Titel:
Verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage
Normenketten:
BauGB § 34 Abs. 2
BayBO Art. 8 S. 2, Art. 68 Abs. 1 S. 1
BauNVO § 6
Leitsatz:
In Bezug auf Werbeanlagen liegt eine Verunstaltung des Anbringungsortes dann vor, wenn die Werbeanlage die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktioniert oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt und dieses damit empfindlich stört (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911, BeckRS 2018, 482). (Rn. 9) (red. LS Alexander Tauchert)
Schlagworte:
Verpflichtungsklage, Einseitig beleuchtete Werbeanlage, Anbringung an der Außenwand eines Wohnhauses, Verunstaltung, Errichtung, belichtete Werbeanlage, Baugenehmigung, Geltungsbereich eines Bebauungsplans, gewerbliche Nutzung, wechselnde Plakatwerbung, Wohnnutzung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 945
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Der Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die an Werbung Betreibende vermietet werden.
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Mit Planunterlagen vom 23. März 2017, bei der Beklagten eingegangen am 27. März 2017, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer hölzernen, beleuchteten Plakatanschlagtafel mit den Außenmaßen 3,82 m Breite x 2,82 m Höhe am Gebäude auf dem Grundstück, Fl.Nr. ... der Gemarkung... Nach den Planunterlagen soll die Werbeanlage an dem straßenseitig gelegenen Teil der nördlichen Außenwand überwiegend auf Höhe des ersten Obergeschosses angebracht werden.
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Das Baugrundstück und die nähere Umgebung befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
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Bereits mit Antrag vom 30. Juli 2003 war am nahezu identischen Standort die Baugenehmigung zur Anbringung einer einseitigen, hinterleuchteten Wechselwerbeanlage mit den Außenmaßen 3,85 m Breite x 2,81 m Höhe beantragt worden. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 4. November 2003 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. März 2005 abgewiesen (Az. Au 4 K 04.76), weil die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot verstoße. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (Az. 26 ZB 05.1007).
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Mit Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2019 (Gz. ...) wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragte Werbeanlage zwar bauplanungsrechtlich zulässig sei. Sie verstoße jedoch gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot nach Art. 8 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Der geplante Standort erscheine zwar aufgrund der Eigenart der Umgebung, die auch durch gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen sowie die vorhandene Eigenwerbung der in der Umgebung angesiedelten Betriebe und durch die Fremdwerbung der weiteren Umgebung geprägt sei, zunächst nicht ungeeignet zur Anbringung einer Werbeanlage der beantragten Art. Entscheidend sei jedoch die Anbringungsstelle. Die Anbringung an der geplanten, nach Norden hin aufgrund der leichten Steigung der Straße stark exponierten Stelle verunstalte das Orts- und Straßenbild durch die Verunstaltung des Giebels und damit auch des Gebäudes selbst, weil der erforderliche maßvolle Kontrast zur näheren Umgebung nicht gegeben sei. Durch die Anordnung der Fenster ergebe sich am Nordgiebel des Anwesens im Wesentlichen eine vertikale Gliederung, wobei beide Giebelhälften ein ruhiges Erscheinungsbild aufwiesen und der Giebel als sog. „architektonische Beruhigungsfläche“ diene. Die geplante Werbeanlage füge sich wegen ihrer Außenmaße und der farblichen Gestaltung nicht ein. Sie harmoniere weder mit dem Giebel und den an der Fassade befindlichen Fensteröffnungen noch nehme sie Rücksicht auf die Gestaltung der beidseitig der Fensterreihe befindlichen äußeren Flächen des Giebels. Vielmehr werde die Gebäudewand zu einem Werbeträger umfunktioniert. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage zergliedere den straßenseitigen Teil des Giebels, was dadurch verschlimmert werde, dass sie bis zur Gebäudeaußenkante reiche. Durch die Verschiebung des gestalterischen Schwerpunkts verunstalte sie den Giebel und wirke wie ein Fremdkörper. Als weiteres, wesentlich zur Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes beitragendes Element sei der Umstand zu sehen, dass erstmalig in der näheren Umgebung eine Werbeanlage für wechselnde Plakatwerbung die Erdgeschossebene verlasse und in den Bereich der dem Wohnen reservierten Obergeschosse vordringe. Dadurch werde die bisher im Wesentlichen dem Erdgeschossbereich vorbehaltene, gewerbliche Betriebsamkeit in die darüber liegenden, von Wohnnutzung geprägten Geschosse getragen. Die damit einhergehende gestalterische Unruhe führe zu einer Disharmonie, die als Verunstaltung des - engeren - Ortsbildes zu qualifizieren sei.
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Am 21. Februar 2019 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid mit dem Antrag,
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den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, hilfsweise den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe, weil das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspreche. Insbesondere sei die Werbeanlage nicht geeignet, das Straßen- und Landschaftsbild zu verunstalten. Die geplante Werbetafel sei im Verhältnis zu dem sehr großen Haus, an dessen Fassade sie angebracht werden solle, verhältnismäßig klein. Eine Verschiebung des „gestalterischen Schwerpunkts“ sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die von der Beklagten behauptete „gestalterische Unruhe“ oder „Disharmonie“. Von einer Verletzung des ästhetischen Empfindens eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, die eine Verunstaltung rechtfertigen könne, könne nicht die Rede sein. Das Vorhaben füge sich vielmehr völlig unproblematisch in das Umfeld ein.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. März 2019,
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Zur Begründung wurde auf den Bescheid vom 16. Januar 2019 Bezug genommen.
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Am 16. Oktober 2019 fand ein Augenscheinstermin statt. Die Beteiligten erklärten hierbei ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Auf die über den Augenscheinstermin gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 19. November 2019 teilte die Beklagte mit, dass man trotz der hohen Anforderungen eine Verletzung des Art. 8 Satz 2 BayBO als gegeben ansehe. Die Werbeanlage wirke so aufdringlich, dass sie sich als wesensfremdes Gebilde und unästhetischer Fremdkörper darstelle. Das Gebäude, an welchem die Werbeanlage angebracht werden solle, stehe an einer exponierten Stelle. Auch aufgrund der Straßenführung sei die Giebelwand hier besonders gut sichtbar und bilde den optischen Abschluss der östlichen, straßenbegleitenden Bebauung. Die grenzständige Errichtung an der ...Straße erhöhe die Wahrnehmbarkeit noch. Aufgrund der Gesamtumstände erhalte das Gebäude eine gewisse Singularität, die das maßgebliche Straßenbild durchaus präge. Hinzu komme die architektonische Besonderheit des Krüppelwalmdachs sowie die durchdachte Anordnung der giebelseitigen Fenster. Die bisher als „architektonische Beruhigungsfläche“ wirkende Giebelwand würde zum reinen Werbeträger degradiert. Zudem würde nun in den oberen Bereich, etwa in Höhe des ersten Obergeschosses, erstmalig gewerbliche Nutzung eindringen. Dies bringe eine gestalterische Unruhe mit sich. Bislang sei dem Gewerbe in der gesamten Umgebung im Wesentlichen der Erdgeschossbereich zugewiesen, so dass die Werbeanlage auch insofern eine Durchbrechung der im Straßenbild vorhandenen Ordnung bewirken würde.
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Ergänzend wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Werbetafel an der nördlichen Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Über die Klage konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten im Augenscheinstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
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1. Die Klage ist unbegründet.
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Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
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Die beantragte Werbeanlage ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Es liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO vor. Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig.
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Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Nachdem die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags auf das Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO gestützt hat und insofern von dem ihr eingeräumten Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO Gebrauch gemacht hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
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a) Die geplante Werbeanlage steht bauplanungsrechtlich im Einklang mit § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspricht, wie auch der durchgeführte Augenschein bestätigt hat, einem Mischgebiet i.S. des § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO). In diesem ist die Werbeanlage als gewerbliche Hauptnutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 2 BauNVO nach ihrer Art allgemein zulässig. Auch im Übrigen fügt sich die Werbeanlage nach den in § 34 Abs. 1 BauGB aufgestellten, bauplanungsrechtlichen Kriterien in die nähere Umgebung ein.
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b) Die streitgegenständliche Werbeanlage verstößt jedoch gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 2 BayBO.
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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2019, Art. 8 Rn. 54). In Bezug auf Werbeanlagen liegt nach der Rechtsprechung eine Verunstaltung des Anbringungsortes dann vor, wenn die Werbeanlage die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktioniert oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzt und dieses damit empfindlich stört (BayVGH, B.v. 12.1.2018 - 9 ZB 15.1911 - juris Rn. 9; B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris Rn. 3; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 15; OVG Berlin, B.v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - juris Rn. 16).
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Nach diesen Maßstäben würde die beantragte Werbeanlage verunstaltend wirken, weil sie in ihrer konkreten Ausgestaltung an dem Anbringungsort als unästhetischer Fremdkörper erscheint, der den maßvollen Kontrast zur vorhandenen näheren Umgebung nicht mehr wahrt und den Eindruck der Disharmonie hervorruft. Zwar würde die Werbeanlage nur einen Teil der nördlichen Außenfassade des Gebäudes ...Str. ... in Anspruch nehmen. Aufgrund ihrer Größe, der Anbringungshöhe und der unsymmetrischen Anordnung am rechten Rand der Fassade entlang der Gebäudeaußenkante würde sie jedoch das ästhetische Erscheinungsbild der gesamten Fassade erheblich stören. Zwar ist das Gebäude ...Str. ... nicht als architektonisch besonders wertvoll oder als aufgrund seiner äußeren Erscheinung als besonders ansprechend einzustufen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an (BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 11). Die Nordfassade, an der die Werbeanlage angebracht werden soll, weist bisher ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild auf. Während im Giebelbereich zwei Fenster symmetrisch angeordnet sind, wurde im Erdgeschoss sowie im 1. und 2. Obergeschoss jeweils ein Fenster mittig angebracht. Sämtliche Fenster sind in rechteckiger Form ausgeführt und ergeben in ihrer Anordnung und Proportion ein stimmiges, harmonisches Erscheinungsbild. Verbunden mit der dezenten, hellen Farbgestaltung der Fassade und dem auch an der nördlichen Außenwand in Erscheinung tretenden Krüppelwalmdach bietet sich eine ruhige und zurückhaltende Optik, welche auch dem Auge bislang einen Ruhepunkt bietet. Dieses bislang geordnete und zurückhaltende Erscheinungsbild würde durch die geplante Werbeanlage verletzt und im konkreten Fall als belastend und verunstaltend empfunden. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Größe und die Anbringungshöhe der Anlage. Die Werbetafel mit ihren Außenmaßen von 3,82 m Breite x 2,82 m Höhe (s. Bauzeichnung) würde nicht nur den Erdgeschossbereich, sondern vor allem auch den Bereich des 1. Obergeschosses deutlich dominieren. Von der ruhigen Fassade würde sich die Werbeanlage in der konkreten Ausgestaltung als Fremdkörper abheben. Dieser Eindruck wird durch die Möglichkeit der Beleuchtung noch verstärkt. Zudem soll die Werbeanlage am rechten Rand der Außenfassade entlang der straßenseitig gelegenen Gebäudeaußenkante angebracht werden. Durch die dominante Verschiebung des gestalterischen Schwerpunkts würde das bisher harmonische und symmetrische Erscheinungsbild der Fassade erheblich gestört (BayVGH, B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10). Es entstünde der Eindruck, als ob die Fassade zum bloßen „Trägerbauwerk“ für die Werbeanlage umfunktioniert würde. Hinzu kommt, dass das Gebäude ...Str. ... wegen des leicht in Richtung Süden ansteigenden Straßenverlaufs und der Linkskurve, die die Straße hinter dem Gebäude nimmt, einen optischen Abschluss des Straßenverlaufs bildet, der den Blick zwangsläufig auf sich zieht. Gerade im Hinblick auf die in der näheren Umgebung bereits vorhandenen Werbeanlagen, insbesondere im Bereich des benachbarten Netto-Marktes, die in ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung und Größe Unruhe in die Umgebung bringen, wirkt die zurückhaltende, harmonische Nordfassade des Gebäudes ...Str. ... hier bislang als „architektonische Beruhigungsfläche“. Die geplante Werbeanlage würde diesen Eindruck empfindlich stören und damit als unästhetischer Fremdkörper wirken. Zusätzliche gestalterische Unruhe brächte sie auch deshalb in das Gebiet, weil mit ihr erstmals, wie sich auch beim Augenscheinstermin ergeben hat, in der maßgeblichen näheren Umgebung gewerbliche Nutzung nach außen wahrnehmbar den Bereich des Erdgeschosses verlassen würde und in den bislang gewerbefreien Bereich des Obergeschosses eindringen würde. Bei einer Gesamtbetrachtung verstößt das Vorhaben damit gegen das Verunstaltungsverbot in Art. 8 Satz 2 BayBO, so dass die Baugenehmigung von der Beklagten zu Recht nicht erteilt wurde.
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Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).