Titel:
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes
Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
Leitsätze:
1. In Sierra Leone besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Behandlung von Hepatitis B und Diabetes sind in Sierra Leone möglich. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylverfahren, Sierra Leone, innerstaatliche Fluchtalternative, medizinische Versorgung, Hepatitis B, Diabetes
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 30.03.2020 – 9 ZB 20.30729
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9701
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die positive Verbescheidung seiner Asylanträge.
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Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Sierra Leone, vom Volk der Mandingo und islamischen Glaubens. Er reiste am 10. April 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. April 2017 einen Asylantrag.
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Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an:
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Ursache seiner Probleme sei ein Konflikt zwischen den beiden Hauptstämmen in ... (Limba und Mandingo). Der Kläger sei als Mandingo auch Unterstützer der SLPP gewesen. Im Jahr 2011 sei ein APC-Mitglied zum neuen Chief in ... gewählt worden. Seither habe es Unruhen im Gebiet gegeben. Im Januar 2012 hätten die Mandingo einen Limba sehr stark geschlagen, sodass er gestorben sei. Nach dem Tod des Limba-Mannes seien alle Mandingo unter Verdacht gestanden und massenhaft festgenommen worden. Auch gegen den Kläger sei - obwohl er unschuldig sei - ein Haftbefehl erlassen worden. Da alle Limba fest überzeugt seien, dass er einer der verantwortlichen Männer sei, suchten sie überall nach ihm, um ihn zu töten. Die Leute seien zum Teil noch immer im Gefängnis und wenn er zurückkehre, würde man ihn auch festnehmen.
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Mit am 2. Juli 2018 zur Post aufgegebenen Bescheid vom 29. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Abschiebung nach Sierra Leone wurde angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Juli 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt zuletzt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017, Az.: ...-272, zu gestellt am 2. Juli 2018, wird aufgehoben.
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2. Unter Aufhebung des Bescheides wird festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft beim Kläger vorliegt, der subsidiäre Schutzstatus bei ihm vorliegt, Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bei ihm vorliegen.
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Zur Begründung beziehe er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger leide an einer chronischen Hepatitis B. Die Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 weitere Arztunterlagen vorgelegt.
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Die Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt, sich jedoch in der Sache nicht geäußert.
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Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2020 wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte. Weiter wird Bezug genommen auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
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Das Gericht ist nach dem Gesamteindruck des Verfahrens der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt sowie die Situation in Sierra Leone, insbesondere im Hinblick auf politische, wirtschaftliche und humanitäre Aspekte auch die Folgen für den Kläger bei einer Rückkehr in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dargestellt, gewürdigt und beurteilt wurden. Das Gericht nimmt daher Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, folgt ihr und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Ergänzend hierzu wird ausgeführt:
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
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Das Bundesamt hat das Vorbringen des Klägers zu Recht als in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft bewertet. Dass der Kläger von der Polizei als Beschuldigter mit Haftbefehl gesucht wird, ist unwahrscheinlich und basiert auf reinen Mutmaßungen des Klägers. In der mündlichen Verhandlung zum ersten Mal berichtete der Kläger davon, dass die Polizei ihn auch in ... gesucht habe, wo er für kurze Zeit bei seinem Onkel untergetaucht gewesen sei. Die Polizei sei dort gewesen, als er sich bereits auf dem Weg nach Liberia befunden habe. Dieser Vortrag wird vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Bescheid gerade darauf hinweist, dass nicht von einer landesweiten und gezielten Fahndung nach dem Kläger auszugehen sei, als gesteigert und unglaubhaft bewertet.
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Das Gericht ist davon überzeugt, dass weder die Leute des Stammes der Limba noch die Polizei wegen des nunmehr viele Jahre zurückliegenden Vorfalls - den diesbezüglichen Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - landesweit nach dem Kläger fahnden. Daher steht dem Kläger jedenfalls eine den Anforderungen des § 3e AsylG genügende Ausweichmöglichkeit innerhalb der Republik Sierra Leone, deren Staatsangehörigkeit er nach eigenem Bekunden besitzt, zur Verfügung. Der Kläger kann sich in anderen Landesteilen ansiedeln, beispielsweise in Freetown oder Kenema, wo er aufgrund der hohen Bevölkerungszahl unentdeckt leben könnte. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da es in Sierra Leone kein funktionierendes Meldewesen gibt.
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Als jungem und arbeitsfähigem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen ist es ihm auch zuzumuten und wird es ihm möglich sein, in anderen Landesteilen seine Existenz zu sichern. Der Kläger hat immerhin 9 Jahre die Schule in ... besucht und konnte bereits vor seiner Ausreise als Händler für seinen Lebensunterhalt sorgen. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger angegeben, nicht daran gedacht zu haben, woanders in Sierra Leone hinzugehen, da er ein gutes Leben geführt habe. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf entsprechende Frage des Gerichts an, niemanden in Freetown zu kennen, da er auf dem Dorf aufgewachsen sei und keine Verwandtschaft oder Familie in der Stadt habe. Diese Angaben zeigen, dass der Kläger wohl aus anderen, im Ergebnis unbeachtlichen Erwägungen nicht von der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch gemacht hat.
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Es ist nicht glaubhaft, dass er im Rahmen der unterstellten Verfolgung aufgefunden werden könnte, zumal der geschilderte Vorfall auf einer lokal begrenzten ethnischen Auseinandersetzung basiert und bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt. In einem Land mit einer Bevölkerung von ca. 7,5 Millionen Einwohnern bzw. einer Millionenstadt wie Freetown (Bevölkerung ca. 1,4 Mio. Einwohner; zu beiden Zahlen vgl. https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/sierraleonenode/sierraleone/203484, aufgerufen am 17. Februar 2020) lässt sich dies in keiner Weise nachvollziehen.
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Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägers auch in weiteren Punkten nicht glaubhaft erscheint. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 19. April 2017 hat der Kläger noch angegeben, sich in Niger lediglich ein paar Tage aufgehalten zu haben. Den weiteren Reiseverlauf und insbesondere seine längeren Aufenthalte (zum Beispiel in Liberia, Libyen und Italien) hat der Kläger mit monatsgenauen Zeitangaben benannt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr vorgetragen, sich 7 Monate im Niger aufgehalten zu haben. Auf Nachfrage des Gerichts gab er dazu an, im Niger auch als Tagelöhner gearbeitet zu haben. Diese Aussage steht in erheblichem Widerspruch zu den Angaben gegenüber dem Bundesamt, er sei im Niger nur ein paar Tage gewesen.
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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
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Die oberflächlichen und spekulativen Angaben des Klägers zu einer befürchteten landesweiten Verfolgung durch die Leute des Stammes der Limba und die Polizei reichen nicht für die Annahme, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei einer Rückkehr nach Sierra Leone droht.
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Jedenfalls gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG.
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Auch im Übrigen bestehen nach gegenwärtiger Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe dafür, dass dem Kläger in Sierra Leone ein ernsthafter Schaden droht, da dort seit Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2002 stabiler Frieden herrscht. Somit droht dem Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Sierra Leone und die damit zusammenhängenden Gefahren grundsätzlich nicht zu einer individuellen, gerade dem Kläger drohenden Gefahr führt, sondern unter die allgemeinen Gefahren zu subsumieren ist, denen die Bevölkerung oder relevante Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt ist und die gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG gegebenenfalls durch Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind.
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Dem Kläger ist die Rückkehr als jungem und arbeitsfähigem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen und einer immerhin 9 Jahre dauernden Schulbildung, der in den letzten Jahren unterschiedliche Lebenserfahrungen in verschiedenen Ländern gesammelt hat, zumutbar. Er kann sich ein Existenzminimum in Sierra Leone erwirtschaften - wenn auch unter Mühen und ggf. unter Rückgriff auf Subsistenzwirtschaft. Dass ihm dies möglich ist, hat er bereits vor seiner Ausreise dadurch bewiesen, dass er eigenständig für seinen Lebensunterhalt gesorgt hat. Daher ist es dem alleinstehenden Kläger zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, auch wenn dies mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Der Kläger hat weder Kontakt zu seiner Ehefrau noch zu seiner Tochter. Wegen der endgültigen Trennung noch vor der Geburt hat er zu seiner Tochter noch nie persönlichen Kontakt gehabt, sodass auch zukünftig davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nur für sich selbst zu sorgen hat.
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Dass ihm dies gelingen wird, ist auch vor dem Hintergrund der Krankheiten des Klägers, anzunehmen. Er war nach eigenen Angaben bereits vor seiner Einreise nach Deutschland krank. In Libyen konnte er trotz fehlender ärztlicher Behandlung für seinen Lebensunterhalt sorgen und verschiedene, körperlich sehr belastende Tätigkeiten auf dem Bau oder bei der Ölförderung, ausführen.
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Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 AufenthG liegt im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers an Hepatitis B und Diabetes nicht vor. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen entsprechen nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
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Der Arztbericht vom 19. Juli 2017 verneint schon die Notwendigkeit einer speziellen medikamentösen Therapie. Es werden lediglich weitere vierteljährliche Kontrollen empfohlen. Im Arztbrief vom 20. Juli 2019 wurde Diabetes mellitus Typ 2 lediglich als Nebendiagnose aufgeführt. Auch hier fehlt es an einer Beurteilung des Schweregrades der Erkrankung sowie den sich aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergebenden Folgen. Gleiches gilt für die vorgelegten Blutspiegel der Blutentnahme, denen lediglich eine Hepatitis B-Erkrankung mit inaktiven Trägerstatus zu entnehmen ist. Es gibt derzeit keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich bereits jetzt um ein lebensbedrohliches Stadium handelt bzw. eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich alsbald verschlechtern würde. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich dies nicht. Die von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben liegt daher - unabhängig von Fragen der Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone - nicht vor (vgl. hierzu VG München, B.v. 24.3.2016 - M 2 S 16.30477; B.v. 19.7.2016 - M 2 S7 16.31692 - juris Rn. 12; vgl. VG München, B.v. 3.11.2016 - M 16 S 16.33342 - juris Rn. 31).
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Im Übrigen ist nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra an das Bundesamt vom 26. September 2017 die Behandlung von Hepatitis B in Sierra Leone möglich. Bei einer Behandlung müssen die Medikamente teilweise importiert werden. Medikamente zur Behandlung von Hepatitis sind in Sierra Leone jedoch grundsätzlich vorhanden und nach dortigen Maßstäben eher preisgünstig. Der Erwerb solcher Medikamente stellt insofern keine außergewöhnliche Belastung dar.
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4. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsan drohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
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5. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufent haltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, weist keine Rechtsfehler auf. Die Länge der Frist liegt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dass insoweit besondere Umstände vorlägen, die eine Verkürzung der Frist als zwingend erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.