Titel:
Verfahrenseinstellung nach Antragsrücknahme
Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Antragsrücknahme, Verfahrenseinstellung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 12820
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 10. Mai 2021 wird das Verfahren eingestellt. (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).