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OLG München, Berichtigungsbeschluss v. 26.05.2021 – 32 W 693/21
Titel:

Berichtigung eines Beschlusses

Normenkette:
ZPO § 319
Schlagworte:
Rubrum, Berichtigung, offensichtliche Unrichtigkeit
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 12.05.2021 – 32 W 693/21
LG München I, Beschluss vom 12.01.2021 – 28 O 5986/20
Fundstelle:
BeckRS 2021, 13978

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer.

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.