Titel:
Unzulässiges mehrtägiges Überlassen von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen an Kaufinteressenten zwecks Probefahrt
Normenketten:
FZV § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 (idF bis zum 31.8.2023
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Leitsatz:
Das mehrtägige Überlassen an dritte Personen zum Zweck einer Probefahrt ist nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 FZV gedeckt. Bei einer Probefahrt geht es ausschließlich darum, das jeweilige Fahrzeug auf seinen Fahrzustand zu testen, was auch ein einschränkendes zeitliches Element beinhalte. Das zwei oder drei Tage dauernde Überlassen von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen an Kaufinteressenten stellt deshalb einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Verwendung eines roten Kennzeichens dar, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf von roten Dauerkennzeichen, Überlassung für einen längeren Zeitraum keine Probefahrt, Eintragung im Fahrtenbuch, Fahrzeugzulassung, rotes Kennzeichen, Probefahrt, Kraftfahrzeughändler, Widerruf, Unzuverlässigkeit, mehrtägige Fahrzeugüberlassung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 13054
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid vom 12. November 2020 erklärten Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens …5 durch den Beklagten.
2
Mit Bescheid vom 3. Mai 2007 wurde dem Kläger auf widerrufliche Weise bis 30. April 2027 das rote Dauerkennzeichen …3 für Probe- und Überführungsfahrten zur wiederkehrenden Verwendung mit verschiedenen Fahrzeugen zur Ausführung des Kfz-Handels zugeteilt. Wegen Verlustmeldung der Kennzeichenschilder wurde ihm am 2. März 2020 das Kennzeichen …5 zugeteilt (nach Verlust des Kennzeichens …2 wegen Verlustes des ursprünglich zugeteilten Kennzeichens …3).
3
Im Fahrzeugscheinheft sind drei Fahrzeuge eingetragen: ein Porsche Coupé, ein VW Polo und ein Chevrolet Spark. Der Kläger legte außerdem auf Anforderung das Fahrtenbuch (Eintragungen für den Zeitraum 30. März bis 17. August 2020) vor.
4
Nach Anhörung mit Schreiben vom 14. September 2020 widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2020 die Zuteilung des roten Kennzeichens …5 (ursprünglich …3) (Ziff. 1). Der Kläger wurde aufgefordert, die Kennzeichenschilder, das Fahrzeugscheinheft und das Fahrtenbuch innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheides zur Löschung vorzulegen (Ziff. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Einhaltung der Verpflichtung aus Ziff. 2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1, 2 und 3 wurde angeordnet (Ziff. 4).
5
Seit November 2019 seien von Mitarbeitern des Beklagten regelmäßig Fahrzeuge mit dem dem Kläger zugeteilten Kennzeichen bei Fahrten beobachtet worden, die nichts mit dem Verwendungszweck i.S.d. § 16 Abs. 2 FZV zu tun gehabt hätten. Bei der Überprüfung des Fahrtenbuchs sei festgestellt worden, dass das Kennzeichen oftmals mehrere Tage an verschiedene Personen herausgegeben worden sei. Konkret habe man folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt:
- Am 2. November 2019 gegen 15.15 Uhr habe eine Mitarbeiterin des Beklagten einen Porsche mit dem dem Kläger zugeteilten Kennzeichen auf dem Parkplatz des … in L … festgestellt. Im Fahrtenbuch sei eine mehrwöchige Fahrt vom 31. Oktober bis 28. November 2020 eingetragen (vom Beklagten nachträglich berichtigt von 2020 auf 2019).
- Am 26. Mai 2020 gegen 16.40 Uhr habe eine Mitarbeiterin des Beklagten den Porsche auf Höhe des …-Marktes in D … gesehen; es sei keine Fahrt im Fahrtenbuch eingetragen.
- Am 14. Juli 2020 habe ein Bürger mitgeteilt, dass des Öfteren zu später Stunde ein VW Polo oder ein Porsche mit dem Kennzeichen …5 in das Wohngebiet R …Straße fahre; konkret sei der 14. Juli 2020 als Beispiel genannt worden. Laut Fahrtenbuch sei das Kennzeichen für den Zeitraum 10. Juli bis 18. Juli 2020 für den VW Polo an M. B. aus Br … ausgegeben worden. Zudem sei im Fahrtenbuch vermerkt, dass das Kennzeichen an einem VW Polo angebracht worden sei.
- Am 16. Juli 2020 gegen 15.15 Uhr habe ein Porsche mit dem Kennzeichen auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums … Straße in Rö … geparkt. Eine Mitarbeiterin des Beklagten habe beobachtet, wie der Kläger Einkäufe in das Fahrzeug geladen habe. Laut Fahrtenbuch sei das Kennzeichen an diesem Tag an M. B. aus Br … ausgegeben (Ausgabe am 10. Juli bis 18. Juli 2020) und an einem VW Polo angebracht worden.
- Am 10. September 2020 seien je eine Mitteilung der Polizeiinspektion (PI) L … und der PI N … eingegangen. Beamte der PI L … hätten einen Porsche Carrera mit dem Kennzeichen mehrfach (unter anderem am 26. Juni 2020) parkend am … Badesee festgestellt. Am 27. Juni 2020 habe der Kläger angetroffen werden können. Durch die Polizeivollzugsbeamten seien Badeutensilien, mehrere Kleidungsstücke und weitere Dinge des täglichen Gebrauchs im Fahrzeug festgestellt worden. Im Rahmen einer späteren Beschuldigtenvernehmung habe der Kläger angegeben, sich mit einem Kunden in Ba … getroffen zu haben und aufgrund einer Fehlermeldung der Bordelektronik am Badesee angehalten zu haben. Die Fahrt am 27. Juni 2020 sei im Fahrtenbuch vermerkt, am 26. Juni 2020 sei das Fahrzeug laut Fahrtenbuch an B. in B … ausgegeben gewesen. Die Beamten der PI L … hätten die Vermutung geäußert, dass das Kennzeichen für Privatfahrten genutzt würde, da weder auf den Kläger noch auf sein Unternehmen ein Fahrzeug zugelassen sei. Dies sei durch eine Abfrage seitens des Beklagten bestätigt worden.
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Nach der Ereignismeldung der PI N … habe der Kläger mehrfach das Firmengelände der Firma W. in Rö … mit einem schwarzen VW Polo befahren.
7
Insbesondere die Mitteilung der PI L … lasse den Schluss zu, dass der Kläger das Kennzeichen für private, nicht betriebliche Zwecke nutze. Dies begründe sich nicht zuletzt durch die Tatsache, dass der Kläger oftmals über einen längeren Zeitraum hinweg als Fahrer des Fahrzeugs eingetragen sei.
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Die Anordnung der Ziff. 1 stütze sich auf Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG. Die Zuteilung eines roten Dauerprobekennzeichens diene der Privilegierung der Kfz-Gewerbetreibenden. Es müsse darauf vertraut werden können, dass der Berechtigte die Fahrzeuge nur zu den in § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV normierten Zwecken einsetze. Das Vertrauen bei Ausführung der eigentlich hoheitlichen Aufgabe der Fahrzeugzulassung erfordere die besondere Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und setze weiter voraus, dass kein Anlass zu der Befürchtung bestehe, die Kennzeichen könnten in Zukunft missbräuchlich verwendet werden bzw. dass sie missbräuchlich verwendet worden seien. Die Zuverlässigkeit sei daher zu verneinen, wenn der Inhaber entweder gegen straßenverkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften oder die einschlägigen Vorschriften verstoßen habe, die im Zusammenhang mit dem Umgang von roten Dauerprobekennzeichen stehen.
9
Bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen sei festgestellt worden, dass das Kennzeichen mehrfach mehrere Tage an Kaufinteressenten überlassen worden sei. Dies stelle keine Überlassung für eine Probefahrt dar, sondern einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Verwendung von roten Kennzeichen (BayVGH, B.v. 7.12.2009, - 11 ZB 09.1659). Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Dokumentationspflicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 und Satz 5 FZV vor. Der Kläger habe das Kennzeichen nicht nur über mehrere Tage an seinem Fahrzeug an Kunden verliehen, sondern auch selbst genutzt. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass kein anderes Fahrzeug regulär auf den Kläger zugelassen sei, ergebe sich der begründete Verdacht, dass das Kennzeichen für Fahrten privater Natur (zum Einkaufen) genutzt worden sei. Des Weiteren sei der Kläger mindestens einmal von der Polizei bei einer zweckfremden Fahrt kontrolliert worden. Zusammen mit der Mitteilung der Polizeiinspektion N … und den durch Mitarbeiter des Beklagten festgestellten Fahrten sei angesichts der Kontrolldichte der Polizei anzunehmen, dass der Kläger eine Vielzahl von zweckfremden Fahrten durchgeführt habe. Dadurch habe er versucht, die Zulassungspflicht von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu umgehen und das Kennzeichen zudem an betriebsfremde Personen verliehen. Wenn dies dem Beklagten bei Zuteilung des Kennzeichens bekannt gewesen wäre, hätte er das rote Kennzeichen nicht zugeteilt. Insoweit habe sich das Ermessen auf Null reduziert. Die Zuteilung des roten Kennzeichens müsse widerrufen werden. Der Kläger werde durch den Widerruf nicht an seiner Tätigkeit als Autohändler gehindert. Es falle lediglich die Privilegierung der roten Kennzeichen weg, er könne jedoch für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten Kurzzeitkennzeichen beantragen.
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Sodann wurden noch die weiteren Anordnungen des Bescheids begründet. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
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Gegen diesen am 14. November 2020 bekannt gegebenen Bescheid ließ der Kläger mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 14. Dezember 2020 Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2020 aufzuheben.
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Gleichzeitig wurde um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (B 1 S 20.1440).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es bereits an einer notwendigen Anhörung des Klägers vor Bescheidserlass fehle. Der Kläger habe als Automobilkaufmann mit dem roten Kennzeichen keine zweckfremden Fahrten getätigt, sondern dieses im Rahmen seines Gewerbes ordnungsgemäß verwendet. Bei der Fahrt vom 2. November 2019 habe es sich um eine Überführungs- und Probefahrt von der Betriebsstätte in … über Rö …, C … und E … nach B … und wieder zurück gehandelt. Aufgrund eines technischen Problems und eines Werkstattaufenthalts habe der Porsche im Anschluss auch auf der Autobahn zu Testzwecken gefahren werden müssen, um zu erkennen, ob noch Fehler auftreten. Diese Fahrt sei ordnungsgemäß ins Fahrtenbuch eingetragen worden. In L … sei eine Pause eingelegt worden, um den Motor zu überprüfen.
14
Zur angeblichen Fahrt am 26. Mai 2020 werde um Beweise von Seiten des Beklagten gebeten. Eine Fahrt mit dem Kennzeichen des Klägers sei nicht durchgeführt worden. Das Kennzeichen sei nie an Personen herausgegeben worden, die nicht im Zusammenhang mit dem Gewerbe des Klägers gestanden hätten. Zudem sei der Kläger bei den Überführungs- und den meisten Probefahrten selbst dabei gewesen. Am 14. Juli 2020 sei das Kennzeichen an einem VW Polo an einen Kaufinteressenten, Herrn B., herausgegeben worden. Die Fahrt sei ordnungsgemäß im KFZ-Schein und im Fahrtenbuch eingetragen. Der Vorwurf vom 16. Juli 2020 werde ausdrücklich bestritten. An diesem Tag sei das Kennzeichen an dem VW Polo angebracht und an Herrn B. vergeben gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass rote Kennzeichen nachgemacht würden. Am 26. Juni 2020 sei mit dem Kennzeichen eine Probefahrt durchgeführt worden. Bezüglich des Vorfalls vom 27. Juni 2020 werde auf die gegenüber der Polizei abgegebene Stellungnahme verwiesen. Der Kläger benutze für Privatfahrten seit einigen Jahren einen VW Golf mit dem Kennzeichen …1. Dies könne aufgrund einer Panne, welche den Kläger zum Halten auf dem Gelände der Firma W. gezwungen habe, bestätigt werden.
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Der Kläger sei als Kfz-Händler auf das rote Kennzeichen zur Ausübung seines Berufs zwingend angewiesen. Gerade in der aktuellen Zeit der Corona-Pandemie würde es den Gewerbebetrieb zusätzlich erschweren, wenn er sich immer wieder für einzelne Fahrten hierum bemühen müsste. Zur Erreichung des gewünschten Ziels wäre auch ein milderes Mittel denkbar, z.B. die Verpflichtung, Probefahrten auf wenige Stunden an einem Tag zu beschränken. Der aktuelle Widerruf und das Herausgabeverlangen mache dem Kläger seine Berufsausübung praktisch unmöglich.
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Im Verfahren B 1 S 20.1440 trug der Beklagte vor, dass der Kläger vor Bescheidserlass mit Schreiben vom 14. September 2020 angehört worden sei. Maßgebliches Kriterium für die Zuteilung roter Kennzeichen sei die Zuverlässigkeit. Die Zulassungsbehörde habe eine Prognoseentscheidung zu treffen, die sich am Schutzzweck des § 16 Abs. 2 FZV zu orientieren habe. Im vorliegenden Fall sei das Ermessen auf Null reduziert. Es seien mehrere Fahrten dokumentiert, auch durch Polizeibeamte, die offensichtlich dem gesetzlich normierten Zweck eines roten Kennzeichens widersprechen. Zur Fahrt vom 2. November 2019 werde bezweifelt, dass es sich, wie der Kläger vortrage, um eine Überführungsfahrt gehandelt habe. Auf der Fotografie, die die beobachtende Mitarbeiterin am 2. November 2019 gemacht habe, sei keine weitere Person am Fahrzeug zu sehen. Am 16. Juli 2020 sei der Kläger von einer Mitarbeiterin beim Einkaufen und später beim Einladen der Einkäufe gesehen worden. Laut Fahrtenbuch sei das Kennzeichen im Zeitraum vom 10. Juli bis 18. Juli 2020 an Herrn B. ausgegeben gewesen. Am 19. Juli 2020 sei das Kennzeichen erneut an Herrn B. ausgegeben worden. Gegen die Argumentation des Klägers, dass das Kennzeichen nachgemacht worden sei, sprächen die Sichtungen immer derselben Fahrzeuge. Der Kläger habe seinen Betrieb so zu organisieren, dass ein Missbrauch des Kennzeichens auszuschließen sei. Die Fahrt zum … Badesee sei zwar im Fahrtennachweis aufgeführt, der Kläger habe jedoch gegenüber der Polizei widersprüchliche Angaben über den Fahrtzweck gemacht und verschiedenste Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Fahrzeug geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Fahrzeug in dieser Form tatsächlich einem Kunden vorgeführt worden sei. Es werde nicht bestritten, dass eine Fahrt zum Autohaus G. stattgefunden habe, allerdings sei zweifelhaft, dass eine Panne zum Halten auf dem Firmengelände maßgebend gewesen sei, da ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des Klägers mehrfach auf dem Gelände festgestellt worden sei und es sich nicht um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.
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Das öffentliche Interesse an einem Widerruf sei mit Blick auf die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer ernstlich geschädigt würden (etwa aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes bei zuteilungswidriger Kennzeichennutzung) höher zu gewichten als private bzw. betriebliche Interessen des Klägers. Die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen werde auch nicht wegen der aktuellen Pandemie erschwert (wird ausgeführt). Insbesondere Autohändlern seien während des gesamten Jahres 2020 besondere Regelungen in der Verfahrensweise zugestanden worden und es würden auch jeden Tag Zeiträume für kurzfristig notwendige Vorsprachen bereitgehalten.
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Mit Beschluss des Gerichts vom 5. Januar 2021 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 beantragte der Beklagte,
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Er wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2020 und führte nochmals aus, dass die mehrfach festgestellten, dem gesetzlichen Normzweck widersprechenden Fahrten gegen die Zuverlässigkeit des Klägers sprächen. Die vom Kläger vorgeschlagene Nutzung des roten Kennzeichens auf wenige Stunden am Tag sei kein geeignetes milderes Mittel. Eine stundenweise Beschränkung würde bedeuten, dass das rote Kennzeichen weiterhin einer Person zugeteilt bliebe, die den gesetzlichen Ansprüchen des § 16 Abs. 2 FZV nicht genüge. Der Kläger sei nicht in seinem Recht auf freie Berufsausübung verletzt, ihm werde lediglich die Privilegierung genommen selbst zu entscheiden, welche Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Er müsse künftig seine Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten rechtzeitig planen.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Februar 2021 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer Darstellung der Gründe ab (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:
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a. Die Anhörung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte mit Schreiben vom 14. September 2020 mit ausreichender Fristsetzung. Im Übrigen wird diesbezüglich auf Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG hingewiesen.
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b. Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 zur FZV können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Auch ohne Typgenehmigung und eigenes amtliches Kennzeichen dürfen Fahrzeuge für die Zwecke der Probefahrt (= Testen der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs), Prüfungsfahrt (Fahrten von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern) bzw. Überführungsfahrt (Verbringen des Fahrzeugs an einen anderen Ort) im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden.
27
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 FZV setzt die Zuteilung eines roten Kennzeichens an einen Kraftfahrzeughändler dessen Zuverlässigkeit voraus. Diese orientiert sich am Schutzzweck der Norm. Die roten Kennzeichen werden zur Erleichterung des gewerblichen Verkehrs ausgegeben und dienen der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung. Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks regelmäßig in Frage zu stellen, wenn entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen wurde oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften vorliegen, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens des Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (VG Augsburg, U.v. 7.7. 2015 - Au 3 K 15.22 - juris unter Zitierung folgender Rechtsprechung: OVG NW, B.v. 10.4.2012 - 8 B 209/12 - juris Rn. 4 f.; B.v. 4.11.1992 - 13 B 3083/92 - NVwZ-RR 1993, 218 - juris Rn. 7-15; VG Augsburg, U.v. 19.5.2009 - Au 3 K 08.1437 - juris Rn. 22; U.v. 20.2.2009 - Au 3 K 08.1399 - juris Rn. 23; VG Ansbach, B.v. 5.7.2013 - AN 10 S 13.985 - juris Rn. 23).
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c. Wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, kann die Zuteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - auch nachdem er unanfechtbar geworden ist - ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
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Der Beklagte hat den Widerruf rechtsfehlerfrei auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gestützt, da nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die ihn berechtigt hätten, die Zuteilung des roten Kennzeichens an den Kläger zu verweigern. Beim Kläger liegen mehrere Verstöße gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen aus § 16 FZV vor.
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aa. Bereits die über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstöße gegen die Dokumentationspflichten aus § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV sind nach Ansicht der Kammer in ihrer Gesamtheit schwerwiegend und daher geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV zu begründen.
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Die Eintragungen genügen nicht den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV, wonach bei jeder Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt u.a. Angaben zum Datum der Fahrt, dessen Beginn und Ende und zum Fahrzeugführer mit dessen Anschrift zu machen sind.
32
Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein - im Fahrtenbuch mehrfach dokumentiertes - mehrtägiges Überlassen an dritte Personen zum Zweck einer Probefahrt nicht vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 FZV gedeckt ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass es bei einer Probefahrt ausschließlich darum gehe, das jeweilige Fahrzeug auf seinen Fahrzustand zu testen, was auch ein einschränkendes zeitliches Element beinhalte. Das zwei oder drei Tage dauernde Überlassen von Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen an Kaufinteressenten stelle deshalb keine Überlassung für eine Probefahrt dar. Es handle sich vielmehr um einen Verstoß gegen die Bedingungen für die Verwendung eines roten Kennzeichens, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertige (BayVGH, B.v. 28.7.2009 - 11 ZB 09.742 und B.v. 7.12.2009 - 11 ZB 09.1659 - juris).
33
Im ab dem 31. März 2020 geführten Fahrtenbuch hat der Kläger lediglich einmal die genaue Dauer einer Fahrt mit Anfangs- und Beendigungsuhrzeit dokumentiert, in den übrigen Fällen lediglich das Datum. Die Anschrift des jeweiligen Fahrzeugführers fehlt vollständig. Für die Benutzung der Fahrzeuge durch eine Person namens B. ist einmal Br …, einmal B … angegeben. Außerdem wurde eine Vielzahl von mehrtägigen Überlassungen an dritte Personen eingetragen, so z.B. vom 15. bis 17. Mai 2020, vom 11. bis 18. Juni 2020, vom 4. bis 8. Juli 2020, vom 10. bis 18. Juli 2020, vom 22. bis 30. Juli 2020. Gleiches gilt für das im Jahr 2019 geführte Fahrtenbuch (Bl. 55 der Behördenakte). Zudem spricht das wiederholte, teilweise sich über mehrere Tage bzw. Wochen erstreckende Überlassen ein und desselben Fahrzeugs an eine Person (vgl. z.B. an Herrn B., Herrn M. und Frau C.) dafür, dass es sich hierbei nicht um Probefahrten, sondern offensichtlich um eine Überlassung zum persönlichen Gebrauch gehandelt hat.
34
Auf die vom Beklagten zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen weiteren Beobachtungen durch Mitarbeiter der Behörde sowie dritte Personen kommt es für die Frage der Zuverlässigkeit nicht mehr streitentscheidend an. Diese Sachverhalte betreffen nur einen Teil der dem Kläger vorgeworfenen Verstöße, runden das Bild aber ab.
35
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, weshalb Bedienstete des öffentlichen Dienstes in Ansehung der ihnen drohenden dienstrechtlichen und möglicherweise strafrechtlichen Konsequenzen bei einer bewussten Falschaussage eine solche tätigen sollten, wenn zudem keinerlei persönliche Motive dafür ersichtlich sind, den Kläger schädigen zu wollen. Der Beklagte durfte aus allgemeiner Lebenserfahrung auch von der Glaubwürdigkeit unbeteiligter Dritter ausgehen, denn diese setzen sich ebenfalls erheblichen Unannehmlichkeiten aus, wenn sie wider besseres Wissen falsche Angaben machen.
36
Das Gericht erachtet auch die Schlussfolgerungen, die der Beklagte aus der Mitteilung der PI L …zieht, für zutreffend. Die von den Polizeibeamten getroffenen Feststellungen und die im Polizeibericht festgehaltenen Einlassungen des Klägers lassen den Schluss zu, dass es sich bei der dort festgestellten Fahrt keinesfalls um eine Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt gehandelt hat. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungsunterlagen konnte der Kläger - zu den Umständen der Nutzung des Porsche an jenem Tag befragt - keine konkreten Angaben machen bzw. hat sich auf Nachfrage in Widersprüche verwickelt. Schließlich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb die Angaben der Polizeibeamten, man habe den Porsche bereits vor dem 27. Juni 2020 mehrfach am … Badesee stehen gesehen (zuletzt am 26. Juni 2020 um 17.01 Uhr), nicht zutreffen sollten, zumal der Kläger auf diese Frage angegeben habe, dass „dies sein könne“. Für die Tage vor dem 27. Juni 2020 war der VW Polo im Fahrtenbuch eingetragen. Nur ergänzend bleibt anzumerken, dass es der Kläger darüber hinaus offensichtlich auch mit anderen Vorschriften, beispielsweise § 10 FZV zum Anbringen der Kennzeichen, nicht so genau nimmt.
37
Es liegt damit eine § 16 FZV widersprechende Nutzung des roten Kennzeichens in größerem Umfang durch den Kläger vor. In der Gesamtschau ist die Entscheidung des Beklagten, wonach der Kläger als nicht mehr zuverlässig i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV anzusehen ist, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch VG Koblenz, B.v. 24.9.2015 - 5 L 794/15.KO - juris).
38
bb. Auch die weitere Tatbestandvoraussetzung des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG ist erfüllt. Bereits durch die unzutreffenden und fehlerhaften Eintragungen im Fahrtenbuch hat der Kläger eine fortgesetzte Ordnungswidrigkeit begangen (vgl. § 48 Nr. 17 FZV). Das dem Kläger insgesamt vorzuwerfende pflichtwidrige Verhalten rechtfertigt nicht mehr die Annahme, dass mit dem roten Dauerkennzeichen künftig ordnungsgemäß umgegangen wird. Der Widerruf ist zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten.
39
cc. Der Widerruf ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Durch die vom Kläger vorgeschlagene Vorgehensweise, wonach die Benutzung des roten Kennzeichens auf wenige Stunden am Tag begrenzt werden könnte, wäre die Gefahr einer vorschriftswidrigen Nutzung nicht beseitigt. Bei der festgestellten Unzuverlässigkeit des Klägers und seinem sich über einen längeren Zeitraum erstreckendes Fehlverhalten muss sich der Beklagte auf diesen Vorschlag nicht einlassen. Angesichts der geringen Kontrolldichte ist zu befürchten, dass in Zukunft eine vorschriftswidrige Benutzung sanktionslos erfolgen könnte.
40
Der Widerruf ist auch in Anbetracht der vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten für seine Berufsausübung als Kfz-Händler verhältnismäßig, da ihm die Zuteilung eines roten Kennzeichens weiterhin offensteht. Sie wird lediglich in der Art ihrer Durchführung erschwert und es entstehen dem Kläger zusätzliche finanzielle Belastungen. Zwar mag es für ihn hinderlich und zeitraubend sein, nunmehr für jede einzelne Probe- und Überführungsfahrt in einem eigenständigen Vorgang die Zuteilung eines Kennzeichens zu beantragen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, deren Schutz der Widerruf der Zuteilung nach § 16 Abs. 2 FZV bezweckt, sind diese Folgen des Widerrufs vom Kläger jedoch hinzunehmen (VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - Au 3 K 15.22 - juris). Er kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht länger für sich beanspruchen, dass er die nur zuverlässigen Personen zustehenden Verfahrenserleichterungen in Anspruch nehmen kann. Der Beklagte hat aufgezeigt, dass auch derzeit trotz Coronabedingter Einschränkungen die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen möglich ist. Außerdem dürfte es sich hierbei nicht um einen Dauerzustand handeln.
41
Der Beklagte musste den Kläger nicht vor Bescheidserlass auf seine gesetzlichen Pflichten hinweisen und ihm sozusagen eine „letzte Chance“ einräumen. Die Hinweise zur Verwendung der roten Kennzeichen auf der Rückseite des vorgelegten Fahrzeugscheinhefts weisen ausdrücklich auf die Pflichten aus § 16 Abs. 2 FZV hin (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 11 ZB 15.1618 - juris Rn. 18).
42
dd. Die Jahresfrist des Art. 49 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Umstände bekannt sind einschließlich der für eine Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände (vgl. BVerwGE 70, 356 ff.). Der Beklagte hat diese Entscheidungsfrist eingehalten, denn erst im Laufe des Jahres 2020 traten die wesentlichen, für den Widerruf maßgeblichen Tatsachen zu Tage. Dass im Aktenvermerk des Beklagten ein Vorgang aus dem Jahr 2019 verzeichnet ist und auch das Fahrtenbuch für das Jahr 2019 die gleichen fehlerhaften Eintragungen enthält, ist unschädlich. Erst durch die Ermittlungen in 2020 zeigte sich, dass es sich hierbei nicht um ein einmaliges Ereignis, sondern um ein fortgesetztes Fehlverhalten des Klägers handelte.
43
ee. Der Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
44
Erweist sich der Inhaber eines roten Kennzeichens als unzuverlässig, kommt grundsätzlich wegen dem besonderen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie daran, Fahrten mit nicht zugelassenen Kfz zu unterbinden, nur der Widerruf der Zuteilung in Betracht. Ein Absehen vom Widerruf in Ausübung behördlichen Ermessens würde eine außergewöhnliche Interessenlage des Betroffenen voraussetzen, die das öffentliche Interesse am Widerruf überwiegen würde (VG Augsburg, U.v. 7.7.2015 - Au 3 K 15.22 - juris, VG Stade, U.v. 12.2.2018 - 1 A 364/16 - juris; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage; 2019, Rn. 15 zu § 16 FZV).
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Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass gem. Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG eine Ermessensentscheidung zu treffen ist. Von diesem Ermessen, das nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat der Beklagte dahingehend Gebrauch gemacht, dass er wegen der im Einzelnen aufgeführten Pflichtverletzungen im Endergebnis vom Wegfall der Zuverlässigkeit des Klägers ausgegangen ist und andere Maßnahmen nicht für geeignet erachtet hat. Eine außergewöhnliche Interessenlage ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten an diesem Punkt zeigen, dass er sich mit den Auswirkungen der Maßnahme auf den Gewerbebetrieb des Klägers auseinandergesetzt hat.
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d. Die Verpflichtung des Klägers aus Ziff. 2 des Bescheids, die Kennzeichenschilder sowie das Fahrzeugscheinheft und das Fahrtenbuch binnen sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Zulassungsstelle zur Löschung vorzulegen, basiert auf § 16 Abs. 2 Satz 7 FZV. Hiernach ist nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben. Die Vorschrift ist analog im Falle eines Widerrufs vor regulärem Fristablauf anzuwenden (VG Kassel, B.v 13.8. 2015 - 1 L 894/15.KS - juris).
47
e. Die Androhung des Zwangsgelds ist nach Art. 18 ff., 23, 29, 31 und 36 VwZVG nicht zu beanstanden.
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f. Die Höhe der Bescheidsgebühr bewegt sich innerhalb des durch die Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 GebTSt gezogenen Rahmen. Die Erhebung von Kosten für die Zustellung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
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3. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.