Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.03.2020 – 23 CS 19.2486
Titel:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 146
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Nr. 3
Leitsätze:
1. An das einer Fortnahme- und Unterbringungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zugrunde liegende Gutachten eines beamteten Tierarztes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Ein solches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kommt es für die Feststellung einer erheblichen Vernachlässigung eines Tieres nicht auf die Motive des Halters an. Die Pflichten eines Halters gemäß § 2 TierSchG gelten uneingeschränkt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Fristsetzung vor der behördlichen Veräußerung des vernachlässigten Tieres ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist oder wenn ein sofort vollziehbar erklärtes Tierhaltungsverbot erlassen wird. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sofortvollzug, Fortnahme- und Unterbringungsanordnung, Veräußerungsanordnung, Hundehaltungsverbot, Rauhaardackel, Versorgung, beamteter Tierarzt, Beurteilungskompetenz, Vernachlässigung, Fristsetzung, Tierhaltungsverbot
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 03.12.2019 – B 1 S 19.1092
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9577

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- €
festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2019 erlassene tierschutzrechtliche Fortnahme- und Unterbringungsanordnung, eine Veräußerungsanordnung und ein Hundehaltungsverbot.
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Die am 13. Juni 1949 geborene Antragstellerin, die im Rollstuhl sitzt, derzeit nach der Pflegestufe 1 eingeordnet ist und Leistungen zur Grundsicherung im Alter bezieht, ist Halterin von vier Rauhaardackeln (im Folgenden: Hunde). Am 18. September 2019 begab sie sich für einen einwöchigen Aufenthalt in ein Krankenhaus.
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Am 19. September 2019 teilte die Nachbarin der Antragstellerin dem zuständigen Veterinäramt mit, dass die Antragstellerin sie zwar gebeten habe, sich um die Hunde zu kümmern, ihr dies jedoch aufgrund der hygienischen Zustände in dem Haus der Antragstellerin aus Eigenschutzgründen nicht länger möglich sei. Andere Personen, welche die Hunde betreuen könnten, gebe es nicht.
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Bei der noch am selben Tag vorgenommenen Ortskontrolle nahm der beamtete Tierarzt Fotos auf und kommentierte einen Teil davon zusammengefasst in einer Fotodokumentation. Danach sei die Wohnung der Antragstellerin komplett vermüllt, von den Hunden verkotet, mit Urinlachen versehen und von einem massiven, stechenden Uringeruch geprägt. Zwar hätten die Hunde Zugang zu einem eingezäunten, Außenbereich, dieser sei allerdings mit mehreren Schichten aus teils zersetztem und teils frischem Hundekot bedeckt und weise wegen der herumliegenden scharfkantigen Dachziegel Verletzungsgefahren auf. Auf einem der Fotos sind zwei halb voll Näpfe Wasser, auf einem anderen die Hunde mit vorstehenden Krallen zu sehen.
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Nach dem zu den Behördenakten genommenen Bericht der Tierklinik vom 16. Oktober 2019, in der die Hunde auf Veranlassung des verbeamteten Tierarztes untersucht und behandelt wurden, litten die übel aus dem Maul riechenden Hunde an hochgradigem Zahnsteinbefall, so dass bei drei Hunden jeweils 14 bis 15 unter Eiter stehende, faule Zähne entfernt werden mussten. Bei einem Hund seien die Zahnwurzeln fast komplett freigelegen gewesen, und der knöcherne Kieferapparat habe begonnen sich aufzulösen. Die zu langen Krallen der vier Hunde deuteten trotz einer Kürzung vor vier Monaten darauf hin, dass die Hunde in den letzten Monaten fast gar keinen oder deutlich zu wenig Auslauf mehr gehabt hätten. Die Hunde hätten deutlich angespannte Bäuche, Kotverschmierungen an Rute, Hinterteil und Hinterbeinen sowie mittel- bis hochgradig gefüllte Analbeutel aufgewiesen und an Durchfall gelitten. Die Tierklinik habe die Antragstellerin anlässlich einer sporadischen Vorstellung bereits im Jahr 2017 auf die Folgen von Zahnstein und Zahninfektionen aufgeklärt, diese habe aber bei einem Hund die dringendst notwendige Zahnsanierung aus Kostengründen abgelehnt. Dem Bericht waren unter anderem Fotos von den Mäulern der Hunde bei der Operation beigefügt.
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Mit Bescheid vom 24. Oktober 2019 ordnete der Antragsgegner - nach Anhörung der Antragstellerin - die Fortnahme und anderweitige Unterbringung (Nr. 1) und die Duldung der Veräußerung der Hunde an (Nr. 2), untersagte der Antragstellerin die Haltung von Hunden (Nr. 3), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 an (Nr. 4) und drohte für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 3 unmittelbaren Zwang an (Nr. 5).
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Zur Begründung nahm der Antragsgegner Bezug auf die Fotodokumentation des beamteten Tierarztes und zitierte aus dem Bericht vom 16. Oktober 2019. Die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Hunde seien erheblich vernachlässigt worden, da sie wegen des Krankenhausaufenthalts der Antragstellerin, der Weigerung der Nachbarin, sich um die Tiere zu kümmern, und mangels anderweitiger Versorgung entgegen § 2 Nr. 1 TierSchG und § 8 Abs. 1 TierSchHundeV mangelhaft getränkt und gefüttert gewesen seien. Das Wasser und die für die Hunde zugängliche Nahrung von ein bis zwei Hand voll Trockenfutter hätten nicht für die mindestens einwöchige Versorgung der vier Hunde ausgereicht. Das Trockenfutter sei auch unzuträglich gewesen, da die Hunde aufgrund der Entzündungen im Mundraum auf Nassfutter angewiesen seien. Die Hunde seien auch deshalb vernachlässigt worden, weil eine angemessene Überwachung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierSchHundeV nicht sichergestellt worden sei und sie nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV gepflegt und reingehalten worden seien. Die Kothaufen und Urinlachen beruhten nicht nur auf dem Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin. Der Hundeurin sei über Jahre in die Fugen des mit Stirnholz ausgelegten Bodens eingesickert, der Außenbereich sei mit mehreren Schichten Kothaufen bedeckt gewesen. Auch das Fell der Hunde habe übel gerochen, sodass von einer für einen längeren Zeitraum unterlassenen Fellpflege auszugehen sei. Eine Vernachlässigung sei auch aufgrund der entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHundeV ungenügenden tierärztlichen Versorgung und der fehlenden Gesundheitsprophylaxe gegeben. Alle Hunde hätten Zahnstein und massive großflächige Zahnfleischentzündungen gehabt, die teilweise zur Zerstörung des Kieferknochens geführt hätten. Bei allen Hunden hätten Zähne gezogen werden müssen. Zahnfleischentzündungen führten zu chronischen Entzündungen der Mandeln mit erhöhter Infektanfälligkeit und Folgeerkrankungen an anderen Organen. Bei einem der Hunde seien bereits auffällige Herzklappengeräusche festgestellt worden. Die Antragstellerin habe trotz Aufklärung in der Vergangenheit die notwendige Behandlung aus Kostengründen abgelehnt. Die zu langen Krallen führten zu einer erheblichen Verletzungsgefahr und hätten bereits vor längerem gekürzt werden müssen. Die Antragstellerin habe auch Impfungen abgelehnt und jährlich erforderliche Entwurmungen nicht durchgeführt. Die Hunde seien schließlich auch deshalb erheblich vernachlässigt worden, weil die Hunde entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 TierSchHundeV keinen dem Erkundungs- und Bewegungsbedürfnis entsprechenden Auslauf gehabt hätten. Ein Hund müsse frei laufen können, das Hinauslassen auf den Balkon oder einen Hinterhof genüge nicht. Die Außenfläche sei aufgrund der Töpfe mit Gewächsen auch nur sehr klein. Aufgrund der genannten Mängel drohten den Hunden Leiden und Schmerzen. Die Erkrankungen des Zahnapparats hätten aufgrund der offenen Nervenenden bereits zu nahezu unerträglichen Schmerzen - bei der lebensnotwendigen Aufnahme von Futter und Wasser - geführt. Die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung sei auch zur verhältnismäßig. Die Antragstellerin könne aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen die Pflege, insbesondere den Auslauf, nicht selbst gewährleisten und habe auch keine finanziellen Mittel, um dies über Dritte sicherzustellen. Der Tierschutz und dessen herausgehobene Stellung als Staatszielbestimmung gebiete ein Handeln. Auch lägen die Voraussetzungen für die Veräußerungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz TierSchG vor. Eine Fristsetzung zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Haltung sei entbehrlich, da die Antragstellerin die nötigen Haltungsbedingungen zeitnah nicht sicherstellen können werde und die Fortnahme und Unterbringung rechtmäßig angeordnet seien. Die Veräußerungsanordnung sei verhältnismäßig, da sie weitere hohe, zu dem Wert der Hunde außer Verhältnis stehende Unterbringungskosten vermeide, welche angesichts der geringen Geldmittel der Antragstellerin von der Allgemeinheit zu tragen seien. Das Hundehaltungsverbot stütze sich auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Die Antragstellerin habe aufgrund des Behandlungsverzichts und des fehlenden Auslaufs den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwider gehandelt und den Hunden länger anhaltende und erhebliche Leiden und Schäden zugefügt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der eingeschränkten Mobilität und der geringen Geldmittel sei davon auszugehen, dass es zu weiteren entsprechenden Zuwiderhandlungen kommen werde. Das Hundehaltungsverbot sei ebenfalls verhältnismäßig. Eine nur vorübergehende anderweitige Unterbringung müsse ausscheiden. Die Bedeutung der Hunde für die Antragstellerin als Ersatzkinder sei berücksichtigt worden. Die Antragstellerin könne andere weniger pflegeintensive Tiere halten, die vor allem weniger oder gar keinen begleiteten Auslauf benötigten und deren Pflege weniger Geld koste. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO überwiege das Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin.
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Am 13. November 2019 hat die Antragstellerin Klage erhoben (B 1 K 19.1093) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2019 „wegen Verbot der Haltung von Hunden und Fortnahme und anderweitiger Unterbringung sowie Veräußerungen von vier Hunden wieder herzustellen“.
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Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag der Antragstellerin abgelehnt (B 1 S 19.1092).
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Am 18. Dezember 2019 hat die Antragstellerin hiergegen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Dezember 2019, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2019 wiederherzustellen.
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Sie trägt hierzu - unter Verweis auf ihr Vorbringen in der Antragsschrift im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere auf die beigefügten Anlagen - Folgendes vor: Antragsgegner und Verwaltungsgericht hätten zu Unrecht das Vollziehungsinteresse höher erachtet als das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Die Voraussetzungen für die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung lägen nicht vor. Fehlerhafterweise sei nach einem Gutachten eines verbeamteten Tierarztes, welches nicht vorgelegt worden sei, angeblich nachgewiesen, dass die Antragstellerin die Anforderungen des § 2 TierSchG vernachlässigt habe. Das Verwaltungsgericht habe wortwörtlich Passagen aus den Stellungnahmen der Amtsärzte des Landratsamtes übernommen, ohne eine eigene Prüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei behindertenfeindlich nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Person handele, die auf den Rollstuhl angewiesen sei, aber bis zu ihrer Erkrankung im Jahr 2019 bestens für ihre Hunde gesorgt habe. Die Antragstellerin habe im Hinblick auf ihren bevorstehenden Krankenhausaufenthalt für die Hunde gesorgt und sich auf die Nachbarschaftshilfe verlassen dürfen. Die Hunde seien in keinem schlecht oder nicht versorgtem Zustand gewesen. Die Antragstellerin wisse als Doktorin der Forstwissenschaften, was für ihre Hunde gut sei, und verfüge über massives Wissen auf dem Gebiet der Genetik und der Züchtung. Sie habe ihren Hunden nie notwendige ärztliche Hilfe verweigert, wie der Fall am Gründonnerstag 2019 zeige, wo sie trotz einer auf Würmer lautenden Diagnose des Tierarztes auf einem Ultraschall bestanden habe, der eine lebensbedrohende Gebärmutterentzündung gezeigt habe, mit der Folge, dass der Hund sofort operiert worden sei. Eine Bestätigung des Tierarztes werde nachgereicht. Die Hunde hätten wegen der angeblich schlechten Zähne kein Zahnweh gehabt, sie hätten sich sonst nicht gegenseitig Schnauzen und Bärte geputzt und auch nicht streicheln lassen. Die Hunde stammten alle von demselben Vater ab. Die schlechten Zähne seien vererbt. Es sei nicht ersichtlich, warum das seit dem Jahr 1999 von einer Metzgerei bezogene Futter all die angeblichen Krankheiten hervorgerufen habe solle. Wenn auf der Außenfläche Verletzungsgefahr bestanden hätte, dann hätten sich die Hunde schon als Welpen verletzt. Dies sei nie der Fall gewesen. Die Außenfläche weise eine Länge von 30 m auf und sei nicht zugestellt. Die Hunde hätten keine Ablenkung und keinen Auslauf gebraucht, weil sich Dackel als Rudeltiere genug und die Hunde schon alt seien. Zu der Vermutung einer chronischen Krankheit sei zu bemerken, dass es im Alter der Antragstellerin immer wieder mal zu einem Krankenhausaufenthalt komme. Hinsichtlich der Zahnsteinbehandlung und der Krallenpflege gebe es unterschiedliche Lehrmeinungen. Der Antragsgegner hätte durch einen neutralen Sachverständigen abklären lassen müssen, ob Zahnstein wirklich Beschwerden verursache. Der Antragsgegner hätte zu milderen Mitteln greifen müssen, beispielsweise zu der Auferlegung von regelmäßigen Tierarztbesuchen und Nachprüfungen. Ein einmaliges Fehlverhalten rechtfertige die Fortnahme- und Unterbringungsanordnung nicht. Ihr Vorbringen ergänzte die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2019, 24. Januar 2020, 19. Februar 2020 und 2. März 2020 mit Anlagen, darunter Tierarztrechnungen aus dem Zeitraum von 2006 bis 2019, ein Urteil des Amtsgerichts München samt Zeitungsausschnitt und schließlich aktuelle Fotoaufnahmen der Hunde. Die Hunde hätten ersichtlich keine Haltungsschäden, seien nicht aggressiv, Zähne und Zahnstein seien nun entfernt, die Wohnung und die Hunde-Klos seien wieder sauber. Dazu rügte die Antragstellerin, dass die Hunde fernab von zu Hause nicht tierschutzgerecht gehalten würden.
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Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10. Januar 2020 beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019, die Gerichts- und Behördenakten, die gewechselten Schriftsätze sowie die Stellungnahmen des Landratsamtes Bayreuth vom 7. Januar 2020 und vom 17. Februar 2020.
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Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakten in dem gegenständlichen Verfahren und die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten.
II.
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
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Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat‚ rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung den Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt.
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a) Der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung, der Veräußerungsanordnung und des Hundehaltungsverbots in dem Bescheid vom 24. Oktober 2019 liegt entgegen der Antragstellerin eine hinreichende Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.
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Ein Begründungsmangel ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere im Wege eines pauschalen Verweises hierauf, ohne auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts einzugehen, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. OVG RhPf, B.v. 6.1.2016 - 8 B 11060/15 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 1.7.2002 - 11 S 1293/02 - juris Rn. 12). Die Aussage der Antragstellerin, dass die insoweit von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägung unter Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen fehlerhaft sei, ist pauschal und substanzlos. Mit den Ausführungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 15) beschäftigt sich die Antragstellerin nicht. Abgesehen davon ist die Begründung auch als den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angemessen anzusehen.
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b) Die in Nr. 1 des Bescheidtenors verfügte Fortnahme- und Unterbringungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
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aa) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin mit dem Vorbringen, dass das als Grundlage hierfür erforderliche Gutachten des beamteten Tierarztes fehlen würde.
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(1) An ein solches Gutachten sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (vgl. SächsOVG, B.v. 14.11.2017 - 3 B 290/17 - juris Rn. 11; B.v. 14.10.2016 - 3 D 85/16 - juris Rn. 9). Dabei kann auch ausreichen, dass der beamtete Tierarzt sich tierärztliche Untersuchungsergebnisse von dritter Seite durch Aufnahme in die Behördenakten erkennbar zu eigen macht. Im Übrigen ist ein Gutachten entbehrlich, wenn das betroffene Tier überhaupt nicht versorgt wird (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.2012 - 7 C 5.11 - juris Rn. 17).
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(2) Gemessen daran liegt ein Gutachten im vorgenannten Sinne vor. Im vorliegenden Fall enthält die Behördenakte die von dem beamteten Tierarzt erstellte und mit der Überschrift „Bildmappe vom 19.09.2019“ versehene Fotodokumentation, in der dieser eine Auswahl der bei der Ortskontrolle aufgenommenen Fotos aufgeführt und mit Kommentaren im Fließtext versehen hat. Diese ist bereits als ausreichend anzusehen. Dazu kommen die E-Mail des beamteten Tierarztes vom 10. Oktober 2019 („fehlende Versorgung“ u. „Erkenntnisse über den katastrophalen Zustand des Gebisses der besagten Hunde“) sowie der Bericht der Tierklinik vom 16. Oktober 2019, den er sich, wie die genannte E-Mail, der Gesprächsvermerk über die Vorabinformation vom 1. Oktober 2019 sowie die tiermedizinischen Rechercheergebnisse zum Thema Zahnpflege zeigen, zu eigen gemacht hat (vgl. Behördenakte, Bl. 14a ff., 18a, 26 ff., 30, 87 ff.). Dies sieht selbst die Antragstellerin so („Stellungnahmen der Amtsärzte“). Abgesehen davon handelt es sich auch um einen Fall der gänzlich fehlenden Versorgung, der ausnahmsweise ein Gutachten entbehrlich macht (s.o.).
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bb) Der Einwand der Antragstellerin, dass es an einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG fehle, greift nicht durch.
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(1) Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, insbesondere auch ob im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG eine erhebliche Vernachlässigung vorliegt, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1002 - juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 15; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein solches Gutachten ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten des Halters vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 - OVG 5 S 10.10 - juris Rn. 9). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl., 2019, § 15 Rn. 18).
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(2) Gemessen daran ist die Einschätzung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 1. Halbsatz TierSchG vorliegt.
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Insbesondere war es entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig und auch geboten, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hierbei die konkreten - unmittelbar und mittelbar (s.o.) getätigten - Feststellungen des beamteten Tierarztes herangezogen haben. Der beamtete Tierarzt ist der maßgebliche Sachverständige in einem tierschutzrechtlichen Verfahren (s.o.). Dass die Feststellungen im vorgenannten Sinne nicht tragfähig wären, kann der Senat nicht erkennen, zumal sie, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA S. 10 f.), im Einklang stehen mit den Erkenntnissen aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).
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Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Antragstellerin ist keine Veterinärin, die eine der vorgenannten Institutionen repräsentiert. Daran vermag der Verweis der Antragstellerin auf ihre Doktorwürde im Bereich der Forstwissenschaften und ihre Kenntnisse der Genetik und der Züchtung nichts zu ändern. Insgesamt setzt die Antragstellerin lediglich ihre Sichtweise an die Stelle der von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen und beschäftigt sich inhaltlich weder mit dem streitbefangenen Bescheid noch mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dazu ist das Vorbringen der Antragstellerin - angesichts der getroffenen Feststellungen, aber auch für sich genommen - pauschal, unsubstantiiert und widersprüchlich.
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Die Aussage der Antragstellerin, dass sie bis zu ihrer Erkrankung im Jahr 2019 die Hunde bestens versorgt habe und diese auch keinen nicht oder schlecht versorgten Zustand aufgewiesen hätten, ist ein schlichtes Behaupten beziehungsweise Bestreiten. Die Einwände der Antragstellerin bezüglich der Zähne der Hunde sind widersprüchlich, sofern sie einerseits bestreitet, dass die Hunde überhaupt schlechte Zähne gehabt hätten, andererseits aber den schlechten Zustand der Zähne auf vererbliche Anlagen zurückführt, wobei die Hunde kein Zahnweh gehabt hätten, und im Übrigen erkennbar substanz- und haltlos. Für einen etwaigen Dissens der Lehrmeinungen im Hinblick auf Zahnpflege, Zahnsteinbehandlung und auch Krallenpflege hat die Antragstellerin keine Anhaltspunkte aufgezeigt. Diese sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Das Vorbringen offenbart vielmehr eine fehlende Kenntnis von der nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Pflege (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11). Entsprechendes gilt für den Einwand, dass sich die Hunde gar nicht hätten bewegen wollen. Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die zuletzt vorgelegten Fotoaufnahmen und das diesbezügliche Vorbringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass nicht gekürzte Krallen unter anderem zu Haltungsschäden der Hunde führen können, diese müssen nicht bereits eingetreten sein.
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Der Einwand der Antragstellerin, sie habe ihren Hunden nie notwendige ärztliche Hilfe verweigert, steht im offensichtlichem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der tierärztlichen Versorgung der Zähne der Hunde. Daran ändert auch der von der Antragstellerin anekdotisch angeführte Einzelfall nichts, der im Übrigen eine andere Erkrankung zum Gegenstand gehabt haben soll und für den sie die angekündigte tierärztliche Bestätigung schuldig geblieben ist. Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die vorgelegten Tierarztrechnungen, die ebenfalls nicht die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der tierärztlichen Versorgung der Zähne der Hunde negieren und deren Aussagekraft, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, aufgrund des langen Zeitraums sowie der Vielzahl der von der Antragstellerin im Laufe dieses Zeitraums gehaltenen Hunde (neben den vier streitbefangenen Hunden) reduziert ist.
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Der Einwand der Antragstellerin bezüglich des von einer Metzgerei bezogenen Futters geht ins Leere, da der Antragsgegner in dem streitbefangenen Bescheid die festgestellte erhebliche Vernachlässigung nicht auf diesen Aspekt gestützt hat.
33
Auch mit den Einwänden bezüglich der Außenfläche und des Auslaufs der Hunde kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Vorbringen stellt nicht substantiiert in Frage, dass die Hunde lediglich Zugang zu der Außenfläche und damit tatsächlich nicht den erforderlichen Auslauf hatten. Soweit auf den Fotoaufnahmen des beamteten Tierarztes die Außenfläche abgebildet ist, erscheint diese vollgestellt und damit reduziert. Der Antragsgegner hat mit der Aussage, dass das Hinauslassen der Hunde auf einen Balkon oder einen Hinterhof nicht genüge, nicht die Örtlichkeit der konkreten Außenfläche beschrieben, sondern beispielhaft unter Angabe der Fundstelle ein Zitat aus einem Kommentar angeführt. Auch den von dem beamteten Tierarzt festgestellten Verletzungsgefahren durch scharfkantige Dachziegel setzt die Antragstellerin nichts Substantiiertes entgegen. Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die zuletzt vorgelegten Fotoaufnahmen und das diesbezügliche Vorbringen. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass fehlender Auslauf unter anderem zu aggressivem Verhalten der Hunde führen kann, das Verhalten muss sich nicht schon eingestellt haben.
34
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es im Rahmen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG für die Feststellung einer erheblichen Vernachlässigung eines Tieres nicht auf die Motive des Halters an. Die Pflichten eines Halters gemäß § 2 TierSchG gelten uneingeschränkt. Die Antragstellerin kann sich daher diesbezüglich nicht zu ihren Gunsten auf ihre eingeschränkte Mobilität berufen. Zwar hat sich die Antragstellerin um eine Versorgung ihrer Hunde während des Krankenhausaufenthalts bemüht und durfte sich auf die Nachbarschaftshilfe verlassen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. BA S. 12), ist jedoch in diesem Zusammenhang maßgeblich, dass die Hunde tatsächlich nicht, wie geplant, versorgt wurden.
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Schließlich betrifft der vorgelegte Beschluss des Amtsgerichts München einen zivilrechtlichen Rechtsstreit über die Zuweisung eines Hundes nach Trennung der Eheleute und ist für das vorliegende Verfahren rechtlich irrelevant und auch sonst ohne Belang, da in jenem Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass die Hunde bei dem damaligen Antragsgegner, dem Ehemann, nicht gut versorgt waren, was hier gerade bei summarischer Prüfung nicht der Fall ist.
36
cc) Der Vorbringen der Antragstellerin zu der Ermessensfehlerhaftigkeit der Fortnahme- und Unterbringungsanordnung ist ebenfalls unsubstantiiert. Der Antragsgegner hat nicht nur ein einmaliges, sondern ein fortgesetztes Fehlverhalten der Antragstellerin verwertet und zur Grundlage der Entscheidung gemacht (vgl. Behördenakte, Bl. 119b, 117b, 116b). Der Verweis der Antragstellerin auf eine unterlassene Prüfung vorrangiger milderer Mittel geht fehl, da der Antragsgegner spezifische Anordnungen zur Gewährung tierschutzgerechter Zustände erwogen, aber wegen des bisherigen, lange andauernden Verhaltens, der beschränkten Mobilität und der fehlenden finanziellen Mittel der Antragstellerin als nicht gleich geeignet eingestuft hat. Darauf geht die Antragstellerin nicht ein. Dass die Wohnung und die Außenfläche, wie die Antragstellerin behauptet, nunmehr sauber sein sollen, fällt nicht ins Gewicht. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass die Hunde fernab von zu Hause der Antragstellerin nicht tierschutzgerecht gehalten würden, ist substanzlos.
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b) Auch die in Nr. 2 des Bescheidtenors verfügte Veräußerungsanordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz TierSchG erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
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Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier insbesondere dann veräußern, wenn nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre (s.o.).
39
Auch war die Fristsetzung entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33) oder, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, wenn ein sofort vollziehbar erklärtes Tierhaltungsverbot erlassen wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Beide Voraussetzungen sind hier gegeben (s.o.). Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
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c) Schließlich erweist sich auch das in Nr. 3 des Bescheidtenors angeordnete Hundehaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
41
Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin § 2 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt hat, dies für die Hunde zu erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden geführt hat und dass weitere derartige Zuwiderhandlungen durch die Antragstellerin zu prognostizieren sind, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Es gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend (s.o.). Insbesondere hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren keine Einsicht gezeigt. Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen in dem streitbefangenen Bescheid und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts.
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d) Gleiches gilt auch für die in Nr. 4 des Bescheidtenors verfügte Zwangsmittelandrohung, zu der die Antragstellerin nicht Substantiiertes vorgetragen hat.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
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4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.