Inhalt

AG Starnberg, Beschluss v. 10.02.2021 – 003 F 930/20
Titel:

Unterschiedliche Festsetzung der Verfahrenswerte für Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren

Normenketten:
RVG § 32, § 33, § 60 Abs. 1 S. 3, S. 4
FamGKG § 34
Leitsätze:
1. Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anderes gilt, wenn wegen § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte gelten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wertfestsetzung, Rechtsanwaltsgebühren, Gerichtsgebühren, Rechtsänderung, FamGKG
Fundstelle:
BeckRS 2021, 1395

Tenor

Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.
2
Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.
3
Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.