Titel:
Überprüfung einer periodischen dienstlichen Beurteilung
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
LlbG Art. 54, Art. 58 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, S. 2, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1
Leitsätze:
1. Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt, so hat der Dienstherr sie schriftlich zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aus der Zubilligung einer Leistungsprämie ergibt sich nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für jeden Beurteilungszeitraum muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind. Es gibt keinen Bestandsschutz hinsichtlich früher zuerkannter Verwendungseignung. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Überprüfung einer periodischen dienstlichen Beurteilung, Beamter, Schulleiter, Ministerialbeauftragter, dienstliche Beurteilung, Werturteil, Tatsachengrundlage, Plausibilisierung, Leistungsprämie, Folgebeurteilung, Verwendungseignung, Bestandsschutz
Fundstelle:
BeckRS 2021, 13605
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der am …1974 geborene Kläger ist als Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16; befördert mit Wirkung zum …, dabei bis … im Beamtenverhältnis auf Probe) seit … Leiter der Staatlichen Fachoberschule …, … Der Kläger wendet sich gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018 vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018.
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In der periodischen dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018, dem Kläger eröffnet am 12. September 2019, erhielt er als Gesamtergebnis das Prädikat BG. Die Einzelmerkmale wurden wie folgt bewertet:
2.1. Fachliche Leistung
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2.1.1 Arbeitserfolg
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BG
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2.1.2 Führungs- und Vorgesetztenverhalten
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BG
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2.2 Eignung und Befähigung
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HQ
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3
Unter ergänzenden Bemerkungen wurde festgestellt: „[…] unterstützte im Beurteilungszeitraum die Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und leitete die Schule übergangsweise im Schuljahr 2016/2017. Die von ihm geleitete …Fachoberschule … ist Partner des Leistungssports und unterhält eine Leistungssportklasse und eine Integrationsvorklasse.“
4
Die Verwendungseignung wurde wie folgt zugesprochen:
„Leitende Aufgaben in der Schulaufsicht sowie am ISB, soweit weit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind.
den Tätigkeitsschwerpunkt bilden. Für Tätigkeiten mit starkem Gewicht auf der Beratung und der Prozessbegleitung an Schulen ist er im Hinblick auf seine noch nicht entsprechend entwickelte soziale Kompetenz nicht geeignet.“
5
Das Gesamtergebnis wurde wie folgt begründet: „[…] ist ein Schulleiter, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Beruflichen Oberschule gestellt werden. Seine Schule leitet er sehr engagiert und fordert von seinem Kollegium vielfältige Aktivitäten auch über den Unterricht hinaus. Auch den Aufbau der Fachoberschule … hat er tatkräftig und weitgehend nach den organisatorischen und inhaltlichen Vorgaben des Staatsministeriums unterstützt. Er verfügt über sehr fundierte fachliche Kenntnisse, die ihn allerdings bisweilen dazu verleiten, gegenüber Kolleginnen und Kollegen eine dezidiert selbstbewusste, gelegentlich auch konflikterzeugende Haltung einzunehmen. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten lässt andererseits gelegentlich die von einem Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu erwartende Souveränität vermissen, was eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschwert.“
6
In der vorausgegangenen periodischen dienstlichen Beurteilung 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2015 in der Besoldungsgruppe A 16 erhielt der Kläger als Gesamtergebnis das Prädikat BG. Die Einzelmerkmale wurden wie folgt bewertet:
2.1. Fachliche Leistung
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2.1.1 Arbeitserfolg
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BG
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2.1.2 Führungs- und Vorgesetztenverhalten
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BG
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2.2 Eignung und Befähigung
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HQ
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Unter ergänzenden Bemerkungen wurde festgestellt: „Für die Zeit vom 1.8.2011 bis 31.7.2014 wurde vom Leiter der Beruflichen Schulen … … eine Zwischenbeurteilung erstellt, die bei der periodischen Beurteilung berücksichtigt wurde. Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) wurden die dienstlichen Beurteilungen der Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Kalenderjahr 2014 erstmals mit der Leitung einer Schule betraut wurden, bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 zurückgestellt.“
8
Die Verwendungseignung wurde für „Leitende Aufgaben beim Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung“ und „Schulaufsicht - nach entsprechender Erfahrung und Bewährung in der Funktion des Schulleiters“ festgestellt.
9
Zur Begründung des Gesamtergebnisses wurde ausgeführt: „[…] erfüllt nach Eignung, Leistung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut, die an Schulleiter der Beruflichen Oberschule gestellt werden“.
10
In einer Anlassbeurteilung vom 6. Februar 2017 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 6. Februar 2017 in der Besoldungsgruppe A 16 erhielt der Kläger als Gesamtergebnis das Prädikat BG. Die Einzelmerkmale wurden wie folgt bewertet:
2.1. Fachliche Leistung
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2.1.1 Arbeitserfolg
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BG
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2.1.2 Führungs- und Vorgesetztenverhalten
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BG
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2.2 Eignung und Befähigung
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HQ
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Unter dem Punkt „Ergänzenden Bemerkungen“ war kein Eintrag enthalten. Zur Verwendungseignung wurde ausgeführt: „[…] bringt ein hervorragendes Potenzial für Führungspositionen im Bereich der Schulen und der Schulaufsicht mit. Er ist für die mit KMBek. vom 2.1.2017 ausgeschriebene Funktion des/der Ministerialratsbeauftragten für die Beruflichen Oberschulen und … und des Schulleiters/der Schulleiterin der Beruflichen Oberschule … geeignet.“ Zur Begründung des Gesamtergebnisses wurde ausgeführt: „[…] erfüllt nach Eignung, Leistung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut, die an Schulleiter der Beruflichen Oberschule gestellt werden“.
12
Aus der Gerichtsakte im Stellenbesetzungsverfahren AN 1 E 19.01666 ergibt sich, dass der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18. September 2019 Einwendungen gegen die dem Kläger am 12. September 2019 eröffnete periodische Beurteilung 2018 erhoben hat. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 trugen die Bevollmächtigten des Klägers vor, dass es dem Kläger bisher nicht möglich gewesen sei, Einwendungen vorzulegen, weil das Staatsministerium erst nach Erinnerung das Protokoll über das Eröffnungsgespräch vorgelegt habe, aber immer- noch trotz einer weiteren Erinnerung das Begleitschreiben des Staatsministeriums vom 22. Oktober 2019 fehle. Es werde eine Stellungnahme des Klägers vom 28. Dezember 2019, die zum Gegenstand des Vorbringens gemacht werde, vorgelegt. Aus der Zusammenstellung des Klägers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger den Ablauf des Beurteilungsverfahrens, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, rügt. Des Weiteren monierte er fehlende inhaltliche Kenntnis des Eröffners von der Beurteilung, obwohl er die Beurteilung auch erstellt habe. Auch fänden sich zwischen dem Entwurf der Beurteilung und der endgültigen Beurteilung verschiedene Änderungen.
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Mit Schreiben vom 3. März 2020 wurden durch die Bevollmächtigte des Klägers die Einwendungen des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung an das Staatsministerium übersandt. Darin rügte der Kläger die Tätigkeitsbeschreibung und erhob Einwendungen hinsichtlich des Vergleichs mit der Vorbeurteilung. Die aktuelle periodische Beurteilung enthalte trotz bescheinigter herausragender Leistungen die Prädikate zweimal BG und einmal HQ. Dies stimme mit der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung vom 31. Juli 2015 überein. Während des gesamten Beurteilungszeitraums bzw. auch bei der Eröffnung habe es keine Hinweise auf eine Verschlechterung der Leistung gegeben. Hinsichtlich des Verfahrens der Beurteilungserstellung sei die Rolle des Ministerialbeauftragten zu hinterfragen. Die Beurteilung sei durch das Staatsministerium erstellt worden, der zuständige Ministerialbeauftragte habe lediglich mitgewirkt. Die Einwendungen wurden auch darauf gestützt, dass die gezeigten Leistungen fehlerhaft bewertet worden seien. Hinsichtlich der Verwendungseignung sei die negative Veränderung gegenüber der Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 festzustellen. Darüber hinaus sei die aktuelle Verwendungseignung „sprachlich und layout-technisch entstellt“. Die Formulierung „dezidiert selbstbewusste, gelegentlich auch konflikterzeugende Haltung“ im Gesamtergebnis sei niemals thematisiert worden. Die Kritik hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten gehe wohl auf die Eröffnung der Anlassbeurteilung 2017 zurück. Aus dem damaligen Vorgang mangelnde Souveränität abzuleiten, sei beschämend und mit allgemeinen Führungsstandards für Führungskräfte bayerischer Behörden in keiner Weise vereinbar. Hinsichtlich des Verfahrens der Beurteilungserstellung habe das Staatsministerium die Beurteilung erstellt und der Ministerialbeauftragte dabei nur mitgewirkt. Es bestehe keine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Beurteilungen verschiedener Beurteilter. Dies zeige sich an den Leistungssteigerungen anderer Beurteilter und den unterschiedlichen Detaillierungsgraden verschiedener Beurteilungen. Es stelle sich die Frage, weshalb bei den Schulleitern kein Onlineverfahren praktiziert werde, auf Grund dessen die Abläufe rückverfolgbar seien. Die Zustellung seiner Beurteilung an die schulische Adresse mit dem Hinweis „vertrauliche Personalsache - Herrn Oberstudiendirektor … … persönlich“ habe dazu geführt, dass die Zustellung an ihn nicht habe erfolgen können. Er habe die periodische Beurteilung daher erst am 12. September 2019 eröffnet erhalten, die Beurteilung jedoch schon ca. eine Woche vorher erhalten.
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Mit Schreiben des Beklagten vom 2. Juli 2020 wurde über die Einwendungen des Klägers zu seiner periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 entschieden. Dort wurde nach Darlegung der allgemeinen Anforderungen an eine periodische Beurteilung festgestellt, dass die unter Ziffer 1 der Beurteilung vorgenommene Tätigkeitsbeschreibung die Vorgaben gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR erfülle. Sie enthalte eine stichwortartige Beschreibung der ausgeübten Aufgaben und Ausführungen zu übertragenen Sonderaufgaben. Die zusätzlich geforderten Punkte seien nicht zwingender Bestandteil der Tätigkeitsbeschreibung. Nichts desto trotz fände sich ein Hinweis auf die eingerichtete Leistungssportklasse sowie die Integrationsvorklasse unter dem Punkt „Ergänzende Bemerkungen“.
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Hinsichtlich der als generell vorgetragenen Einwendungen werde darauf verwiesen, dass sich aus der Tatsache, dass der Kläger eine Leistungsprämie erhalten habe, keine Rückschlüsse auf die aktuelle periodische Beurteilung ziehen ließen. Nach Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626) bestehe auf Grund einer Leistungsprämie nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Die Argumentation des Klägers, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass sich seine Arbeit verschlechtert habe, könne nicht nachvollzogen werden, da die Beurteilung von 2018 eine identische Bewertung der Einzelmerkmale enthalte wie die Beurteilung 2015. Überdies fände kein Vergleich mit den früheren Leistungen statt. Die Bewertung in der dienstlichen Beurteilung habe sich vielmehr an den Leistungen des zu beurteilenden Beamten im Beurteilungszeitraum im Vergleich zu den Beamten der selben Fachlaufbahn und Besoldungsgruppe zu orientieren. Es könne daher sogar zu einer niedrigeren Gesamtbewertung kommen, auch wenn sich die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht verändert hätten, sich aber das Vergleichskollektiv wesentlich geändert habe. Auch bestehe kein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen eines Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Lauf der Zeit ständig steigerten. Der Dienstherr müsse deswegen nicht besonders begründen, weshalb dasselbe oder ein schlechteres Gesamturteil als in der vorangegangen dienstlichen Beurteilung vergeben worden sei. Begründungsbedürftig seien nur wesentliche Verschlechterungen um mehr als zwei Bewertungsstufen gegenüber der vorherigen Beurteilung (BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 6 ZB 14.312). Bei der Erstellung der Beurteilung seien ebenfalls keine Fehler ersichtlich. Gemäß Abschnitt B Nr. 4.4.1 der Beurteilungsrichtlinien würden die dienstlichen Beurteilungen von den Ministerialbeauftragten entworfen und würden dem Staatsministerium vorgelegt. Durch die Unterschrift der Ministerialbeauftragten werde deren Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung bestätigt. Erstellt werde die Beurteilung aber stets vom Staatsministerium.
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Hinsichtlich der Vielzahl der vom Kläger vorgebrachten zu würdigenden Tätigkeiten werde klargestellt, dass die Beurteilungen als reines Werturteil nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründet sei und somit keinem Tatsachenbeweis zugänglich sei. Es könne daher nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der bewertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollten und damit sogleich in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn eingegriffen würde (BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78). Im Rahmen einer Überprüfung der Beurteilung auf Grund erhobener Einwendungen sei der Dienstherr daher lediglich gehalten, gegebenenfalls allgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere nähere Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Daher werde eine Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkten, ob diese ein Gesamtergebnis HQ rechtfertigten, nicht erfolgen. Es sei vielmehr zu prüfen, ob das Gesamtergebnis der periodischen Beurteilung mit BG schlüssig erscheine.
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So seien die Beurteilungsmerkmale der fachlichen Leistung jeweils mit BG bewertet worden. Diese Bewertung habe sich im Gesamtergebnis niedergeschlagen. Das Gesamturteil spiegele unzweifelhaft wider, dass der Kläger eine besonders gute Leistung erbracht habe. Jedoch hätten einzelne Kritikpunkte („weitgehend“, „bisweilen“, „gelegentlich“) die Gesamtbilanz getrübt, sodass sich die Leistung des Klägers von einer Leistung, die mit HQ bewertet werden könne, unterscheide. Die Leistungsentwicklung des Klägers sei folglich noch nicht vollständig abgeschlossen. Da ein Gesamturteil HQ einem Schulleiter dann zu erteilen sei, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen in außergewöhnlicher Weise übertreffe, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt würden, bedeute dies im Umkehrschluss, dass bei einer Vergabe des Gesamturteils HQ kein Anlass für Kritik bestehen dürfe. Da nur das Beurteilungsmerkmal Eignung und Befähigung mit HQ bewerte worden sei, würden die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen, was auch dessen Begründung zu entnehmen sei. Zudem seien Führungs- und Vorgesetztenverhalten gemäß Abschnitt B Nr. 2.2.3 der Beurteilungsrichtlinien bei den Schulleiterinnen und Schulleitern Hauptaufgabe und habe deshalb bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung.
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Dass einzelne, vom Kläger vorgetragene Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse nicht Erwähnung in der Beurteilung gefunden hätten, beweise nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung. Beurteilungsrelevante Einzelmerkmale, wie Bildung eines Schulprofils, Schulentwicklungsmaßnahmen, unterrichtliche Tätigkeit, Organisations- und Planungsvermögen, fänden ihren Niederschlag in einer entsprechenden Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien, sofern sie sich erkennbar in dienstlichem Verhalten geäußert hätten (BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994).
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Beispielhaft würden einzelne Kritikpunkte, die eine Bewertung mit HQ verhindert hätten, aufgeführt und mögen zur Erläuterung dienen. So finde sich z.B. eine längere Korrespondenz des Klägers mit der MB-Dienststelle aus dem Jahr 2017, die belege, dass die Einführung des Seminarfaches nicht von Anfang an reibungslos funktioniert habe und Nachbesserungsbedarf bestanden habe, da die Vorgaben der entsprechenden kultusministeriellen Bekanntmachung zu Beginn nicht vollständig beachtet worden seien.
20
Daneben zeige sich auch im Rahmen der Schulvisitation am 8. Juni 2018 entgegen der Ausführungen des Klägers an einigen Stellen Verbesserungsbedarf: Es sei festgestellt worden, dass bezüglich des Jahresberichts auch Übersichten für die nicht schriftlich geprüften Fächer zu erstellen gewesen wären. Im Bericht zur Ausbildungsrichtung Gestaltung habe ein Abschnitt zur Dokumentation der Respizienz der Leistungserhebung und Reflektion der Ergebnisse gefehlt. Die Umsetzung der Bayerischen Schulordnung sei ebenfalls noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen. Die Klassentagebücher hätten keine Sichtvermerke enthalten.
21
Beurteilungen von Studienrätinnen/-räten hätten eine Verwendungseignung enthalten. Dabei handele es sich um eine unübliche Vorgehensweise, da eine Verwendungseignung bei diesen Lehrkräften keine beamtenrechtliche Wirkung zeige.
22
Beim Aufbau der Fachoberschule … habe der Kläger versucht, die Ausbildungsrichtung Technik, die nach Planungen der Stadt … und des Ministeriums an die Fachoberschule …abgegeben hätte werden sollen, bei der …Fachoberschule zu halten. Dies habe bei der Stadt … zu erheblichen Irritationen, die den Aufbauprozess gestört und das konstruktive Verhältnis zwischen dem Staatsministerium und der Stadt … belastet hätten, geführt.
23
Der Kläger habe einer Schulpsychologin verweigert, die Funktion „Schulpsychologin“ in den Funktionskatalog der Schule aufzunehmen und auch abgelehnt, außerhalb des Funktionskatalogs der Schule die schulübergreifende Funktion der Schulpsychologin einzurichten. Die Problematik habe erst in Zusammenarbeit mit dem HPR gelöst werden können.
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Der wiederholt geäußerte Wunsch des Klägers, seinen Stellvertreter zur Eröffnung der Beurteilung mitzunehmen, zeuge von mangelnder Souveränität, da es sich bei der Beurteilungseröffnung stets um ein Vier-Augen-Gespräch zwischen beurteilendem Dienstvorgesetzten und Beurteilten handele.
25
Diese exemplarisch genannten Vorfälle seien auch der Grund dafür, dass die Verwendungseignung in der periodischen Beurteilung gegenüber derjenigen in der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2017 abgeändert und konkretisiert worden sei. Aus Sicht des Staatsministeriums sei es auf Grund dieser Punkte gerechtfertigt, bei den Beurteilungsmerkmalen der fachlichen Leistung nicht die höchstmögliche Bewertungsstufe HQ, sondern BG zu vergeben.
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Die vom Kläger kritisierte lange zeitliche Distanz zwischen Erstellung der Beurteilung und ihrer Eröffnung sei auf eine Erkrankung des Ministerialbeauftragten zurückzuführen.
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Als Reaktion auf die Prüfung der Einwendungen durch den Beklagten legten die Bevollmächtigten im Verfahren AN 1 E 19.01666 mit Schriftsatz vom 13. August 2020 eine weitere Stellungnahme des Klägers vor. Daraus geht hervor, dass der Kläger in dem Schreiben des Beklagten keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Einwendungen vom 3. März 2020 sehe. Aus dem bisherigen Schriftverkehr lasse sich eine erhebliche Ungleichbehandlung bei den Beurteilungen verschiedener Beurteilter nachvollziehen. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen hinsichtlich der Verwendungseignung. Gleiches gelte für eine Vielzahl an Belegen. Stattdessen berufe sich der Beklagte auf einzelne angebliche Kritikpunkte, die eine abgeänderte Verwendungseignung im Vergleich zur Anlassbeurteilung rechtfertigten. Einzelne Kritikpunkte, z.B. Verlagerung der Ausbildungsrichtung Technik, stammten aus der Zeit vor der Anlassbeurteilung, so dass nochmals der Eindruck unterstrichen werde, dass die veränderte Verwendungseignung eine Folge der Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten sei. Hinsichtlich der Anmerkung zur Verwendungseignung bei Studienrätinnen/Studienräten sei festzustellen, dass keine einzige Beurteilung seit November 2017 entgegen der für alle Lehrkräfte Bayerns gültigen Beurteilungsrichtlinien eine Aussage zur Verwendungseignung mehr enthalte. In den Fällen, in denen eine Verwendungseignung bei Studienrätinnen/Studienräten erteilt worden sei, handele es sich um vorgezogene Beurteilungen, die bereits im August 2017, z.B. wegen Elternzeit oder Sabbatjahr, eröffnet worden seien. Dies habe den damals noch gültigen Beurteilungsrichtlinien und den hierzu ergangenen MB-Schreiben entsprochen. Im Übrigen erfolge die absolute Ungleichbehandlung von Studienrätinnen und Studienräten an beruflichen Schulen im Vergleich zu Lehrkräften an Gymnasien ohne rechtliche Grundlage. Wenn dies trotzdem gegen den Kläger vorgebracht werde, ergebe sich hieraus deutlich die Rechtsauffassung des Beklagten. Die Aussage zu den erheblichen Irritationen bei der Stadt … im Zusammenhang mit dem Aufbau der FOS* … und der Verlagerung der Ausbildungsrichtung Technik sei haltlos und könne widerlegt werden. Alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verlagerung Technik von der …Schule an die FOS …seien nach Absprache und Anordnung durch den hierfür zuständigen MR … erfolgt. Zur Nichteinrichtung einer schulübergreifenden Funktion als Schulpsychologin für eine Lehrkraft sei festzustellen, dass eine Schule nicht schulübergreifende Funktionen auf persönlichen Wunsch einer Lehrkraft eigenmächtig einrichten könne, sondern nur das Staatsministerium. Zum anderen habe es hierfür keinen sachlichen Grund gegeben. Die besagte Lehrkraft habe sowohl in der aktuellen dienstlichen Beurteilung 2018 und der vorherigen Beurteilung 2014 keinerlei Verwendungseignung sowie insgesamt nur die Beurteilungsstufe VE erhalten.
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Mit Schriftsatz vom 8. September 2020 im Verfahren AN 1 E 19.01666 verwies der Beklagte bezüglich der Ernennung einer Schulpsychologin auf Nr.1.2.3 der Richtlinie für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016 (FubSch), wonach es sich bei der Schulpsychologin um eine vom Schulleiter einzurichtende Funktion handle.
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Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen mit Schriftsatz vom 24. September 2020 im Verfahren AN 1 E 19.01666 darauf hin, dass der vom Beklagten mit Telefax vom 8. September 2019 vorgelegte Beurteilungsentwurf vom 20. Februar 2019 nicht dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2019 vorgelegten Beurteilungsentwurf entspreche. Der Ersteller dieses Entwurfes sei unbekannt. Es ergäben sich Unterschiede insbesondere in den ergänzenden Bemerkungen, der Verwendungseignung und der Begründung des Gesamtergebnisses. Der Beklagte werde auf seine prozessuale Wahrheitspflicht hingewiesen und aufgefordert, die Unterschiede zu erklären.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Dezember 2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht am 21. Dezember 2020, ließ der Kläger gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018 Klage erheben und beantragen,
- 1.
-
Die dienstliche Beurteilung des Klägers 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Kläger eine neue Beurteilung zu erstellen.
- 2.
-
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
31
Zu Begründung wurde auf das Einwendungsverfahren sowie eine noch vorzulegende Klagebegründung verwiesen.
32
Nach Niederlegung des Mandats durch die früheren Bevollmächtigten des Klägers zeigte sich der neue Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 11. März 2021 an.
33
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. April 2021 wies das Gericht darauf hin, dass die Einwendungen des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung mangels Vorliegens einer Klagebegründung bzw. Klageerwiderung nur aus den Gerichtsakten in den Stellenbesetzungsverfahren AN 1 E 19.01666 und AN 1 E 20.01238 sowie den dort beigezogenen Behördenakten entnommen werden könnten. Es wurde angefragt, ob unter diesen Voraussetzungen und im Hinblick auf die wegen Corona erschwerte Durchführung einer mündlichen Verhandlung an dem festgesetzten Termin am* …2021 festgehalten werden soll. Im Falle einer Abladung bestünde die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Im Falle des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung müsste durch den Beklagten zeitnah schriftlich ein Klageabweisungsantrag gestellt werden.
34
Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schriftsatz vom 21. April 2021 zur Begründung der Klage vor, dass der Kläger seine Einwendungen gegen die streitgegenständliche periodische Beurteilung 2018 vom 20. Februar 2019, unterschrieben vom Dienstvorgesetzten am 22. Juli 2019 und dem Kläger gegenüber eröffnet am 12. September 2019, mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 3. März 2020 begründet habe. Der Beklagte habe die Einwendungen mit Schreiben vom 2. Juli 2020 zurückgewiesen, was jedoch keinen Bestand haben könne.
35
Zur Begründung werde auf eine beigefügte Stellungnahme des Klägers vom 15. November 2020, die vollinhaltlich zum Gegenstand des Sachvortrages gemacht werde, verwiesen. Die streitgegenständliche Beurteilung sei nicht entsprechend den Beurteilungsrichtlinien in korrekter und nachvollziehbarer Weise zustande gekommen, denn die Basis für die Beurteilungsendversion bilde ein Beurteilungsentwurf eines Unbekannten. Der für den Kläger seinerzeit zuständige Ministerialbeauftragte, Herr Ltd. OStD …, habe am 20. Februar 2019 einen Entwurf mit inhaltlich einwandfreier Verwendungseignung erstellt und unterzeichnet: „leitende Aufgaben beim Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung, Schulaufsicht“. Das Gesamtergebnis werde durch Herrn … wie folgt begründet: „OStD … … ist ein Schulleiter, der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte seiner Besoldungsgruppe innerhalb der Beruflichen Oberschulen gestellt werden.“ Das Votum von Herrn … entspreche in vollem Umfang seiner nach den Beurteilungsrichtlinien erstellten Einschätzung. Es existiere ein weiterer Entwurf einer dienstlichen Beurteilung vom 20. Februar 2019, die nicht unterschrieben sei. Dieser Entwurf stammen nicht von Herrn … Herr … habe auch nicht an den Formulierungen mitgewirkt und den Entwurf auch nicht am 20. Februar 2019 unterschrieben. Insoweit werde Herr … als Zeuge angeboten. Dieser Entwurf sei nachträglich von einer unbekannten Person umformuliert und am 22. Juli 2019 zunächst von Herrn Ministerialrat … … unterschrieben worden. Diesbezüglich werde Herr … als Zeuge angeboten. Erst nach Unterzeichnung der geänderten Entwurfsfassung vom 22. Juli 2019 sei dieser geänderte Entwurf Herrn … vorgelegt worden. Herr … habe den geänderten Entwurf nicht am 20. Februar 2019 und nochmals am 25. Juli 2019 unterschrieben. Vielmehr habe Herr … seine beiden Unterschriften sowohl zu dem maschinenschriftlichen Datum „…, 20.2.2019“ und als auch zu dem handschriftlichen Datum „…, 25.7.2019“ am 25. Juli 2019 gesetzt. Auch in diesem Entwurf habe Herr … nicht mitgewirkt. Dazu habe dieser auch keine Veranlassung gehabt, da er seinen ursprünglichen Beurteilungsentwurf bereits am 20. Februar 2019 fertiggestellt und unterschrieben habe. Die nachträglichen negativen Änderungen und Bewertungen seien nicht auf seine Veranlassung geschehen und hätten auch nicht seiner Einschätzung entsprochen. Die geänderte Fassung sei die streitgegenständliche Beurteilung. Damit sei die streitgegenständliche Beurteilung bereits aus formalen Gründen aufzuheben, da sie nicht den geltenden Beurteilungsrichtlinien entspreche.
36
Mit Schriftsatz vom 29. April 2021 zeigte sich die Regierung … als Prozessvertretung des Beklagten an und beantragte
37
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass mit KMS, VI.7-BP9060-B-6-2f.22 151, vom 2. Juli 2020, auf das ausdrücklich Bezug genommen werde, eine umfängliche Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsansicht des StMUK zu entnehmen sei.
38
Die streitgegenständliche Beurteilung sei den Beurteilungsrichtlinien entsprechend in korrekter und nachvollziehbarer Weise zustande gekommen. Gemäß Abschnitt B Nr. 4.4.1 der Beurteilungsrichtlinien entwerfen die Ministerialbeauftragten die dienstlichen Beurteilungen und legten diese dem Staatsministerium vor. Die Ministerialbeauftragten bestätigten durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nähmen von der Beurteilung Kenntnis. Die Ministerialbeauftragten wirkten mit, erstellt werde die Beurteilung aber stets vom Staatsministerium aus dem vorgelegten Entwurf (vgl. den entsprechenden Vordruck auf Seite 4 Beurteilungsbogens). Daher könne es zu Abweichungen zwischen dem vom Ministerialbeauftragten vorgelegten Entwurf und der Beurteilung, die später dem Beurteilten eröffnet werde, kommen.
39
Dieses Procedere spiegele sich auch in den Daten der Unterschriften der Beteiligten auf der endgültigen Beurteilung wider: Den Beurteilungsbeitrag habe Herr Ltd. OStD i.R. … erbracht; die endgültige Beurteilung von Herrn MR … datiere vom 22. Juli 2019, von der Herr Ltd. OStD i.R. … wiederum am 25. Juli 2019 Kenntnis genommen habe. Die Tatsache, dass der Formulierungsvorschlag des Ministerialbeauftragten nicht unverändert übernommen worden sei, ändere folglich nichts an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung.
40
Dem Vortrag des Klägervertreters sei deshalb keine Abweichung von der in den Beurteilungsrichtlinien niedergelegten Zuständigkeitsregelung zu entnehmen.
41
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten in den Stellenbesetzungsverfahren AN 1 E 19.01666 und AN 1 E 20.01238 sowie den dort beigezogenen Behördenakten sowie hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
42
Die zulässige Klage ist unbegründet.
43
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Aufhebung der dienstlichen Beurteilung, verbunden mit dem Ausspruch, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Denn die periodische dienstliche Beurteilung vom 20. Februar 2019 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
44
1. Dienstliche Beurteilungen sind - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - den Dienstherrn gegenüber dem Beamten vermittels Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie selbst mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen des Leistungslaufbahngesetzes über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - juris; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - juris; U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01 - juris; U.v. 30.4.1981 - 2 C 8/79 - juris).
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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 - juris; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - juris; BayVGH, B.v. 29.1.1997 - 3 B 95.1662 - juris; U.v. 22.5.1985 - 3 B 94 A.1993 - juris).
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Bei der Überprüfung der Beurteilung ist auf die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. LlbG und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Oktober 2017 (FMBl. S. 510) - VV-BeamtR) sowie auf die zum Beurteilungsstichtag (BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240; BayVGH, B.v. 27.2.2020 - 3 ZB 18.137 - juris Rn. 6; VG München, U.v. 4.8.2020 - M 5 K 18.2063 - juris Rn. 21) gültigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011, Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) abzustellen.
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2. Dies berücksichtigend ist die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 20. Februar 2019 nicht zu beanstanden.
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a) Bei der Erstellung der Beurteilung wurde die Zuständigkeit und das Verfahren eingehalten.
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Für die Beurteilungen war gemäß Art. 60 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: BayStMUK) zuständig.
50
Nach Abschnitt B Ziff. 4.4.1 a) der Beurteilungsrichtlinien legen die Ministerialbeauftragten nach maßgeblicher Vorarbeit im Sinne der Nrn.1.3.1 und 1.3.2 die Entwürfe für die dienstlichen Beurteilungen der Leiterinnen oder Leiter der Realschulen, Gymnasien sowie beruflichen Oberschulen - Fachoberschulen und Berufsoberschulen - dem Staatsministerium vor, das vornehmlich darauf zu achten hat, dass in allen MB-Bezirken vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. Die Ministerialbeauftragten bestätigen durch Unterschrift ihre Mitwirkung bei der Beurteilungserstellung und nehmen von der Beurteilung Kenntnis.
51
Entsprechend ist Beurteiler allein das BayStMUK, nicht der jeweilige Ministerialbeauftragte. Daran ändert sich auch nichts durch die Festlegung in den Beurteilungsrichtlinien, dass die Ministerialbeauftragten maßgebliche Vorarbeit leisten, denn die letzte Verantwortung für die dienstliche Beurteilung bleibt stets bei dem Beurteiler. Damit erklärt sich aber auch, dass es zu Abweichung/Veränderungen zwischen dem Beurteilungsentwurf und der letztendlich eröffneten Beurteilung kommen kann, insbesondere, wenn der zu Beurteilende und dessen Leistungen dem Beurteiler - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt - selbst bekannt ist. Insbesondere, wenn der Beurteiler noch Präzisierungsbedarf sieht (vgl. Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung), so ist dies ein nachvollziehbarer Grund für Änderungen gegenüber dem durch den Ministerialbeauftragten vorgelegten Beurteilungsentwurfs.
52
Aufgrund des vorgesehenen Verfahrens liegt damit gerade kein „Entwurf eines Unbekannten“ vor, wie dies der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. April 2021 und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Mit Unterschrift des an das BayStMUK weitergeleiteten Beurteilungsentwurfs bestätigt der Ministerialbeauftragte seine Mitwirkung im Beurteilungsverfahren. Selbst wenn sich nach Weiterleitung des Beurteilungsentwurfes Änderungen in der Beurteilung ergeben, liegt allein aufgrund der Erstellung des ersten Entwurfes eine Mitwirkung des Ministerialbeauftragten vor. Diese Mitwirkung muss der Ministerialbeauftragte bei Änderung des ursprünglichen Entwurfs nachträglich bzw. rückwirkend erneut bestätigen.
53
Insoweit verkennen der Kläger und sein Bevollmächtigter, dass der Ministerialbeauftragte mit der Unterschrift auf Seite 4 oben des Beurteilungsformulars nicht bestätigt, dass er den Beurteilungsentwurf erstellt hat, sondern dass er am Verfahren mitgewirkt hat.
54
b) Nach Überzeugung der Kammer weist die Beurteilung des Klägers aber auch keine inhaltlichen/materiellen Fehlern auf.
55
aa) Der Kläger rügt im Rahmen seiner erhobenen Einwendungen gegen die periodischen dienstlichen Beurteilung 2018, dass die Tätigkeitsbeschreibung (Ziff. 1 des Beurteilungsformulars) nicht ausreichend ausführlich sei und nicht alle Tätigkeitsaspekte erfasse.
56
Gemäß Art. 58 Abs. 1 LlbG ist der Beurteilung eine Beschreibung der Aufgaben, die ihm Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen. In Abschnitt 3, Ziff. 6.1 VV-BeamtR wird ergänzend erläutert, dass dazu die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Aufgaben aufgeführt werden sollen und übertragene Sonderaufgaben aufgeführt werden können, wenn sie im Beurteilungszeitraum von besonderem Gewicht waren.
57
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeitsbeschreibung in der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018. Sie enthält die ausgeübte Tätigkeit, nämlich die Schulleitung, und die betroffene Schulart, Fachoberschule. Bei der Leitung der …Fachoberschule handelt es sich insoweit um die prägende Aufgabe des Klägers im Beurteilungszeitraum. Zusätzlich enthält die Tätigkeitsbeschreibung einen Hinweis auf die zusätzlich übernommene Sonderaufgabe im Zusammenhang mit der Errichtung der Staatlichen Fachoberschule … und deren vorübergehende Leitung. Weitere erläuternde Anmerkungen finden sich unter „Ergänzende Bemerkungen“.
58
bb) Soweit der Kläger vorträgt, dass seine - aus seiner Sicht - herausragenden Leistungen eine höhere Bewertung sowohl der Einzelmerkmale (Ziff. 2 des Beurteilungsformulars) als auch des Gesamtergebnisses (Ziff. 5 des Beurteilungsformulars) erfordert hätten, setzt der Kläger seine subjektive Einschätzung anstelle der Beurteilungsermächtigung des zuständigen Beurteilers. Allerdings spielt die Selbsteinschätzung der Leistungen durch den Kläger keine Rolle, vielmehr soll nach dem Sinn der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung nur der zuständige Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts entspricht (BayVGH, B.v.8.4.2015 - 3 CE 14.1782 - juris Rn. 48; B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3). Auch fehlt es - trotz ausführlichster Darstellung der erbrachten Leistungen in den Schreiben des Klägers vom 28. Dezember 2019, 26. Februar 2020 und 9. August 2020 - an der Geltendmachung substantiierter Einwendungen. Im Übrigen hat der Kläger mit einem Gesamtergebnis von BG die Bestätigung dafür erhalten, dass er Leistungen erbringt, die die Anforderungen besonders gut erfüllen. Die Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt B Ziff. 2.2.2.2) geben insoweit vor, dass dieses Gesamturteil einer Schulleiterin bzw. einem Schulleiter zu erteilen ist, die bzw. der nach Leistung, Eignung und Befähigung die Anforderungen ganz besonders gut erfüllt, die normaler- und billigerweise an Beamtinnen und Beamte ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe innerhalb der jeweiligen Schulart gestellt werden. Insoweit sieht die Kammer auch keinen Widerspruch zwischen den textlichen Feststellungen in der Beurteilung, der Bewertung der Einzelmerkmale und dem Gesamtergebnis sowie dessen Begründung.
59
Der Hinweis des Beklagten, dass die noch etwas bessere Bewertungsstufe HQ dann zu vergeben sei, wenn es keine Kritikpunkte an den Leistungen des zu Beurteilenden gibt, ist insoweit geeignet, die Findung des Werturteils zu plausibilisieren. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger sein Werturteil auf eine Vielzahl von Einzeleindrücken stützt. Wird eine dienstliche Beurteilung auf reine Werturteile gestützt, die nicht auf konkreten einzelnen Vorgängen beruhen und die auch aus dem Zusammenhang der Aussage nicht in einer der beweismäßigen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, auf welcher bestimmten Tatsachengrundlage sie beruhen, hat sie der Dienstherr lediglich durch nähere (schriftliche) Darlegungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen (BayVGH, B.v. 18.1.2016 - 3 ZB 13.1994 - juris Rn. 6; B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn 40). Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 44).
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Soweit der Beklagte im Bescheid zur Behandlung der Einwendungen gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2018 vom 2. Juli 2020 mit der Schilderung einzelner Ereignisse deutlich machte, dass es bei der Aufgabenerledigung durch den Kläger durchaus Diskussionsbedarf gegeben habe, führt dies nicht dazu, dass die Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse gestützt ist. Denn der Beklagte wies ausdrücklich darauf hin, dass damit nur die Existenz einzelner Kritikpunkte aufgezeigt werde, den einzelnen Vorgängen aber keine herausgehobene Bedeutung zukommen solle. Insoweit werden mit der Nennung tatsächlicher Vorgänge die Bepunktung der Einzelmerkmale plausibilisiert, sodass diesen Einzelereignissen keine entscheidende Bedeutung zukommen soll (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 42).
61
cc) Da sowohl die Anlassbeurteilung vom 25. März 2017 als auch die periodische dienstliche Beurteilung vom 11. September 2015 jeweils mit dem Gesamtergebnis BG und hinsichtlich der Einzelmerkmale mit zweimal BG und einmal HQ bewertet worden sind, liegt keine Verschlechterung vor, die die Frage nach vorausgegangenen Hinweisen durch den Dienstvorgesetzten anlässlich einer drohenden Verschlechterung oder nach einer besonderen Begründung im Rahmen der Beurteilung aufwerfen würde (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 29 f.). Auch besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten (BVerwG, B.v. 16.4.2013 - 2 B 134.11 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 18.9.2020 - 3 CE 20.1849 - juris Rn. 9; OVG SH, B.v. 20.5.2020 - 2 MB 17/20 - juris Rn. 9).
62
dd) Zweifel an der Beurteilung des Klägers ergeben sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum eine Leistungsprämie erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Zubilligung einer Leistungsprämie nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Einordnung des zu Beurteilenden in die Spitzengruppe. Denn dienstliche Beurteilung und Leistungsprämie haben unterschiedliche Funktionen. Die Leistungsprämie betrifft nur eine einzelne Leistung, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum erbracht worden ist. Die dienstliche Beurteilung betrifft jedoch die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung während des Beurteilungszeitraumes (BayVGH, B.v. 4.11.2010 - 3 ZB 08.1626 - juris Rn. 6).
63
ee) Die Beurteilung 2018 ist auch nicht hinsichtlich der festgestellten Verwendungseignung (Ziff. 4 des Beurteilungsformulars) zu beanstanden.
64
Nach Art. 58 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist die periodische Beurteilung mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. Gegenstand der Verwendungseignung ist eine zusammenfassende Aussage auf der Grundlage der im Beurteilungszeitraum gezeigten fachlichen Leistungen. Die Verwendungseignung ist eine auf der dienstlichen Beurteilung beruhende Einschätzung darüber, für welche dienstlichen Aufgaben bzw. für welche Art dienstlicher Aufgaben der Beamte auf der Grundlage der bisherigen fachlichen Leistungen und ggf. seiner körperlichen Fähigkeiten geeignet erscheint. Eine wesentliche Aussage zur Verwendungseignung ist die Prognose, ob und ggf. für welche neuen, insbesondere auch höherwertigen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. Im Zusammenhang mit der Verwendungseignung ist nach Art. 58 Abs. 4 Satz 2 LlbG eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen, sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt. Gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 3 LlbG ist in der dienstlichen Beurteilung abschließend darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte in Betracht kommt. In der dienstlichen Beurteilung ist also auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über eine mögliche künftige Verwendung zu treffen. Es handelt sich insoweit um eine Prognose. In den Feststellungen zur Verwendungseignung kommt die eigentliche Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, Grundlage für die Auswahlentscheidung zu sein (BayVGH, B.v. 3. 7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 10; B.v. 22.11.2016 - 3 CE 16.1912 - juris Rn. 23).
65
Der Kläger beanstandet, dass ihm in der Beurteilung 2018 nicht die uneingeschränkte Verwendungseignung für leitende Aufgaben der Schulaufsicht, wozu u.a. auch die Position eines Ministerialbeauftragten gehöre, sowie am ISB zugesprochen, sondern mit einem einschränkenden Zusatz versehen worden sei.
66
Dabei ist die Formulierung trotz der - wie vom Kläger bezeichnet - sprachlich und layout-technischen Entstellung ausreichend klar und bestimmt. Offensichtlich wurde bei der Erstellung der Beurteilung übersehen, eine Passage zu löschen. Ob es aber nun heißt „…, soweit weit überwiegend administrativ-planerische Aufgaben zu leisten sind.“ oder „…, soweit administrativ-planerische Aufgaben den Tätigkeitsschwerpunkt bilden“, macht - wenn überhaupt - nur einen marginalen Unterschied, denn beide Formulierungen enthalten im Wesentlichen einen ähnlichen Aussagegehalt, nämlich, dass die Verwendungseignung für nicht administrativ-planerische Aufgaben, wie z.B. Beratung, (noch) nicht besteht.
67
Mit dem Hinweis, dass aufgrund seiner herausragenden Leistungen und der ausreichend langen Erfahrung in der Funktion als Schulleiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter nicht zuerkannt worden sei, setzt der Kläger lediglich seine subjektive Selbsteinschätzung anstelle des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums. Eine entsprechende Herangehensweise ist nicht ausreichend, die durch den Dienstherrn getroffene Einschätzung substantiiert in Zweifel zu ziehen.
68
Soweit der Kläger darauf verwies, dass ihm in der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2017 die Verwendungseignung für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter noch zuerkannt worden sei, besteht keine „vorgreifliche“ Wirkung. Jede dienstliche Beurteilung ist aufgrund des Beurteilungszeitraums und der jeweiligen Vergleichsgruppe der zu beurteilenden Beamten unabhängig von früheren Beurteilungen. Es muss folglich für jeden Beurteilungszeitraum erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Feststellung einer bestimmten Verwendungseignung erfüllt sind. Der Kläger genießt deshalb keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihm erneut die Verwendungseignung nach Bewährung zuerkannt werden müsste (BayVGH, B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 14; B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 36; B.v. 20.1.2014 - 3 ZB 13.1804 - juris Rn. 2).
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Auch die Tatsache, dass die Anlassbeurteilung 2017, in der die Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter zuerkannt worden ist, einen Teilzeitraum der periodischen Beurteilung umfasst, ist nicht geeignet, die Verwendungseignung in der periodischen Beurteilung 2018 als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Aussage zur Verwendungseignung in der Anlassbeurteilung 2017 weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger zwar für die Tätigkeit als Ministerialbeauftragter geeignet ist, aber diesbezüglich eine längere Erfahrung in der Funktion des Schulleiters wünschenswert wäre. Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Kammer durchaus bereits eine Einschränkung der Verwendungseignung als Ministerialbeauftragter. Zudem entspricht diese Einschränkung auch der Einlassung des Beklagten in dem Schreiben vom 2. Juli 2020 zu den Einwendungen des Klägers hinsichtlich der dienstlichen periodischen Beurteilung 2018, wonach aus Sicht des Beklagten die Leistungsentwicklung noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Daneben verblieb nach Eröffnung der Anlassbeurteilung am 25. März 2017 bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums der periodischen dienstlichen Beurteilung 2018 am 31. Dezember 2018 noch ein ausreichend langer Zeitraum, der es dem Dienstherrn ermöglichte, aufgrund von in diesen Zeitraum fallenden Erkenntnissen und Eindrücken seine Bewertung hinsichtlich der Verwendungseignung anzupassen.
70
Selbst unter Berücksichtigung, dass die Anlassbeurteilung des Klägers noch im Jahr 2018 für eine Bewerbung des Klägers für die Direktorenstelle der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) verwendet worden ist, schließt nicht aus, dass die Verwendungseignung in der periodischen dienstlichen Beurteilung nicht mehr hat geändert werden können. Die Direktorenposition für ein Lehrerfortbildungszentrum dürfte nicht dem Bereich der Schulaufsicht unterfallen, sodass eine geänderte Einschätzung des Beurteilers hinsichtlich der Verwendungseignung in der Schulaufsicht nicht relevant gewesen wäre. Auch würde die Verwendungseignung für die Direktorenposition am ALP wohl auch mit der derzeitigen Formulierung angenommen werden können. Im Übrigen erfordert nicht jede Veränderung der Bewertungsgrundlage eine sofortige Anpassung einer Beurteilung. Vielmehr ist eine Beurteilung grundsätzlich bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. Dies gilt insoweit auch für die Anlassbeurteilung, die innerhalb des Beurteilungszeitraums die vorausgehende periodische dienstliche Beurteilung ersetzt. Nach Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG ist die periodische Beurteilung nur zu aktualisieren, wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre (BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 3 CE 19.1896 - juris Rn. 13 ff.). So verhält es sich hier aber gerade nicht.
71
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zum Besetzungsverfahren für die Stelle des Ministerialbeauftragten/der Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) in …und des Schulleiters/der Schulleiterin der Beruflichen Oberschule … keine Bedenken hinsichtlich der in der Beurteilung 2018 angenommenen Verwendungseignung geäußert (BayVGH, B.v. 27.1.2021 - 3 CE 20.2686).
72
ff) Die dienstliche periodische Beurteilung 2018 ist auch nicht wegen eines Mangels bei der Begründung des Gesamturteils (Ziff. 5 des Beurteilungsformulars) fehlerhaft.
73
Art. 59 Abs. 2 LlbG schreibt diesbezüglich vor, dass bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Dabei sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbeurteilungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. In der Regel bedarf es einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Nur so kann das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden, insbesondere nachdem es im Ermessen des Dienstherrn steht, welches Gewicht er einzelnen Merkmalen beimessen will. Die Gewichtung bedarf schon deshalb in der Regel einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden kann (BayVGH, U.v. 27.5.2019 - 3 BV 17.69 - juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v.1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 42; U.v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 - juris Rn. 11; U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 6 BV 14.1885 - juris Rn. 12 ff.; BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 6 B 17.1026 - juris Rn. 31).
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Eine Gewichtung ergibt sich vorliegend nicht aus den ergänzenden Bemerkungen der periodischen dienstlichen Beurteilung. Allerdings drängt sich das Gesamtergebnis BG aufgrund der Bewertung der Einzelmerkmale auf. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern werden entsprechend Abschnitt B Ziff. 2.1.1. und 2.1.2 der Beurteilungsrichtlinie insgesamt drei Kriterien mit einem Einzelwert beurteilt, wobei in die Bewertung der Einzelkriterien verschiedene beispielhaft aufgezählte Unterkriterien, die sich aber zum Teil auch überschneiden können (vgl. Abschnitt B Ziff. 2.1 der Beurteilungsrichtlinie), einfließen. Dabei kommen schon entsprechend der Auflistung in den Beurteilungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Anzahl der denkbaren Unterkriterien den Einzelkriterien Arbeitserfolg sowie Führungs- und Vorgesetztenverhalten ein größeres Gewicht zu als dem Einzelkriterium der Eignung und Befähigung, sodass bei Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitserfolg und Führungs-/Vorgesetztenverhalten jeweils mit BG auch in der Gesamtbeurteilung BG plausibel ist. Aber selbst bei gleichmäßiger Gewichtung der drei Einzelmerkmale drängt sich wegen des Verhältnisse 2:1 (zweimal BG, einmal HQ) ein Gesamturteil von BG auf.
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Demnach war die Klage abzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.