Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 11.05.2021 – AN 9 K 21.00006
Titel:

Befreiung von Wasserschutzgebietsverordnung, Errichtung einer Toilette im Wasserschutzgebiet

Normenkette:
WHG § 52
Schlagworte:
Befreiung von Wasserschutzgebietsverordnung, Errichtung einer Toilette im Wasserschutzgebiet
Fundstelle:
BeckRS 2021, 12809

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Befreiung von der Wasserschutzgebietsverordnung der Beklagten.
2
Anlässlich einer Überwachung des Wasserschutzgebietes „…“ wurde am 7. Juli 2019 festgestellt, dass auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … ein WC errichtet worden ist.
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Mit E-Mail vom 9. Juli 2019 wies die Fernwasserversorgung …darauf hin, dass in der Schutzzone 2 des Wasserschutzgebietes „…“ das Errichten eines Plumpsklos verboten sei.
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Mit Schreiben vom 6. September 2019 wies das Landratsamt den Pächter des Grundstückes FlNr. … Gemarkung …, darauf hin, dass sich der Weiher auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung …, in der Zone II des Wasserschutzgebietes „…“ befinde. Der nächstgelegene Trinkwasserbrunnen liege vom Weiher lediglich rund 140 m entfernt. Die Verordnung verbiete in der Schutzzone II Camping aller Art. Es sei auch die Errichtung einer Trockentoilette verboten. Der Umgang mit menschlichen Ausscheidungen stelle eine zu große Verkeimungsgefahr für die Trinkwasserversorgung dar. Es werde um künftige Beachtung gebeten.
5
Mit Schreiben vom 15. November 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte für die Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, eine Ausnahmegenehmigung für das Vorhaben „Installation einer Toilette am östlichen Rand des Flurstücks“. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass zur sachgerechten Nutzung und Bewirtschaftung des Grundstücks und des Waschweihers - auch durch Pächter - eine Toilette nötig sei. Im unmittelbaren regionalen Bereich sein kein Pächter zu finden. Daher seien für alle in Betracht kommenden Pachtinteressenten erhebliche Anfahrtstrecken in Kauf zu nehmen. Der letzte Pächter habe eine Anfahrtsstrecke von einfach ca. 70 km. Bei diesen Entfernungen sei es unumgänglich, vor Ort eine Toilette benutzten zu können, zumal die Arbeit am Weiher mehrere Stunden in Anspruch nehmen könne. Die Schutzzone II, in der der Waschweiher liege, ende mit dem östlichen Rand des Grundstücks des Klägers. Östlich schließe sich ein Acker an, der landwirtschaftlich genutzt werde und auf dem zur Düngung regelmäßig Gülle ausgebracht werde. Durch die beantragte Ausnahmegenehmigung für die Installation der Toilette an der Grenze zu diesem Acker werde keine nachteilige Beeinflussung des Grundwassers eintreten. Insbesondere spielten auch Gefahren aus dem Betrieb einer Toilette keine entscheidende Rolle, da auf dem Nachbargrundstück tatsächlich regelmäßig Gülle ausgebracht werde. Die genaue Ausgestaltung der Toilette - ob in Form einer Sickergrube oder als mobile Einheit (Dixi Toilette) spiele dabei keine entscheidende Rolle. Auch die genaue Lage der Toilette sei weniger entscheidend.
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Zudem wurde, falls erforderlich, eine Genehmigung für die Anfahrt mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen beantragt.
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Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2020 nahm das Wasserwirtschaftsamt … dahingehend Stellung, dass das Grundstück FlNr. … Gemarkung …, in der Zone II des Wasserschutzgebietes „…“ liege. Der Brunnen 2 befinde sich in ca. 130 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt, Brunnen 3 und Brunnen 1 in einer Distanz von ca. 225 m und 190 m. Der beantragten Ausnahme könne nicht entsprochen werden. Die Gefahr der Verunreinigung und negativen Beeinträchtigung der Wasserversorgung, welche zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen könne, wäre bei der Aufstellung und Nutzung eines Trockenaborts gegeben. Die Anfahrt mit und das Abstellen von Kraftahrzeugen sei durch die Wasserschutzgebietsverordnung nicht beschränkt oder verboten. Eine Ausnahmegenehmigung werde deshalb nicht für notwendig gehalten.
8
Mit Bescheid vom 27. November 2020 wurde der Antrag der Grundstückseigentümer auf Befreiung von der Verordnung für das Wasserschutzgebiet …hinsichtlich der Errichtung einer Toilette auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Schutzgebietsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.3 die Errichtung von Trockenaborten verbiete. Unter diesem Begriff seien Toiletten ohne Wasserspülung zu verstehen (sogenannte „Pumpsklo“), bei denen der Kot samt Urin in einen Kasten oder eine Grube falle und dort verbleibe, bis die Grube bzw. der Kasten gefüllt sei und der Inhalt entsorgt werde. Die Errichtung einer Chemietoilette (sogenanntes „Dixiklo“) sei durch die Schutzgebietsverordnung in der Zone II ebenfalls verboten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2 und 3.1). Eine Sickergrube sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.5 der Verordnung in der Zone II nicht zulässig. Das Wasserwirtschaftsamt … als amtlicher Sachverständiger habe einer Befreiung von diesen Verboten nicht zustimmen können. Die Brunnen 1, 2 und 3 der öffentlichen Wasserversorgung lägen nur wenige hundert Meter von dem geplanten Toilettenaufstellort entfernt. Die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers und negativen Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung könne durch unsachgemäße Handhabung oder Wettereinflüsse wie Sturm oder Platzregen auf die Toilette nicht ausgeschlossen werden. Die Befreiung habe somit nicht erteilt werden können, da eine Gefährdung des Schutzzweckes der Verordnung nicht auszuschließen gewesen sei.
9
Es sei unerheblich, dass auf den benachbarten Grundstücken, welche in der weiteren Schutzzone IIIa lägen, mit Gülle gedüngt werde. Zum einen verbiete dies die Schutzgebietsverordnung nicht, zum anderen wiesen eben gerade die Inhaltsstoffe menschlicher Fäkalien eine größere Gefahr für die Wasserversorgung auf als tierische Ausscheidungen.
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Es werde darauf hingewiesen, dass das Befahren der Schutzzone II mit Kraftfahrzeugen sowie deren Abstellen nicht verboten sei.
11
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Ablehnungsbescheid in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsfreiheit des Klägers eingreife und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Festsetzung des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sei willkürlich und könne vernünftigerweise nicht nachvollzogen werden.
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Durch das Verbot des Aufstellens einer Toilette bzw. die Ablehnung einer Befreiung dieses Verbotes sei die tatsächliche und wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums beeinträchtigt. Insbesondere könne durch Sicherungsmaßnahmen einem Umsturz der Toilette vorgebeugt werden. Somit sei die Ablehnung jedenfalls das relativ mildeste Mittel.
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Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Andersbehandlung der Ackerflächen sowie des Hundeübungsplatzes sei nicht nachvollziehbar und entbehre einem Grund für die Ungleichbehandlung. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Hundehalter ihren Tieren die Reste ihres Essens überließen und sich damit dasselbe in den Ausscheidungen befinde. Es sei keineswegs so, dass menschliche Fäkalien eine größere Gefahr für die Wasserversorgung darstellten als tierische Ausscheidungen. Zu diesem Ergebnis gelange auch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft. Vor diesem Hintergrund sei die Ungleichbehandlung des Klägers hinsichtlich der Gülleverwendung sowie den Ausscheidungen der Hunde nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
14
Der Umstand, dass die Abgrenzung des Schutzgebietes sich nach den Grenzverläufen entsprechend der Flurstücksnummern der jeweiligen Grundstücke richte, offenbare eine willkürliche Behandlung. Gefahrenursachen für die potentiell betroffenen Brunnen würden nicht ermittelt, etwa die Beschaffenheit des unterirdischen Gefälles in der betroffenen Region und damit mögliche Zuflüsse in das Grundwasser aus Gefahrenquellen. Zu Lasten der betroffenen Grundstückseigentümer werde die bereits vorhandene Flurkarte des Katasteramtes herangezogen, um pauschal das Wasserschutzgebiet abzugrenzen; dabei würden keine potentiellen Gefahrenquellen und deren Auswirkungen ins Auge gefasst. Dies werde alleine dadurch deutlich, dass die Gülleäcker und der Hundeübungsplatz undifferenziert in andere Schutzzonen unterteilt würden.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2020 zu verpflichten, dem Kläger die mit Schreiben vom 15. November 2020 beantragte Befreiung von der Verordnung für das Wasserschutzgebiet „… hinsichtlich der Errichtung einer Toilette auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …zu erteilen.
16
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass nach Auffassung des Beklagten eine Verpachtung bzw. eine Nutzung des betreffenden Weihergrundstückes auch ohne Toilette möglich sei. Eine übliche Bewirtschaftung des Weihers als Angelweiher oder zur Fischzucht werde durch die Verordnung des Wasserschutzgebietes in keiner Weise eingeschränkt. Dabei gehöre eine Toilette nicht zu der gewöhnlichen Ausstattung einer Weiheranlage. Im Bereich des Wasserschutzgebietes „…“ gebe es eine Vielzahl von Fischweihern, die ordnungsgemäß und ohne Toilette bewirtschaftet würden. Eine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums sei daher aus Sicht des Beklagten nicht gegeben. Dass die Weiheranlage für den bisherigen Pächter nicht mehr interessant sei, könne nicht verallgemeinert werden. Der Pächter habe das Weihergrundstück für Wochenendausflüge mit Freunden genutzt und vor Ort in Wohnanhängern übernachtet, wodurch gegen das Campingverbot der Verordnung verstoßen worden sei.
18
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei nicht erkennbar, da klare Unterschiede zwischen den vorgebrachten Vergleichsfällen bestünden. Das an das Grundstück des Klägers angrenzende Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, liege in der weiteren Schutzzone IIIa. Entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 6.1 der Schutzgebietsverordnung sei hier eine Gülledüngung grundsätzlich zulässig. Der Hundeübungsplatz befinde sich wohl auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung …, rund 2,3 km Luftlinie entfernt vom Weihergrundstück des Klägers in der weiteren Schutzzone IIIb des Wasserschutzgebietes. Die Schutzgebietsverordnung verbiete den Betrieb eines Hundeübungsplatzes in dieser Schutzzone grundsätzlich nicht. Es sei daher zu unterscheiden, ob menschliche oder tierische Ausscheidungen mit dem Erdreich in Verbindung kämen und in welcher Schutzzone des Wasserschutzgebietes dies geschehe. Während Gülle als Düngemittel anerkannt sei, beinhalte menschlicher Kot für das Trinkwasser schädliche Rückstände.
19
Die Bemessung und Gliederung des Wasserschutzgebietes sei nicht willkürlich erfolgt, sondern auf Basis des Grundwassereinzuggebietes anhand des LfU-Merkblattes Nr. 1.2/7 „Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung - Teil 1: Wasserschutzgebiete als Bereich besonderer Vorsorge - Aufgaben, Bemessung und Festsetzung“ und der „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - „I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“ nach umfangreicher Prüfung durch den amtlichen Sachverständigen. Nach Ermittlung des unterirdischen Einzugsgebietes müsse die Grenzziehung eindeutig, gut erkennbar und vollziehbar auf das Gelände übertragen werden. Deshalb sollten die Schutzgebietsgrenzen möglichst entlang von Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen (z.B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) verlaufen. Dabei werde als übliche Praxis das Grundstück in Gänze der „strengeren“ Schutzzone zugewiesen, sobald die fachliche Ermittlung einen Teilbereich des Grundstückes umfasse. Lediglich ca. 120 m vom Weihergrundstück des Klägers entfernt liege der Fassungsbereich eines Trinkwasserbrunnens auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … Die engere Schutzzone II habe die Aufgabe, aus der sogenannten 50-Tage-Linie alle Einrichtungen oder Handlungen fernzuhalten, die eine hygienische Beeinträchtigung des Grundwasserleiters nicht ständig ausschließen ließen.
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Mit Beschluss vom 1. März 2021 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.
21
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.
22
Streitgegenstand ist die Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen H1, H3-H9 und M1-M5 der Fernwasserversorgung … vom 13. April 2017 (im Folgenden: Wasserschutzgebietsverordnung) bezüglich der Errichtung einer Toilette in Zone II der Wasserschutzgebietsverordnung.
B.
23
Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung. Der Bescheid des Beklagten ist insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
24
1. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Befreiung ist § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG heranzuziehen.
25
Das klägerische Vorhaben (Errichtung einer Toilette) liegt im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung und verstößt auch gegen diese.
26
1.1 Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich unstrittig in der engeren Schutzzone II der Wasserschutzgebietsverordnung.
27
Durchgreifenden Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken bezüglich der Erforderlichkeit der Grenzziehung des Schutzgebietes. Entgegen dem klägerischen Vorbringen stellt eine Grenzziehung entlang von Flurstücksgrenzen eine nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar.
28
Zwar ist grundsätzlich die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse nur zulässig, wenn von dem betroffenen Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist vornehmlich eine Orientierung an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wasserschutzgebietes vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - juris Rn. 21).
29
Allerdings ist es insbesondere zur Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands ausreichend, wenn die Behörde sich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt. Zudem bilden sich unterirdische Grenzlinien nicht ohne weiteres auf der Erdoberfläche ab. Im Interesse der Normenklarheit, der Praktikabilität und der Vollziehbarkeit der Verordnung ist es somit möglich, natürlichen, etwa topographischen, oder vorgegebenen rechtlichen Merkmalen, etwa Grundstücksgrenzen, zu folgen. Der der Behörde insoweit zuzuerkennende „administrative Vereinfachungsspielraum“ ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 - 7 CN 1/11 - juris Rn. 22).
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Eine Orientierung an Flurstücksgrenzen kann allerdings im Einzelfall fehlerhaft sein; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es kleinräumige topographische Merkmale gibt, die das maßgebliche Wassereinzugsgebiet verlässlich nachzeichnen Vorliegend sind keine Hinweise erkennbar oder vorgetragen, die eine Orientierung an Flurstücksgrenzen als fehlerhaft erscheinen lassen. Nach dem insoweit unbestrittenen Beklagtenvortrag erfolgte die Bemessung und Gliederung des Wasserschutzgebietes auf Basis des Grundwassereinzugsgebietes anhand des Merkblattes Nr. 1.2/7 „Wasserschutzgebiete für die öffentliche Wasserversorgung - Teil 1: Wasserschutzgebiete als Bereiche besonderer Vorsorge - Aufgaben, Bemessung und Festsetzung“ sowie der „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) „I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“.
31
Auch das Wasserwirtschaftsamt bestätigt die Lage des Grundstückes Fl.Nr. …, Gemarkung …, in der Zone II des Wasserschutzgebietes.
32
Den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes als amtlichem Sachverständigen i.S.d. Art. 63 Abs. 3 BayWG kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zu, da diese Stellungnahmen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Aufgrund dessen bedarf es zur ernsthaften Erschütterung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Vorbringen auseinandersetzt, sondern zudem auch schlüssig darlegt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar anzusehen ist (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 17.12.2014 - 8 ZB 14.661 - juris Rn. 6; B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 13; B.v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 17; B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; VG Bayreuth, U.v. 13.10.2014 - B 2 K 14.313 - juris Rn. 37, VG Augsburg, B.v. 11.12.2015 - Au 3 S 15.1633 - juris Rn. 53).
33
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - juris Rn. 11; B.v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - juris). Die Notwendigkeit einer Abweichung und einer eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011, a.a.O.).
34
Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte die vom Wasserwirtschaftsamt bestätigte Zugehörigkeit des Grundstückes zur Schutzzone II anzuzweifeln. Dies wird insbesondere auch durch die geringe Entfernung zu den Trinkwasserbrunnen bestätigt; so ist der Brunnen 2 nur ca. 130 Meter von dem Grundstück entfernt.
35
1.2 Das klägerische Vorhaben verstößt, abhängig von seiner konkreten Gestaltung, gegen verschiedene Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung, die für die engere Schutzzone II der Schutzgebietsverordnung gelten.
1.2.1
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Soweit die Errichtung eines Trockenabortes angestrebt wird, steht § 3 Nr. 3.3 der Wasserschutzgebietsverordnung entgegen. Gem. § 3 Nr. 3.3 WSG-VO ist in der engeren Schutzzone II die Errichtung von Trockenaborten verboten.
1.2.2
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Soweit die Errichtung einer Chemietoilette begehrt wird, stellt dieses wohl keine Anlage nach § 62 WHG dar, so dass ein Rückgriff auf § 3 Nr. 2.2. der Wasserschutzgebietsverordnung ausscheidet. Bei Betrieb einer Chemietoilette fällt nämlich regelmäßig Abwasser an, womit gem. § 62 Abs. 6 WHG die Anwendung des § 62 WHG ausscheidet.
38
Denkbar erscheint hingegen eine Heranziehung von § 3 Nr. 2.3 der Wasserschutzgebietsverordnung, da bei Betrieb einer Chemietoilette im Regelfall wassergefährdende Stoffe wie beispielsweise Formaldehyd zum Einsatz kommen.
39
Jedenfalls ist aber § 3 Nr. 5.1 der Wasserschutzgebietsverordnung einschlägig, da es sich bei der Toilette zumindest um eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO handelt, die dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
1.2.3
40
Im Falle der Errichtung einer Sickergrube ergibt sich der einschlägige Verbotstatbestand aus § 3 Nr. 3.5 der Wasserschutzgebietsverordnung.
41
1.3 Es bleibt festzuhalten, dass unabhängig von der konkreten Gestaltung die Errichtung einer Toilette jedenfalls einem Verbotstatbestand der Wasserschutzgebietsverordnung unterfällt. Somit ist grundsätzlich eine Befreiung erforderlich.
42
2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung sind nicht gegeben. Gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann von den Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung erteilt werden, wenn der Schutzzweck der Befreiung nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohl der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Gem. § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist die Befreiung zu erteilen, wenn dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.
43
2.1 Eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigten, dass der Allgemeinwohlbelang „Schutz der Trinkwasserversorgung“, der mit der Wasserschutzgebietsverordnung verfolgt wird, besonders hoch anzusetzen ist (vgl. BVerfG B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 (339)). Auf der anderen Seite darf eine Inhalts- und Schrankenbestimmung wie die Wasserschutzgebietsverordnung aber nicht dazu führen, dass der Kernbereich der Eigentumsgarantie in Form der Privatnützigkeit mit der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis ausgehöhlt wird. Dies wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbliebe oder dauerhafte Verluste aus dem Grundstück zu tragen wären (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp WHG, Stand September 2020, § 52 Rn. 84 ff.).
44
Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums durch die Wasserschutzgebietsverordnung erkennbar. Die Nutzung als Weihergrundstück wird gerade nicht beschränkt, auch die Verpachtbarkeit ist keineswegs beeinträchtigt. Das Grundstück ist weiterhin frei verfügbar. Die Nichterteilung der Befreiung stellt somit keine unzumutbare Eigentumsbeschränkung dar, ein Anspruch auf Erteilung gem. § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG ist damit gerade nicht gegeben.
45
2.2 Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG sind nicht gegeben.
46
Gründe des Allgemeinwohl scheiden von vornherein aus, da die Toilette durch den jeweiligen Pächter des Grundstückes genutzt werden soll und somit ausschließlich Individualinteressen verfolgt werden.
47
Es ist auch von einer Gefährdung des Schutzzweckes auszugehen. Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung ist die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und damit der Schutzzweck des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Zur Beurteilung, ob eine Gefährung des Schutzzweckes vorliegt, sind die Grundsätze heranzuzihen, die zur Grundwasserschutzbestimmung des § 34 WHG a.F. entwickelt worden sind (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp WHG, Stand September 2020, § 52 Rn. 78). Nach dem insoweit anzuwendenden Besorgnisgrundsatz ist eine schädliche Verunreinigung nur dann nicht zu besorgen, wenn die Möglichkeit ihres Eintritts auf Grund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (siehe hierzu BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 99.67 - BayVBl. 1971, 149). Bei der Abwägung der konkreten Umstände ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes ins Verhältnis zum drohenden Schadensausmaß zu setzen. Es sind umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zu stellen, je größer der potentiell eintretende Schaden ist (vgl. zu Besorgnisgrundsatz Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Stand September 2020 Rn. 25 ff.)
48
Unter Berücksichtigung des hohen Schutzgrades, der der Trinkwasserversorung zukommt, stellt eine Schädigung des Trinkwassers durch Verunreinigung mit Fäkalien oder sonstigen Stofffen wie beispielsweise Formaldehyd einen potentiellen Schaden großen Ausmaßes dar. Vor diesem Hintergrund sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit schon keine allzu großen Anforderungen zu stellen, der Eintritt eines Schadens erscheint vorliegend aber ohnehin nicht als völlig fernliegend. Denkbar sind zum einen, jeweils abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Toilette, Schädigungen durch menschliches Verhalten, sei es Unachtsamkeiten beim Leeren der mit Fäkalien gefüllten Behälter, seien es mutwillige Handlungen, wie beispielsweise ein Umwerfen der Toilette durch Personen, die das Grundstück unberechtigt betreten. Möglich erscheinen weiterhin Schäden infolge von Sturmereignissen oder Beschädigungen am jeweiligen Behälter oder der Sickergrube.
49
Von Bedeutung ist dabei vor allem die Nähe zu den Brunnen, insbesondere zum Brunnen 2, der sich in einer Entfernung von nur 130 Metern befindet.
50
Das Gericht gelangt unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen zu der Einschätzung, dass - unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Toilette - eine Gefährdung des Schutzzwecks gegeben ist. DIes wird auch bestätigt durch die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes, das sich allerdings nach Aktenlage nur hinsichtlich der Errichtung eines Trockenabortes geäußert hat. Die diesbezüglich geäußerten Bedenken sind nach Auffassung des Gerichtes allerdings auf die anderen Varianten übertragbar, da die Lage der Brunnen unabhängig von der gewählten Variante ist und in jeder Konstellation der Eintrag von Fäkalien in das Grundwasser als nicht ausgeschlossen erscheint.
51
Die Frage nach dem Erfordernis einer Atypik (vgl. hierzu Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand September 2020, § 52 Rn. 76) muss vor diesem Hintergrund nicht weiter erörtert werden.
52
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht gegeben sind, ist auch der Ermessensspielraum nicht eröffnet. Somit ist eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage der „inneren Rechtfertigung“ der Einordnung des Grundstückes zu Schutzzone II, die nach Auffassung des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wäre, im Grundsatz nicht angezeigt.
53
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Gerichtes auch unter Berücksichtigung des östlich angrenzenden Grundstückes, auf dem infolge der Eingruppierung in eine andere Schutzzone Gülle ausgebracht werden darf, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Befreiung hervorgerufen werden. Die unterschiedliche Reichweite der erlaubten Handlungen ist gerade direkte Folge der Einstufung in die verschiedenen Schutzzonen. Durchgreifende Zweifel bezüglich der Einstufung wurden aber, wie bereits ausgeführt, nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
54
Soweit der Klägerbevollmächtigte darauf hinweist, dass für einen Teil des Grundstückes mangels „innerer Rechtfertigung“ eine Befreiung erteilt hätte werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzgebietsverordnung gerade auch die Möglichkeit vorsieht, dass die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet und nicht in Gänze einbezieht. Da dies bezüglich des klägerischen Grundstückes aber nicht erfolgt ist, ist mangels entgegenstehender Hinweise eben von einer Erforderlichkeit der Schutzgebietsverordnung für das gesamte Grundstück auszugehen. Auch ein Abstellen auf ein mögliches „Herausmessen“ eines Grundstücksteils in der nordöstlichen Ecke erscheint nicht zielführend, da gem. § 2 Abs. 3 der Schutzgebietsverordnung Veränderungen der Grenzen die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen gerade nicht berühren.
55
3. Nach alledem war die Klage abzuweisen.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.