Inhalt

VGH München, Beschluss v. 03.05.2021 – 20 NE 21.1118
Titel:

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Antrags

Normenkette:
VwGO § 47 Abs. 6, § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
Leitsatz:
Nach Rücknahme des Antrags wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Infektionsschutz, Rücknahme des Antrags, mündlich Verhandlung, Antragsteller
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10020

Tenor

I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 29. April 2021 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO).
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG).