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AG Nürnberg, Beschluss v. 25.03.2021 – 53 Cs 834 Js 26796/18
Titel:

Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers

Normenkette:
StPO § 41, § 140 Abs. 1, Abs. 2
Leitsatz:
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ablauf der Beschwerdefrist, Erschleichen von Leistungen, notwendige Verteidigung, Pflichtverteidiger, Schwere der Tat
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.05.2021 – 12 Qs 20/21
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10322

Tenor

Der Antrag des Angeklagten BsfvMMswMnPio, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

1
Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann.
Verfügung
1. Eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 25.03.2021 hinausgeben an:
zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde' zustellen (EB (Gerichtsfach))
mit Anlagen: Rechtsmittelbelehrung'sofortige Beschwerde'
2. Mit Akten an d.
StA Nürnberg-Fürth gemäß § 41 StPO.
3. Wiedervorlage m E / nach Ablauf der Beschwerdefrist Richter am Amtsgericht