Titel:
Anforderungen an eine sorgfältige Büroorganisation nach einem Kanzleiumzug
Normenketten:
AsylG § 3, § 3a, § 3b, § 3c, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
VwGO § 57 Abs. 2, § 60, § 173
ZPO § 85 Abs. 2, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 222 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bedient sich der Rechtsanwalt zur Erledigung der Aufgaben eines Büroapparats, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser so organisiert ist, dass Fehler vermieden werden (vgl. BayVGH BeckRS 2008, 31789). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. So hat er insbesondere seine Angestellten anzuweisen, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 44350). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Glaubhaftmachung für eine unverschuldete Fristversäumung gelingt, wenn „bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen“ (BAG BeckRS 2013, 67122); die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ist daher nicht notwendig. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Herkunftsland: Afghanistan, Keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist, Anforderungen an eine sorgfältige Büroorganisation nach einem Kanzleiumzug, Übermittlung per Telefax, Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung, keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist, sorgfältige Büroorganisation, Kanzleiumzug
Fundstelle:
BeckRS 2021, 14042
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:
Tatbestand
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Nach eigenen Angaben reiste der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger mit schiitischer Glaubensüberzeugung und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, im August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 2. November 2015 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24. November 2016 gab er an, Afghanistan im September 2014 verlassen zu haben. Grund hierfür sei gewesen, dass er als Hazara von der übrigen Bevölkerung schlecht behandelt und diskriminiert werde. Außerdem sei nach dem Tod seines Vaters sein Onkel bei der Familie eingezogen und habe den Kläger häufig misshandelt. Ferner bestand für ihn die Gefahr, mit den Taliban kooperieren und für sie arbeiten zu müssen. Bis zur Ausreise habe er in der Stadt … gelebt.
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Mit Bescheid vom 13. Februar 2017, am 21. Februar 2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien ebenfalls nicht gegeben. Dem Kläger drohten bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt. Jedenfalls müsse er sich auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen. Ebenso lägen die Tatbestandsmerkmale von Abschiebungsverboten nicht vor.
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Am 20. März 2017 erhob der Kläger durch eine bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
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den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie, ebenfalls hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zugleich stellte der Bevollmächtigte den Antrag
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auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist.
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Er begründete dies damit, dass die Klagefrist ohne Verschulden des Klägers und ohne Verschulden des Bevollmächtigten versäumt worden sei. Die zuverlässige Sekretärin habe am 7. März 2017 - dem letzten Tag der Klagefrist - die Klage an das Verwaltungsgericht München gefaxt. Infolge eines am 2. März 2017 erfolgten Umzugs der Kanzlei (in ein anderes Stockwerk im gleichen Gebäude) und einer damit verbundenen Umstellung der Telefon- und Faxanlage durch die Deutsche Telekom sei es allerdings zu einem erst am 20. März 2017 bemerkten technischen Problem gekommen. Die Anlage habe keine Faxberichte gesendet bzw. solche Berichte seien unzuverlässig gewesen. Erst einem Gesamtfaxbericht vom 20. März 2017 sei zu entnehmen gewesen, dass Faxe in der Warteschleife der Anlage verblieben seien. Am Tag der Klageerhebung habe mangels Fehlerbericht daher davon ausgegangen werden dürfen, dass die Klage das Verwaltungsgericht rechtzeitig erreicht habe. Zur Glaubhaftmachung wurde auf die „anwaltliche Versicherung des Unterzeichners“ verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 ist auf Nachfrage des Gerichts zur Vorlage des Gesamtfaxberichts (von der nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwältin) vorgetragen worden, dass „in der [ursprünglichen] Kanzlei die Angelegenheit des Klägers von einem Rechtsanwalt bearbeitet“ worden sei, „der seinerzeit nach Annahme des Mandats kurzfristig unter Mitnahme der Akten abgetaucht“ sei, „da er von einem Asylbewerber bedroht“ worden war. Er habe „von seiner Kanzlei nicht mehr erreicht“ werden können. „Behelfsmäßig (sei) dann von der [ursprünglichen] Kanzlei die Klage erhoben worden, die aber wohl wegen technischer Störungen aufgrund des gleichzeitigen Umzugs nicht fristgemäß“ eingegangen sei. Der Gesamtfaxbericht sei fast vier Jahre nach Klageerhebung nicht mehr vorhanden.
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Die Beklagte hat die Verwaltungsakten auf elektronischem Weg vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2021 wurde der Kläger informatorisch gehört. Für die Beklagte erschien niemand.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Denn in den ordnungsgemäßen Ladungen ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Klage ist unzulässig. Die Klagefrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen.
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1. Die Klage wurde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben. Da der Bescheid ausweislich der in der Bundesamtakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 21. Februar 2017 zugestellt worden ist (§ 74 Abs. 1 AyslG), endete die Frist am 7. März 2017 (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 20. März 2017 erhobene Klage ist somit verfristet.
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2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO scheidet aus.
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a) Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen die Tatsachen vorgetragen werden, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Der Antragsteller muss dabei deutlich machen, wie und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist bzw. weshalb das Verschulden fehlt. Im Falle der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bedarf es daher konkreter Angaben dazu, dass das Versäumnis nicht vom Bevollmächtigten verschuldet ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Sorgfaltspflichten des bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmen sich dabei nach objektiven Kriterien. Bedient sich der Rechtsanwalt, wie meist, zur Erledigung der Aufgaben eines Büroapparats, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser so organisiert ist, dass Fehler vermieden werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.7.2006 - 4 ZB 05.3239 - juris Rn. 5). Folglich bedarf es im Wiedereinsetzungsantrag konkreter Ausführungen zur Organisation und Überwachung der Fristenwahrung in der Kanzlei, die im Normalfall die Fristeinhaltung garantieren. Ein Rechtsanwalt hat insbesondere darzulegen, dass seine mit der Fristwahrung befassten Angestellten sorgfältig ausgewählt, überwacht und angeleitet wurden und kein Anlass bestand, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln (vgl. Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 68 m.w.N.).
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b) Hinsichtlich des Einsatzes von Telefaxgeräten ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Rechtsanwalt für eine Büroorganisation sorgen muss, die eine Überprüfung des Zugangs der per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze gewährleistet. So hat er insbesondere seine Angestellten anzuweisen, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2016 - 7 BV 15.2166 - juris Rn. 8). Einzelnachweise sind zu überprüfen und zu dokumentieren (vgl. Czybulka/ Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 89). Inhalt der Sorgfaltspflicht ist es auch, bei vorhersehbaren technischen Schwierigkeiten die Zuverlässigkeit des gewählten Übermittlungswegs gesondert zu überprüfen (vgl. BSG, B.v. 3.8.2016 - B 6 KA 5/16 B - juris Rn. 16).
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c) Vorliegend trägt der (damals) Bevollmächtigte des Klägers vor, dass die zuverlässige Sekretärin die Klage fristgemäß an das Verwaltungsgericht gefaxt habe. Infolge eines wenige Tage zuvor erfolgten Umzugs der Kanzlei und einer damit verbundenen Umstellung der Telefon- und Faxanlage sei es allerdings zu einem erst am 20. März 2017 bemerkten technischen Problem gekommen: Die Anlage habe keine Faxberichte gesendet bzw. diese Berichte seien unzuverlässig gewesen. Erst einem Gesamtfaxbericht vom 20. März 2017 sei zu entnehmen gewesen, dass die Faxe in der Warteschleife der Anlage verblieben seien. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2020 ist auf Nachfrage des Gerichts von der nunmehr Bevollmächtigten zusätzlich vorgetragen worden, dass „in der [ursprünglichen] Kanzlei die Angelegenheit des Klägers von einem Rechtsanwalt bearbeitet“ worden sei, „der seinerzeit nach Annahme des Mandats kurzfristig unter Mitnahme der Akten abgetaucht“ sei.
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d) Dieser Vortrag genügt nicht, um von einem fehlenden Verschulden des Bevollmächtigten auszugehen (zur fehlenden Glaubhaftmachung siehe unter e).
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Auf den Umstand des Verschwindens eines (angestellten?) Anwalts kommt es vorliegend - ungeachtet der Frage nach der Rechtzeitigkeit des Vortrags - bereits deshalb nicht an, weil zwischen diesem und der Fristversäumung keine Kausalität besteht. Die Klage ist nach dem Vortrag am letzten Tag der Frist fertiggestellt und an das Verwaltungsgericht gefaxt worden; lediglich die Erfolglosigkeit der Übermittlung blieb unbemerkt.
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Das im Übrigen vorgetragene Geschehen führt nicht zu einer Bewertung der Fristversäumung als unverschuldet. Der (frühere) Bevollmächtigte des Klägers stellt in seinem Vortrag zunächst auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung des Faxgeräts ab. Er geht damit offenbar auch für den Fall, dass weder ein Sendebericht erstellt wird noch eine Fehlermeldung ergeht, von einer ordnungsgemäßen Übertragung aus. Damit fehlt es an der einer sorgfältigen Büroorganisation entsprechenden Weisung an die Beschäftigen, bei einem Übertragungsvorgang mittels Telefax stets einen Sendebericht zu erwarten und diesen auf die Mitteilung einer erfolgreichen Übertragung („Übertragung: ok“) zu überprüfen.
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Vorliegend bestand darüber hinaus angesichts des wenige Tage vor der Klageerhebung stattgefundenen Umzugs der Kanzlei und der damit verbundenen möglichen Beeinträchtigungen der Geschäftsabläufe und Kommunikationsmedien besondere Veranlassung, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, namentlich fristgerechte Weiterbearbeitung der übertragenen Angelegenheiten zu treffen (vgl. BSG, B.v. 3.8.2016 - B 6 KA 5/16 B - juris Rn. 16). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach einer Umstellung einer Telekommunikationsanlage vorübergehende Sende- oder Empfangsprobleme vorkommen. Der Bevollmächtigte hätte folglich nach dem Umzug die Empfangs- und Sendemöglichkeiten überprüfen und sein Kanzleipersonal zu besonderer Sorgfalt bei der Übersendungskontrolle anweisen müssen. Hierzu ist nichts vorgetragen; ohnehin lassen die Ausführungen des Bevollmächtigten auf fehlendes Problembewusstsein schließen. Die Fristversäumung erfolgt damit nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO.
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e) Darüber hinaus ist der (unzureichende) Vortrag nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 S. 2 VwGO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die zur unverschuldeten Fristversäumung führenden Tatsachen, aber auch auf diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags ergibt. Eine Glaubhaftmachung gelingt, wenn „bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen“ (BAG, U.v. 7.11.2012 - 7 AZR 314/12 - NJW 2013, 1467/1469); die volle richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen ist daher nicht notwendig. Bleibt allerdings offen, ob die Fristversäumnis verschuldet war, so ist die Wiedereinsetzung abzulehnen (vgl. Peters in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 56. Ed., Stand: 1.1.2021, § 60 Rn. 38).
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Das Gericht hält den geschilderten Ablauf nicht für ausreichend wahrscheinlich. Keiner der vorgetragenen Umstände ist glaubhaft gemacht. Die allein vorgelegte anwaltliche Versicherung des Bevollmächtigten trägt die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Behauptungen nicht, weil die maßgeblichen Tatsachen nicht ausschließlich in dessen Wahrnehmungssphäre beheimatet sind und objektive Beweismittel vorhanden (gewesen) sein müssen (vgl. BFH, B.v. 25.5.2011 - VIII R 25/09 - juris Rn. 8; LG Heilbronn, B.v. 9.2.2017 - 8 Qs 2/17 - juris Rn. 7). Vorliegend wäre der Gesamtfaxbericht vom 20. März 2020, dem sich nicht nur das Verbleiben zahlreicher Faxe in der Warteschleife, sondern auch die Einhaltung der zweiwöchigen Einsetzungsfrist entnehmen lassen müsste, vorzulegen gewesen. Entsprechendes gilt für Dokumente über die Beauftragung eines Telekommunikationsunternehmers für die Umstellung der TK-Anlage.
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Sollten solche objektiven Beweismittel ausnahmsweise nicht vorhanden (gewesen) sein, wäre zumindest darzulegen gewesen, weshalb die Vorlage nicht möglich ist. Dies ist nicht geschehen. Allein der Umstand, dass die Klageerhebung nunmehr mehrere Jahre zurückliegt, kann, anders als die nunmehr Bevollmächtigte meint, die Beweisnot nicht erklären. Von einem sorgfältigen Rechtsanwalt ist zu erwarten, für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrags offenkundig erforderliche Dokumente (legt er sie nicht schon mit der Antragstellung bei Gericht vor) in all jenen Verfahrensakten aufzubewahren, für deren Verfahren eine Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung noch aussteht.
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Anwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).