Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.04.2020 – 8 C 19.1294
Titel:

Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klage auf Wiederaufnahme

Normenketten:
VwGO § 166
ZPO § 114 Abs. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4, § 127 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Ein Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Voraussetzungen für die Gewährung ordnungsgemäß dargelegt sind. (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, keine substantiierte Begründung der Beschwerde, straßenrechtliche Widmung, Prozesskostenhilfe, beabsichtigte Rechtsverfolgung, Aussicht auf Erfolg, Darlegung
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 24.06.2019 – Au 6 K 19.522
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9646

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1
1. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und er die Voraussetzungen für die Gewährung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO).
2
1.1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Klage, die auf die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens zielt. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausführlich und zutreffend mit den Voraussetzungen eines solchen Rechtsschutzbegehrens auseinandergesetzt. Der angefochtene Beschluss legt nachvollziehbar dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger wiederholt in seiner Beschwerdebegründung lediglich bereits in erster Instanz vorgetragene Behauptungen, ohne den Sachverhalt nachvollziehbar darzulegen. Er hat sich weder mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt. Warum die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen soll, ist deshalb nicht ersichtlich.
3
1.2 Darüber hinaus hat der Kläger die selbständig tragende und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, wonach der Prozesskostenhilfeantrag schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil er seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in überprüfbarer Weise dargelegt hat, sodass nach seinen Angaben nicht von einer Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Bewilligung ausgegangen werden konnte. Damit hat er sich in seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt. Auch aus diesem Grund kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Im Übrigen hätte ihm die Obliegenheit, ordnungsgemäße Angaben über die persönlichen Verhältnisse zu machen, bereits aus dem Verfahren 8 ZB 18.744 bekannt sein müssen (vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 26.4.2018).
4
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).