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AG München, Endurteil v. 18.05.2021 – 172 C 9887/20
Titel:

Corona: Rücktritt vom Pauschalreisevertrag - Pauschalreiserichtlinie verlangt nicht, dass Gutscheine ausgegeben werden können.

Normenketten:
PauschalreiseRL Art. 12 Abs. 4
BGB § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 4, § 651h Abs. 4, § 651h Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber war nicht fehlerhaft. Denn mit der Formulierung der „Erstattung oder Rückzahlung“ in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht gemeint, dass auch eine Gutschrift oder ein Gutschein ausgegeben werden können soll. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar kann eine Überforderungssituation eines Reiseveranstalters als Entschuldigungsgrund abstrakt in Betracht komm, so dass ein Verzug nicht zu vertreten ist, wenn beispielsweise aufgrund der cornabedingten Reisebeschränkungen und Verbote ein Vielzahl von Rückabwicklungen und Rückerstattungen vorzunehmen sind. Dies setzt allerdings voraus, dass der Reiseveranstalter eine solche Überforderungssituation substantiiert darlegt und beweist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pauschalreiserichtlinie, Cornona, Pandemie, Reisepreis, Rückerstattung, Gutschein, Verzug, Entschuldigungsgrund, Überforderung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 14374

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 201,71 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach Stornierung einer Pauschalreise des Klägers nach Zypern vom 23.03.2020 bis 06.04.2020 zum Gesamtreisepreis von 1.062,00 € durch die Beklagte.
2
Die Beklagte stornierte die Reise aufgrund der Entwicklungen der Corona-Pandemie mündlich und per E-Mail gegenüber dem Kläger am 11.03.2020. Mit Telefonat vom 25.03.2020 bot die Beklagte dem Kläger telefonisch eine Umbuchung der Reise an. Der Kläger wollte sich dies überlegen und es wurde die Übersendung eines Angebots zur Umbuchung per E-Mail sowie ein Rückruf vereinbart. Am 30.03.2020 rügte der Kläger, dass ihm ein prüffähiges Angebot der Beklagten zur Umbuchung nicht vorläge und verlangte Rückzahlung des Reisepreises. Am 31.03.2020 rief die Beklagte den Kläger an. Mit Schreiben vom 07.04.2020 nahm der Kläger Bezug auf das weitere Telefonat mit der Beklagten und die dort gesetzte Frist zur Rückzahlung des Reisepreises bis 14.04.2020.
3
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2020 wurde die Beklagte unter Verweis auf die Tatsachen- und Rechtslage unter Fristsetzung zum Ausgleich der geleisteten Zahlungen aus dem Reisevertragsverhältnis sowie der im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen anwaltlichen Kosten aufgefordert.
4
Mit Schreiben vom 16.04.2020 wurde dem Kläger durch die Beklagte sodann die Stornierungsbestätigung sowie ein Reisegutschein über den Reisepreis übermittelt.
5
Unter dem 23.04.2020 zahlte die Beklagte an den Kläger den vollständigen Reisepreis in Höhe von 1.062,00 €.
6
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten ergebe. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.04.2020 sei die Beklagte in Verzug gewesen. Die Beklagte habe unstreitig zweimalig Mitarbeiter abstellen können, um für eine Lösung zu werben, die sich nicht in der Zahlung der Beklagten erschöpft habe. Da eine Überweisung kaum länger als ein Telefonat dauere, sei damit bereits dokumentiert, dass die Beklagte die „Menpower“ vorrätig gehabt habe 4, um Anweisungen zu forcieren. Auf die Ausführungen der beklagten zu den einen Verzug hindernden außergewöhnlichen Umständen komme es daher nicht an. Jedenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt wann wie viele Mitarbeiter vorhanden gewesen seien und wann welcher Mitarbeiter ggf. im Wege eines Notfallplans welche Aufgabe getätigt habe. Sie lege zudem nicht dar, inwieweit sie sich um zusätzliches Personal bemüht habe.
7
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizuhalten.
8
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
9
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht in Verzug geraten sei, da das erforderliche Vertretenmüssen nicht vorliege. Verzug tritt nämlich dann nicht ein, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat und der nicht in seiner Disposition steht. Hierzu seien auch Betriebsstörungen auf Grund von Naturereignissen und höherer Gewalt zu zählen. Die zeitnahe Bearbeitung von Rückerstattungen war zum Höhepunkt der Corona-Krise schon aus tatsächlichen Gründen wegen der Vielzahl an betroffenen Reisekunden und der Gesamtsituation nicht möglich. Aufgrund der Pandemie habe die Beklagte im März 2020 insgesamt 9.013 Passagiere unplanmäßig aus dem Ausland zurückholen müssen. Weiterhin habe im Laufe des Monats März 2020 bis April 2020 ca. 750 Reisekunden in Nordzypern und 250 auf den Azoren betreut werden müssen. Die Kundenbetreuung in Deutschland habe sich um alle Reisekunden telefonisch und mittels Schreiben gekümmert. Rückabwicklungen sowie Rückerstattungen von Reisepreisen der mehreren zehntausend Buchungen hätten daher aus Kapazitätsgründen bis Mitte April 2020 nicht durchgeführt werden können, weil die komplette Arbeitszeit der Mitarbeiter der Beklagten in der Kunden Betreuung mit vorrangigen Aufgaben ausgefüllt war. Im Vergleich zum Vorjahr wäre es bei „Storno-Tasks“ zu einer Steigerung um 443 % gekommen.
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Zudem habe die Bundesregierung den Reiseveranstaltern die zeitweise Abkehr von der Erstattungspflicht in Aussicht gestellt. Anstelle einer sofortigen Rückzahlung hätte ein Gutschein ausgestellt werden dürfen. Erst am 27.05.2020 sei dann beschlossen worden, dass die Reiseveranstalter Gutscheine nur auf freiwilliger Basis anbieten könnten. Die Beklagte sei daher nicht in Verzug geraten.
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Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die aktuelle Anwendung der Pauschalreiserichtlinie - hier insbesondere die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Corona-Krise - für Reiseveranstalter eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16 und Art. 17 der Europäischen Grundrechtecharta darstellt und die 100 %-ige Rückzahlung der Reisepreiszahlungen binnen 14 Tagen unionsrechtswidrig sei. Der deutsche Gesetzgeber habe bereits eine unzureichende Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie vorgenommen. Die Richtlinie sähe in Art. 12 Abs. 4 S. 2 vor: „Der Reisende erhält diese Erstattungen oder Rückzahlungen unverzüglich in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags.“ Damit wären als Erstattungen auch in einer anderen Form als bloße Rückzahlungen in der Richtlinie vorgesehen, weshalb die Beklagte durchaus damit rechnen haben können, dass eine weitere Form der Erstattung möglich sei. Zudem müssten die Reiseveranstalter in der vorliegenden Situation der Corona-Pandemie auch ihr Eigenkapital bis zur Zahlungsunfähigkeit auskehren, um die 100 %-ige Rückzahlungsverpflichtung zu erfüllen. Der Wesensgehalt des Art. 16 und 17 Grundrechtecharta sei daher angetastet.
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Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit sei im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, weshalb hilfsweise angeregt werde, dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Auslegung und Klärung vorzulegen.
13
Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
15
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
16
Das Amtsgericht München ist sachlich gem. §§ 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 GVG und örtlich gem. §§ 12, 17 ZPO zuständig.
II.
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1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 249 BGB zu.
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1.1 Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Pauschalreisevertrag, von dem die Beklagte am 11.03.2020 gem. § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB zurückgetreten ist.
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1.2 Gem. § 651 h Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB verliert der Reiseveranstalter mit seinem Rücktritt den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wobei die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten ist. Insoweit ist gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Rückerstattung des Reisepreises die Leistung nach dem Kalender bestimmt. Unter Berücksichtigung der zunächst angebotenen und vom Kläger auch in Erwägung gezogenen Umbuchung trat Verzug der Beklagten gem. § 242 BGB jedoch erst mit Ablauf der vom Kläger telefonisch und mit Schreiben vom 07.04.2020 zur Rückzahlung gesetzten Frist - mithin mit Ablauf des 14.04.2020 ein.
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1.3 §§ 651 h Abs. 4 S. 2, 651 h Abs. 5 BGB sind nicht europarechtswidrig.
21
1.3.1 Die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber war nicht fehlerhaft. Denn mit der Formulierung der „Erstattung oder Rückzahlung“ in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht gemeint, dass auch eine Gutschrift oder ein Gutschein ausgegeben werden können soll. Die Formulierung der „Erstattung“ wurde nach Ansicht des Gerichts deshalb gewählt, da nicht immer eine einfache Rückzahlung erfolgen kann, sondern oft eine Rückabwicklung über Reisevermittler oder eine Rückbuchung über die Kreditkarte erfolgen muss.
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Der Erwägungsgrund Nr. 31 gibt an, dass der Reisende bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen jederzeit ohne Zuzahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können soll. Anhaltspunkte dafür, dass unter Erstattung auch die zwangsweise Übergabe eines Gutscheins fallen könnte, sind den Erwägungsgründen hingegen nicht zu entnehmen.
23
Hinzu kommt, dass sich die Kommission ausdrücklich gegen eine Gutscheinausstellung gegen den Willen des Reisenden ausgesprochen hat, obwohl ihr dabei die Gefahr der Insolvenzen der Reiseveranstalter bewusst war.
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1.3.2 Der Wille des europäischen Gesetzgebers war es gerade, dass der Reiseveranstalter das alleinige Risiko für Fälle der höheren Gewalt trägt. Aus dem Erwägungsgrund Nr. 31 wird deutlich, dass dem Reisenden in Fällen der unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände keinerlei Kosten entstehen sollen. Diese Fälle wurden bewusst anders gelöst, als die des „grundlosen“ Rücktritts des Reisenden, für die eine angemessene Entschädigung des Reiseveranstalters vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat auch bewusst, nicht mehr eine teilweise Kostentragung des Reisenden bei einem Fall der höheren Gewalt vorgesehen, wie sie vor der Pauschalreiserichtlinie im deutschen Gesetz in § 651 j Abs. 2 BGB a.F. enthalten war. Eine Auslegung der Richtlinie dahingehend, dass bei Fällen der höheren Gewalt eine Kostenquotelung eingreifen soll, ist damit ausgeschlossen.
25
1.3.3 Eine Vorlage zum EuGH zur Vorabentscheidung war nicht verpflichtend, da die Entscheidung noch mit einem innerstaatlichen Rechtsmittel angefochten werden kann.
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1.4 Der Verzug ist auch nicht nach § 286 Abs. 4 BGB wegen fehlendem Vertretenmüssens seitens der Beklagten ausgeschlossen. Zutreffend ist, dass eine Überforderungssituation als Entschuldigungsgrund abstrakt in Betracht kommt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hätten Rückabwicklungen sowie Rückerstattungen von Reisepreisen der mehreren zehntausend Buchungen aus Kapazitätsgründen bis Mitte April 2020 nicht durchgeführt werden können, weil die komplette Arbeitszeit der Mitarbeiter der Beklagten in der Kundenbetreuung mit vorrangigen Aufgaben ausgefüllt war. Gem. § 286 Abs. 4 BGB ist die Beklagte für fehlendes Verschulden darlegungs- und beweisbelastet. Soweit die Beklagte vorträgt, ihr sei aufgrund der Ausnahmesituation der Pandemie und den erhöhten Stomo-Tasks eine fristgerechte Auszahlung nicht möglich, sondern erst Mitte April seien Auszahlungen darstellbar gewesen, so hat die Beklagte insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht zur Überzeugung des Gerichts genügt. Unstreitig wurde mit dem Beklagten zweimal telefonisch Kontakt aufgenommen. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Beklagten zum fehlenden Verschulden nicht hinreichend substantiiert. Hierauf hat das Gericht die Beklagte auch mit Verfügung vom 23.02.2021 hingewiesen. Weiterer Vortrag insbesondere zur Frage welche Aufgaben der „Kundenbetreuung“, auch mit Blick auf die Stornierungen durch welche Mitarbeiter und in welcher Anzahl erfolgte ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund, dass die Stomierungsrechnung der Beklagten unter dem 16.04.2020 erfolgte ist auch die Angabe der Beklagten bis Mitte April hätten Rückabwicklungen sowie Rückerstattungen von Reisepreisen gar nicht durchgeführt werden können, nicht ausreichend substantiiert. Dies gilt umso mehr, als zur Begründung die Durchführung vorrangiger Aufgaben genannt wird, wobei diese Liste auch „Stornierungen von Flügen und Unterkünften, Rückabwicklungen von Flügen und Unterkünften“ umfasste. Der angebotene Zeuge P war entsprechend nicht zu vernehmen. Mangels hinreichend substantiiertem Vortrag ist gem. § 286 Abs. 4 BGB von einem Verschulden der Beklagten auszugehen.
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2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die beantragten Nebenforderungen weder gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Grund zu. Ausweislich des Klageantrags als auch der Begründung in der Anspruchsbegründung ist die Klage darauf gerichtet, den Kläger „freizuhalten“ bzw. wird ein „Anspruch auf Freistellung von den auf Grundlage des RVG entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten“ geltend gemacht. § 288 BGB setzt das Vorliegen einer Geldschuld voraus. Dies ist im Falle eines Freistellungsanspruchs jedoch nicht gegeben (vgl. Palandt, 79. Aufl. 2020, § 288 Rn. 6; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.12.2018 - 8 U 53/17, BeckRS 2018, 35942 m.w.N.).
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Hinsichtlich der Verfahrenskosten war eine Kostenteilung im Hinblick auf die vorgenommene Teilklageabweisung hinsichtlich der Nebenforderungen nicht veranlasst, da diese nicht wesentlich ins Gewicht fällt, § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller, 33. Aufl., § 92 Rn. 11).
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.
30
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Angesichts der Corona-Pandemie handelt es sich vorliegend auch mit Blick auf §§ 651 h Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 BGB um eine neue, nicht geklärte Rechtsfrage, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
31
Der Streitwert war gem. §§ 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO festzusetzen.