Hinsichtlich des Vereins zur Förderung … e.V. seien 7 Dateien gespeichert gewesen, zu P. B. GmbH 3 Honorarabrechnungen vom Juni 2013.
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(3) Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht
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Der Beklagte habe eine Nebentätigkeitsgenehmigung vom 31. Mai 2012 für eine am 16. Mai 2012 beantragte Nebentätigkeit als Dozent im Bereich der beruflichen Rehabilitation (insbesondere EDV) bei P. B. GmbH im Umfang von 5 Stunden wöchentlich und einem Verdienst von bis zu 1000 € jährlich besessen. Aufgrund der Ermittlungen stehe jedoch fest, dass er von Juli 2003 bis mindestens 2010 als Testkunde für die … Group tätig gewesen sei, 348 Checks durchgeführt und Einnahmen i.H.v. 15.672,38 € erzielt habe. Außerdem habe er von April 2009 bis 12. Juni 2012 eine Tätigkeit als Dozent für den Verein zur Förderung … e.V. ausgeübt und dort für das Abhalten von 9 EDV-Kursen insgesamt 2736 € erhalten. Er sei auch als Pressesprecher dieses Vereins tätig gewesen, was jedoch nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) genehmigungsfrei sei. Zudem habe die Tätigkeit für die P. B. GmbH den Rahmen der Nebentätigkeitserlaubnis überstiegen. Er sei dort nicht nur als Dozent für EDV-Kurse, sondern auch im Bereich Steuerlehre eingesetzt worden. Für die Monate November 2011, März und April 2012 sei die Nebentätigkeit nicht genehmigt gewesen. Sie habe daneben zwischen November 2011 und September 2014 in 22 Monaten den genehmigten Umfang von 5 Stunden wöchentlich überschritten und in vielen Monaten sogar über den 8 Stunden wöchentlich gelegen, die für eine Nebentätigkeit genehmigungsfähig gewesen wären. Im Juli 2012 habe seine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 18, im Juli 2013 bis zu 27 Arbeitsstunden betragen. Außerdem seien die in seinem Antrag angegebenen Einnahmen von 1000 € jährlich deutlich überschritten worden. Die Einkünfte im Jahr 2012 hätten 7714 €, im Jahr 2013 13.026,50 € und im Jahr 2014 9332 € betragen.
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(4) Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung
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Während Zeiten der Dienstunfähigkeit und Wiedereingliederung vom 3. Juli bis 31. Dezember 2013 sei der Beklagte Nebentätigkeiten für die … Group, den Verein zur Förderung … e.V. und die P. B. GmbH nachgegangen. Die Dozententätigkeit für die P. B. GmbH habe er von Juli bis November 2013 sogar noch intensiviert.
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Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt:
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(1) Private Nutzung des Stand Alone PCs
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Die private Nutzung des PCs widerspreche zum einen einem Hinweis der Sachgebietsleiterin Frau J., nach dem eine private Nutzung des PCs nicht stattfinden dürfe (DA Bl. 64), zum anderen den „Benutzungsregeln für den Umgang mit PCs, Notebooks und Druckern“ des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Dezember 2005, deren Kenntnisnahme der Beklagte mehrmals bestätigt habe. Er habe demnach gewusst, dass die private Nutzung des PCs nicht erlaubt sei und er durch sein Verhalten vorsätzlich Dienstpflichten verletze. Seine Einlassung, dass der PC auch durch andere Bearbeiter genutzt worden sei, könne zwar nicht widerlegt werden. Allerdings habe der Amtsleiter zum Zeitpunkt der erstmaligen Einsichtnahme in den PC nicht auf dessen Inhalt zugreifen können, weil den übrigen Bearbeitern der Bewertungsstelle das Passwort nicht bekannt gewesen sei, was für eine überwiegende Nutzung durch den Beklagten spreche. Die gespeicherten Daten seien ihm zuzurechnen, weil sich ein direkter Zusammenhang zu seiner Person herstellen lasse. Jedenfalls habe er den Vertrauensvorschuss des Dienstherrn missbraucht und insbesondere in der auf die Internetnutzung verwendeten Zeit keine Arbeitsleistung erbracht.
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(2) Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht
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Aufgrund der Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11. August 2010 und 2. August 2011 zum Thema „Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten“ sei dem Beklagten bewusst gewesen, dass eine Nebentätigkeit erst nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung in zeitlich beschränktem Umfang ausgeübt werden dürfe. Er habe nicht davon ausgehen können, dass die von ihm nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als genehmigungsfrei einzustufen seien, zumal sie jeweils gegen Entgelt erfolgt seien; im Zweifel hätte er sich bei seinem Dienstherrn erkundigen müssen. Zwar sei nicht auszuschließen, dass während der Zeit seiner schweren Erkrankung nach April 2008 die Tests für die … Group überwiegend durch seine damalige Lebensgefährtin erfolgt seien; allerdings sei davon auszugehen, dass er ab April 2009 wieder maßgeblich an den Tests beteiligt gewesen sei, weil er ab diesem Zeitpunkt wieder geistig und körperlich zur Tätigkeit als Dozent für den Verein zur Förderung … e.V. fähig gewesen sei. Sämtliche Nebentätigkeiten wären mit einem Umfang von insgesamt 8 Stunden wöchentlich genehmigungsfähig gewesen.
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(3) Ausübung nicht genehmigter Tätigkeiten während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung
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In den Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern zum Thema „Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten“ werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit nicht für Zeiten einer Dienstunfähigkeit und Wiedereingliederung gelte. Ein Beamter habe vielmehr alles zu unterlassen, was die Wiederherstellung der Gesundheit beeinträchtige oder verzögere.
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Durch sein Verhalten habe der Beklagte die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG), die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu beachten (§ 35 Satz 2 BeamtStG, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt.
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Die Verfehlungen beträfen den Kernbereich der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hauptvorwurf sei die langjährige Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeiten. Wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße stehe der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Der Beklagte habe die ungenehmigte Nebentätigkeit in einer Vielzahl von Fällen und über einen langen Zeitraum von 3 Jahren ausgeübt. Die Nebentätigkeiten seien materiell rechtswidrig gewesen, weil sie vom Zeitaufwand her nicht genehmigt werden hätten können. Hinzu kämen die Nutzung des Stand Alone PCs für private Zwecke und diverse Nebentätigkeiten unter Vernachlässigung der eigentlichen Dienstaufgaben. Besonders schwer wiege die zeitliche Inanspruchnahme des Beamten durch seine Nebentätigkeiten auch während der Krankheitsphase bzw. Wiedereingliederung. Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Genesungsprozess tatsächlich behindert oder verzögert habe, bedürfe es nicht; vielmehr reiche es aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige Genesung zu beeinträchtigten. Das Dienstvergehen des Beklagten habe auch nachteilige Auswirkungen auf den dienstlichen Betrieb und das öffentliche Ansehen der Verwaltung. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er der Durchsuchung des PC zugestimmt und damit zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe, die Dienstpflichtverletzungen einräume und Reue zeige, außerdem nicht vorbelastet sei. Zu seinen Lasten spreche die massive Verletzung dienstlicher Kernpflichten in einer Vielzahl von Fällen und über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg.
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4. Der Beklagte beantragte,
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die Disziplinarklage abzuweisen,
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hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme auszusprechen.
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Er trug vor, eine Disziplinarmaßnahme, die nur im Wege der Disziplinarklage ausgesprochen werden könne, sei nicht angezeigt. Eine solche Disziplinarmaßnahme berücksichtige insbesondere nicht seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seine negative Lebensphase zwischen 2008 und 2014. Zudem sei die Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung nicht genesungswidrig erfolgt.
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(1) Unberechtigte Nutzung des Stand Alone PCs
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Er räume ein, den Stand Alone PC nicht ausschließlich für dienstliche Zwecke benutzt zu haben. Der jeweilige Umfang der Zugriffe sei ihm jedoch im Hinblick auf die Internetnutzung als auch die sonstige Nutzung vom 4. November 2011 bis 20. Februar 2014 nicht mehr erinnerlich. Auch andere Personen hätten im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den PC gehabt. Er wolle jedenfalls dem Eindruck entgegentreten, dass er sich während seiner Dienstzeit ausschließlich dem privaten Surfen im Internet gewidmet und seine dienstlichen Pflichten vernachlässigt habe. Zudem habe er nicht nur die von ihm selbst betreuten Fälle im Internet recherchiert, sondern Recherchen auf dem „Microsoft Internet Explorer“ auch für Kollegen angestellt, was nicht dokumentiert sei. Die vermeintlich festgestellte Minderleistung stehe letztlich im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach seiner schweren Erkrankung. Er sei selbst über die vorliegende Dokumentation des Browserverlaufs für Februar 2014 erschrocken gewesen. Die lediglich kurzen Internetnutzungen zu privaten Zwecken seien notwendige Unterbrechungen der dienstlichen Tätigkeit gewesen, um seinen Konzentrationsstörungen nach der Erkrankung zu begegnen. Er habe den dienstlichen Rechner niemals genutzt, um seine Nebentätigkeit vorzubereiten; insbesondere die Downloads der Word und Excel Unterlagen seien nicht im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit als Dozent erfolgt, sondern ausschließlich zum Selbststudium dieser Dateien, das aufgrund seiner schweren Erkrankung 2008 erforderlich geworden sei. Die Downloads seien nur deshalb gespeichert gewesen, weil sich manche Dateien nur nach einer automatischen Speicherung lesen ließen.
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(2) Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstzeit
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Die zwischen 2012 und 12. Februar 2014 gespeicherten Daten zur … Group stünden nicht im Zusammenhang mit der dortigen Nebentätigkeit. Er habe lediglich bis 2010 aktiv Testkäufe getätigt. Bei den Dateien handle es sich lediglich um Informationen über Angebote, die durch ihn nicht mehr wahrgenommen worden seien. Die Speicherung von weiteren Dateien bedauere er. Der Zeitaufwand für das Herunterladen und Speichern dürfte jedoch nicht erheblich sein.
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(3) Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht
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Auch insoweit räume er einen Verstoß gegen Dienstpflichten ein. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Testkunde für die … Group und für den Verein zur Förderung … e.V. sei er davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften handele, sondern um eine Art Freizeitbeschäftigung, die nicht vorrangig auf finanziellen Gewinn gerichtet gewesen sei. Die von der … Group im Schreiben vom 22. Oktober 2014 angegebenen Einnahmen entsprächen nicht dem finanziellen Gewinn durch die Tätigkeit, weil darin auch die teilweise erfolgten Rückerstattungen für den Kaufpreis der Waren enthalten seien. Zudem seien die Testkäufe zwischen 2003 und 2010 nicht ausschließlich von ihm getätigt worden, sondern in einem beachtlichen Umfang auch von seiner damaligen Lebensgefährtin, insbesondere nach April 2008. Jedenfalls habe er die Tätigkeit als Testkunde im Spätsommer 2010 eingestellt und sei diese grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Dozent sei er davon ausgegangen, dass diese genehmigungsfrei sei. Die Aufwandsentschädigung habe auch die Grenze i.H.v. 2400 € aus § 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (BayNV) nicht überschritten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass diese als unentgeltlich anzusehen sei. Er gehe davon aus, dass die von der P. B. GmbH übersandte Aufstellung zur dort geleisteten Dozententätigkeit richtig sei. Er bedauere seine Pflichtverletzung insoweit.
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(4) Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung
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Er habe zur damaligen Zeit unter einer schweren Depression gelitten, weshalb der behandelnde Arzt ihn aus der belastenden beruflichen Situation herausgenommen und die außerhalb liegende Dozententätigkeit bei der P. B. GmbH einerseits und den damit verbundenen strukturierten Tagesablauf andererseits als förderlich angesehen habe. Die Tätigkeit habe ihm auch geholfen, seine erheblichen Wortfindungsstörungen zu bekämpfen. Die von ihm gehaltenen Grundlagenkurse seien auf einem niedrigen Niveau gelegen und hätten sich für ihn nicht als belastend dargestellt.
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Die Auffassung der Disziplinarklage, wonach eine Zurückstufung die angemessene Disziplinarmaßnahme sei, werde nicht geteilt. Bei Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebentätigkeiten existiere keine Regelmaßnahme. Zugunsten des Beklagten sei zu sehen, dass er umfangreich an der Aufklärung der Vorwürfe gegen ihn mitgewirkt und sich beim Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Steuern schriftlich entschuldigt habe. Für ihn spreche außerdem seine belastende private Situation zwischen 2008 und 2014. Er leide nach wie vor an den gesundheitlichen Folgen seiner schweren Enzephalitis-Erkrankung und an orthopädischen Einschränkungen. Hinzu sei die damalige Sorge um seine Tochter L. … … getreten, die im Juni 2008 als Frühgeburt zur Welt gekommen sei. Der schwierigen Geburt sei die Trennung von der damaligen Lebenspartnerin mit umfangreichen zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und einer finanziell sehr belastenden Situation gefolgt. Er habe die negative Phase zwischenzeitlich überwunden, insbesondere sei seine erneute Heirat im Jahr 2015 für ihn ein großer Schritt zu einer erneuten Stabilisierung gewesen. Auch in beruflicher Hinsicht habe er sich wieder voll in die Dienststelle eingegliedert und freiwillige Zusatzaufgaben übernommen. Ein weiterer Milderungsgrund sei die Dauer des Disziplinarverfahrens. Zwischen der abschließenden Äußerung vom 13. Juni 2018 und der Erhebung der Disziplinarklage sei ein Jahr vergangen, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich sei. Die Zurückstufung würde ihn besonders hart treffen, weil eine Beförderung in der restlichen Dienstzeit selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen nicht mehr möglich wäre. Seit Einleitung des Disziplinarverfahrens habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Bereits das Verfahren habe eine erhebliche erzieherische Wirkung auf ihn entfaltet.
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Der Beklagte äußerte weiter mit Schriftsätzen vom 3. September 2019 und 20. Mai 2021, von ihm vorgelegte medizinische Sachverständigenäußerungen deuteten auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung hin.
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Der Kläger legte auf Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 ein Persönlichkeitsbild vom 23. Oktober 2020 für den Beklagten vor und begründete seine Auffassung, dass die Nebentätigkeit für den Verein zur Förderung … e.V. nicht genehmigungsfrei möglich sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Disziplinar- und Personalakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Disziplinarklage hat keinen Erfolg. Dem Ausspruch der angemessenen und erforderlichen Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge steht ein Maßnahmeverbot nach Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) entgegen.
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Fehler auf. Insbesondere erhielt der Beklagte im Disziplinarverfahren mehrmals die Gelegenheit zur Äußerung und wurden auf seinen Antrag die Personal- und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt.
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2. Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht weitgehend von den in der Disziplinarklage gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen aus. Danach stehen die folgenden Sachverhalte zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest. Die insoweit erforderliche Gewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Gewissheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen; die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufs schließt die erforderliche Gewissheit nicht aus (BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 16a D 14.2483 - juris Rn. 57; U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 44). Der Beklagte gesteht die Vorwürfe daneben im Wesentlichen zu.
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(1) Unberechtigte Nutzung des dienstlichen Stand Alone PCs zwischen November 2011 und 18. Februar 2014
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Während dieses Zeitraums hat der Beklagte den dienstlichen PC in seiner Arbeitszeit in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, sei es zum Surfen im Internet, für diverse Nebentätigkeiten oder zum Speichern privater Dateien. Der Umfang der Nutzung lässt sich dabei aus der Disziplinarklage (dort S. 9) entnehmen. Dass die Nutzung dabei durch den Beklagten und nicht durch andere Bearbeiter erfolgt ist, ergibt sich in ausreichendem Maße aus den Umständen, dass den anderen Nutzern das Passwort nicht bekannt war, die Nutzung des PCs mit den Dienstzeiten des Beklagten zusammenfiel und ihm eindeutig zurechenbare Dateien auf dem PC gespeichert waren bzw. sich ihm eindeutig zurechenbare Zugriffe aus dem Browserverlauf ablesen lassen. Die private Nutzung des dienstlichen PCs widersprach dabei einerseits einer Weisung der Sachgebietsleiterin Frau J. und andererseits den „Benutzungsregeln für den Umgang mit PCs, Notebooks und Druckern“ des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Dezember 2005, deren Kenntnisnahme der Beklagte mehrmals bestätigt hat. Zudem wurde infolge der privaten PC-Nutzung während dieser Zeit auch keine Arbeitsleistung erbracht.
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(2) Ausübung der Nebentätigkeiten während der Dienstzeit
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Dem Beklagten ist insoweit vorzuwerfen, dass er zwischen 2. Mai 2012 und 12. Februar 2014 7 Dateien hinsichtlich des Vereins zur Förderung … e.V. sowie 3 Honorarabrechnungen für die P. B. GmbH vom Juni 2013 gespeichert hat. Für die Speicherung der genannten Dateien ist allenfalls ein geringer zeitlicher Aufwand anzusetzen.
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Nicht als Ausübung einer Nebentätigkeit ist dagegen die Speicherung von 13 Testangeboten der … Group zwischen 2012 und 12. Februar 2014 anzusehen. Da der Beklagte die Tätigkeit für die … Group nach 2010 eingestellt hat, unterfällt die Speicherung der Testangebote nicht mehr dem Vorwurf der Ausübung einer Nebentätigkeit, sondern dem Vorwurf der privaten Internetnutzung jeweils während der Dienstzeit. Die Zugriffe auf die Testangebote der … Group erfolgten dabei nach seinen Angaben lediglich aus Interesse an den aktuellen Angeboten.
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(3) Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht
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Insoweit ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er über die Nebentätigkeitsgenehmigung vom 31. Mai 2012 hinaus, die lediglich die Nebentätigkeit als Dozent im Bereich der beruflichen Rehabilitation (insbesondere EDV) bei P. B. GmbH mit einem Umfang von 5 Stunden wöchentlich und einem Verdienst von 1000 € jährlich umfasste, weitere Nebentätigkeiten ohne Genehmigung ausgeübt hat. Zu nennen ist hier die Tätigkeit für das Marktforschungsinstitut … Group von Juli 2003 bis mindestens 2010 mit 348 Checks und Einnahmen i.H.v. 15.672,38 €. Dabei ist davon auszugehen, dass er selbst zwischen April 2008 und April 2009 wegen seiner Enzephalitis-Erkrankung nicht in nennenswertem Umfang in die Testkäufe involviert war. Ohne Nebentätigkeitsgenehmigung hat er auch die entgeltliche Tätigkeit als Dozent für den Verein zur Förderung … e.V. von April 2009 bis 12. Juni 2012 wahrgenommen, mit der er insgesamt 2736 € verdient hat. Ungeachtet dessen, dass die jährliche Verdienstgrenze aus § 2 Abs. 5 Satz 2 BayNV i.H.v. 2400 € nicht überstiegen wurde, war die Ausübung dieser Nebentätigkeit nicht genehmigungsfrei nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG möglich, weil zum einen keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BayNV vorliegt und die Dozententätigkeit zum anderen unter die Ausnahmevorschrift des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BayBG (freier Beruf) fällt. Einen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht stellt weiter die Tätigkeit für die P. B. GmbH insoweit dar, als die Unterrichtstätigkeit in den Monaten November 2010, März und April 2012 erfolgte, in denen die Nebentätigkeitsgenehmigung noch nicht erteilt war, Unterricht danach im nicht von der Nebentätigkeitsgenehmigung umfassten Bereich der Steuerlehre erteilt wurde, die Tätigkeit zwischen November 2011 und September 2014 in insgesamt 22 Monaten den genehmigten Umfang von 5 Stunden wöchentlich überschritt und mit über den genehmigten Verdienst von 1000 € jährlich hinausgehenden Einnahmen dotiert wurde.
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Sämtliche Nebentätigkeiten wären dabei mit einem Umfang von insgesamt 8 Stunden wöchentlich genehmigungsfähig gewesen.
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(4) Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung
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Die Disziplinarklage erhebt insoweit lediglich Vorwürfe für den Zeitraum vom 3. Juli bis Ende Dezember 2013. In diesem Zeitraum war der Beklagte (nur noch) bei der P. B. GmbH tätig. Während dieses Zeitraums hat er 220 Zeitstunden (27,5 Arbeitstage) im Rahmen seiner Nebentätigkeit bei der P. B. GmbH geleistet (vgl. die Aufstellung in der Disziplinarklage, S. 13 f.), wobei der Unterricht an 60 einzelnen Tagen erfolgte (vgl. DA S. 400).
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Nicht vorgeworfen werden können ihm dagegen während dieses Zeitraums Nebentätigkeiten für die … Group und den Verein … e.V., weil er diese Nebentätigkeiten bereits 2010 bzw. 2012 eingestellt hat.
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3. Durch die dem Beklagten zur Last gelegten Taten hat er innerdienstlich ein Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.
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Durch sein Verhalten hat er gegen die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG), die Pflicht, die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu beachten (§ 35 Satz 2 BeamtStG), gegen die Gesunderhaltungspflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Die Gesunderhaltungspflicht folgt dabei aus der Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Dabei liegt in der Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit in Zeiten krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit auch ohne konkreten Nachweis einer eingetretenen Verzögerung der Genesung ein Verstoß gegen diese Pflicht. Es genügt, dass die Nebentätigkeit generell geeignet ist, eine alsbaldige Genesung zu verhindern oder zu verzögern (BVerwG, U.v. 1.6.1999 - 1 D 49.97 - juris Rn. 51; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2020, MatR/II Rn. 374). Damit kommt es auf die vom Beklagten im Klageverfahren vorgelegte, anderslautende ärztliche Aussage von Prof. Dr. S. vom 16. Februar 2016 nicht an.
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Im vorliegenden Fall liegt ein innerdienstliches Fehlverhalten vor. Ein solches ist zu bejahen, weil das pflichtwidrige Verhalten formell in das Amt und materiell in die damit verbundenen dienstlichen Pflichten des Beamten eingebunden war (vgl. nur BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14).
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Dem Beklagten ist bei seinen Taten teilweise Vorsatz, teilweise Fahrlässigkeit anzulasten. Vorsatz ist zu bejahen hinsichtlich der privaten Nutzung des dienstlichen PCs, der Ausübung der Nebentätigkeiten während der Dienstzeit, der über die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung hinausgehenden Nebentätigkeit für die P. … GmbH und der nicht genehmigten Nebentätigkeit während Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung. Insoweit ist davon auszugehen, dass dem Beklagten aufgrund der mehrfach erteilten Belehrungen über die zulässige Nutzung des Dienst-PCs (zuletzt am 6.5.2013, vgl. DA S. 10) und die dienstlichen Hinweise des Bayerischen Landesamts für Steuern zum Thema „Nebentätigkeit von Beamtinnen und Beamten“ vom 11. August 2010 und 2. August 2011 klar war, dass sein entgegen stehendes Verhalten nicht zulässig war. Lediglich Fahrlässigkeit ist anzunehmen im Hinblick auf die Nebentätigkeit bei der … Group und dem Verein … e.V., weil insoweit die Erforderlichkeit einer Nebentätigkeitsgenehmigung infolge der Komplexität der zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften nur schwer erkennbar war und bei den Verstößen daher lediglich die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt inmitten steht.
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4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt mittelschwer bis schwer. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass - vorbehaltlich des Maßnahmeverbots - die Kürzung der Dienstbezüge (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG) die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt.
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4.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36).
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Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 73).
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4.2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in der Regel in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540 - juris Rn. 66). Die schwerste Verfehlung ist hier im Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht zu sehen, so in der Ausübung von Nebentätigkeiten ohne Nebentätigkeitsgenehmigung oder über diese hinaus und auch während Zeiten der Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung.
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4.3. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt möglicher Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiter muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt es sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat (BVerwG, B.v. 28.8.2018 - 2 B 4.18 - juris Ls. 1 und Rn. 20).
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Die schwerste Disziplinarmaßnahme kommt bei der pflichtwidrigen Ausübung einer Nebentätigkeit grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit als solche bereits in hohem Grade pflichtwidrig erscheint oder als Folge der Nebentätigkeit zusätzliche Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Gewicht hinzu kommen, wie etwa die grobe Vernachlässigung der Dienstleistungspflicht im Hauptamt (Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2020, MatR/II Rn. 375).
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Im vorliegenden Fall hat der Beklagte von Juli 2003 bis September 2014 und damit über mehr als 11 Jahre ungenehmigte Nebentätigkeiten bei 3 verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt. Die Nebentätigkeit für die … Group war dabei ebenso wenig genehmigt wie die Nebentätigkeit für den Verein … und die Nebentätigkeit für P. B. GmbH in den Monaten November 2011 und März bis Mai 2012. Daneben ging die Nebentätigkeit für P. B. GmbH im Zeitraum von Juni 2012 bis September 2014 in insgesamt 22 Monaten über den genehmigten Umfang von 5 Stunden wöchentlich hinaus, wobei die Überschreitung des genehmigten Nebentätigkeitsumfangs von geringfügig (wenig über 20 Stunden monatlich) bis ganz erheblich schwankte und in den Monaten Juli 2012 und Juli 2013 mit 70,87 bzw. 78,75 Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle gleichkam. Sämtliche Nebentätigkeiten wären bis zu einem Umfang von 8 Stunden wöchentlich genehmigungsfähig gewesen. Zu sehen ist jedoch auch, dass die unzureichenden dienstlichen Leistungen des Beklagten nicht eindeutig auf die Ausübung der Nebentätigkeiten zurückgeführt werden können, sondern möglicherweise auch den Nachwirkungen seiner Enzephalitis-Erkrankung geschuldet sind. Außerdem ist sein Vortrag, dass die Nebentätigkeiten der Regeneration nach dieser Erkrankung zuträglich waren, etwa um seinen Wortfindungsstörungen zu begegnen, in seinem speziellen Fall nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Zu diesen Verstößen kommt hinzu, dass der Beklagte im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 während Zeiten der Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung an insgesamt 60 einzelnen Tagen 220 Zeitstunden (= 27,5 Arbeitstage) auf die Dozententätigkeit bei P. B. GmbH verwendete. Ihm ist dabei hinsichtlich der Nebentätigkeit bei der … Group und dem Verein … lediglich Fahrlässigkeit, ansonsten Vorsatz zur Last zu legen.
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Trotz des langen Zeitraums von 11 Jahren und des erheblichen Umfangs nicht genehmigter Nebentätigkeiten sowie deren Ausübung auch in Zeiten von Dienstunfähigkeit/Wiedereingliederung hat der Beklagte durch seine Taten das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen noch nicht endgültig verloren (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Eine deutliche Pflichtenmahnung erscheint dennoch erforderlich, so dass die Zurückstufung um eine Stufe Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahmezumessung ist.
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Hinzu kommen hier die unberechtigte private Nutzung des dienstlichen PCs von November 2011 bis Februar 2014 (= 2 Jahre 3 Monate) und die Ausübung von Nebentätigkeiten während der Dienstzeit in minimalem Umfang. Diese Vorwürfe wiegen jedoch nicht so schwer, dass eine über eine Zurückstufung hinausgehende Disziplinarmaßnahme angezeigt wäre.
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4.4. Aufgrund der vielen zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände sieht das Gericht hier dennoch nicht eine Zurückstufung, sondern lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Umfang als die angemessene Disziplinarmaßnahme an. Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung hat umfangreiche Milderungsgründe zu den Zugriffsdelikten entwickelt. Diese anerkannten Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Zur Prognosebasis gehören vielmehr alle für die Entscheidung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 44 f.).
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Hier sprechen folgende Umstände zugunsten des Beklagten:
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4.4.1. Er ist straf- und disziplinarrechtliche nicht vorbelastet. Auch nach Begehung der hier streitgegenständlichen Taten kam es zu keinem weiteren Fehlverhalten mehr.
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4.4.2. Er zeigte ein anerkennenswertes Nachtatverhalten. Er wirkte bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit. Außerdem entschuldigte er sich mit Schreiben vom 29. April 2015 beim Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Steuern. Insgesamt zeigte er während des gesamten Disziplinarverfahrens Einsicht und Reue.
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4.4.3. Zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen ist ferner seine schwierige Lebensphase im Zeitraum von 2008 bis 2011. Im April 2008 erkrankte er an Enzephalitis, von deren Folgen er sich nur langsam und mit Rückschlägen erholte. Im Juni 2008 kam seine Tochter als Frühgeburt zur Welt, erhebliche psychische Probleme der Mutter und letztlich eine Trennung von ihr folgten. Im Januar 2011 wurde eine Privatinsolvenzverfahren gegen ihn eröffnet.
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4.4.4. Zugunsten des Beklagten in Ansatz zu bringen sind weiter seine erheblichen gesundheitlichen Probleme. Seit 2008 leidet er an den Nachwirkungen der Enzephalitis-Erkrankung. Daneben liegen orthopädische Probleme, Diabetes und seit 2019 eine massive psychische Erkrankung vor, die voraussichtlich zur Dienstunfähigkeit führen. Wird. Zudem ist ein GdB von 60% gegeben.
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4.4.5. Weiter ist zugunsten des Beklagten dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren vom Zeitpunkt der Einleitung am 28. Februar 2014 bis heute mit über 7 Jahren sehr lange gedauert hat (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 44). Diese lange Verfahrensdauer beruhte nicht auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beklagten, sondern in erster Linie auf der zögerlichen Behandlung des Verfahrens durch die Disziplinarbehörde. Insbesondere ist kein Grund dafür ersichtlich, dass von der zweiten Ausdehnung des Disziplinarverfahrens am 2. Dezember 2015 bis zur Erhebung der Disziplinarklage am 2. Juli 2019 rund 3 ½ Jahre verstrichen sind, ohne dass wesentliche weitere Ermittlungen erforderlich waren. Bereits als Folge allein des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen und auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 45).
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4.4.6. Nicht zu Gunsten des Beklagten entspricht der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, die bis ins Jahr 2008 zurückgehen, ergeben sich zwar Anhaltspunkte für gesundheitliche Einschränkungen des Beklagten, auch aufgrund einer psychischen Erkrankung (Gesundheitszeugnis Alb-Donau Kreis v. 6.5.2010), nicht aber eindeutige Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB), die zudem während des gesamten Tatzeitraums von 2003 bis 2014 oder auch nur über wesentliche zeitliche Abschnitte andauerte. Aufgrund des Eingreifens eines Maßnahmeverbots war dem insoweit angekündigten Beweisantrag der Beklagtenseite nicht weiter nachzugehen.
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5. Insgesamt hält das Gericht hier eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich für ausreichend, aber auch erforderlich, um den Beklagten künftig zur Pflichterfüllung anzuhalten. Diese Disziplinarmaßnahme kann jedoch nicht mehr ausgesprochen werden, weil ihr das Maßnahmeverbot des Art. 16 Abs. 2 BayDG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als 3 Jahre vergangen sind. Diese Frist beginnt nach Art. 16 Abs. 4 BayDG neu zu laufen mit der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet ist (Nr. 1), der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens (Nr. 2) und der Erhebung der Disziplinarklage (Nr. 3). Nach Vollendung des Dienstvergehens mit der letzten ungenehmigten Nebentätigkeit bei P. B. GmbH im September 2014 begann die 3-Jahresfrist daher mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 28. Februar 2014 erneut zu laufen, außerdem mit der ersten Ausdehnung am 16. Juni 2014 und zuletzt mit der zweiten Ausdehnung am 2. Dezember 2015 (dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 10.12.2015). Die Erhebung der Disziplinarklage erfolgte jedoch erst am 2. Juli 2019 und damit mehr als 3 Jahre nach der zweiten Ausdehnung, sodass die 3-Jahresfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und das Disziplinarmaßnahmeverbot des Art. 16 Abs. 2 BayDG greift.
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Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Disziplinarklage abzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.