Titel:
Einstellung des Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen
Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 6, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anfechtbarkeit, Anwendung, billiges Ermessen, Erfolgsaussicht, Infektionsschutz, Verfahrensaufhebung, übereinstimmende Erledigungserklärung
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10021
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 28. und 29. April 2021 ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO deklaratorisch einzustellen.
2
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 24.6.2008 - 3 C 5.07 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 20 B 16.1178 - juris Rn. 2).
3
Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da die Erfolgsaussichten des Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO als offen anzusehen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 hier nicht angebracht erscheint, da der Eilantrag im Hinblick auf den befristeten Geltungszeitraum der in der Sache angegriffenen Verordnungsbestimmungen auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
5
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).