Titel:
Asylverfahren, Gerichtsbescheid, Frist, Zulassung, Erledigung, Klage, Gerichtskosten, Verfolgung, Festsetzung, Gegenstandswert, Beweismittel, Kostenfolge, Ablauf, Verhandlung, Kosten des Verfahrens, Erledigung des Rechtsstreits
Schlagworte:
Asylverfahren, Gerichtsbescheid, Frist, Zulassung, Erledigung, Klage, Gerichtskosten, Verfolgung, Festsetzung, Gegenstandswert, Beweismittel, Kostenfolge, Ablauf, Verhandlung, Kosten des Verfahrens, Erledigung des Rechtsstreits
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.05.2021 – 13a ZB 21.30564
Fundstelle:
BeckRS 2021, 12514
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den durch die Einzelrichterin erlassenen Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021 verwiesen, mit dem die Klage abgewiesen wurde.
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Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hiergegen mit Schreiben vom 4. Februar 2021 mündliche Verhandlung beantragt.
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01. Juli 2020 wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2021, zusammen mit dem Ladungsschreiben zur mündlichen Verhandlung zugestellt am 17. Februar 2021, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Frist zur Angabe weiterer Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sich die Klagepartei beschwert fühlt, sowie zur Angabe von Beweismitteln zur politischen Verfolgung der Klagepartei bzw. zu Abschiebungshindernissen bis 11. März 2021 (Eingang bei Gericht) gesetzt worden. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG oder der oben genannten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Weiterer Vortrag ist daraufhin nicht erfolgt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der in elektronischer Form vorgelegten Behördenakte und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Durch den fristgerechten Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021 als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO) und das Gericht entscheidet durch Urteil über die Klage (§ 107 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Seit Erlass des Gerichtsbescheids haben sich hinsichtlich der Sach- und Rechtslage keine Änderungen ergeben. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Bewertung. Der Vortrag des Klägers, er habe den streitgegenständlichen Bescheid nicht erhalten, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da bereits in dem Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021 von der spätestmöglichen Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides - mit Akteneisichtgewährung durch das Bundesamt an den Bevollmächtigten am 10.07.2020 - ausgegangen wurde. Auch bei Ausgehen von diesem Bekanntgabezeitpunkt ist die Klage nicht mehr innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 HS 1 AsylG erhoben worden.
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Das Gericht sieht im Übrigen gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und verweist vollumfänglich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2021.
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Außerdem ist festzustellen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht in Betracht kommt. Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich ist. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er sei kein Anwalt und kenne sich mit den deutschen Gesetzen nicht aus, weshalb er einen Anwalt beauftragt habe, ist festzustellen, dass dieser Vortrag keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist nach § 60 VwGO begründen kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 HS 1 AsylG einzuhalten. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist immer dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 60 Rn. 9). Dem Verschulden eines Beteiligten steht außerdem das Verschulden seines Bevollmächtigten gleich, § 173 S. 1 VwGO i.V. m. § 85 Abs. 2 ZPO (Schoch/Schneider, VwGO, 19. EL Juli 2020, § 60 Rn. 23). Damit wäre ein etwaiges Verschulden des Bevollmächtigten dem Kläger zuzurechnen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes anerkannt ist, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumung in aller Regel nicht entschuldigen kann. Dies gilt sowohl für die Berechnung der Länge der Rechtsmittelfrist als auch für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.1998 - 8 B 154/98 - juris Rn. 5).
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG), so dass die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst ist. Der Gegenstandswert ist § 30 Abs. 1 RVG zu entnehmen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.