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LG Memmingen, Endurteil v. 07.05.2021 – 21 O 1688/20
Titel:

Kein Deckungsschutz aus Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Pandemie

Normenketten:
IfSG § 6, § 7
BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Verweisen die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung zum Deckungsumfang auf eine behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund des IfSG in der Fassung v. 20.7.2000 beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger und bestimmen sie als meldepflichtig die "folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger" ohne Erwähnung von Covid-19/Sars-Cov-2, besteht kein Versicherungsschutz wegen einer Betriebsschließung in der Corona-Pandemie. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Derartige Bedingungen sind weder intransparent noch begründen sie eine Gefährdung des Vertragszwecks. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betriebsschließungsversicherung, Gasthof, Corona, Covid-19, Sars-Cov-2, namentlich, Intransparenz, Vertragszweckgefährdung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10557

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf € 31.730,75 festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht vorliegend Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
2
Der Kläger unterhält seit mehreren Jahren eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten, welche letztmalig am 11.03.2020 aufgrund einer Vertragsänderung im Bereich der Sachversicherungen und im Bereich der Haftpflichtversicherung geändert wurde. Es handelt sich insoweit um ein Versicherungspaket.
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Gemäß § 2 Nr. 1 a der Zusatzbedingungen für die Betriebsschließungsversicherung in der Fassung 2019 - Genusspolice (nachfolgend ZB-BSV) leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Gemäß § 2 Nr. 2 der ZB-BSV sind meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger: Im Anschluss folgt eine Auflistung konkret benannter Krankheiten unter a) sowie unter b) Krankheitserreger. Nicht genannt ist die „Corona-Virus-Krankheit-2019 (COVID-19), die mit Geltung ab dem 23.05.2020 bei § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit.t IfSG aufgeführt ist, oder dass Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-COV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-COV2), die nunmehr in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG angeführt sind.
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Unter § 5 Nr. 4 der ZB-BSV findet sich ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. Gemäß § 3 der ZB-BSV werden im Fall der Schließung nach § 2 Nr. 1a der Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer von 30 Tagen erstattet. Die Tagesversicherungssumme beläuft sich nach der Berechnung der Klagepartei auf € 1.057,69.
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Der Kläger betreibt in 8..9346 Bibertal, Abtshalde 2 das Gasthaus Hirsch. Am 16.03.2020 erfolgte eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, wonach gemäß Ziff. 3 Gastronomiebetriebe jeder Art untersagt wurden. Ausgenommen hiervon waren in der Zeit von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen war zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Die Untersagung galt ab dem 18.03.2020 und wurde mit Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 verlängert. Weitere Verlängerungen erfolgten jeweils durch die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 27.03.2020, vom 16.04.2020, vom 01.05.2020 und vom 05.05.2020. Der Kläger musste aufgrund dieser Allgemeinverfügungen sein Gasthaus in der Zeit vom 18.03.2020 bis 17.05.2020 komplett schließen. Lediglich gegen Ende der Schließungszeit fand ein Außer-Haus-Verkauf statt.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass er einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt € 31.730,70 gemäß § 2 Nr. 1a i.V.m. § 3 Nr. 3a der ZB-BSV habe, da sein Betrieb aufgrund des Infektionsschutzes geschlossen werden musste. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass SARS-COV in den Zusatzbedingungen nicht genannt sei. Die Klausel sei intransparent und daher unwirksam. Werde der Versicherungsschutz durch eine AGB-Klausel eingeschränkt, müsse dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Fall Versicherungsschutz trotz der Klausel bestehe. Diesen Anforderungen werde § 2 Nr. 2 der ZB-BSV nicht gerecht. Vielmehr gehe der Versicherungsnehmer auf Basis des Wortlauts von § 2 Nr. 2 der ZB-BSV davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem Infektionsschutzgesetz decke. Er gehe weiterhin aufgrund des Wortlauts und der Verweisung in § 2 Nr. 1 der oben genannten Bedingungen davon aus, dass in § 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen eine bloße Wiedergabe der gesetzlich gefassten Krankheiten und Krankheitserreger erfolgt. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsse der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 2 Nr. 2 der ZB-BSV Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar sei, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt sei, sei intransparent. Die Formulierung sei auch mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Der Versicherungsnehmer könne auch von einer dynamischen Verweisung ausgehen. Es werde auf die Fassung vom 20.07.2020 abgestellt, andererseits aber dort genannte Krankheiten nicht erfasst. Die fehlende Transparenz ergebe sich auch daraus, dass die ZB-BSV unter § 5 ZB-BSV Ausschlüsse vom Versicherungsschutz enthalte, die gemäß § 2 Nr. 1 ZB-BSV überhaupt nicht zum Versicherungsumfang gehören würden.
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Ihm stünde ferner ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.427,00, ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr, zu.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 31.730,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.427,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage kostenfällig abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, das SARS-COV2 und COVID-19 vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien nur dann erfüllt, wenn eine der in § 2 Nr. 1a Nr. 1 enumerativ aufgezählten Krankheiten/Krankheitserreger Anlass der behördlichen Maßnahme gewesen seien. Weder die COVID-19-Krankheit noch das SARS-COV2-Virus seien im Vertrag genannt. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Betriebsschließung zweifelhaft, da das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nicht zielgerichtet und einzelfallbezogen den Betrieb des Klägers geschlossen habe, sondern unterschiedslos allen in Bayern befindlichen Gaststätten die Bewirtung von Gästen auf eigenen Flächen untersagt habe.
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Ausgehend vom Bedingungswortlaut scheide ein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz aus. Den Wortlaut „die folgenden“ könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nur so verstehen, dass nur die im Einzelnen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sein sollen, da nur deren Aufzählung tatsächlich erfolge. Sofern eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, wäre es nicht erforderlich gewesen, den in § 2 Nr. 2 enthaltenen Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.
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Auch bei Zugrundelegung von Sinn und Zweck scheide ein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz aus. Sinn einer Betriebsschließungsversicherung sei nach der Vorstellung beider Parteien nicht, bei epidemisch auftretenden Krankheiten Versicherungsschutz zu gewähren. Vielmehr sei tragender Gedanke einer jeden Betriebsschließungsversicherung, dass eine Krankheit (nur) im versicherten Betrieb auftritt und dieser deshalb geschlossen werden müsse. Die Kataloge würden in den Zusatzbedingungen den Versicherungsumfang definieren und würden keine bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung darstellen. Die Leistungsbeschreibung unterliege grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
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Es liege auch keine Gefährdung des Vertragszwecks vor. Allein durch die Lektüre der Versicherungsbedingungen ergebe sich, welche Krankheiten versichert seien. § 5 Nr. 4 ZB-BSV sei eine rein vorsorgliche Leistungseinschränkung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde nicht aus dem Umstand, dass er einen Ausschlusstatbestand findet, schlussfolgern, dass ansonsten alles versichert sei.
14
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15
Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden, bei welchem Schriftsätze der bis zum 27.04.2021 eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

16
Die zulässige Klage erweist sich als nicht begründet.
I.
17
Die Klage ist zulässig.
18
Das Landgericht Memmingen ist sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, örtlich nach § 215 VVG zuständig.
II.
19
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Nach § 2 Nr. 1 der Zusatzbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG in der Fassung vom 20.07.2000) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. Diese Voraussetzungen lagen vorliegend nicht vor.
20
1. Zwar musste die von der Klagepartei betriebene Gaststätte durch die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 16.03.2020 mit Wirkung zum 18.03.2020 bis einschließlich 17.05.2020 aufgrund entsprechender Verlängerungen schließen.
21
2. Allerdings ist die Schließung nicht vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung umfasst, da die Schließung nicht auf einem vereinbarten Risiko beruhte. Die Erkrankung COVID-19 ist vom Versicherungsvertrag nicht umfasst.
22
a) Maßgebend für die Frage, ob ein Versicherungsschutz besteht, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages und damit dessen Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen. Die AGB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit den Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahrene und mit AGB vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Inhalt und Zweck nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15.02.2021, 7 U 351/20; dazu allgemein BGH, Urteil vom 18.11.2020 - 4 ZR 217/19, Rdnr. 11).
23
b) Gemessen hieran kann der verständige Versicherungsnehmer die unter § 2 Nr. 2 der ZB-BSV genannten Krankheiten und Krankheitserreger nur als erschöpfende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger verstehen. Durch den gewählten Wortlaut „sind die folgenden () namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ wird deutlich, dass „namentlich“ vorliegend im Sinne von „mit Namen genannt“ gebraucht wird. Die Verwendung des Begriffs „folgende“ verdeutlicht sodann den abschließenden Charakter der nachfolgenden Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern. Durch die Nennung von nur bestimmten, mit Namen genannten Krankheiten und Krankheitserregern muss sich dem verständigen Versicherungsnehmer auch aufdrängen, dass diese Aufzählung nicht deckungsgleich mit allen im IfSG genannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern sein kann. Würde der Versicherer den Versicherungsschutz auf alle im IfSG bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger erstrecken, hätte es der Nennung einer Auswahl von bestimmten meldepflichtigen Krankheiten nicht bedurft, eine Aufzählung wäre insoweit überflüssig gewesen.
24
Aus Sicht der Kammer ist weder der konkrete Wortlaut, noch eine andere Auslegungsmethode dazu geeignet, bei einem verständigen Versicherungsnehmer den Eindruck zu erwecken, der Versicherer wolle uneingeschränkt für Schließungen aufgrund jedweder denkbaren Infektionskrankheit die Einstandspflicht übernehmen.
25
Die verwendeten Klauseln sind aus Sicht der Kammer auch nicht intransparent. Dies folgt auch nicht aus einem Auseinanderfallen von Versicherungsvertrag und IfSG. Im Grundsatz ist davon auszugehen, und dies ist auch jedem Versicherungsnehmer bekannt, dass jede Versicherung Einschränkungen enthält, um die Prämien hierfür in einem bezahlbaren Rahmen zu halten, welche wiederum die Leistungsfähigkeit der Versicherung gegenüber allen Versicherungsnehmern sicherstellen soll (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 13.01.2021, 5 O 111/20). Dem würde es zuwider laufen, wenn die Vertragsparteien den konkreten Umfang der zwischen ihnen zivilrechtlich bestehenden versicherungsvertraglichen Ansprüche quasi „aus der Hand“ geben, indem sie die Versicherungsleistungen an eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte staatliche Bewertung eines zukünftigen Infektionsgeschehens knüpfen. Dies würde den Interessen beider Parteien nicht gerecht, weil die nach dem IfSG zuständigen Behörden einen gänzlich anderen Blickwinkel haben müssen, als die hiesigen Vertragsparteien (vgl. LG Göttingen, a.a.O.). Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers. Auch insoweit kann der Versicherungsnehmer erwarten, dass der Versicherer Risiken für bekannte Krankheiten übernimmt, die in ihren möglichen Auswirkungen abschätzbar sind. Eine berechtigte Erwartung dahin, der Versicherer werde ohne Unterschied und ohne die Möglichkeit, eine Gefahrträchtigkeit einer Krankheit abschätzen zu können, Versicherungsschutz gewähren wollen, ist nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht begründbar (vgl. Insoweit OLG Stuttgart, Urteil vom Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass gemäß § 5 Nr. 4 der ZB-BSV nicht versichert sind Schäden ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aufgrund von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in Ziff. 1.2 der Zusatzbedingungen nicht als abschließend. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine Mitursächlichkeit einer anderen Erkrankung, ebenso wie die Mitursächlichkeit, anderer, äußerer Faktoren, den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in Ziff. 2 Nr. 2 der Zusatzbedingungen erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. insoweit OLG Stuttgart, a.a.O.).
26
Bei dieser Sichtweise der Versicherungsbedingungen liegt auch keine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB vor. Es bedarf insoweit auch zur Kenntlichmachung des Umstandes, dass die Beklagte nur die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sehen will, keiner zusätzlichen Einfügung des Wortes „nur“ oder ähnliches (vgl. dazu auch Rixecker in Schmit, COVID-19, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 63).
27
Es liegt auch vorliegend keine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung vor, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar ist vorliegend aufgrund der ZB-BSV der Leistungsumfang der Versicherung auf diejenigen Fälle, die dort namentlich benannt sind, begrenzt. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz wird damit jedoch nicht ausgehöhlt, da weiterhin Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert ist.
28
3. Mangels Hauptforderung bestehen keine Ansprüche auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
III.
29
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
IV.
30
Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag.