Titel:
Widerruf von Waffenhandelserlaubnis und Waffenbesitzkarte wegen wiederholten Verstoßes gegen Mitwirkungs- und Anzeigepflichten
Normenkette:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 21 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 36 Abs. 1, Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Die für eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit ist gewerbebezogen und stellt damit weiter gehende Anforderungen, als die für die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbestände erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG); dementsprechend ist ein Waffenhändler unzuverlässig im Sinn des § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG, wenn er nach seiner Persönlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die erforderliche Prognose im Hinblick auf die Zuverlässigkeit eines Waffenhändlers verlangt nicht etwa den Nachweis, der Händler werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgehen; es genügt vielmehr allgemein, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Tätigkeit besteht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Neben der eigentlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen (§ 36 Abs. 1 WaffG) obliegt jedem Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe gem. § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG auch eine entsprechende Nachweispflicht, wobei für Waffenhändler gem. § 39 Abs. 1 WaffG noch weitergehende Auskunfts- und Vorzeigepflichten gelten; dem liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, dass einer Waffenbehörde nur so die Überprüfung der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition bzw. allgemein die Überwachung der Durchführung des Waffengesetzes, der auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen überhaupt erst ermöglicht wird. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Tatsache, dass ein Waffenhändler über Monate hinweg mehrfach und erheblich bzw. gröblich gegen seine Pflichten aus § 36 Abs. 3 WaffG und § 39 Abs. 1 WaffG verstoßen hat, rechtfertigt die Annahme, dass er künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf von Waffenhandelserlaubnis und Waffenbesitzkarte, wiederholter Verstoß gegen Mitwirkungs- und Anzeigepflichten durch Waffenhändler, gewerbsmäßiger Handel, Zuverlässigkeit, Aufbewahrung, Waffen, Prognose
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.04.2020 – 24 CS 20.380
Fundstelle:
BeckRS 2020, 9575
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Widerruf ihrer Waffenbesitzkarte und ihrer Waffenhandelserlaubnis.
2
Die Antragstellerin war Inhaberin einer Waffenbesitzkarte (Nr. … vom 20.2.1995), in welche eine Kurzwaffe eingetragen war, sowie einer Waffenhandelserlaubnis für das Gebiet der Antragsgegnerin (vom 19.5.1998 in Form des Bescheids vom 28.11.2006).
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Die Kreispolizeibehörde S… erteilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 1998 die Erlaubnis zum Waffenhandel; mit Bescheid vom 28. November 2006 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Erlaubnis („Neuerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit“), in M., … Str. …, einen Handel mit Schusswaffen aller Art und Munition zu betreiben.
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Mit Bescheiden jeweils vom 8. August 2017 widerrief die Antragsgegnerin aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG die für den Ehemann der Antragstellerin am 27. Oktober 2009 erteilte Stellvertretererlaubnis bzgl. des Waffenhandels und sprach diesem gegenüber zudem ein Waffenerwerbs- und -besitzverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen aus. Eilanträge der Antragstellerin und ihres Ehemanns auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der gegen die Bescheide vom 8. August 2017 von ihnen erhobenen Klagen (Az. M 7 K 17.4279 bzgl. des Widerrufsbescheids und Az. M 7 K 17.4277 bzgl. des Verbotsbescheids) lehnte das Gericht jeweils mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 ab (Az. M 7 S 17.4280 und Az. M 7 S. 4278).
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Anlässlich dieser Gerichtsbeschlüsse teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Januar 2018 mit, dass sie erwäge, den Waffenhandelsbetrieb in der … Straße … einzustellen. Alle genehmigungspflichtigen Waffen und Munition würden zu einem gemeinsam mit der Antragsgegnerin noch zu vereinbarenden Termin („Vorschlag …2018“) verkauft bzw. nach dem Termin an einen Berechtigten überlassen. Das Gewerbe würde ab- bzw. umgemeldet. Dazu benötige man die schriftliche Zustimmung der Antragsgegnerin, welche man sich bis 21. Januar 2018 erbete.
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Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte die Antragsgegnerin daraufhin mit, dass es der Antragstellerin freistehe, den Waffenhandelsbetrieb einzustellen und ihr Gewerbe ab- oder umzumelden.
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Am … Januar 2018 antwortete die Antragstellerin, dass sie bis 15. April 2018 eine „Auflösungsfrist“ beantragen habe wollen. Man wolle eine „Totalauflösung“ des Betriebs und keine Weiterführung durch einen Stellvertreter, um weiteren Maßnahmen der Antragsgegnerin aus dem Weg zu gehen. Der Standort … Straße … als Gewerbe werde „gesamt aufgelöst, also keine Fortführung des Handelsbetriebes“. Ein unnötiges Auslagern der genehmigungspflichtigen Waffen habe die Antragstellerin vermeiden wollen. Daher die Anfrage der Gestattung, bis zum genannten Termin den Waffenverkauf abzuwickeln unter Mitwirkung des (waffenrechtlich unzuverlässigen) Ehemanns als „Auflösungsgehilfe“. Falls hierbei kein Zugeständnis durch die Antragsgegnerin gemacht werde, bitte die Antragstellerin um sofortige Mitteilung, damit die Ware unverzüglich an einen Berechtigten ausgelagert werden könne.
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Am 25. Januar 2018 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Aussetzung des gegen den Ehemann der Antragstellerin ergangenen Waffenbesitzverbotes nicht in Betracht gezogen werden könne. Wenn der Waffenhandel eingestellt werde, sei es gemäß § 17 Abs. 6 AWaffV erforderlich, dass die Antragstellerin auch die Waffenhandelsbücher abschließe und der Antragsgegnerin zur Aufbewahrung aushändige.
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Am 16. März 2018 teilte das Polizeipräsidium M., Kriminalfachdezernat ... der Antragsgegnerin mit, dass der Waffenhandel der Antragstellerin in den zurückliegenden Wochen mehrfach angefahren worden sei. Wiederholt sei festgestellt worden, dass dieser geschlossen gewesen sei. Am 16. März 2018 habe man an der Eingangstüre des Ladengeschäfts den Hinweis der Antragstellerin auf eine Ladenschließung vorgefunden. Der Laden werde soeben leergeräumt.
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Mit Schreiben vom 26. Juli 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass bei einer Ortsbesichtigung am 25. Juli 2018 festgestellt worden sei, dass sich der Betrieb der Antragstellerin nicht mehr in den Geschäftsräumen … Straße … befinde. Auch das Polizeipräsidium M. habe der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Laden am 16. März 2018 ausgeräumt worden und die Wochen zuvor bereits geschlossen gewesen sei. Eine interne Anfrage vom 23. Juli 2018 beim Gewerbeamt der Antragsgegnerin habe ergeben, dass der Waffenhandelsbetrieb nicht abgemeldet worden sei. Daher fordere man die Antragstellerin auf, unverzüglich, bis zum 17. August 2018, schriftlich mitzuteilen, was mit ihrem Waffenhandelsbetrieb geschehen sei und wo sich die Schusswaffen und die Waffenhandelsbücher befinden würden. Als Inhaberin einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG sei sie nach § 21 Abs. 6 WaffG verpflichtet, die Einstellung des Betriebs innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
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Mit Schreiben vom 13. September 2018 wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragstellerin. Man habe bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 12. September 2018 in der … Straße … festgestellt, dass das ehemalige Ladengeschäft weiterhin ausgeräumt sei und nicht mehr als Waffenhandelsbetrieb genutzt werde. Dies erfülle den Tatbestand mehrerer Ordnungswidrigkeiten, welche mit Geldbuße geahndet werden könnten. Daher werde ein Bußgeldverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet. Man räume der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Äußerung bzgl. der erhobenen Anschuldigungen ein.
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Mit Schreiben vom … September 2018 teilte die Antragstellerin daraufhin mit, dass die von ihr beabsichtigte Vorgehensweise bereits in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2018 detailliert geschildert worden sei. Da ihren Wünschen nicht entsprochen worden und in diesem Zusammenhang keine sofortige Mitteilung erfolgt sei, sei wie im Schreiben angekündigt verfahren worden. Die Auflösung des Standorts in der … Straße … sei kein Grund, das Gewerbe abzumelden. Der Geschäftsbetrieb sei nur vorübergehend eingestellt worden. Angebote für eine neue Räumlichkeit würden bereits vorliegen und die Antragstellerin wolle darüber in den nächsten Wochen entscheiden.
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Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 erwiderte daraufhin die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom … Januar 2018 mitgeteilt habe, dass der Betrieb aufgelöst und nicht mehr fortgeführt werden solle. Bis zum 15. April 2018 sollte ebenfalls der Verkauf der Firmenwaffen abgewickelt werden. Der von der Antragstellerin erbetenen Fristverlängerung habe man mit Schreiben vom 25. Januar 2018 widersprochen. Die Einstellung des Betriebs in der … Straße … hätte innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden müssen. Dabei sei irrelevant, ob es sich hierbei nur um eine Unterbrechung oder endgültige Stilllegung handle.
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Daraufhin antwortete die Antragstellerin mit Schreiben vom … Oktober 2018, dass ihre Absicht, den Waffenhandel weiter zu betreiben, im Schreiben vom 24. Januar 2018 scheinbar nicht deutlich genug „rübergekommen sei“. Auch entspreche nicht den Tatsachen, dass sie die Waffen bis zum Termin verkaufen habe wollen. Es sei nur um die unnötige Auslagerung gegangen. Der Waffenhandel sei seitdem, was das Ladengeschäft betreffe, unterbrochen und werde an einem anderen Platz in anderer Form weitergeführt. Eine tatsächliche Einstellung der Tätigkeiten sei bisher nicht erfolgt. Nachdem die baulichen Maßnahmen eines Lagers zur sicheren Verwahrung abgeschlossen seien, benötige sie einen Termin für die Sicherheits- und Schwachstellenanalyse. Die Adresse des neuen Lagers ist im Schreiben nicht genannt.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (zugestellt am 24. Oktober 2018) hörte die An tragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf den oben geschilderten Sachverhalt zu dem beabsichtigen Widerruf der Waffenhandelserlaubnis und Waffenbesitzkarte an. Die Antragstellerin besitze nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG, weil sie ihren Pflichten aus § 36 Abs. 3 WaffG und § 39 Abs. 1 WaffG trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen sei. Der Antragstellerin werde eine Frist von zwei Wochen zur Äußerung eingeräumt.
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Mit am 15. November 2018 zugestelltem Bescheid vom 12. November 2018 widerrief die Antragsgegnerin die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. I.1 des Bescheids) und die Waffenhandelserlaubnis vom 19. Mai 1998 in Form des Erlaubnisbescheids vom 28. November 2006 (Nr. I.2). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, in ihrem Besitz befindliche Waffen und Munition innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bescheidszustellung an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und der Antragsgegnerin einen Nachweis zu erbringen. Es handle sich insbesondere um die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Kurzwaffe sowie die in den Waffenhandelsbüchern als aktueller Bestand eingetragenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen und Munition sichergestellt und verwertet (Nr. I.3). Die Waffenbesitzkarte und die Waffenhandelserlaubnisbescheide seien innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bescheidszustellung bei der Antragsgegnerin abzugeben (Nr. I.4). Für die Nrn. I.3 und I.4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. I.5). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte und der Waffenhandelserlaubnis wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. I.6). Gegen die Antragstellerin wurden Kosten in Höhe von 262,19 EUR (260,- EUR Gebühr und 2,19 EUR Auslagen) festgesetzt (Nr. I.7).
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Den Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Waffenhandelserlaubnis begründete die Antragsgegnerin mit § 45 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 26. Juli, 13. September und 9. Oktober 2018 aufgefordert worden, Auskunft über die derzeitige Aufbewahrung der im Waffenhandelsbetrieb vorhandenen Schusswaffen und Munition bzw. deren Verbleib zu erteilen und die Waffenhandelsbücher vorzulegen. Dem bzw. den ihr nach § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 1 WaffG, § 17 Abs. 5 AWaffV auferlegten Verpflichtungen sei sie nicht nachgekommen. Aus § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG folge, dass Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden dürften. Verstöße gegen diese Pflichten seien bußgeldbewerte Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 16, 19 und 21 i.V.m. Abs. 2 WaffG bzw. Straftaten nach § 52 Abs. 3 Nr. 6 WaffG. Die Antragstellerin habe verhindert, dass die Waffenbehörde die sorgfältige Aufbewahrung bzw. eine Weitergabe der Waffen an Unberechtigte überprüfen habe können. Dieser Verstoß wiege hinreichend schwer, so dass von der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG auszugehen sei. Gründe, die eine Ausnahme von der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen würden, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.3 und I.4 liege im öffentlichen Interesse, da ansonsten die zugrundeliegenden Verfügungen bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs u.U. erst in mehreren Jahren mit Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam würden. Die Antragstellerin habe wiederholt gröblich gegen ihre Auskunftspflichten verstoßen. Waffenbesitz sei jedoch nur dann unbedenklich, wenn über die Zuverlässigkeit des Inhabers keine Zweifel bestehen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnungen, wird ergänzend auf den Bescheid vom 12. November 2018 Bezug genommen.
18
Am … November 2018 äußerte sich die Antragstellerin zur Anhörung vom 19. Oktober 2018 und vertiefte ihren bisherigen, im Verwaltungsverfahren getätigten Vortrag. Ihre eigenverantwortlichen Maßnahmen zur sicheren Verwahrung der Waffen würden von der Antragsgegnerin als unzuverlässiger und gröblicher Verstoß eingestuft, weil sie keine Auskunft erteilt habe. Man unterstelle ihr damit Inkompetenz in Sachen sicherer Verwahrung, nur weil sie nicht über eine Maßnahme informiert habe, deren öffentliche Preisgabe ihr „zum Zeitpunkt“ noch nicht angemessen erschienen sei. Die allgemeine Gefährdungslage, von ihr und ihren Angehörigen, sei in ihre Überlegungen bei der Verlegung der Waffen miteinbezogen worden. Daher auch ihre „verschwiegene Veränderung“ und Verlegung in andere Räumlichkeiten.
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Am … Dezember 2018 erhob die Antragstellerin persönlich Klage gegen den Be scheid vom 12. November 2018 (Az. M 7 K 18.6124) und stellte am … Dezember 2018 ergänzend einen Eilantrag. Zur Begründung führt sie an, dass ihren Unterlagen und Schriftstücken bzw. ihren Schilderungen deutlich zu entnehmen sei, dass der Standort des Ladengeschäfts in der … Straße … aufgelöst werden sollte. Ihr Unternehmen mache weiter seine Geschäfte, man nutze bereits seit 2003 Angebotsportale im Internet zum Waffenverkauf. Man habe der Antragsgegnerin in mehreren Schreiben mitgeteilt, dass die Waffen sicher ausgelagert seien und man einen neuen Standort gesucht habe. So schnell sei das in M. nicht zu realisieren, eine Bekanntgabe einer neuen Adresse sei deshalb nicht möglich gewesen. Die Gewerbeummeldung sei auf die Meldeadresse erfolgt. Dass man „ohne großes Tam Tam“ die eigenverantwortliche Lagerverlegung in der Bahnhofsgegend realisiert habe, sei bei der allgemeinen Gefährdungslage und dem „begehrten Gut Waffen“ als verantwortungsbewusstes Handeln anzusehen. Auslöser für die Standortschließung sei ein Abwasserrohrbruch im Jahr 2017 gewesen. Ein Kundenverkehr sei nur noch bedingt möglich gewesen. Warum ein öffentliches Interesse bestehe, der Antragsgegnerin eine momentane Verlegung eines Lagers mitzuteilen, sei nicht erklärt. Eher sei aufgrund der allgemein angespannten Lage im Blick auf Terroranschläge eine verschwiegene sichere Verlegung angemessener im öffentlichen Interesse. Dass für sichere Maßnahmen („Tresor Klasse III“) bereits gesorgt sei, sei zweifelsfrei und der Antragsgegnerin bekannt. Seit dem Jahr 2000 betreibe die Antragstellerin neben dem Internetgeschäft das Ladenlokal ohne Beanstandung. Deshalb sei dieses gewerbevernichtende Handeln nicht zu verstehen. Es handele sich um einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und die Handlungsfreiheit. Ein öffentliches Interesse sei doch eher die Verschwiegenheit des Handels.
20
Die Antragstellerin beantragt,
Aussetzung des Verfahrens - Vollzug des Waffengesetzes (Bescheids vom 12.11.2018).
21
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
22
Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und ergänzt, dass die Antragstellerin die dem Verfahren Az. M 7 S 17.4280 zugrundeliegende Stellvertretererlaubnis erst zurückgegeben habe, als Zwangsgelder über 500,- bzw. 1.000,- EUR für fällig erklärt worden seien. In der Folgezeit sei festgestellt worden, dass sie ihr Ladenlokal ausgeräumt habe. Eine Ab- und oder Ummeldung des Gewerbes sei zunächst nicht erfolgt. Trotz mehrfacher Aufforderung, Auskunft über den Verbleib der Waffen zu erteilen und die Waffenhandelsbücher vorzulegen, sei bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Schriftsatzes nicht bekannt, wo und wie die Waffen aus dem Waffenhandel aufbewahrt würden.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren Az. M 7 K 18.6124, M 7 K 17.4277, M 7 S. 17,4278, M 7 K 17.4279 und M 7 S 17.4280 sowie die vorgelegten Behördenakten ergänzend Bezug genommen.
24
Der - nach „laiengünstiger“ Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. Dezember 2018 gerichtete - Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
25
Der Antrag ist unbegründet, weil die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. I.3 und I.4 des Bescheids formell rechtmäßig ist (dazu 1.1) und eine gerichtliche Interessenabwägung einen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses ergibt (dazu 1.2).
26
1.1 Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. I.3 und I.4 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die von der Antragsgegnerin vorgebrachte Begründung - an die im Bereich des Waffenrechts ohnehin keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55, 46 m.w.N.) - formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
27
1.2 Die Antragstellerin hat nach Abwägung ihres privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
28
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
29
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 12. November 2018 in seinen Nrn. I.1 bis I.4, I.6 und I.7 rechtmäßig ist und die Rechte der Antragstellerin nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Hauptsacheklage ist daher voraussichtlich erfolglos.
30
1.2.1 Der in Nr. I.1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte und der in Nr. I.2 enthaltene Widerruf der Waffenhandelserlaubnis sind rechtmäßig.
31
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG) und die Waffenhandelserlaubnis (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WaffG) zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist allgemein nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG bzw. eine Waffenhandelserlaubnis zudem nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
32
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit allgemein nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare, Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt es eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14).
33
Die für eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Schusswaffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit ist gewerbebezogen und stellt damit weiter gehende Anforderungen, als die für die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnistatbestände erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG). Dementsprechend ist ein Antragsteller unzuverlässig im Sinn des § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WaffG, wenn er nach seiner Persönlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet. Die danach erforderliche Prognose verlangt wie auch sonst im Gewerberecht nicht etwa den Nachweis, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgehen. Es genügt vielmehr allgemein, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung der gewerblichen Tätigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 21 ZB 16.1783 - juris Rn. 17 m.w.N.).
34
Diesen Maßstäben folgend ist die Antragstellerin vorliegend aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b waffenrechtlich unzuverlässig - sowohl in Bezug auf ihre Waffenhandelserlaubnis als auch bzgl. der Waffenbesitzkarte. Dies ergibt eine Würdigung aller Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu berücksichtigen sind.
35
Die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung (Aufbewahrung) i. S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG werden durch § 36 WaffG festgelegt bzw. konkretisiert. Neben der eigentlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung (§ 36 Abs. 1 WaffG) obliegt jedem Besitzer einer erlaubnispflichtigen Waffe gem. § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG auch eine entsprechende Nachweispflicht. Für Waffenhändler gelten noch weitergehende Auskunfts- und Vorzeigepflichten, vgl. § 39 Abs. 1 WaffG. Dem liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, dass einer Waffenbehörde nur so die Überprüfung der sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen und Munition bzw. allgemein die Überwachung der Durchführung des Waffengesetzes, der auf Grund des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen überhaupt erst ermöglicht wird (vgl. etwa Gade in Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 39 Rn. 2). Schon daraus sowie - wie die Antragsgegnerin in der Bescheidsbegründung zutreffend ausführt - aus der Einstufung eines entsprechenden Verstoßes als bußgeldbewehrter Ordnungswidrigkeit folgt, dass es sich bei diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten um zentrale und wesentliche Pflichten eines Erlaubnisinhabers handelt. Auch der Rechtsgedanke bzw. die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG, auf den es vorliegend nicht mehr ankommt, unterstreicht, wie elementar diese Mitwirkungspflichten aus Sicht des Gesetzgebers sind.
36
Die Tatsache, dass die Antragstellerin vorliegend über Monate hinweg mehrfach und erheblich bzw. gröblich gegen ihre Pflichten aus § 36 Abs. 3 WaffG und v.a. § 39 Abs. 1 WaffG verstoßen hat, rechtfertigt daher die Annahme, dass sie künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Sie hat als Waffenhändlerin durch die Verlegung ihrer Warenbestände an einen der Antragsgegnerin unbekannten Aufbewahrungsort und ihre zugleich unterlassene Mitwirkung bzw. Auskunft nicht nur die Kontrolle von einzelnen Waffen, sondern eines erheblichen Waffenbestandes verhindert, obwohl sie durch die Antragsgegnerin mehrfach zur Auskunft aufgefordert wurde. Schwer wiegt insoweit, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin in den Schreiben vom … und … Januar 2018 vom Wortlaut her eindeutig („Einstellung des Gewerbebetriebs“, „Ab-/Ummeldung“, „Totalauflösung und keine Weiterführung“, „gesamt aufgelöst, also keine Fortführung des Handelsbetriebs“) und nicht missverständlich - wie sie später behauptet - mitgeteilt hat, dass sie ihren Waffenhandel einstellen und alle Waffen an einen Berechtigten verkaufen wolle. Darin liegt eine bewusste oder wenigstens (grob) fahrlässige Täuschung der Antragsgegnerin. Den Eindruck, dass die Antragstellerin die Bedeutung und Tragweite ihrer gesetzlich auferlegten Pflichten grundlegend verkennt, bestätigt weiter ihre im Verwaltungswie im Gerichtsverfahren vorgetragene Einlassung, wonach es ihrer Ansicht nach dem öffentlichen Interesse dienlich sei, wenn sie den neuen Aufbewahrungsort der Waffen geheim halte bzw. der Antragsgegnerin nicht gleich bekanntgebe. Derjenigen Sicherheitsbehörde, welche für die Überwachung der einschlägigen waffenrechtlichen Regelungen zuständig ist (Waffenbehörde), den Aufbewahrungsort von Waffen wegen (deswegen) angeblich bestehender Sicherheitsbedenken vorzuenthalten, ist widersinnig bzw. schlicht absurd. Die Antragstellerin widersetzt sich insoweit bewusst und nachhaltig den ihr bekannten gesetzlichen Anforderungen mit einer abwegigen und letztendlich vorgeschobenen Begründung.
37
Sowohl nach dem für Waffenhändler (bzgl. der Waffenhandelserlaubnis) strengeren, aber auch nach dem „allgemeinen“ Beurteilungsmaßstab für die Zuverlässigkeit (bzgl. der Waffenbesitzkarte; siehe jeweils oben) handelt sich um einen derart gravierenden - und zudem mehrfachen - Pflichtenverstoß, dass die Antragstellerin nach ihrem Verhalten weder Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet noch allgemein das Vertrauen verdient, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Aufgrund dieses wiederholten und auch gröblichen - laut eigenem Vortrag der Antragstellerin ja vorsätzlichen - Verstoßes greift daher neben § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG auch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, zumal eine Regelausnahme nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht erkennbar ist (vgl. insoweit, zum Maßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auch BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 21 ZB 15.931 - juris Rn. 10, 19).
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1.2.2 Vor diesem Hintergrund sind auch keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Nrn. I.3, I.4, I.6 und I.7 des Bescheids vom 12. November 2018 erkennbar oder vorgetragen. Insoweit wird ergänzend auf die Bescheidsbegründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
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1.2.3 Weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind und ein hohes öffentliches Interesse an Verhinderung unsachgemäßen Waffenbesitzes (Gefahrenabwehr) besteht, überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der entsprechenden Anordnungen im Bescheid das private Interesse der Antragstellerin am (vorläufigen) Behalten-Dürfen ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse. Auch mit Blick auf den Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin besteht kein Anlass, die ihr vorgeworfenen Pflichtenverstöße weniger streng zu bewerten. Ein milderer Maßstab ließe unberücksichtigt, dass die mit der Waffenhandelserlaubnis einhergehende Berechtigung, Waffen oder Munition in Verkehr zu bringen, besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2016 - 21 CS 15.2466 - juris Rn. 22). Weder ist der Bescheid daher unverhältnismäßig noch rechtfertigt sich daraus eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Interessenabwägung.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. Nr. 1.5, 50.2 und 50.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.