Inhalt

LG Bayreuth, Beschluss v. 26.05.2021 – 12 OH 16/17
Titel:

Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG

Normenkette:
RVG § 11 Abs. 1
Leitsatz:
Die von einem Rechtsanwalt für die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Einigung verdiente Einigungsgebühr kann nebst einer Terminsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG festgesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
außergerichtliche Einigung, Einigungsgebühr, Terminsgebühr, Festsetzung, Vergütung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 14361

Tenor

Die von der Antragstellerin an die Kanzlei Michael Graf Patientenanwälte gem. § 11 RVG zu zahlende gesetzliche Vergütung wird auf 33.405,75 €
(in Worten: dreiunddreißigtausendvierhundertfünf 75/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 11.03.2021 festgesetzt.

Gründe

1
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Termisngebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen und fessetzbar. Im beabsichtigten Klageverfahren ist eine 1,5 Einigungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr angefallen und festsetzbar.
2
Berechnung der Gebühren:

12 OH 16/17

Wert

Satz

Gebühr

Verfahrensgebühr

3.809.647,00 €

1,3

17.241,90 €

Terminsgebühr

3.809.647,00 €

1,2

15.915,60 €

Einigungsgebühr

3.809.647,00 €

1

13.263,00 €

Auslagen

20,00 €

Summe (ohne U-Steuer):

46.440,50 €

Umsatzsteuer

16 %

7.430,48 €

Summe:

53.870,98 €

beabsichtigtes Klageverfahren

Wert

Satz

Gebühr

Terminsgebühr

3.809.647,00 €

1,2

15.915,60 €

Einigungsgebühr

3.809.647,00 €

1,5

19.894,50 €

Auslagen

20,00 €

Summe (ohne U-Steuer):

35.830,10 €

Umsatzsteuer

16 %

5.732,82 €

Summe:

41.562,92 €

Summe:

95.433,90 €

3
Abzusetzen sind bereits getilgte Beträge in Höhe von 62.035,15 €, zur Festsetzung verbleiben somit noch 33.398,75 €.
4
Eine Festsetzung der außergerichtlichen Einigungsgebühr nebst Terminsgebühr ist möglich, insoweit wird auf:
OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2004 - 23 W 49/04 ivm. BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 536/19, hier RdNr. 16 -, juris
verwiesen.
5
Einwendungen nichtgebührenrechtlicher Art wurden gegen den Festsetzungsantrag im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht erhoben. Es war daher antragsgemäß festzusetzen.
6
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Zustellungskosten

7,00 €

Anwaltskosten Rest

33.398,75 €

Summe

33.405,75 €