Titel:
Unzulässiger Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung
Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 6
IfSG § 28b Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Leitsatz:
Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/28732 S. 19 [Vorabfassung]). Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufige Außervollzugsetzung, Antragsbefugnis, Schutzmaßnahme, Präsenzunterricht
Fundstelle:
BeckRS 2021, 10015
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
2
1. Der Antrag ist nicht nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft und damit unzulässig, da er der Sache nach auf die vorläufige Außervollzugsetzung des § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG gerichtet ist. Die in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen bedürfen keines Umsetzungsaktes durch eine Vollzugsbehörde, sondern gelten „automatisch“ unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung (vgl. BT-Drs. 19/28732 S. 19 [Vorabfassung]). Als förmliches nachkonstitutionelles Gesetz unterliegt § 28b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 IfSG dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG).
3
2. Der Antragsteller ist auch nicht antragsbefugt, da er bereits nicht vorgetragen hat, dass er derzeit verpflichtet oder in der Lage sei, am Präsenzunterricht teilzunehmen.
4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Bestimmung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht angebracht ist.
5
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).